Stellung des Opfers häuslicher Gewalt im Strafverfahren - Ausführungsgefahr & Ersatzmassnahmen
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- Adrian Geisler
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1 Kanton Zürich Stellung des Opfers häuslicher Gewalt im Strafverfahren - Ausführungsgefahr & Ersatzmassnahmen STA lic.iur. Matthias Stammbach
2 ????? Opfer Auskunftsperson Geschädigte Personen Privatkläger Partei Zeuge Beschuldigter
3 Beschuldigter Art. 111 StPO (Begriff beschuldigte Person) 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. 2 Die Rechte und die Pflichten einer beschuldigten Person gelten auch für Personen, deren Verfahren nach einer Einstellung oder einem Urteil im Sinne des Artikels 323 oder der Artikel wiederaufgenommen werden soll.
4 Geschädigte Person Geschädigte Personen Art. 115 StPO (Begriff geschädigte Person) 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. 2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
5 Opfer Geschädigte Personen Opfer Art. 116 StPO (Begriff Opfer) 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. 2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
6 Opfer "Häuslicher Gewalt" Geschädigte Personen Opfer Opfer HG Definition "Häusliche Gewalt" Keine gesetzliche Definition. GemässGewaltschutzgesetz: Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichenbeziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Zusammenleben wird nicht vorausgesetzt, es ist vielmehr auf die konkreten Umstände abzustellen (WOSTA, S. 207). Art. 55a StGB hält lediglich fest, dass bei den Delikten gemäss Art. 123, 126, 180 und 181 StGB im Zusammenhang mit LebenspartnerInnenetc. auf Antrag des Opfers ein Verfahren zunächst sistiert und schliesslich eingestellt werden kann.
7 Privatkläger Geschädigte Personen Privatkläger = Partei Opfer Opfer HG Art. 118 StPO (Begriff Privatklägerschaft) 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. 2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. 3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
8 Art. 104 Parteien 1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. 2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Zeuge Geschädigte Personen Privatkläger = Partei Opfer Opfer HG
9 Art. 162 Begriff Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Auskunftsperson Geschädigte Personen AP im Sinne von Art. 178a Privatkläger = Partei Opfer Opfer HG
10 Art. 178 StPO (Auskunftsperson) Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: a. sich als Privatklägerschaft konstituiert b. ;
11 Strafprozessuale Rechte Opfer häuslicher Gewalt haben Rechte aus - ihrer Opferstellung, - Parteistellung, - und angesichts ihres Zeugnisverweigerungsrechts als Partner (etc.) Art. 117 StPO i.v. mit Art. 116 StPO (Rechte aus Opferstellung) Art. 107 StPO i.v. mit Art. 104 StPO) (Rechte aus Parteistellung) Art. 122 StPO (Recht auf Zivilklage aus Parteistellung) Art. 136 StPO i.v. mit Art. 127 StPO (Unentgeltliche Rechtspflege Rechte aus Parteistellung) Art. 168 StPO (Zeugnisverweigerungsrechte) Art. 55a StGB (Rechte gestützt auf "Partnerstellung") Art. 117 StPO (Stellung des Opfers) Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz(Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1); b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2); c. das Recht auf Schutzmassnahmen(Art ); d. das Recht auf Aussageverweigerung(Art. 169 Abs. 4); e. das Recht auf Information(Art. 305 und 330 Abs. 3); f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4).
12 Art. 107 StPO Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht: a. Akten einzusehen; b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen; c. einen Rechtsbeistand beizuziehen; d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern; e. Beweisanträge zu stellen. Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam. Art. 122 StPO Zivilklage 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprücheaus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. 3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. 4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
13 Art. 127 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. > Art. 136 Voraussetzungen URP 1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.
14 Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht 1 Das Zeugnis können verweigern: a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat; c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person; d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters; f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person; ; 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege2 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht. 3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Art. 55a StGB Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, b bis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren sistieren, wenn: a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder ; Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. ;
15 Zwangsmassnahmen Art. 197 Grundsätze 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmenerreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. Art. 197 Grundsätze 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: a. sie gesetzlich vorgesehen sind; b. ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmenerreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
16 Art. 221 Abs. 1 lit.c (Wiederholungsgefahr) 1 Untersuchungs-und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: ; c. durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) ; 2 Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
17 Art. 221 Abs. 2 StPO (Ausführungsgefahr) ; 2 Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Personwerde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
18 Art. 222 Rechtsmittel Die verhaftete Personkann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs-oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. Art. 237 StPO Ersatzmassnahmen Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs-oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmenan, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
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