Straßenausbaubeiträge eine Einführung

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1 Stadt Langen Straßenausbaubeiträge eine Einführung Referat zur Informationsveranstaltung am

2 AGENDA Historie eines Gesetzes I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland- Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar 2013 Unterschiede zwischen dem Einmalbeitrag und dem Wiederkehrenden Beitrag (WKB) I. Einmalbeitrag: Abrechnung einzelner Maßnahme II. WKB: Abrechnung pro Abrechnungsgebiet III. Zusätzliche Voraussetzungen des WKB 2

3 Schüllermann und Partner AG Hauptsitz DREIEICH Robert-Bosch-Straße Dreieich Telefon: (06103) Telefax: (06103) Niederlassungen KASSEL Karthäuser Straße Kassel Telefon: (0561) Telefax: (0561) LEIPZIG Bautzner Straße Leipzig Telefon: (0341) Telefax: (0341) Stefan Gries Rechtsanwalt stefan.gries@schuellermann.de MAINZ Nikolaus-Otto-Straße Mainz Telefon: (06131) Telefax: (06131) GOTHA Oststraße Gotha Telefon: (03621) Telefax: (03621)

4 Historie eines Gesetzes 11 Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz Hessen (KAG )1970): (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Seit 1970 hätten also in Langen regelmäßig Straßenausbaubeiträge erhoben werden können. 4

5 Historie eines Gesetzes Vor dem Hessischen Kommunalen Abgabengesetz (KAG) galt das Preußische Kommunale Abgabengesetz von Danach waren für gemeindliche Einrichtungen (damals öffentliche Veranstaltungen ), die durch das öffentliche Interesse gefordert werden, von denjenigen eine Kostenbeteiligung zu erheben, die durch die Inanspruchnahme einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil haben. Hierzu zählten insbesondere die öffentliche Kanalisation und der Straßenausbau. Nach dem Vorgängergesetz (Preußisches Fluchtliniengesetz) 1875) wurde der Straßenbau den Kommunen übertragen. Zuvor - teilweise aber auch bis konnten die Bürger auch zu Handund Spanndiensten herangezogen werden. Seit dieser Zeit gibt es in Deutschland das, was heute unter dem Begriff Straßenausbaubeitrag bezeichnet wird. 5

6 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 11 Abs. 1 KAG (1970): (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Steht das Können im freien Ermessen der Kommune? Was ist ein Beitrag? 6

7 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 93 Abs. 2 und 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sogenannte Grundsätze der Einnahmenbeschaffung bzw. Subsidiaritätsklausel : (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 7

8 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 93 Abs. 2 und 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Diese Finanzierungsgrundsätze gelten als Innenrecht in ganz Hessen. In Nordhessen werden auch nahezu flächendeckend seit über 20 Jahren unproblematisch Straßenausbaubeiträge erhoben. In Südhessen haben dagegen größere Anteile der Kommunen - keine Straßenbeitragssatzungen erlassen, - zwar Satzungen erlassen, aber keine Bescheide verschickt oder - existierende Satzungen aufgehoben. 8

9 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Beschluss des VGH Kassel vom B 2917/11 1. Die sich aus 11 Abs. 1, Abs. 3 HessKAG ergebende Möglichkeit des Erlasses einer Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen kann sich zu einer Pflicht zum Erlass einer derartigen Satzung verdichten, wenn ein Ausgleich des Gemeindehaushalts der betreffenden Kommune nicht gelingt. 2. Diese Pflicht kann durch die Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. 9

10 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 139 HGO, Anweisungen: Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 140 HGO, Ersatzvornahme: Kommt die Gemeinde einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde das Erforderliche anordnen und auf dessen Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. 10

11 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 92 Abs. 3 Satz 1 HGO, Allgemeine Haushaltsgrundsätze: (3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Steht das Können im freien Ermessen der Kommune? Nein: Soll-Vorschriften haben grundsätzlich normativ-verbindlichen Charakter, VG Gießen, Urteil vom , 8 K 152/12.GI. Es handelt sich also faktisch schon seit 1970 um eine Muss- Vorschrift. 11

12 Historie eines Gesetzes Quelle: Wikipedia 12

13 Historie eines Gesetzes Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben. Quelle: Wikipedia 13

14 Historie eines Gesetzes Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden Quelle: 3 Abs. 1 Abgabenordnung Gebühren sind die Gegenleistung für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens. Diese Leistungen müssen Behördenkosten nach sich ziehen, die es mit Hilfe einer Gebühr auszugleichen gilt. 14

15 Historie eines Gesetzes Zu Straßenausbaubeiträgen gehört eine Gerüchteküche : Straßenausbaubeiträge wären ruinös, Rentner müssten ihr Haus verkaufen, etc. Richtig ist, dass Kalkulationen und Rechenbeispiele zeigen, dass mit so genannten Einmalbeiträgen auch Wohngrundstücke mit Belastungen im vierstelligen Bereich zu rechnen ist. Bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen sinkt der Beitrag eines Jahres dagegen in der Regel auf einen niedrigen dreistelligen Betrag. 15

16 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es bestanden lange Zeit unterschiedliche Ansichten, wie groß ein Gebiet sein darf, um noch den Voraussetzungen des Beitrags gerecht zu werden: Beiträge werden für die Bereitstellung einer besonderen Gegenleistung erhoben, nämlich dafür, dass die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt werden. Sie werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung erhoben. Wann wird ggf. in der Möglichkeit der Benutzung einer Straße kein besonderer Vorteil zur Verfügung gestellt? 16

17 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Das BVerfG hat in 2014 (1 BvR 668/ BvR 2104/10) entschieden, dass wiederkehrende Beiträge dann zulässig sind, wenn mit den Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Das ist auch bei der Bildung der Abrechnungsgebiete in der örtlichen Satzung zu berücksichtigen. Das OVG Koblenz (6 A 10853/14.OVG Stadt Saarburg und 6 A 10852/14.OVG Stadt Schifferstadt) hat im Nachgang dazu konkretisierend entschieden: - Grundsätzlich Trennung in (mehrere) Abrechnungsgebiete, wenn Zäsuren durch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen vorliegen. 17

18 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung noch OVG Koblenz: Bahnanlagen trennen nicht immer ( Vergleich Saarburg und Schifferstadt) Größere Straßen trennen nicht immer Wesentlich ist sowohl die Größe des Gebiets wie die Verbundenheit der Gebiete: - in Langen trennt die Bahnlinie ebenso wie die B 486, da zwar Querungsmöglichkeiten vorhanden sind, diese aber für ein einheitliches Abrechnungsgebiet nicht ausreichen 18

19 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung Es muss also darauf geachtet werden, dass die Vorgaben zu den Abrechnungsgebieten eingehalten werden: Wenn das Gebiet zu groß ist, besteht die Gefahr, dass einem Grundstück kein besonderer Vorteil geboten wird. 19

20 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 20

21 I. Straßenausbaubeiträge in Hessen (und Rheinland-Pfalz) - Gesetzliche Vorgaben / Rechtsprechung 21

22 II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar Beiträge 11 Beiträge (1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. (1) Die Gemeinde und Landkreisen können zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. 22

23 II. Änderung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes zum 1. Januar 2013 Ein Muss besteht damit nur für Straßenausbaubeiträge für die im Zusammenhang bebauten Gebiete. Hier ist nun eine Entscheidung zwischen einmaligem und wiederkehrendem Beitrag erforderlich. Wonach trifft man jetzt diese Entscheidung? Typischerweise erfolgt eine Abwägung. Normalerweise entscheidet die Politik über eine Beitragsatzung, wenn sie den Beitragssatz kennt. Das ist jedoch ausnahmsweise bei dem Einmalbeitrag nicht notwendig. Dagegen erfordert der wiederkehrende Beitrag vorab eine Kalkulation. 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen? w w w. s c h u e l l e r m a n n. d e

25 Schüllermann und Partner AG Hauptsitz DREIEICH Robert-Bosch-Straße Dreieich Telefon: (06103) Telefax: (06103) Niederlassungen KASSEL Karthäuser Straße Kassel Telefon: (0561) Telefax: (0561) LEIPZIG Bautzner Straße Leipzig Telefon: (0341) Telefax: (0341) Stefan Gries Rechtsanwalt stefan.gries@schuellermann.de MAINZ Nikolaus-Otto-Straße Mainz Telefon: (06131) Telefax: (06131) GOTHA Oststraße Gotha Telefon: (03621) Telefax: (03621)

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