Bayern. Der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr 14. SEP Die Zukunft. Joachim Herrmann,MdL

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1 Der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr Joachim Herrmann,MdL Herrn Dr. Klaus Haberrecker Damaschkestraße Bubenreuth Bayern. Die Zukunft. München, 14. SEP Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Bubenreuth Sehr geehrter Herr Dr. Haberrecker, für Ihr Schreiben vom 27. Juli 2015, in dem Sie sich für eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts aussprechen und mir die Situation in Ihrer Gemeinde schildern, danke ich Ihnen. Das Problem ist, dass Straßen nicht über eine unendliche Haltbarkeit verfügen. Es stellt sich die Frage, wie Maßnahmen der Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen finanziert werden sollen. Dazu gibt es im Wesentlichen zwei Grundmodelle: Zum einen die Finanzierung über allgemeine Steuermittel und damit durch die Allgemeinheit und zum anderen die Finanzierung unter Beteiligung der Grundstückseigentümer, die einen Vorteil aus der Straßenbaumaßnahme ziehen. Diese letztgenannte Variante verfolgt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). In dreizehn weiteren Bundesländern ist die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ebenfalls vorgesehen. Es erscheint auch sachgerecht, die Grundstückseigentümer vorteilsgerecht mit heranzuziehen, zumal die Grundstücke von verbesserten Straßen in der Regel profitieren. Telefon: Telefax: minister@stmlbayern.de Internet: Odeonsplatz München

2 -2 - Diese Beitragserhebung stößt bei den betroffenen Bürgern nicht selten auf Unverständnis und Ablehnung. Jedoch sind viele Ortsstraßen vor ca. 25 bis 40 Jahren erstmalig hergestellt worden und damit aufgrund ihres Alters in den nächsten Jahren sanierungsbedürftig. Ohne die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist eine Finanzierung dieser Sanierungslast nicht zuletzt auch angesichts der teilweise schwierigen finanziellen Lage einzelner Gemeinden nicht möglich. Infolge dessen würde gerade in finanzschwachen Gemeinden das Straßennetz immer weiter verfallen, was der Attraktivität als Wohn- und Wirtschaftsstandort nicht förderlich wäre. Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge würde damit - solange keine tragfähige Alternative vorhanden ist - gerade finanzschwache Gemeinden besonders hart treffen. Steuern werden im Grundsatz nicht zweckgebunden erhoben. Sie dienen der allgemeinen Finanzierung der öffentlichen Hand. Daher gibt es allgemein keine direkte Verknüpfung zwischen den Steuereinnahmen aus der Grundsteuer, die den Gemeinden uneingeschränkt zufließt, der Energiesteuer (bis : Mineralölsteuer) oder der Kraftfahrzeugsteuer und den Ausgaben für Straßen. Seit Übergang der Ertragshoheit und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer zum 1. Juli 2009 auf den Bund erhalten die Länder hierfür jedes Jahr zum Ausgleich einen gesetzlich festgelegten Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes. Von diesem Kompensationsbetrag überlässt der Freistaat Bayern seinen Kommunen einen bestimmten Anteil, der bis 2013 mit 51 % (rund 790 Mio. ) dem früheren Anteil an den Kraftfahrzeugsteuereinnahmen entsprochen hat. Seit 2014 beträgt dieser Kommunalanteil 52,5% (rund 813 Mio. ). Der Freistaat Bayern beteiligt die Kommunen damit bereits zu einem nicht unerheblichen Anteil an den ihm zufließenden Kompensationsleistungen aus der Kraftfahrzeugsteuer. Eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln würde eine Erhöhung der Steuern zu Lasten der Allgemeinheit bedingen. Darüber hinaus würde der mit einer Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes verbundene Systemwechsel zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen. Den Anliegern, die bereits in den letzten Jahren Beiträge für den Ausbau ihrer Straße bezahlt haben, dürfte kaum zu vermitteln sein, dass sie nun auch noch den Ausbau weiterer Ortsstraßen durch höhere Steuern mitfinanzieren müssten.

3 - 3- Mir ist durchaus bewusst, dass ein Straßenausbau von den Anliegern nicht immer nur als Vorteil wahrgenommen wird. Jedoch darf man nicht übersehen, dass die Grundstückseigentümer in der Regel eine vollständig erneuerte Straße erhalten. Dies führt in aller Regel dazu, dass der Wert ihrer Immobilie steigt. Die Vorteile für die Allgemeinheit sind bereits kraft Gesetzes durch einen vorteilsgerecht abgestuften Eigenanteil der Kommune auszugleichen (Art. 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz). Nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 KAG sollen für die Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "sollen" in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG - wie bei Sollvorschriften in anderen Gesetzen auch - grundsätzlich verbindlichen Charakter hat. Die Erhebung steht also nicht im freien Ermessen der Kommunen; vielmehr besteht grundsätzlich eine Erhebungspflicht. Den Gemeinden verbleibt nur ein sehr eng begrenzter Ermessensspielraum, der ein Absehen von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nur unter besonderen - als atypischen anzusehenden - Umständen erlaubt. Durch die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung in München hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Wie bisher sind Straßenausbaubeiträge grundsätzlich zu erheben, außer es liegen im Einzelfall besondere Umstände vor. Vor diesem Hintergrund kommt ein Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Gemeinde über eine außerordentlich günstige Haushaltslage verfügt, die kommunalrechtlichen Haushalts- und Einnahmebeschaffungsgrundsätze (und die darin festgelegte Rangfolge kommunaler Einnahmen aus Leistungsentgelten vor Steuern und Krediten) eingehalten hat und dennoch die stetige Aufgabenerfüllung (Art. 61 Abs. 1 S. 1 GO) sowie die dauernde Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 S. 2 GO) durch den Abgabenverzicht nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sieht das Landratsamt Erlangen-Höchstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei der Gemeinde Bubenreuth nach wir vor als nicht gegeben an. Die Steuerkraft und die Verschuldung der Gemeinde Bubenreuth liegen im Landesdurchschnitt. Am Jahresanfang 2015 habe der Schuldenstand

4 Euro betragen. Außerdem sei im Haushalt 2015 eine Kreditaufnahme in Höhe von Euro vorgesehen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte die Gemeinde einen Kreditbedarf von Euro bzw. von Euro. Dies zeigt auf, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde weder im Zeitpunkt des Satzungserlasses im Jahr 2005 noch heute so günstig war bzw. ist, dass ohne weiteres auf die Einnahmenbeschaffung aus Straßenausbaubeiträgen verzichtet werden kann. Was Ihren Vorwurf einer Gebührenunterdeckung beim Friedhof angeht, hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt mitgeteilt, dass der Betrieb der Bestattungseinrichtung in der Tat nicht kostendeckend sei. In den Jahren 2007 bis 2013 seien Kostendeckungsgrade von- 26,93 % bts34,23 k erreichfworden. DieSTfuation in Bubenreuth würde sich damit nicht von der Situation in anderen Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt unterscheiden. Im Abwasserbereich liege hingegen insgesamt keine Kostenunterdeckung vor. Falls es hier doch einmal zu einer Kostenunter- oder -überdeckung kommen sollte, wäre dies im jeweils nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen. Dass die Soll regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG im Ergebnis dazu führt, dass in einigen Gemeinden Ausbaubeiträge erhoben werden und in anderen nicht, war vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, um den Gemeinden selbst die Möglichkeit zu geben, flexibel auf die unterschiedlichen finanziellen Situationen reagieren und ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungshoheit gerecht werden zu können. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag ich dabei nicht zu erkennen, da die Gemeinden auch in anderen Bereichen unterschiedlich agieren, etwa bei der Festlegung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer. Letztlich ist dies Ausdruck der Vielfalt unserer Gemeinden und unmittelbar auf die Verfassung zurückzuführen. Wie Sie den Medien wahrscheinlich bereits entnommen haben, denken wir bereits über weitere Möglichkeiten nach, die Zahlungsmodalitäten für die Beitragspflichtigen verträglicher zu gestalten. Darüber hinaus hat der Innenausschuss des Bayerischen Landtags am eine Expertenanhörung zum Straßenausbaubeitragsrecht durchgeführt. Dabei ging es auch um die Frage, ob und in welcher Form das bestehende beitragsfinanzierte System beibehalten werden soll. Nunmehr muss der Bayerische Landtag entscheiden, ob und ggf. welche Änderungen

5 - 5- am Straßenausbaubeitragsrecht vorgenommen werden sollen. Sie sehen daraus, dass die Problematik auch bei den politisch Verantwortlichen durchaus bekannt ist und dass um Lösungen gerungen wird. Mit freundlichen Grüßen IL la----- c.'-_-

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