Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen?
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- Matilde Fiedler
- vor 6 Jahren
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1 Das Jugendstrafgesetz was müssen Schulen wissen? lic.iur. S. Ramseyer, Leitender Jugendanwalt lic.iur. G. Pellizzari, Stv. Leitender Jugendanwalt Sicherheits- und Justizdepartement Die Staatsanwaltschaft St. Gallen Standorte in St. Gallen Wil Uznach Altstätten Jugendanwälte (Juristen) / Sozialarbeiter / Sekretariat Seite 2 1
2 Altersgruppen Jugendstrafrecht bis 10 Jahre Strafunmündig Jahre Jugendstrafrecht Jahre Jugendstrafrecht ab 18 Jahre Erwachsenenstrafrecht Seite 3 Strafen Strafen Jugendliche bis 15 Jahre Jugendliche ab 15 Jahre - Verweis - persönliche Leistung (max. 10 Tage) - Verweis - persönliche Leistung (max. 3 Mt.) - Busse (max. CHF 2'000.00) Jugendliche bis 16 Jahre: Freiheitsentzug bis max. 1 Jahr Jugendliche ab 16 Jahre: Freiheitsentzug bis max. 4 Jahre Seite 4 2
3 Schutzmassnahmen Schutzmassnahmen ambulante Massnahmen stationäre Massnahmen Aufsicht Unterbringung persönliche Betreuung ambulante Behandlung Seite 5 Abschluss des Verfahrens Strafbefehl Sanktion Geldzahlen an Opfer Kosten Anklage beim Gericht schwere Delikte Einsprache Einstellung des Verfahrens Mediation Seite 6 3
4 Sexting Sexting ist die private Kommunikation über sexuelle Themen per SMS oder das Versenden von erotischem Bildmaterial des eigenen Körpers per MMS. Das aus dem angloamerikanischen Sprachraum stammende Wort setzt sich zusammen aus Sex und texting. (aus Wikipedia) Seite 7 Pornografie (Art. 197 Abs. 1 und 2 StGB) 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. Seite 8 4
5 Definition Bundesgericht Pornografie ist objektiv darauf angelegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Die Sexualität wird so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (Bundesgericht) Seite 9 Pornografie / Erotik Seite 10 5
6 Illegale Pornografie Illegale Pornografie Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern mit Tieren mit Gewalttätigkeiten Absolut verboten Seite 11 Seit Umsetzung Lanzarote-Konvention Konsum von illegaler Pornografie wird neu bestraft Definition Kinderpornografie: Personen < 18.-jährig Fiktive Kinderpornografie wird neu bestraft Seite 12 6
7 Fiktive Kinderpornografie Seite 13 Ice-Tea-Sexvideo Seite 14 7
8 Nötigung über Whatsapp Seite 15 Ermittlungsansätze Hausdurchsuchung Polizei/Jugendanwalt durchsuchen Wohnung Beschlagnahme / Durchsuchung z.b. Computer, Mobiltelefone, Kameras etc. Kosten Untersuchungshaft Haftgrund unabhängig des Alters Vollzug im Platanenhof Vorladung Einvernahme Abklärung der persönlichen Verhältnisse Seite 16 8
9 Wann werden die Strafbehörden aktiv? Anzeige Polizei Anzeigerecht für Lehrer: Offizialdelikte Anzeigepflicht für Lehrer: Kapitalverbrechen Offizialdelikte Verfolgung von Amtes wegen Kenntnis erforderlich z.b. Pornografie, sexuelle Nötigung Vergewaltigung etc. Antragsdelikte Strafantrag erforderlich innert 3 Monaten z.b. Beschimpfung, sexuelle Belästigung, Drohung etc. Seite 17 9
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