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1 Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach München Kopie Regierungen Staatl. Bauämter mit Straßenbauaufgaben Landratsämter nachrichtlich Bayerischer Städtetag Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen München IIB / BayStrWG; FStrG; Baulast für unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege; Gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung nach Art. 51. Abs. 4 und 5 BayStrWG Anlage Prüfschema für gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnungen Sehr geehrte Damen und Herren, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in den Urteilen vom (Az. 8 B ) 1 und vom (Az. 6 BV ) 2 mit Fragen der Baulast für unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege sowie der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter auseinandergesetzt. Danach ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden auf folgende Rechtslage hinzuweisen: 1 abgedruckt in BayVBl 2007, S abgedruckt in BayVBl 2007, S Telefon: poststelle@stmi-obb.bayern.de Franz-Josef-Strauß-Ring München Telefax: U4, U5 (Lehel), Bus 100 (Königinstraße)

2 Unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege in Ortsdurchfahrten von Staats-, Kreis- und Bundesstraßen Gegenstand der o. g. Urteile des BayVGH waren unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege nach 41 Absatz 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO, deren Verkehrsfläche von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam benutzt wird. Der BayVGH hat festgestellt, dass es sich dabei weder um einen Gehweg noch einen Radweg handelt, sondern wegen der abweichenden Funktion um eine andersartige Teileinrichtung bzw. um ein aliud. Da die gemeinsamen Geh- und Radwege mithin nicht den in Art. 42 Abs. 3 BayStrWG bzw. 5 Abs. 3 FStrG geregelten Ausnahmen unterfallen, trägt der Baulastträger der Fahrbahn in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen die Baulast für den gemeinsamen Geh- und Radweg. In Absprache mit den kommunalen Spitzenverbänden soll diese Baulastverteilung derzeit nicht durch gesetzliche Regelung geändert werden. Der Abschluss von Sonderbaulastvereinbarungen nach Art. 44 BayStrWG sowie von Unterhaltungsvereinbarungen bleibt unbenommen. Bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt. Nicht von der Rechtsprechung erfasst werden die unselbständigen getrennten Rad- und Fußwege (Zeichen 241 StVO), bei denen ein Gehweg und ein Radweg parallel zueinander auf einer (auch bautechnisch) gemeinsamen Verkehrsfläche verlaufen. Die Verkehrsfläche ist z.b. durch Trennstreifen, Trennborde, Markierungen oder optisch unterschiedliche Gestaltung räumlich aufgeteilt, so dass sich die Bereiche der jeweiligen Baulastträger voneinander abgrenzen lassen. Aufgrund der o. g. Rechtsprechung des BayVGH ergibt sich für die Behandlung der unselbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege folgende Rechtslage: Straßenausbaubeiträge Ist eine Gemeinde nicht Straßenbaulastträgerin, darf sie keine Straßenausbaubeiträge erheben. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme im Straßenausbaubeitragsrecht können nur öffentliche Einrichtungen sein, deren Ausbau

3 - 3 - der Gemeinde als eigene Aufgabe obliegt (vgl. BVerwG vom = KStZ 1982, 92). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben können. Da nach dem Urteil des BayVGH vom Az. 6 BV die Gemeinde nicht Straßenbaulastträgerin eines unselbständigen gemeinsamen Geh- und Radweges ( 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) ist, kann sie insoweit auch keine Straßenausbaubeiträge erheben. Daran ändert auch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Freistaat Bayern bzw. dem Bund nichts. Selbst wenn durch die Vereinbarung wirksam die Straßenbaulast für die Herstellung des gemeinsamen Gehund Radweges auf die Gemeinde übertragen wird, darf sie schon deshalb keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil dies angesichts der Beitragsfreiheit in der Baulast des Staates stehender Teileinrichtungen der Straße im Ergebnis zu einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nicht gedeckten und deshalb unzulässigen Belastung der Anlieger mit Straßenausbaubeiträgen führen würde (so BayVGH vom Az. 6 BV mit Hinweis auf BVerwG vom = KStZ 1982, 92). Sollte eine Gemeinde in Widerspruch zu der oben genannten Rechtsprechung Ausbaubeitragsbescheide versendet haben, so sind diese rechtswidrig. Bei Bestandskraft kann die Gemeinde diese Bescheide grundsätzlich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.v.m. 130 Abs. 1 AO zurücknehmen. Die Gemeinde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 11, 124). Sie hat dabei zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen, wobei letzteres nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss. Die Abwägung muss also bei bestandskräftigen Verwaltungsakten in der Regel zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ausgehen. Der Betroffene hat hierbei einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Erschließungsbeiträge Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das BVerwG mit Urteil vom Az. 8 C 10/81 entschieden, dass die Gemeinden Erschließungsbeiträge nur erheben dürfen, soweit sie die Erschließung in Erfüllung der ihnen gemäß

4 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungsaufgabe durchgeführt haben. Das BauGB spricht insoweit (in der Überschrift des 123 BauGB) von Erschließungslast und knüpft damit an die im Straßen- und Wegerecht übliche Bezeichnung der Straßenbaulast an. Nach 123 Abs. 1 BauGB ist die Gemeinde nicht ausnahmslos Träger der Erschließungslast; sie ist es dann nicht, wenn die Erschließung nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Ist das der Fall, hat die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Erschließungslast keine Aufgaben und Pflichten, auch nicht subsidiärer Natur. Das ergibt der klare Wortlaut des Gesetzes, der die gemeindliche Aufgabe in diesen (Ausnahme-)Fällen ausdrücklich ausschließt. So verhält es sich bei den unselbständigen gemeinsamen Geh- und Radwegen. Da den Gemeinden insoweit die Erschließungslast fehlt, können sie auch keine Beiträge erheben. Förderung Unselbständige gemeinsame Geh- und Radwege in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen, die nach den o. g. Urteilen nicht in der Regelbaulast von Gemeinden liegen, können als Folge der Urteile nicht nach dem BayGVFG und dem FAG gefördert werden. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat jedoch in einem Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden am seine Bereitschaft erklärt, diesen unbefriedigenden Zustand durch eine Änderung des 13 Abs. 1 FAGDV zu beseitigen. Die Änderung erfolgt mit dem Finanzausgleichsänderungsgesetz 2008, das in den Bayerischen Landtag eingebracht ist. Nach Inkrafttreten einer solchen Änderung des 13 Abs. 1 FAGDV wird eine Förderung nach FAG möglich, wenn die Gemeinden die Baulast für diese unselbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege übernehmen. 2. Gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung nach Art. 51. Abs. 4 und 5 BayStrWG Winterdienst auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Aufgrund des Urteils des BayVGH vom (Az. 8 B ) wurden mit dem am in Kraft getretenen Gesetz 3 zur Änderung der Bayeri- 3 Siehe Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 29/2007, S

5 - 5 - schen Bauordnung und Änderungsgesetz die gemeinsamen Geh- und Radwege ( 41 Abs.2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) in den gesetzlichen Tatbestand des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG aufgenommen. Die Gesetzesänderung gewährleistet die Abwälzung der Räum- und Streupflicht für gemeinsame Geh- und Radwege in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite auf die Anlieger im bisherigen Umfang. Die schon bisher bestehenden Räumbreiten sind zu beachten. Eine Abwälzung des Winterdienstes auch für die dem Radverkehr dienenden Flächen ist nicht zulässig. Wir empfehlen, in bestehende gemeindliche Sicherungsverordnungen eine Ergänzung zur ausdrücklichen Einbeziehung der Anlieger gemeinsamer Geh- und Radwege aufzunehmen. Nichtwinterliche Reinigungspflicht der Anlieger Der BayVGH hat im Urteil vom entschieden, dass die Abwälzung bestimmter Pflichten auf die Anlieger durch gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnungen unzumutbar und damit unzulässig ist. Verschmutzungen deren Beseitigung für die Anlieger nicht zumutbar ist, dürfen durch die Verordnung nur dann abgewälzt werden, wenn gleichzeitig der Anschluss an eine gemeindliche Straßenreinigungseinrichtung verfügt wird. Aufgrund dieser Rechtsprechung bedürfen bestehende Reinigungs- und Sicherungsverordnungen einer Überprüfung durch die Gemeinden. Hierzu wird das als Anlage beigefügte Prüfschema bereitgestellt. Die Gemeinden haben damit die Möglichkeit ihre Reinigungs- und Sicherungsverordnungen in eigener Zuständigkeit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu überarbeiten. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom (Az. IIB ) ist nicht mehr anzuwenden. Das damit bekannt gemachte Verordnungsmuster zu Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG wird nicht mehr überarbeitet.

6 - 6 - Wir weisen darauf hin, dass die Gemeinden in eigener Verantwortung über ihre Reinigungs- und Sicherungsverordnungen zu entscheiden haben. In Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen wird sich im Regelfall der Neuerlass der gemeindlichen Verordnung empfehlen. Mit freundlichen Grüßen Maß Ministerialrat

Bayerisches Staatsministerium des Innern

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