Möglichkeiten zur Finanzierung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen. in der Hansestadt Stade

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1 Möglichkeiten zur Finanzierung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen in der Hansestadt Stade Informationsveranstaltung des Rates am im Königsmarcksaal des historischen Rathauses

2 Ausgangslage Gemäß 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Hansestadt Stade ermächtigt, von den Grundstückseigentümern Straßenausbaubeiträge zu erheben. Der Rat der Hansestadt Stade hat in seiner Sitzung am aufgrund der 2 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die zurzeit geltende Fassung der Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Durch den Beschluss des Rates ist die Stadtverwaltung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verpflichtet. Der Anteil der Anlieger am Aufwand der Straßenausbaumaßnahmen ist abhängig von der Einstufung der Straße in die jeweilige Straßenkategorie (Anliegerstraße, Innerortsstraße, Durchgangsstraße). Den übrigen Anteil am Aufwand sowie für Straßenbaumaßnahmen, die nicht anliegerkostenbeitragspflichtig sind (z.b. Kreisverkehrsplätze), trägt die Stadt.

3 Gliederung A. Grundsteuerhöhung 1. Zulässigkeit 2. Berechnungsmöglichkeiten 3. Exkurs Grundsteuer A B. Straßenausbaubeitragssatzung 1. Zeitpunkt 2. Anpassungsmöglichkeiten 3. Steuerliche Berücksichtigung C. Wiederkehrende Beiträge D. Ausblick

4 1. Zulässigkeit A. Grundsteuererhöhung Ist die die Finanzierung von Maßnahmen der Straßensanierung über eine Erhöhung der Grundsteuer zulässig? Ja! Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom (Az. 2 A 337/09) entschieden, dass die Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen zulässig ist. Vorsicht: Eine Zweckbindung der Mehreinnahmen mittels Erhöhung der Grundsteuer für Straßensanierungsmaßnahmen ist unzulässig. Der Umweg über eine Selbstverpflichtung des Rates, einen zu definierenden Betrag X aus dem Grundsteueraufkommen für Sanierungsmaßnahmen bereit zu stellen, dürfte unkritisch sein. Hinweis: Für den Fall einer Finanzierung von Straßensanierungen über die Grundsteuer muss berücksichtigt werden, dass diese regelmäßig an die Kostensteigerungen im Bauwesen angepasst wird (Inflationsausgleich)

5 A. Grundsteuererhöhung 2. Berechnungsmöglichkeiten 2.1 lineare Fortschreibung der Vergangenheit Durchschnittliche Höhe Ausbaubeiträge vergangener Jahre (Soll): Ca. 1 Mio Euro Bei linearer Fortschreibung vergangener Jahre wäre eine Erhöhung des Hebesatzes von 420% auf 470% zur Kompensation wegfallender Ausbaubeiträge erforderlich (Steigerung von 12%). Berechnungsbeispiele: Einfamilienhaus, Baujahr 1980, 702 m² Wohnung, Baujahr 1900 bisher 359,01 - neu 401,76 bisher 85,68 - neu 95,88 Einfamilienhaus, Baujahr 2006, m² Wohnung, Baujahr 2014 bisher 718,62 - neu 804,17 bisher 356,24 - neu 398,65 Eine Grundsteuererhöhung kann an den Mieter weitergegeben werden.

6 A. Grundsteuererhöhung 2. Berechnungsmöglichkeiten 2.2 Mittelfristige Finanzplanung Summe Einnahmen aus Beiträgen: Mio EUR (1.462 Mio EUR / Jahr) Gemessen an der mittelfristigen Finanzplanung wäre eine Erhöhung des Hebesatzes von 420% auf zukünftig 495% zur Kompensation wegfallender Ausbaubeiträge erforderlich (Steigerung von 17,56%). Berechnungsbeispiele: Einfamilienhaus, Baujahr 1980, 702 m² Wohnung, Baujahr 1900 bisher 359,01 - neu 423,13 bisher 85,68 - neu 100,98 Einfamilienhaus, Baujahr 2006, m² Wohnung, Baujahr 2014 bisher 718,62 - neu 846,95 bisher 356,24 - neu 419,86 Eine Grundsteuererhöhung kann an den Mieter weitergegeben werden.

7 A. Grundsteuererhöhung 2. Berechnungsmöglichkeiten 2.3 Unterhaltung eines (rechnerisch) optimalen Straßennetzes Annahmen: Nutzungsdauer bis Ausbau: im Mittel 50 Jahre (= 2% Sanierung / Jahr) 25% Kosten bei AES, da parallel idr RW- und SW-Kanäle mit saniert werden (Synergie) Anteil von 20% nicht beitragspflichtig (z.b. KVP) Mittlere Fahrbahnbreite: 7 m (Fahrbahn zzgl. Nebenanlagen) Ø Ausbauaufwand: 150 EUR / m² Verkehrsfläche, Länge Straßennetz: ca. 230 km Zur Finanzierung eines optimalen Straßennetzes bedarf es einer Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 420% auf 525%. Berechnungsbeispiele: Einfamilienhaus, Baujahr 1980, 702 m² Wohnung, Baujahr 1900 bisher 359,01 - neu 448,77 bisher 85,68 - neu 107,10 Einfamilienhaus, Baujahr 2006, m² Wohnung, Baujahr 2014 bisher 718,62 - neu 898,28 bisher 356,24 - neu 445,31 Eine Grundsteuererhöhung kann an den Mieter weitergegeben werden.

8 A. Grundsteuererhöhung 3. Exkurs Grundsteuer A Der Ansatz für die Grundsteuer A in 2017 beträgt ,-- (Hebesatz: 420%). Eine ausschließliche Erhöhung der Grundsteuer A zur Mitfinanzierung der Straßenausbaumaßnahmen ist grundsätzlich möglich. Hiervon betroffen sind die Grundstückseigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

9 1. Zeitpunkt B. Straßenausbaubeitragssatzung Kann die Straßenausbaubeitragssatzung mit Blick auf laufende Maßnahmen (z.b. Schölischer Straße) noch geändert werden? Ja! Bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ( letzte Unternehmerrechnung ) einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme ist die Möglichkeit einer Satzungsänderung gegeben, um die Maßnahme nach der neuen Satzung abzurechnen. Aber: Welcher Zeitpunkt soll mit Blick auf laufende Ausbaumaßnahmen als Zeitenwende festgesetzt werden? Derzeit sind folgende Straßen in der Umsetzung: Schölischer Straße, Stader Weg Für folgende Straßen sind bereits Vorausleistungen erhoben: Hansestraße/Salztorswall, Bürgerstraße Folgende Straßen müssen noch endgültig abgerechnet werden: Hansestraße/Salztorswall, Bürgerstraße, Burgstraße, Spiegelberg

10 B. Straßenausbaubeitragssatzung 2. Anpassungsmöglichkeiten 2.1 Herabsetzung aller Beitragssätze auf gerichtlich anerkannte Minimalsätze Eine durchgehende Herabsetzung aller Beitragssätze auf den gerichtlich anerkannten Mindeststand ist möglich. Unzulässig dürfte hingegen eine lediglich teilweise Herabsetzung der Sätze für einzelne Straßentypen sein (z.b. nur für HVS) Bei durchgehender Heranziehung der gerichtlich für zulässig erachteten Minimalsätze könnte der Anliegerbeitrag um ca. 30% reduziert werden. Berechnungsbeispiel (Schölischer Straße): Grundstück (Wohnen, 1-geschossig) mit Grundstücksfläche ihv 852m²: Straßenausbaubeitrag nach aktueller Satzung: Straßenausbaubeitrag nach Senkung der Anteile: 7.043,99 EUR 5.077,92 EUR

11 B. Straßenausbaubeitragssatzung 2. Anpassungsmöglichkeiten 2.2 Herabsetzung einzelner Beitragssätze auf gerichtlich anerkannte Minimalsätze Alternativ zu einer durchgehenden Festlegung aller gerichtlich anerkannten Minimalsätze könnte auch lediglich eine Senkung des Fahrbahnsatzes bei Durchgangsstraßen auf das zulässige Minimum (von 30% auf 20%) beschlossen werden; mit einer solchen Maßnahme würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung (noch) entsprochen und dem Vorwurf von Grundstückseigentümern in Durchgangsstraßen hinsichtlich einer unzureichenden Berücksichtigung des Fremdverkehrsanteils begegnet werden. Berechnungsbeispiel (Schölischer Straße): Grundstück (Wohnen, 1-geschossig) mit Grundstücksfläche ihv 852m²: Straßenausbaubeitrag nach aktueller Satzung: Straßenausbaubeitrag nach Senkung des Anteils der Fahrbahn: 7.043,99 EUR 6.134,40 EUR

12 B. Straßenausbaubeitragssatzung 3. Steuerliche Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen Private Grundstückseigentümer: Bisher konnte der private Grundstückseigentümer, der kein Vermieter ist, die Straßenausbaubeiträge steuerlich nicht geltend machen. Mit rechtskräftigem Urteil vom , Az. 7 K 1356/14, hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass die in den Straßenausbaubeiträgen enthaltenen Lohnkosten gemäß 35 Absatz 3 Satz 1 EStG als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt können Steuerzahler jährlich 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200,00 Euro, von der Einkommensteuerschuld abziehen. Vermieter: Vermieter können die Straßenausbaubeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Gewerbetreibende: Gewerbetreibende können die Straßenausbaubeiträge steuerlich durch Absetzung vom Gewinn, auch über mehrere Jahre, in der Steuererklärung geltend machen.

13 Beschreibung C. Wiederkehrende Beiträge Zukünftig soll es den Kommunen in Niedersachsen ermöglicht werden, zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben. Gegenüber den einmaligen Beiträgen erfolgt eine breitere Verteilung der Lasten, weil nicht nur die Anlieger einer bestimmten auszubauenden Straße zu den Beiträgen von der Gemeinde herangezogen werden, sondern alle Anlieger der zu einer sog. Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen. Es spielt in einer Abrechnungseinheit keine Rolle, ob ein Grundstück tatsächlich an der ausgebauten Straße liegt. Bei einer Umstellung auf den wiederkehrenden Beitrag müssen Übergangsregelungen getroffen werden, damit die Anlieger, die vor kurzem einmalige Beiträge oder Ablöse für ausgebaute Straßen geleistet haben, für eine bestimmte Zeit von der Zahlung des wiederkehrenden Beitrages befreit sind.

14 D. Ausblick Ausblick Im Hinblick auf eine notwendige Diskussion des Rates zur Zukunft der Straßenausbaubeitragssatzung ist ein zeitliches Fenster bis zur Sommerpause 2017 zu berücksichtigen. Die Verwaltung wird vorbehaltlich anderslautender Ratsbeschlüsse all jene Maßnahmen, die bereits in der Abrechnung sind, weiter bearbeiten; für neue Maßnahmen werden aber vorerst keine Vorausleistungen erhoben.

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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