Initiativprüfung Förderung des Bauvorhabens Alten- und Pflegeheim St. Klara/Vöcklabruck Bericht

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1 Oberösterreichischer L Landesrechnungshof Initiativprüfung Förderung des Bauvorhabens Alten- und Pflegeheim St. Klara/Vöcklabruck Bericht LRH / Li

2 Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4015 Linz, Schubertraße 4, Postfach 17 Telefon: #43(0) /1426 Fax: #43(0) / Impressum Herausgeber: Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4015 Linz, Schubertstraße 4, Postfach 17 Redaktion und Grafik: Oberösterreichischer Landesrechnungshof Herausgegeben: Linz, im Dezember 2000

3 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Kurzfassung über das Ergebnis der Initiativprüfung...2 Ergebnis der Initiativprüfung...4 Einleitung...4 Rechtliche Rahmenbedingungen (Oö. SHG, Oö. APHVO, BEP)...4 Öffentliche Förderungsmittel...5 Übersicht...5 Wohnbauförderungsdarlehen...6 Nicht rückzahlbare Subventionsmittel...6 Kostenschätzung und entwicklung...8 Bauabwicklung, Verantwortungsstruktur...9 Vergabe- und Vertragswesen...9 Vergabewesen...9 Leistungsverzeichnisse...10 Architektenleistungen...10 Flachdachproblematik...11 Sonstige Feststellungen...11 Koordination der einzelnen Förderungsgeber...11

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5 Abkürzungsverzeichnis APH Alten- und Pflegeheim APHVO Alten- und Pflegeheimverordnung BEP Bedarfs- und Entwicklungsplan bzw.beziehungsweise ca.cirka gem.gemäß GOA Gebührenordnung für Architekten LRH Landesrechnungshof Mio.Millionen OG Obergeschoß Oö. Oberösterreich rd. rund S Schilling SHG Sozialhilfegesetz SHV Sozialhilfeverband ua.unter anderem zb zum Beispiel

6 Der Oö. Landesrechnungshof hat in der Zeit vom (mit Unterbrechungen) mit einem Gesamtaufwand von 23 Personentagen eine Initiativprüfung im Sinne des 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Z 6 u. 7 Oö. Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 38/1999 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung war der vom Land OÖ geförderte Zu- und Umbau des APH St. Klara der Kongregation der Franziskanerinnen von Vöcklabruck (Österreichische Provinz). Die Prüfungskompetenz umfasste ausschließlich die geförderten Bauteile. Grundlage für die Auswahl des Prüfungsgegenstandes bildete das Ergebnis einer internen Risikoabschätzung mehrerer potentieller Initiativprüfungen. Ziel und Zweck der Prüfung war es festzustellen, ob die öffentlichen Förderungsmittel widmungsgemäß, wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet worden sind. In diesem Zusammenhang war die Einhaltung der wirtschaftlichen und technischen Notwendigkeiten sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen. Das Prüfungsteam setzte sich aus folgenden Mitgliedern des LRH zusammen: Dipl.-Ing. Helmut Lipa (Prüfungsleiter), Reinhard Bauer, Josef Binder. Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde den Vertreterinnen der Kongregation am im Rahmen einer Schlussbesprechung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Die Generaloberin der Kongregation hat anlässlich dieser Schlussbesprechung auf die gem. 6 Abs. 5 Oö. Landesrechnungshofgesetz eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Prüfung verzichtet (siehe Beilage). Darstellung des Prüfungsergebnisses: In der Regel punktweise Zusammenfassung der Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Absatzbezeichnung) sowie der Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2). 1

7 2 Kurzfassung über das Ergebnis der Initiativprüfung (1) Der Landesrechnungshof (LRH) hat die Verwendung der vom Land OÖ und dem SHV- Vöcklabruck zur Verfügung gestellten öffentlichen Förderungsmittel für das Bauvorhaben Zu- und Umbau des Alten- und Pflegeheimes (APH) St. Klara/Vöcklabruck überprüft. Bauherr und Förderungsnehmer war die Kongregation der Franziskanerinnen von Vöcklabruck (Österreichische Provinz). Das gesamte Vorhaben umfasste mehrere Bauteile, wovon jene zur Deckung des öffentlichen Bedarfes an Heimplätzen gefördert wurden. Die gesamten in Aussicht gestellten öffentlichen Förderungsmittel beliefen sich bis Ende Oktober 2000 auf rd. S 116,8 Mio., wovon bereits rd. S 99,2 Mio. ausbezahlt wurden. Die Gesamtbauzeit betrug etwas mehr als 3 Jahre (April 1997 bis Mai 2000). (2)Der LRH konnte sich im Zuge seiner Einschau vom grundsätzlich widmungsgemäßen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der Förderungsmittel im Rahmen dieses Bauvorhabens überzeugen. (3)Weiters können die wesentlichen Feststellungen der Überprüfung wie folgt zusammengefasst werden: - Der Zu- und Umbau des von der Landesregierung als gleichartig im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes anerkannten, kongregationseigenen Alten- und Pflegeheimes, wurde gemäß Kostendämpfungsbeschluss für vom Land OÖ mitfinanzierte Bauvorhaben abgewickelt. - Das Heim ist entsprechend der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung errichtet und ausgestattet worden. - Vom Land OÖ wurden insgesamt 135 Heimplätze gefördert. Davon stehen derzeit 96 Heimplätze für den öffentlichen Bedarf zur Verfügung. Die restlichen Heimplätze werden von pflegebedürftigen Schwestern der Kongregation bewohnt. In Zukunft ist beabsichtigt, auch diese Heimplätze teilweise für den öffentlichen Bedarf zur Verfügung zu stellen. - Die Gesamtkosten der geförderten Bauteile beliefen sich auf rd. S 139,8 Mio. Im Vergleich zur Kostenschätzung des Architekten vom Oktober 1996 in Höhe von S 143,5 Mio. ergab sich eine Kostenreduktion um rd. S 3,7 Mio. bzw. 2,6 %. - Zur Mitfinanzierung sicherte das Land OÖ der Kongregation 2 Wohnbauförderungsdarlehen von insgesamt rd. S 56,4 Mio. zu und stellte nicht rückzahlbare Subventionen von S 33,4 Mio. in Form von Strukturmitteln des Oö. Krankenanstaltenfonds sowie Beihilfen der Sozialabteilung von rd. S 19,1 Mio. in Aussicht. Weiters wurden vom SHV-Vöcklabruck nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von S 8 Mio. gewährt. Das Vorhaben wird somit zu rd. 40 % durch Landesdarlehen (Wohnbauförderungsmittel) finanziert und zu rd. 43 % mit öffentlichen Mitteln (Sozialabteilung, Oö. Krankenanstaltenfonds, SHV-Vöcklabruck) subventioniert. Mit Stichtag wurden der Kongregation bereits Darlehen von rd. S 53,5 Mio. und Subventionen von rd. S 45,6 Mio. überwiesen. - Im Bereich des Vergabewesens kann die Vorgangsweise der Kongregation grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmäßig bezeichnet werden.

8 - Generell wurden allerdings selbst für kostenintensivste Gewerke (zb Baumeisterarbeiten Nettoauftragssumme rd. S 31,3 Mio.) Vergaben lediglich im nicht offenen Vergabeverfahren (beschränkte Ausschreibungen) durchgeführt. - Baumanagement, Kontrolle sowie Planungs- und Änderungswesen haben sich bewährt, wobei die klare Verantwortungsstruktur von besonderer Bedeutung für die effiziente Bauabwicklung war. - Bauliche Mängel traten bei einem Flachdach im Bereich eines Verbindungsganges auf, welche nur durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen behoben werden konnten. (4) Der LRH regt an: - Die Kongregation möge in Hinkunft insbesonders kostenintensivere Bauaufträge im Rahmen von offenen Vergabeverfahren abwickeln. - Im Bereich des Landes sollten Überlegungen zu einer verstärkten Koordination der einzelnen Förderungsgeber angestellt werden. - Der SHV-Vöcklabruck sollte als Träger sozialer Hilfe verstärkt das ihm im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes eingeräumte Einweisungsrecht für Heimbewohner wahrnehmen. - Die Planung von Flachdächern wäre noch kritischer zu hinterfragen bzw. gänzlich zu vermeiden. 3

9 4 Ergebnis der Initiativprüfung Einleitung 1.1. Die Kongregation der Franziskanerinnen von Vöcklabruck (Österreichische Provinz) betreibt seit 1965 ein Alten- und Pflegeheim (APH) namens St. Klara in Vöcklabruck. Dieses Heim entsprach nicht mehr den Erfordernissen und war zu modernisieren. Der Provinzrat der Kongregation beschloss daher im Jahr 1995 einen Zu- und Umbau des Heimes. Für dieses Bauvorhaben beantragte die Kongregation öffentliche Förderungsmittel, welche seitens der zuständigen Förderungsstellen auch zugesagt wurden. Die Gesamtkosten des Vorhabens inkl. der nicht förderbaren Bauteile betrugen rd. S 200,9 Mio., wovon rd. S 139,8 Mio. auf die förderbaren Bereiche entfielen. Die in Aussicht gestellten öffentlichen Förderungsmittel belaufen sich auf insgesamt rd. S 116,8 Mio. (Stand Ende Oktober 2000). Grundsätzlich wird festgehalten, dass sich die im vorliegenden Bericht angeführten Schillingbeträge auf die geförderten Bauteile beziehen und weiters die Umsatzsteuer nicht beinhalten. Rechtliche Rahmenbedingungen (Oö. SHG, Oö. APHVO, BEP) 2.1. Die Oö. Landesregierung hat im Jahr 1984 das kongregationseigene Heim als gleichartige Einrichtung im Sinne des Oö. Sozialhilfegesetzes (Oö. SHG) anerkannt. Dadurch unterliegt sowohl der Betrieb als auch die bauliche Gestaltung der Aufsicht der Oö. Landesregierung Der LRH stellte fest, dass die Ausführung der förderungsfähigen Baumaßnahmen den Bestimmungen der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung (Oö. APHVO) entspricht. Dokumentiert wurde dies aufgrund der von der Kongregation eingehaltenen Vorgangsweise gemäß dem von der Oö. Landesregierung gefassten Beschluss zur Kostendämpfung und den diesbezüglich erfolgten hochbautechnischen Stellungnahmen des Amtes der Oö. Landesregierung. Auch die von Vertretern der Sozialabteilung mehrmals durchgeführten Überprüfungen des Bauvorhabens vor Ort bestätigten dies. Weiters ist die durch das Bauvorhaben geschaffene Anzahl der Heimplätze mit dem Bedarfs- und Entwicklungsplan (BEP) des Bezirkes Vöcklabruck abgestimmt worden.

10 3.1. Im Zuge des Zu- und Umbaues sind insgesamt 135 Heimplätze geschaffen bzw. adaptiert und auch gefördert worden, die sich auf die jeweiligen Bauteile wie folgt aufteilen: 5 Bauteil 1 Personen 2 Personen Wohneinheit Wohneinheiten (1 Heimplatz) (2 Heimplätze) B1-Neubau 45 - B2-Umbau und Sanierung Kurzzeitplätze - D3-Umbau und Sanierung Schwesternheim, 4. OG 13 - D2-Umbau und Sanierung Schwesternheim, 1. bis 3. OG 39 - Durch den Neubau (B1) und die Sanierung des Altbaues (B2) sowie die Sanierung des Schwesternheimes (D3-4. OG) sind insgesamt 96 Heimplätze, davon 4 für Kurzzeitaufenthalte, geschaffen worden. Jene durch die Sanierung des Schwesternheimes (D2-1. bis 3. OG) zusätzlich adaptierten 39 Heimplätze werden derzeit fast zur Gänze von pflegebedürftigen Schwestern der Kongregation bewohnt und in Hinkunft teilweise für den öffentlichen Bedarf zur Verfügung gestellt Der LRH empfiehlt dem SHV-Vöcklabruck als regionalen Träger sozialer Hilfe, sein Einweisungsrecht im Sinne des Oö. SHG in Hinkunft verstärkt wahrzunehmen. Öffentliche Förderungsmittel Übersicht 4.1. Zur Mitfinanzierung der sich im Finanzjahr 2000 abzeichnenden Gesamtneubau- und Sanierungskosten von rd. S 139,8 Mio. stellte das Land OÖ der Kongregation 2 Wohnbauförderungsdarlehen von insgesamt rd. S 56,4 Mio. und nicht rückzahlbare Subventionsmittel von rd. S 52,5 Mio. bis zum Jahr 2002 in Aussicht. Weiters wurden vom SHV-Vöcklabruck nicht rückzahlbare Zuschüsse von S 8 Mio. gewährt. Das Vorhaben wird demnach voraussichtlich zu rd. 40 % durch Landesdarlehen finanziert und zu rd. 43 % mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden. Die von der Kongregation eingesetzten Finanzierungsmittel zur Realisierung der geförderten Bauteile werden sich auf rd. S 79,3 Mio. bzw. 57 % belaufen, wovon allerdings rd. S 56,4 Mio. als eine vom Land OÖ durch gewährte Wohnbauförderungsdarlehen ermöglichte langfristige Finanzierung anzusehen ist.

11 Mit Stichtag sind bereits Darlehen von rd. S 53,5 Mio. und Subventionen von rd. S 45,6 Mio. der Kongregation überwiesen worden. 6 Wohnbauförderungsdarlehen 5.1. Für den Neubau (B1) wurde der Kongregation ein Förderungsdarlehen bis zu rd. S 20,9 Mio. (Laufzeit 30 Jahre) für eine förderungsfähige Nutzfläche von rd m 2 zugesichert. Grundlage dafür war ein Ansuchen der Kongregation vom , welches eine Fläche von rd m 2 und Baukosten von rd. S 53,7 Mio. beinhaltete. Als förderbare Baukosten setzte das Amt der Oö. Landesregierung richtliniengemäß rd. S 29,9 Mio. fest. Das Darlehen ist nach grundbücherlicher Sicherstellung und Vorliegen entsprechender schriftlicher Meldungen über den Baufortschritt bis zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH mit rd. S 19,9 Mio. bzw. 95 % zugezählt worden Für den Umbau und die Sanierung der Bauteile B2 sowie D2 und D3 wurden der Kongregation Förderungsdarlehen bis zu rd. 35,4 Mio. (Laufzeit 10 Jahre) zugesichert. Grundlage dafür waren die Ansuchen der Kongregation vom und Die Fertigstellung des Bauteiles B2 erfolgte mit , jene der Bauteile D2 und D3 im Dezember Bis zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den LRH wurde ein Darlehensbetrag von insgesamt rd. S 33,6 Mio. zugezählt. Nicht rückzahlbare Subventionsmittel 7.1. Vom zuständigen Mitglied der Oö. Landesregierung sind zunächst S 32 Mio. und in der Folge zusätzlich rd. S 20,5 Mio. zugesagt worden, welche sich aus den nachfolgend näher angeführten Mitteln des Oö. Krankenanstaltenfonds und des Sozialbudgets zusammensetzten. Der Vorstand des Oö. Krankenanstaltenfonds hat im Laufe von 3 Jahren unter der Voraussetzung der Beibringung entsprechender Förderungserklärungen und Verwendungsnachweise nachstehend angeführte Förderungsbeträge gemäß seiner Richtlinien gewährt: Jahr Vorstands- Förderungs- Förderungs- Verwendungs- Verwendungsbeschluss vom betrag erklärung nachweis nachweis S vom fällig am vom , , , , (Nachfrist ) , , noch nicht fällig

12 Für die Finanzjahre 2001 und 2002 sind seitens des Fonds noch Strukturmittel von S 5 Mio. bzw. S 5,4 Mio. für das Vorhaben vorgemerkt worden. 7 Aus Mitteln des Sozialbudgets (Investitionsbeiträge an Private Rechtsträger) erhielt die Kongregation folgende Beihilfen ausbezahlt: Jahr Beschluss Oö. Förderungs- Förderungs- Verwendungs- Verwendungs- LReg. vom betrag erklärung nachweis nachweis vom S vom fällig am , , und , , und Weiters ist für das Jahr 2000 noch eine Beihilfe von S 3,2 Mio. vorgesehen. Entsprechende Förderungserklärungen bezüglich der nicht rückzahlbaren Subventionsmittel des Landes OÖ im Ausmaß von rd. S 38,9 Mio. lagen vor. Die widmungsgemäße Verwendung der Subventionsmittel wurde vom Amt der Oö. Landesregierung festgestellt Zufolge eines Verbandsausschussbeschlusses des SHV-Vöcklabruck wurde der Kongregation die Subventionierung des Vorhabens mit S 8 Mio. zugesagt. Die Flüssigmachung erfolgte in den Jahren 1997 und 1998 mit je S 3 Mio. und im Jahr 1999 mit S 2 Mio. Grundlage für diese Beschlussfassung bildete die sinngemäße Anwendung der Richtlinien der Verbandsversammlung vom , welche die Gewährung von Zuschüssen zu Altenheimbauten von Gemeinden regelt. Die Auflagen dieser Richtlinien (zb Vorlage der Endabrechnung und Gesamtfinanzierung, Flüssigmachung nur nach Vorlage saldierter Rechnungen, Einräumung eines Einweisungsrechtes prozentuell nach Höhe des Zuschusses zu den Baukosten) wurden aber vom SHV-Vöcklabruck bisher nicht angewandt Der LRH regt daher eine entsprechend verbindliche Regelung seitens des SHV- Vöcklabruck bei analogen Förderungsfällen an.

13 8 Kostenschätzung und entwicklung 9.1. Eine Gegenüberstellung der Kostenschätzung des Architekten vom Oktober 1996 mit der voraussichtlichen Abrechnung (Stand November 2000) ergab folgendes Bild: Kosten lt. Kosten lt. Schätzung Abrechnung +/- % Geförderte Bauteile rd. S (Mio.) rd. S (Mio.) B1 Neubau 58,2 51,4-11,7 B2 Umbau und Sanierung D3 Umbau und Sanierung Schwestern- 51,8 57,4 + 10,8 heim, 4. OG D2 Umbau und Sanierung Schwestern- 33,5 31,0-7,5 heim, 1. bis 3.OG Gesamt 143,5 139,8-2,6 Mit dem von der Sozialabteilung als förderungsfähig anerkannten Kostenrahmen von rd. S 143,5 Mio. sollten insgesamt 135 Heimplätze, ua. auch für pflegebedürftige Schwestern der Kongregation, bzw. maximal 120 Normplätze für den öffentlichen Bedarf gem. Oö. APHVO geschaffen werden. Aufgrund der günstigen Vergabeergebnisse und der zweckmäßigen sowie wirtschaftlichen Bauabwicklung werden die präliminierten Kosten im Vergleich zu den bereits fast vollständig vorliegenden Schlussrechnungen von insgesamt rd. S 139,8 Mio. um rd. S 3,7 Mio. bzw. 2,6 % unterschritten. Zur Kostenreduktion haben auch die Beratungen der Abteilung Hochbau des Amtes der Oö. Landesregierung beigetragen (insbesonders betreffend die Umplanung von Balkonen zu Wohnerkern). Nach der Realisierung des Neubaues (B1) errechneten sich günstige Normkosten von rd. S 1,1 Mio. pro Heimplatz. Diese lagen unter der vom Land OÖ derzeit vorgegebenen Förderungsbasis von S 1,3 Mio. Jene Normkosten, die sich aus dem Umbau und der Sanierung (B2) des Altbaues sowie des Schwesternheimes (D) ergaben, betrugen rd. S 1 Mio. bzw. rd. S 0,8 Mio Der LRH konnte sich im Zuge seiner Überprüfung von der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Errichtung und Ausstattung der geförderten Bauteile überzeugen. Dies wird auch durch die erreichte Reduktion der Normkosten unterstrichen.

14 9 Bauabwicklung, Verantwortungsstruktur Bei der Bauabwicklung wurde die Kongregation einerseits durch ihr eigenes Baubüro und andererseits durch einen beauftragten Architekten unterstützt. Zu den Aufgaben des Architekten gehörten insbesonders die Planung sowie die örtliche Bauaufsicht, wobei er speziell die Einhaltung des Kostenrahmens und des Bauzeitplanes zu beachten hatte. Weiters oblag ihm die Rechnungsprüfung und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen im Bereich der nutzerbedingten Änderungswünsche. Die letztgültige Entscheidungskompetenz hatte die Kongregationsführung Aus Sicht des LRH haben sich die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens sowie die klare und konsequent während der gesamten Bauzeit eingehaltene Verantwortungsstruktur bewährt. Insbesonders ist das Zusammenwirken von Kongregationsführung, Baubüro der Kongregation und beauftragtem Architekten positiv hervorzuheben. Vergabe- und Vertragswesen Vergabewesen Das Vergabewesen war derart organisiert, dass auf der Grundlage eines sachlich begründeten Vergabevorschlages des Architekten letztlich die Führung der Kongregation die Entscheidungen getroffen hat. Generell erfolgten die Auftragsvergaben im Rahmen von nicht offenen Verfahren. Die Einladung der potentiellen Bieter wurde von der Kongregation überwiegend nach regionalen Gesichtspunkten bzw. Bekanntheitsgrad durchgeführt. Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Vergabeergebnisse sind zumeist Nachverhandlungen (lt. Eigendefinition des Bauherrn Firmenverhandlungen ) mit den besten 3 Bietern über deren Angebote geführt worden. Größtenteils konnte dabei eine Reduktion der Vergabesummen erzielt werden, die insgesamt zu merklichen Einsparungen führte Aus Sicht des LRH war die Vorgangsweise des Förderungsnehmers im Bereich des Vergabewesens grundsätzlich wirtschaftlich und zweckmäßig. Bezüglich der kostenintensiveren Gewerke (zb Baumeisterarbeiten Nettoauftragssumme rd. S 31,3 Mio.) wird jedoch empfohlen, diese in Hinkunft im Rahmen von offenen Vergabeverfahren auszuschreiben, um alle Wettbewerbsmöglichkeiten ausschöpfen zu können.

15 Leistungsverzeichnisse Die Leistungsverzeichnisse wurden gemäß standardisierter Muster-Leistungsverzeichnisse erstellt und waren grundsätzlich zweckmäßig und zielführend. Lediglich im Bereich der Haustechnik-Planung kam es zu gravierenden Problemen (fehlerhafte Leistungsverzeichnisse, nicht gemeldete Auftragserweiterungen, zu erwartende Zusatzkosten), welche erst nach mehrmaliger Nachbearbeitung größtenteils gelöst und die sich abzeichnenden Kostenerhöhungen durch den Architekten verhindert werden konnten Dem LRH sind im Zuge verschiedener Prüfungen wiederholt Probleme im Bereich der Haustechnik-Planung aufgefallen. Der LRH empfiehlt deshalb ein verstärktes Augenmerk auf die Auswahl des Haustechnik-Planers und vor allem auf dessen fachliche Qualität sowie personelle Ausstattung zu legen. 10 Architektenleistungen Der Auftrag zur Erstellung eines Vorentwurfes sowie eines Architekturmodelles für den Ausbau und die Adaptierung des APH St. Klara ist an 2 Architekten ergangen. Nach der Entscheidung des Provinzrates ist aufgrund eines Verhandlungsverfahrens mit dem letztendlich beauftragten Architekten am ein Vertrag über die Planung und örtliche Bauaufsicht abgeschlossen worden Aus der Sicht des LRH ist positiv anzumerken, dass der abgeschlossene Architektenvertrag zwar auf der Grundlage der GOA erstellt worden ist, allerdings von der Kongregation beträchtliche Honorarabstriche und Nachlässe mit dem Architekten ausverhandelt werden konnten Das gesamte Honorar für die Planung und örtliche Bauaufsicht belief sich auf rd. S 11,3 Mio. Dieses Honorar inkludierte Zusatzkosten von rd. S , für Planänderungen, obwohl der Architekt einen 50%igen Honorarnachlass hiefür gewährte. Begründet wurden diese Mehrkosten durch die vom Gestaltungsbeirat der Stadt Vöcklabruck erteilten Auflagen und der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Oö. APHVO, welche zu einer Änderung der Wohneinheiten und Raumgrößen verpflichtete. Das vom Architekten in Rechnung gestellte gesamte Honorar sowohl für Planung als auch für örtliche Bauaufsicht errechnete sich gegenüber dem Honoraranspruch nach der GOA um ca. S 4 Mio. günstiger. Der Architekt ermittelte die ihm neben dem Honorar noch zustehenden Nebenkosten ebenfalls nach der GOA, gewährte allerdings auch hiefür Nachlässe.

16 11 Flachdachproblematik Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Projektes im Gestaltungsbeirat der Stadt Vöcklabruck wurde verstärkt der Einsatz von Flachdächern gefordert. Dagegen konnten sich die Kongregation und der Architekt erfolgreich zur Wehr setzen. Lediglich auf speziellen, dafür als geeignet erscheinenden Bauteilen wurden Flachdächer ausgeführt. Dennoch trat selbst bei diesen wenigen, eingeschränkten Flächen ein massiver Mangel in Form von Feuchtigkeitsschäden auf. Der Wassereintritt durch eine undichte Stelle im Flachdach des Verbindungsganges vom Schwesternheim (Bauteil D) zum Exerzitienhaus (Bauteil A) konnte zwar bis Mitte November 2000 behoben, aber die konkrete Ursache nicht geklärt werden. Zur Behebung des Mangels musste daher neuerlich ein kompletter Dichtungsaufbau verlegt werden Der LRH regt an, die Planung von Flachdächern in Hinkunft noch kritischer zu hinterfragen bzw. gänzlich zu vermeiden. Sonstige Feststellungen Die im Zuge der Überprüfung durch den LRH stichprobenweise eingesehenen Belege und Kontoauszüge der Kongregationsbuchhaltung betreffend die geförderten Bauteile gaben keinen Anlass zur Kritik Vor Vergabe von Leistungen an Ziviltechniker sind grundsätzlich 3 Honorarangebote eingeholt worden Seitens des LRH kann positiv hervorgehoben werden, dass bei einem Großteil der Angebote von Ziviltechnikern bereits vor den Nachverhandlungen beträchtliche Honorarnachlässe im Vergleich zu den Honoraren gemäß den jeweiligen Honorarrichtlinien bzw. Gebührenordnungen enthalten waren Der LRH weist darauf hin, dass bei künftigen Vergaben von Architektenleistungen für ein zur Förderung durch das Land OÖ beantragtes APH - Bauvorhaben, der am von der Sozialabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung ergangene Erlass betreffend die Vorgangsweise bei der Erstellung von APH - Projekten zu beachten ist. Darin ist ua. geregelt, dass die Sozialabteilung von Anbeginn an (ab grundlegendem Konzept) und auch bei der Erstellung des Raum- und Funktionsprogrammes zur Abfassung der Ausschreibungsunterlagen für einen Architektenwettbewerb bzw. zur Vergabe von Planungsleistungen einzubinden ist. Koordination der einzelnen Förderungsgeber Der LRH stellte eine teilweise Verunsicherung des Förderungsnehmers in Bezug auf die unterschiedlichen Förderungsmodalitäten der einzelnen Förderungsgeber fest (zb Vergabebereich).

17 19.2. Der LRH regt eine verstärkte Koordination zwischen den mit dem gegenständlichen Bauvorhaben befassten Förderungsgebern des Landes OÖ an und empfiehlt eine Harmonisierung der Förderungsrichtlinien und erklärungen. 12 Der Landesrechnungshof bedankt sich abschließend bei der Kongregation der Franziskanerinnen von Vöcklabruck für die sachliche und konstruktive Zusammenarbeit. Beilage Linz, am 18. Dezember 2000 Dr. Helmut Brückner Direktor des Oö. Landesrechnungshofes

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