Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB - des 10a KAG-RLP

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1 Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB - des 10a KAG-RLP

2 Ausgangslage: Wenn eine Straße schadhaft ist, leiden die unmittelbaren Anlieger häufig am meisten unter dem Zustand. Diese fordern dann auch das Tätigwerden der Gremien und der Verwaltung. Aber: Für die Ausbaumaßnahme sind Beiträge zu entrichten. Die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen führt leicht zu unzumutbaren finanziellen Belastungen, die u.u. ein Armutsrisiko, gerade für ältere Menschen (z.b. Ausbaubaubeitrag ) darstellen. Haben die Anlieger von der etwaigen Beitragshöhe Kenntnis erlangt, regt sich regelmäßig Widerstand gegen den Straßenausbau. Die Straße ist dann gar nicht mehr so schlecht. Die eigentlich notwendigen Straßenausbaumaßnahmen sind häufig politisch nicht mehr durchsetzbar, es wird allenfalls geflickt und repariert. Folge: Ein Ausbaustau in vielen Kommunen.

3 AUSWEG ODER SACKGASSE?

4 Einleitend ist zu bemerken, daß es sowohl bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Einmalbeiträgen oder durch wiederkehrende Beiträge KEINE ABSOLUTE GERECHTIGKEIT gibt. Beide Systeme stehen gleichwertig nebeneinander und haben sowohl Vor- als auch Nachteile..

5 Klarstellung: Die Gemeinde kann für Straßenausbauten Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge fordern. Wichtiger Unterschied: Ersterschließung Wer einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat, muss für die neu hergestellte Straße Erschließungsbeiträge -als Einmalbeitrag- bezahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Baugesetzbuch, also ein Bundesgesetz. Erschließungsbeiträge werden also nur für die erstmalige Herstellung bezahlt. Die Möglichkeit hier wiederkehrende Beiträge zu erheben gibt es nicht!

6 Aber eine Straße hält nicht ewig!! Ausbaumaßnahmen Irgendwann kommt der Tag, an dem die Straßen verbessert, umgebaut oder erneuert werden müssen. Dann stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Baumaßnahmen. Die Gemeinden und Städte in Rheinland-Pfalz haben die Verpflichtung bei Straßenausbaumaßnahmen entweder Einmalbeiträge oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben ( 94 Abs. 2 Gemeindeordnung, KAG, Satzung). Als Alternative bleibt, dass man die Straßen in ihrem Zustand beläßt, was das Ortsbild dauerhaft nicht verschönert. Der Ort verliert an Lebensqualität und Anziehungskraft.

7 Ein kurzer Überblick über die Entwicklung des wiederkehrenden Beitrages in Rheinland-Pfalz: 1986 Einführung der wiederkehrenden Beiträge (WKB) im KAG Neues KAG mit WKB Pirmasenser Entscheidung des OVG. Die Erhebung des WKB wird für die Kommunen erheblich erschwert bis unmöglich Gesetzesentwurf zur Neuordnung des WKB durch gemeinsame Vorlage. von SPD und CDU Fraktion im Landtag OVG bestätigt die Neuregelungen des WKB BVerfG bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des WKB. 2014/2015 Aufgrund der Zurückverweisung des BVerfG trifft OVG Entscheidungen zur Bildung von Abrechnungseinheiten. 2016????

8 Verbreitung Der WKB ist der Renner in der bundesweiten Straßenbeitragslandschaft. In Rheinland-Pfalz haben inzwischen % der Kommunen ihr Beitragserhebungssystem auf WKB umgestellt (Mainz, Pirmasens, Ludwigshafen; Landau, Frankenthal). Tendenz steigend. Andere Bundesländer sind der rheinland-pfälzischen Idee gefolgt und haben WKB eingeführt (z.b.: Sachsen-Anhalt, das Saarland, Thüringen und Schleswig-Holstein). Zuletzt haben die Hessen ihr KAG geändert. Nordrhein-Westfalen und Bayern wollen ihre Abgabengesetze entsprechend ändern.

9 Unterschied WKB - Einmalbeitag Beim WKB bildet das gesamte Straßennetz eines Ortes oder einer bestimmten Abrechnungseinheit die öffentliche Einrichtung. Sämtliche Anlieger (Eigentümer) innerhalb dieses Abrechnungsgebietes bilden eine Solidargemeinschaft und werden zu sogenannten WKB herangezogen (Aber nur dann, wenn innerhalb der Abrechnungseinheit auch tatsächlich Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden). Eine Veranlagung erfolgt, weil die Anlieger innerhalb der Abrechnungseinheit einen Vorteil durch die Inanspruchnahme des gesamten Straßensystems haben. Eine Heranziehung erfolgt grds. jährlich mit relativ geringen Beträgen. Beim Einmalbeitrag ist die öffentliche Einrichtung eine einzige Verkehrsanlage (die Straße, die ausgebaut wird). Die Anlieger dieser Verkehrsanlage und nur diese, werden zu Ausbaubeiträgen herangezogen. Eine Veranlagung erfolgt, weil diese Anlieger durch die Inanspruchnahme der Verkehrsanlage einen individuellen Vorteil haben. Die Heranziehung für die Anlieger erfolgt zumeist mit hoher Beitragsbelastung aber dafür nur in großen Zeitabständen (mehr als 20 Jahre). Aufgrund der hohen Beitragsbelastungen stellt sich die politische Umsetzbarkeit von Ausbaumaßnahmen aufgrund der Proteste der Anwohner zunehmend schwieriger da.

10 WKB im ÜBERBLICK WKB im ÜBERBLICK

11 Beim WKB wird nicht auf die einzelne Verkehrsanlage, sondern auf ein ganzes Straßensystem innerhalb einer Abrechnungseinheit abgestellt. Beitragspflichtig ist dabei jedes baulich nutzbare Grundstück, welches von diesem Straßensystem erschlossen wird, d.h. der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstückseigentümer innerhalb einer Abrechnungseinheit. Der Grundstückseigentümer zahlt hierbei nicht nur für die Straße vor seiner Haustür, sondern für alle Straßen, die innerhalb der Abrechnungseinheit ausgebaut werden. Mieter: Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer und nur dieser- beitragspflichtig für Straßenausbaubeiträge ( 10 a Abs. 1 S. 1 KAG i.v.m. 7 Abs. 2 S. 1 KAG). Eine Heranziehung von Mietern scheitert hier am beitragsrechtlich notwendigen Sondervorteil. Auch eine Umlage der WKB im Rahmen der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter auf den Mieter kann wohl- nicht erfolgen Nach Auffassung des Amtsgerichtes Greiz (Thüringen) handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um laufende öffentliche Lasten. Weitere Entscheidungen hierzu es handelt sich hierbei um Privatrecht- sind nicht bekannt. Der Gesetzgeber ist beim WKB von dem Gedanken ausgegangen, dass in jedem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes Straßenausbaumaßnahmen bzw. Kosten dafür anfallen. Dann ergibt sich ein wiederkehrender Beitrag. Dies muss aber nicht zwingend der Fall sein. Eine Kommune kann durchaus zu der Entscheidung kommen, dass in einem Jahr oder in mehreren Jahren keine Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden. Dann werden auch keine WKB erhoben. Hier zeigt sich ein deutlicher Unterschied zu einer Steuer. Während eine Steuer ständig anfällt und dem allgemeinen Haushalt zugeführt wird, fallen WKB nur an, wenn tatsächlich Ausgaben für den Straßenbau anfallen und sie sind zweckgebunden nur für diesen zu verwenden.

12 Nach 10 a Abs. 2 KAG kann die Kommune den Beitragssatz jährlich oder aber bis zu 5 Jahren als Durchschnittssatz ermitteln. Zu beachten ist jedoch: Wenn sie keine Kosten hat, kann sie keinen WKB erheben (6 C 10085/12. OVG). Letztendlich wird hierdurch gewährleistet, daß der WKB nicht als Vorfinanzierungsinstrument benutzt wird und zudem die Kommune in etwa gleich hohe Einnahmen wie beim Einmalbeitrag erzielt. Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen werden in den nächsten Kalkulationszeitraum übertragen. Der WKB fällt zudem nur dann an, wenn die satzungsgemäßen Tatbestandsmerkmale für eine Beitragserhebung vorliegen. D.h. reine Reparatur- oder Instandsetzungskosten sind wie beim Einmalbeitrag auch- nicht über WKB zu finanzieren. Grundstücke im Außenbereich: Außenbereichsgrundstücke sind wie auch beim Einmalbeitrag- beim WKB nicht beitragspflichtig (6 C 10601/07.OVG). Grundstücke an klassifizierten Straßen: Grundstücke an klassifizierten Straßen sind zu vollen WKB heranzuziehen (6 A /98.OVG).

13 Gemeindeanteil ( 10a Abs. 3 KAG) Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert ( 10 a Abs. 3 KAG). Wie beim Einmalbeitrag ist auch beim WKB ein Gemeindeanteil für den Durchgangsverkehr in Abzug zu bringen. Dadurch mindert sich das Beitragsaufkommen, das von den Anliegern zu zahlen ist. Beim WKB wurde dieser häufig in Form eines Mischsatzes ermittelt. Hierbei wurde ein Gemeindeanteil individuell für jede Verkehrsanlage innerhalb einer Abrechnungseinheit festgelegt. Anschließend wurde aufgrund der Flächen (über ein Äquivalenzziffernverfahren) der einzelnen Verkehrsanlagen eine Gewichtung vorgenommen, aus der sich ein Mischsatz ergab. Geht man davon aus, dass das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt und der Gemeindeanteil den überörtlichen Durchgangsverkehr abdecken soll, erschien das Verfahren des Mischsatzes problematisch. Dies hat das OVG mit seinem Urteil 9 6 A 10447/15 OVG vom bestätigt. Danach ist zu beachten, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung (Abrechnungsgebiet) ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr, als Anliegerverkehr zu werten ist. Als Durchgangsverkehr gilt nunmehr nur noch der durch die einheitlich öffentliche Einrichtung (Abrechnungsgebiet) ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr. Im Ergebnis dürfte der Gemeindeanteil demnach im Regelfall zwischen 20 v.h. bis 30 v.h. liegen.

14 Verschonung ( 10a Abs. 5 KAG) Durch Satzung können die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, treffen. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach 10 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden ( 10 a Abs. 5 KAG). Dies bedeutet, dass Grundstückseigentümer, die in den letzten 20 Jahren einmalige Ausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge oder Sanierungs-ausgleichsbeiträge gezahlt haben, von der Zahlung von WKB verschont werden können. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Kommunen.

15 Das OVG hat hierzu jedoch festgestellt, dass wenn Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand vorliegen, dies durch die Aufnahme einer Verschonungsregelung in der Satzung geregelt werden muss, um eine verfassungsrechtlich zu mißbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern (6 A 10852/14.OVG). Der maximale Verschonungszeitraum beträgt 20 Jahre, wobei die Höhe der gezahlten Beträge auf den Zeitraum entsprechend berücksichtigt werden sollen. D.h. es sollte eine Staffelung erfolgen. Klare Regelungen in der Satzung sind erforderlich. Zu beachten ist ebenfalls, dass bei Einräumung von Verschonungen der entstehende Fehlbetrag zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen geht. Bei der Entscheidung über zu verschonenden Grundstücke gilt für Ratsmitglieder 22 GemO, d.h. sie sind bei der Beschlußfassung ausgeschlossen (6 A 10605/13.OVG). Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand ACHTUNG: Bei Verschonungen: Umverteilung des entstehenden Fehlbetrages zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen. 22 GemO/Verschonung: Ausschluß von Ratsmitgliedern bei der Beschlußfassung (6 A 10605/13.OVG). Maximaler Verschonungszeitraum: 20 Jahre

16 Mögliche Verschonungen Straße Fertigstellung Jahr Beitragspflicht ab Jahr Ringstraße Nebenanlagen Lindenstraße alter Teil Ignatius-Lötschert-Straße Im Niederfeld Unter dem Dorf Johann-Theodor-Kleudgen-Straße Am Sorchem Wiesenstraße (Erschließung) Wiesenstraße (Ausbau) Verb. Franz-Schubert-Str./Jahnstr Kirchstraße Pfarrer-Keil-Straße tw In den Buchen Franz-Schubert -Straße In den Gärten tw Kolpingstraße Bergstraße

17 Abrechnungseinheiten ( 10a Abs. 1 KAG) Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG) hat mit Beschluß vom 25.Juni 2014 (1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10) die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages im Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz bestätigt.

18 Abrechnungseinheiten ( 10a Abs. 1 KAG) Das BVerfG hat festgestellt, dass darauf zu achten ist, dass die beitragspflichtigen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil erfahren. Dies bedeutet, dass entgegen dem Wortlaut des 10 a Abs. 1 KAG, wonach das gesamte Gemeindegebiet grundsätzlich und ohne weitere Begründungserfordernisse- eine einzige Abrechnungseinheit darstellt, sehr wohl zu prüfen ist, inwieweit mehrere Abrechnungseinheiten zu bilden sind. Hierzu hat sich das OVG in ersten Urteilen geäußert. Danach spielen die individuellen örtlichen Gegebenheiten eine entscheidende Rolle. In der Ausbaubeitragssatzung sollte ausführlich begründet werden, was zur Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit/en geführt hat. Grundsatz: Ein Vorteil muss gewährleistet sein! Dieser ist da wenn: Das Grundstück einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil hat, bei dem sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Mögliche Kriterien: Die Größe des Gebiets das Vorliegen eines zusammenhängenden Gebiets die Topographie wie die Lage von Bahnanlagen, Flüssen, größeren Straßen.

19 So entschied das OVG (6 A 10852/14.OVG), dass eine Bahnlinie eine Zäsur und Trennung darstellt und getrennte Abrechnungseinheiten gebildet werden müssen. Im selben Urteil stellte das OVG fest, dass ein vorhandenes größeres Gewerbegebiet, aufgrund des strukturell unterschiedlichen Ausbauaufwandes, als separate Abrechnungseinheit zu behandeln ist. In einem weiteren Urteil (6 A 10853/14.OVG) hat das OVG festgestellt, dass eine vorhandene Bahnlinie keine Zäsur darstellt, gleiches gilt für eine durch die Stadt führende Bundesstraße. Ein Fluß (Saar) jedoch eine trennende Wirkung entfaltet. Mit Urteil 6 A 10055/15.OVG stellt das OVG wiederum fest, dass eine durch den Ort verlaufende Bundesstraße nicht die Bildung von separaten Abrechnungseinheiten zwingend erforderlich macht. Tendenziell scheint die Rechtsprechung in Richtung kleinere Abrechnungseinheiten zu bewegen. Dauerhafte Klarheit kann nicht garantiert werden.

20 Abrechnungsgebiete in Hillscheid Gewerbegebiet Hillscheid muß als separate Abrechnungseinheit behandelt werden. Daneben eine weitere Abrechnungseinheit (Gemeindegebiet)

21 Die Höhe des WKB Die Höhe des WKB hängt von unterschiedlichen Faktoren ab! In erster Linie von den jährlichen Investitionskosten der Kommune für den Straßenbau...: Jährliche Investitionskosten - Gemeindeanteil = Anliegeranteil Aufteilung nach einem Verteilungsschlüssel auf alle (zahlungspflichtigen) Grundstücke - wie beim Einmalbeitrag Wichtige Faktoren für die Beitragsberechnung: Dies bedeutet i.d.r. auch: Je größer die Abrechnungseinheit um so mehr Verteilungsmasse um so niedriger der Beitrag! Grundstücksgröße Art einer möglichen Nutzung Maß einer möglichen Nutzung Individueller & jährlicher Beitragssatz WKB

22 Vor- und Nachteile WKB gegenüber Einmalbeiträgen Vorteile: Die Kommune kann vorausschauend planen und sich ein Konzept zur Straßenerneuerung geben. Dadurch ergibt sich eine weitgehende finanzielle Planungssicherheit für die Kommune als auch für die Beitragspflichtigen. Die finanziellen Belastungen werden gleichmäßiger auf alle Beitragspflichtigen verteilt. Die häufig als unzumutbar empfun-denen finanziellen Belastungen bei Einmal-beiträgen (oft im 5-stelligen -Bereich) werden vermieden. Dadurch wird der sich regelmäßig entstehen-de Widerstand gegen die Ausbaupläne der Kommune vermieden und Straßenausbaumaß-nahmen werden politisch leichter umsetzbar. Gerechtere Verteilung, da alle das Straßensystem nutzen und auf dieses angewiesen sind. Nachteile: Das Anspruchsdenken könnte umgekehrt werden. Nunmehr Forderungen zum Ausbau der eigenen Straße. Anlieger an klassifizierten Straßen zahlen nunmehr den gleichen Beitrag, wie Anlieger an Gemeindestraßen. Möglicherweise Probleme mit Gewerbegebiete. Diese Grundstücke werden nunmehr regelmäßig u.u. mit höheren Beträgen belastet. Erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Datenermittlung und Datenpflege. Problematisch wenn Sanierungsgebiete in der Kommune vorhanden sind. Eine Rückkehr zu Einmalbeiträgen ist schwierig. Eine Akzeptanz bei Grundstückseigentümern bei denen in absehbarer Zeit nicht mit Straßenausbaumaßnahmen zu rechnen ist, ist schwer zu erreichen. Beitragspflichtige Eigentümer akzeptieren nicht, daß nicht auch die Mieter zu WKB herangezogen werden können.

23 Die Umstellung auf WKB in der Stadt Höhr-Grenzhausen 2008 Grundsatzbeschluß des Stadtrates zur Einführung 2012 Satzungsbeschluß WKB 2013 Informationsschreiben Anlieger 2013 Vorausleistungsbescheide 2014 Vorausleistungsbescheide 2014 Entscheidung Bundesverfassungsgericht!! 2015 Endgültige Bescheiderklärung In 2013 und 2014 wurden ca Bescheide erlassen (mit Vorbehaltsvermerk Entscheidung BVerfG). Gegen die Bescheide 2013 gab es 31 Widersprüche. Gegen die Bescheide 2014 gab es 1 Widerspruch. Gegen die endgültige Bescheiderklärung für die Jahre 2013 u gab es 3 Widersprüche.

24 Die Umstellung auf WKB in der Ortsgemeinde Hilgert Die Ortsgemeinde Hilgert wird im März am Tage der Landtagswahl einen förmlichen Bürgerentscheid nach 17 a Gemeindeordnung durchführen. Hierbei soll geklärt werden, ob eine Umstellung auf WKB in der Ortsgemeinde erfolgt. Das Ergebnis des Bürgerentscheides ist für die Gemeinde Hilgert verbindlich.

25 Die Umstellung auf WKB in der Ortsgemeinde Hillscheid Die Ortsgemeinde Hillscheid hat sich entschlossen, alle ausbaubeitragspflichtigen- Grundstückseigentümer zu befragen, ob sie bei Ausbaumaßnahmen die bisherige Regelung der Erhebung von Einmalbeiträgen oder die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen bevorzugen. Nach dem Vorliegen des Ergebnisses wird der Gemeinderat eine Entscheidung treffen.

26 Empfehlungen zur Umstellung Möglichst hohe Einigkeit im Rat (In Höhr-Grenzhausen einstimmiger Beschluß) Frühzeitige Bürgerbeteiligung (Flyer, Info-Schreiben, Veröffentlichungen) Frühzeitiges Bauprogramm mit Kostenschätzungen Frühzeitige Ermittlung des Gemeindeanteils Frühzeitige Grundstückserfassung und Gewichtung Zielsetzung: Höchstmögliche Transparenz, die Bürger über die voraussichtliche Höhe der auf sie zukommenden Beiträge zu informieren.

27 FAZIT Beide Erhebungsmöglichkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, welches der Beitragssysteme das bessere ist.

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