Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom

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1 Stolpersteine und Fallgruben bei der Strafanzeigeerstattung Erfahrungen einer Opferanwältin minimax vom Melania Lupi Thomann Stampfli Rechtsanwälte I Rötistrasse Solothurn I mlt@stampfli-rechtsanwaelte.ch

2 Tat als Ausgangspunkt Vorfall Grenzüberschreitung Übergriff Unklarheit Unsicherheit

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5 Strafanzeige????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????

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7 Definition Strafanzeige (Art. 301 StPO) Der Strafverfolgungsbehörde wird ein Vorfall gemeldet, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

8 Strafanzeige Wo? Strafverfolgungsbehörde Polizei Staatsanwaltschaft

9 Strafanzeige Wie? schriftlich mündlich

10 Strafanzeige Gegen wen? namentlich bekannte Personen unbekannt

11 Strafanzeige Durch wen? jedermann Minderjährige Urteilsunfähige anonym

12 Anzeigepflicht - Anzeigerecht

13 Anzeigepflicht (Art. 302 StPO) Strafbehörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Polizei Staatsanwaltschaft Gericht Behörden, Beamte, öffentliche Angestellte gemäss kantonalem Recht oder Bundesrecht

14 Anzeigepflicht gemäss kant. Recht? Polizei ausserhalb amtlichen Tätigkeit: KEINE Pflicht Beamte, Angestellte, Behörden des Kantons und der Gemeinden (z.b. Lehrer, Mitarbeiter SD) haben Benachrichtigungspflicht gegenüber Vormundschaftsbehörden, nicht aber Strafanzeigepflicht ( 88 Abs. 2 kantonale Einfügungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)

15 Offizialdelikte / Strafantragsdelikte Offizialdelikte sind Delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden. Strafantragsdelikte sind Delikte, deren Strafverfolgung einen Strafantrag voraussetzen.

16 Strafantrag (Art. 30 StGB) Person, die durch Straftat verletzt worden ist, verlangt bei Strafverfolgungsbehörden, Bestrafung des Täters. Bei Handlungsunfähigen steht Antragsrecht gesetzlichem Vertreter zu. Bei Bevormundeten steht Antragsrecht auch Vormundschaftsbehörde zu. Ist verletzte Person unmündig oder entmündigt, aber urteilsfähig, kann sie selber Strafantrag stellen.

17 Strafantrag Frist von 3 Monaten ab Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

18 Strafantragsdelikt Einfache Körperverletzung (StGB 123); Achtung: Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind

19 Strafantragsdelikt Tätlichkeiten (StGB 126); Achtung: Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt und an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind

20 Weitere Strafantragsdelikte Sexuelle Belästigung, StGB 198 Drohung, StGB 180 (Offizialdelikt nur wenn Tat gegenüber Ehegatte, Lebenspartner erfolgt, nicht aber bei Taten gegenüber Kindern!)

21 Strafanzeige Und dann? Weichenstellung Einleitung des Vorverfahrens; Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; das Verfahren einzustellen ist.

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23 Strafanzeige Ja oder nein????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????

24 Analyse Ausgangslage Ziele Relation Ausgangslage - Zielerreichung

25 Ziele Wessen Ziele sollen verfolgt werden Kind Betroffene Eltern Betroffene Behörden / Ämter

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27 Mögliche Ziele / Optionen Strafrechtliche Verurteilung des Täters Täter soll sich zur Tat bekennen Täter soll sich vor Polizei / Justiz verantworten müssen Täter soll sich psychiatrisch behandeln lassen Täter soll Genugtuung und Schadenersatz bezahlen Potentielle weitere Opfer sollen geschützt werden

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29 Analyse Ausgangslage Liegt eine strafbare Handlung vor? Liegen verwertbare Aussagen des Kindes vor? Ist die Tat schon verjährt? Kann dem Kind ein Strafverfahren zugemutet werden?

30 Verwertbarkeit der Aussagen des Kindes Ist Kind aufgrund seines Alters und seiner geistigen Verfassung in der Lage, Aussagen zu machen? Wurde das Kind in seinen Aussagen von Drittpersonen direkt oder indirekt beeinflusst? Glaubhaftigkeitsbegutachtung

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32 Strafanzeige - Ja oder nein? Fachstelle Kinderschutz Opferhilfe Opferanwalt

33 Opferanwalt Allgemeine Beratung Herausarbeitung der Ziele Realistische Einschätzung des Falles Optimierung des Verfahrens Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung Allenfalls Ausarbeitung einer Einigung zwischen Opfer und Täter Begleitung während des gesamtes Prozesses

34 Einsetzung des Opferanwalts Eltern, Inhaber der elterlichen Sorge Vormundschaftsbehörde (Prozessbeistandschaft)

35 Entlastung des Opfers durch Optimierung des Verfahrens Staatsanwaltschaft soll rasch einbezogen werden. Erstbefragung soll rasch stattfinden. Zweitbefragung soll nach Möglichkeit verhindern werden. Falls Zweitbefragung notwendig ist, soll diese kurz nach Erstbefragung stattfinden. Aussageverhalten des Kindes soll nicht durch Drittpersonen beeinflusst werden. Kind sollte bis Abschluss der Befragung bzw. der Befragungen nicht betreffend den zur Anzeige gebrachten Vorfall therapiert werden. Erforderlichen Beweise sollten rasch beantragt und abgenommen werden. Verfahren soll rasch zum Abschluss gebracht werden.

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37 Was nicht passieren sollte

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39 Was nicht passieren sollte Fallbeispiel: Eine 15jährige macht geltend, sie sei von ihrem Ex-Freund zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Sie geht zur Polizei und schildert dort den Sachverhalt. Sie ist noch unsicher, ob sie eine Strafverfolgung des Täters wünscht. Sie teilt der Polizei mit, dass sie sich wieder melden werde. Sie geht davon aus, dass die Polizei vorläufig nichts unternehmen wird. Entgegen dieser Annahme werden die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und es wird ein Verfahren eröffnet.

40 Was nicht passieren sollte Fallbeispiel: Eine 18jährige zeigt bei der Polizei ihren Bruder an wegen sexuellen Handlungen, die er in den vergangen Jahren an ihr begangen hat. Er wird ein Verfahren eröffnet. Der Täter ist geständig. Das Opfer möchte nicht, dass ihr Bruder verurteilt wird. Die erste Instanz verurteilt den Bruder dennoch zu 10 Monaten Freiheitsstrafe.

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42 Was nicht passieren sollte Fallbeispiel: Ein Grossvater übt an seiner Enkelin sexuelle Handlungen aus. Die Eltern warten über ein Jahr mit der Strafanzeigeerstattung. In dieser Zeit besucht das Mädchen eine Therapie.

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44 Was nicht passieren sollte Fallbeispiel: Ein Mädchen wird über Jahre vom eigenen Vater schwer sexuell missbraucht. Das Mädchen vertraut sich dem Lehrer an. Dieser informiert umgehend die Polizei. Das Mädchen wird von der Polizei zur Befragung abgeholt. Auch gegenüber der Polizei bekräftigt es den sexuellen Missbrauch. Nach der Befragung bringt die zuständige Polizeibeamtin das Mädchen wieder zurück zu seinen Eltern. Dort wird es von den Eltern massiv unter Druck gesetzt. Der Vater kommt nach einigen Tagen für 3 Wochen in Untersuchungshaft und kehrt alsdann zur Familie zurück. Das Kind wird nicht fremdplatziert. Es zieht die Anschuldigungen gegen den Vater zurück. Der Vater missbraucht es weiter.

45 Das Wichtigste in Kürze Nicht ohne Absprache mit Opferhilfe/Opferanwalt die Polizei über den Vorfall informieren Sich rasch bei der Opferhilfe/Opferanwalt informieren und beraten lassen Sicherstellen, dass das Kind während des ganzen Verfahrens und auch danach ausreichend geschützt wird

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47 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Melania Lupi Thomann

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