Reduzierter Winterdienst Stadt Dübendorf

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4 Geschichte Im 2010 hat der Stadtrat ein Postulat für einen ökologischen und sparsamen Winterdienst beantwortet. In der Antwort ist unter anderem festgehalten: «Der Stadtrat kann sich vorstellen, den Winterdienst nach Möglichkeit und in Abwägung der rechtlichen Voraussetzungen, weiter zu reduzieren. Dabei wird zu prüfen und abzuwägen sein, wie die Haftungsfrage beurteilt und gewichtet werden muss.»

5 Beschluss vom Stadtrat im 2011 «Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass auf den kommunalen Strassen und Gehwegen ein reduzierter Winterdienst aus rechtlichen Überlegungen nur in eingeschränktem Ausmass möglich ist und von Fall zu Fall vom Strassenmeister entschieden werden muss, welche Mittel wo zum Einsatz kommen.» «Der Stadtrat hält fest, dass Grundsätzlich auf den nicht stark belasteten Quartierstrassen, Gehwegen und Parkplätzen kein Salz angewendet werden soll. Nur bei starker Eisbildung (Eisregen, Schneeglätte) und akuter Unfallgefahr wird Salz gestreut.»

6 Was ist rechtlich möglich? Rechtsgrundlagen, die zu beachten sind: Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht über die Werkeigentümerhaftung Bundesgesetz über den Strassenverkehr Bundesgesetz über die Nationalstrassen Bundesgesetz über den Umweltschutz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Umweltschutzgesetz Strassenverkehrsgesetz Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) Gesetzliche Vorgaben zu den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Normen von Fachverbänden VSS, Verband schweizerischer Strassenfachleute Weiter

7 OR Art. 58 und ZGB Art. 679 Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich, dass gegenüber einem Gemeinwesen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn infolge mangelhaftem oder überhaupt fehlendem Winterdienst Verkehrsteilnehmer verunfallen. Ob ein Werk im Sinne von Art. 58 OR fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt von seinem Zweck ab. Der Eigentümer hat nur zumutbare Massnahmen zwecks Gefahrenabwehr vorzukehren. Unterlässt er zumutbare Vorkehrungen, so ist ein Mangel festzustellen. Ist die Beseitigung einer Gefahrenquelle im Einzelfall unzumutbar, so ist doch immer ein Gefahrenhinweis durch eine Warntafel zumutbar.

8 Wer trägt die Verantwortung? Öffentlich-rechtliche Bestimmungen Das Bundesgericht verweist mit Bezug auf das Mass der Strassenunterhaltspflicht im Winter auf das öffentliche Recht. Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können. Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung, die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung, den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereignissen. Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen ( 26 Abs. 1 StrG).

9 Auftrag Der Stadtrat erteilt der Abteilung Tiefbau den Auftrag die Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst nach Standard A; Schwarzräumung; auf den im Einsatzplan blau markierten Strassen, gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten. Der Stadtrat erteilt der Abteilung Tiefbau den Auftrag die Strassen, Plätze und Wege usw. im Sinne von Reduzierter Winterdienst nach dem Standard C; auf den im Einsatzplan grün markierten Strassen ohne Auftaumittel begehbar und befahrbar zu halten (Weissräumung). Mit dem Vollzug wird der Strassenmeister beauftragt.

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12 Signalisation Wird der reduzierte Winterdienst lediglich auf einigen ausgewählten Strassen oder Strassenabschnitten einer Gemeinde vorgenommen, muss diese besondere Gefahrenquelle signalisiert werden. Gemäss Art. 15 Abs. 1 SSV ist dazu das Signal Andere Gefahren (1.30) zu verwenden. Dabei ist die Gefahr auf beigefügter Zusatztafel anzugeben. Weiter

13 Das Signal "Schleudergefahr" (Nr. 105) ist vor Fahrbahnen mit übermässig glattem Belag und vor Strassenstrecken aufzustellen, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.

14 Erfahrung Salzverbrauch 2011/12 88 Tonnen bei rund m2 Grosseinsätze Dübendorf 2011/12 Bussrouten - 16 Einsätze Salzeinsätze Strassen - 9 Einsätze. Schneeräumung Trottoir - 3 Einsätze Schneeräumung Strassen - 4 Einsätze Grosseinsätze Dorfteil Gockhausen Schneeräumung und Salzen, Strassen und Trottoir - 17 Einsätze Salzeinsätze Trottoir - 3 Einsätze Salzeinsätze Strassen - 9 Einsätze Der Winter 2011/12 war ein eher schwacher Winter, daher konnten wir betreffend reduziertem Winterdienst keine abschliessenden Erfahrungen sammeln.

15 Bevölkerung Negativ - Diverse ältere Leute haben uns im Vorfeld ihre Bedenken mitgeteilt - Diverse Personen aller Altersgruppen sind gestürzt - Radfahrer haben reklamiert Positiv - Schön, es ist wieder Winter auf unseren Strassen

16 Danke für die Aufmerksamkeit

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