Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

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1 Prof. Schwarzenegger Herbstsemester 20 Musterlösung zur Prüfung Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Punkteverteilung Multiple-Choice Fragen 40 Max. Punkte Fall 9 Max. Punkte Fall 2 8 Total 77 Fall : a) Lösung Anwendbarkeit des JStG: Das JStG regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die zwischen dem vollendeten 0. und vor Vollendung des 8. Altersjahres eine nach dem StGB oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. Abs. lit. a und Art. 3 Abs. JStG). Andreas ist zum Tatzeitpunkt 6 Jahre alt. Das JStG ist somit anwendbar. Örtliche Zuständigkeit: Für die Strafverfolgung ist laut Art. 0 Abs. JStPO die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche, bei Eröffnung des Verfahrens, den gewöhnlichen Aufenthalt hat. In casu ist dies Bülach (ZH). Sachliche Zuständigkeit: Gemäss Art. 6 Abs. 2 JStPO bezeichnen die Kantone als Untersuchungsbehörde je nach Modell einen Jugendrichter (lit. a) oder einen Jugendanwalt (lit. b). Im Kanton ZH ist laut 86 lit. c Ziff. GOG - ZH für die Untersuchung die Jugendanwaltschaft zuständig. Punkte.5 b) Anwendbarkeit der JStPO/StPO: Gemäss Art. 3 Abs. JStPO sind die Bestimmungen der StPO subsidiär anwendbar, sofern die JStPO keine besonderen Regelungen enthält. Die Hinweisung der beschuldigten Person auf ihre Rechte ist in der JStPO nicht speziell geregelt, weshalb die StPO zur Anwendung gelangt. Art 58 StPO regelt die Hinweise bei der ersten Einvernahme einer beschuldigten Person. Gemäss Abs. dieses Artikels weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte hin. Gemäss Art. 30 Abs. 2 JStPO übernimmt die Untersuchungsbehörde alle Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen. Dies führt dazu, dass der für Andreas zuständige

2 Jugendanwalt diesen über seine Rechte aufzuklären hat. c) Eine Verteidigung ist von den Behörden nur in Fällen notwendiger Verteidigung zu stellen (Art. 25 Abs. JStPO). Diese ist in Art. 24 der JStPO geregelt. Gemäss lit. a ist eine Verteidigung unter anderem in Fällen erforderlich, in denen einem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht. Da Andreas bereits 6 Jahre alt ist, und mit seinen Taten (einfache Körperverletzung/ Raub) ein Vergehen gemäss Art. 0 Abs. 3 StGB und ein Verbrechen gemäss Art. 0 Abs. 2 StGB begangen hat, kann er grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. JStG). Ausserdem droht ihm was aus dem SV hervorgeht, eine Unterbringung. Demnach sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung in casu gegeben. Dies heisst jedoch nicht gezwungenermassen, dass die zuständige Behörde Andreas einen amtlichen Verteidiger zu stellen hätte. Gemäss Art. 25 Abs. lit. a - c JStPO ist sie hierfür lediglich angehalten, wenn eine der dort genannten Konstellationen vorliegt. (Konkret wenn Andreas keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und Andreas nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt oder wenn Andreas und seine gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.).5 Max. Punkte Aufgabe 9 2 a) Eine Sanktion kann nur bei schuldhaftem Verhalten des Täters ausgefällt werden (Art. Abs. JStG). Schuldfähig ist ein Täter dann, wenn er fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Art. Abs. 2 JStG). Andreas hat zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,, somit scheint es fraglich, ob er noch als schuldfähig gilt. Gemäss BGer ist von völliger Schuldunfähigkeit jedoch erst ab 3 auszugehen. Somit ist von der Schuldfähigkeit von Andreas auszugehen. Allenfalls könnte Andreas die Schuldfähigkeit aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung aberkannt werden. Diese Beantwortung obliegt letztlich einem psychiatrischen Gutachten. Sofern von einer Schuldfähigkeit des Andreas ausgegangen wird, könnte lediglich wenn Strafbefreiungsgründe nach Art. 2 JStG vorliegen (z.b eine Bestrafung die Schutzmassnahme gefährden würde), auf eine Sanktion verzichtet werden. Kombination von Strafe und Schutzmassnahmen: Gleichzeitige Verhängung: Da im Jugendstrafrecht das dualistische System gilt, verhindert eine Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen bzw. die Ausfällung einer Schutzmassnahme nicht die gleichzeitige Bestrafung des Täters. ZP ZP 2

3 Gleichzeitiger Vollzug: Grundsätzlich werden Schutzmassnahmen und Strafen zusammen vollzogen (dualistisches System). Zu beachten ist jedoch, dass laut Art. 32 Abs. und 2 JStG eine Unterbringung dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsentzuges vorgeht und ihn dahinfallen lässt, wenn die Massnahme erfolgreich beendet wird (dualistisch-vikariierendes System). 2 b) Freiheitsentzug: Aufgrund des Alters von Andreas und der Tatsache, dass ihm ein Vergehen (Art. 23 StGB) und ein Verbrechen (Art.40 StGB) vorgeworfen werden, könnte er bei einem Schuldspruch gemäss Art. 25 Abs. JStG zu einem Freiheitsentzug bis zu einem Jahr angehalten werden. Allenfalls wäre im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b JStG sogar ein längerer Freiheitsentzug (bis zu 4 Jahren) angezeigt, wenn Andreas Tat nach Art. 40 Ziff. 3 StGB zu bewerten ist. Der Sachverhalt lässt diese Qualifikation offen. Die untere Strafrahmengrenze des Freiheitsentzuges beträgt einen Tag. Die Behörden sind nicht an die Verhängung eines Freiheitsentzuges gebunden, sondern können auch andere, verfügbare Strafarten wählen. Busse: Da Andreas 6 Jahre alt ist, kann er gemäss Art. 24 Abs. JStG mit einer Busse bis zu CHF belangt werden. Persönliche Leistung: Aufgrund des Alters von Andreas und der Tatsache, dass ihm ein Vergehen (Art. 23 StGB) und ein Verbrechen (Art. 40 StGB) vorgeworfen werden, kann er bei einem Schuldspruch gemäss Art. 23 Abs. 3 JStG zu einer persönlichen Leistung von 8 Stunden bis zu 3 Monaten angehalten werden. Verweis: Wenn ein solcher ausreicht, um Andreas von weiteren Straftaten abzuhalten, kann auch ein Verweis angeordnet werden (Art. 22 JstG). Asperationsprinzip: Da die urteilende Behörde vorliegend gleichzeitig mehrere Straftaten zu beurteilen hat, kann sie entweder die jeweiligen Strafen nach Art. 33 JStG verbinden oder, da vorliegend die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht (Art. 34 Abs. JStG) c) Eine Schutzmassnahme kann nach Art. 0 Abs. JStG angeordnet werden, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf. Da bei Andreas aufgrund seines Umfeldes eine erzieherische Betreuung und aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine therapeutische Behandlung angezeigt ist, sind Schutzmassnahmen in diesem Falle angezeigt. Die Schutzmassnahmen werden in Art. 2 ff. JStG geregelt. Dabei sind die Aufsicht (Art. 2), die Persönliche Betreuung (Art. 3), die ambulante Behandlung (Art. 4) und die Unterbringung (Art. 5) möglich. Bei der Anordnung ist diese Massnahme zu verhängen, welche den Jugendlichen am wenigsten be-.5 ZP 3

4 lastet und dennoch seinem Zustand bzw. seinem Erziehungsdefizit gerecht wird. Da die notwendige Erziehung von Andreas bei den momentanen Verhältnissen nicht anders sichergestellt werden kann, wäre eine Unterbringung i.s.v. Art. 5 JStG bei einer Privatperson oder in einer Erziehungseinrichtung als ultima ratio angezeigt. Die Unterbringung wird im Sinne von Art. 4 Abs. 2 JStG sinnvollerweise mit einer ambulanten Behandlung kombiniert, um die Persönlichkeitsstörung von Andreas zu behandeln. Aufgrund des gewalttätigen Umfeldes von Andreas und der begründeten Angst des Jugendlichen, nach Hause zurückzukehren, könnte die Unterbringung bereits während der Untersuchung vorsorgliche angeordnet werden (Art. 5 JStG). Da Andreas nicht das einzige Kind ist, sondern noch 4 Geschwister hat, ist die Anordnung der Schutzmassnahmen allenfalls der zivilrechtlichen Behörde zu übertragen (Art. 20 Abs. 2 lit. a JStG). ZP ZP Max. Punkte Aufgabe 2 9 (+ 3 ZP) 3) Eine Mediation kommt gemäss Art. 7 Abs. lit. a JStPO nur in Fällen in Frage, in denen keine Schutzmassnahmen nötig sind. Wie aufgezeigt sind solche im Fall Andreas unerlässlich. Die Prüfung kann somit abgebrochen und die Frage verneint werden. Max. Punkte Aufgabe 3 Totalpunktzahl Fall 9 (+ 3 ZP) 4

5 Fall 2: a) Das Jugendstrafrecht ist Täterorientiert, während das Erwachsenenstrafrecht sich primär an der Tat orientiert. Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsmodell. Das rechtsstaatliche Modell steht eher im Hintergrund. Das Jugendstrafrecht ist organisatorisch verselbständigt, es bestehen spezialisierte Jugendstrafbehörden. Das Beschleunigungsgebot ist im Jugendstrafrecht von besonderer Bedeutung. Hier ist es noch wichtiger, dass schnell reagiert und entschieden wird. Der Schutz der Privatsphäre ist im Jugendstrafrecht stärker, das Öffentlichkeitsprinzip erfährt starke Durchbrechungen, es herrscht eher Nichtöffentlichkeit Teilweise sind andere Massstäbe anzusetzen, so ist zb eine Sorgfaltspflichtverletzung weniger schnell anzunehmen. Es gilt das Prinzip der Einheitlichkeit im Jugendstrafrecht. Eine Behörde in allen Stadien beteiligt (Jugendrichter-/Jugendanwaltmodell) Es gilt das Wohnortprinzip. D.h. die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes ist zuständig (Art. 0 JStPO). Dies im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht. Dort sind die Behörden am Ort wo die Tat verübt wurde zuständig (Art. 3 StPO). max. 7 Daneben wurden weitere zentrale Unterschiede berücksichtigt. b) Zur Bestimmung des Strafrahmens ist mit dem schwereren Delikt zu beginnen. In casu ist dies die Tötung ( StGB), welche mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bedroht ist. Der Ordentliche Strafrahmen ist demnach Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren (Obergrenze gemäss Art. 40 StGB). Geldstrafe und Gemeinnützige Arbeit sind nicht möglich. Bei der Tätlichkeit nach 26 StGB handelt es sich um eine Übertretung nach 03 StGB, da die Busse als einzige Sanktion vorgesehen ist. Da es sich bei der Freiheitsstrafe und der Busse nicht um gleichartige Strafen handelt, ist das Aspirationsprinzip (Art. 49 Abs. StGB) nicht anwendbar. Stattdessen ist nach dem Kumulationsprinzip zu verfahren. D.h. es ist neben der Freiheitsstrafe eine Busse im Rahmen von bis Franken (Obergrenze gemäss 06 Abs. StGB) auszufällen. Fazit: Der Strafrahmen ist 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Busse von Franken Max. Punkte 2 b) 6.5 c) Vorliegend geht es um die Frage nach dem teilbedingten Vollzug einer Geldstrafe. D.h. die Rechtsgrundlage befindet sich in Art. 43 StGB

6 Der teilbedingte Geldstrafenvollzug kommt jedoch erst kommt erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht... Nur hier ist es zulässig, die Geldstrafe bis zur Hälfte für vollziehbar zu erklären (BGE 43 IV 60 ff., 78). Erst wenn die Strafenkombination nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbedingte Strafe zulässig. (BGE 34 IV 82 ff., 85) Denkbar wäre auf den ersten Blick auch Art. 42 Abs. 4 StGB, wonach eine Verbindungsstrafe ausgesprochen werden kann. Diese Grundlage kommt vorliegend aber deshalb nicht in Betracht, weil die Verbindungsstrafe maximal 20% der bedingt vollziehbaren Strafe betragen darf. In casu stehen 20 TS und 8 TS zur Diskussion. Die 20% Grenze ist bei weitem überschritten. 2 Max. Punkte 2 c) 4.5 Max. Punkte Fall 2 8 6

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