FH-BACHELORSTUDIENGANG RECHNUNGSWESEN & CONTROLLING

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1 FH-BACHELORSTUDIENGANG RECHNUNGSWESEN & CONTROLLING RICHTLINIE ÜBER DIE ABLEGUNG VON ZUSATZPRÜFUNGEN Version Vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags auf Anerkennung des FH-Bachelorstudiengangs Rechnungswesen & Controlling

2 1 Rechtliche Grundlagen Die Zugangsvoraussetzungen für den FH-Bachelorstudiengang Rechnungswesen & Controlling (RWC) sind für beide angebotenen Organisationsformen gleich und richten sich nach der schulischen und beruflichen Vorbildung der Studienwerberinnen bzw. Studienwerber. Diese Vorbildung bestimmt, ob und welche Zusatzprüfungen nachzuweisen sind. Als fachliche Zugangsvoraussetzungen für ein Studium am FH-Bachelorstudiengang RWC werden anerkannt: die allgemeine Hochschulreife die Ablegung einer geeigneten Studienberechtigungsprüfung eine facheinschlägige berufliche Qualifikation mit entsprechenden Zusatzprüfungen Allgemeine Hochschulreife Mit Ablegung der Reifeprüfung an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule, an einer Berufsbildenden Höheren Schule und der damit verbundenen Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ist die fachliche Zugangsvoraussetzung für ein Studium am FH-Bachelorstudiengang RWC erfüllt. Mit Ablegung der Berufsreifeprüfung und der damit verbundenen Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ist die fachliche Zugangsvoraussetzung für ein Studium am FH-Bachelorstudiengang RWC erfüllt. Studienberechtigungsprüfung Mit Ablegung einer geeigneten Studienberechtigungsprüfung und der damit verbundenen Erlangung einer nachgewiesenen Hochschulreife gem. Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 (in der geltenden Fassung) ist die fachliche Zugangsvoraussetzung für ein Studium am FH-Bachelorstudiengang RWC erfüllt. Folgende Pflichtfächer von Studienberechtigungsprüfungen für universitäre Studienrichtungen gelten als Zugangsvoraussetzung für den FH-Bachelorstuduiengang RWC. Deutsch 1 2 (Aufsatz über ein allgemeines Thema) Mathematik Stufe 1 (M1) 3 Lebende Fremdsprache Englisch Stufe 2 (E2) 3 2 Gem. 4 Absatz (1) Studienberechtigungsgesetz (StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, BGBl. I Nr. 136/ Gem. 2 Abs. (1) Studienberechtigungsverordnung StudBerVO, BGBl. Nr. 439/1986, BGBl. Nr. 749/1994 Seite 2 von 11

3 Studienberechtigungsprüfungen, denen der Nachweis der geforderten Fremdsprache überhaupt oder im verlangten Niveau mangelt, können mit der Maßgabe als geeignet anerkannt werden, dass die geforderten Fremdsprachenkenntnisse spätestens zum Zeitpunkt des Studienbeginns nachzuweisen sind. Studienberechtigungsprüfungen für folgende universitäre Studienrichtungen werden als Zugangsvoraussetzung anerkannt, da diese die angegebene Pflichtfächer-Kombination in der erforderlichen oder in einer höheren Niveaustufe aufweisen 4 : Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen Internationales Studienprogramm: Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung, Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft Internationales Studienprogramm Petroleum Engineering Facheinschlägige berufliche Qualifikation und Zusatzprüfungen Gemäß Abschnitt H, Zugangsvoraussetzungen des Antrages auf Anerkennung des FH- Bachelorstudiengangs Rechnungswesen & Controlling und des Fachhochschul-Studiengesetzes FHStG idgf., können Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen einer facheinschlägigen beruflichen Qualifikation und der Ablegung von Zusatzprüfungen in den FH-Bachelorstudiengang RWC aufgenommen werden. Als für den Studiengang einschlägige berufliche Qualifikation gelten eine Reihe von facheinschlägigen oder wirtschaftlich orientierten Lehrberufen aus unterschiedlichen Lehrberufsgruppen, Werkmeisterschulen sowie die abgeschlossene Ausbildung an facheinschlägigen oder wirtschaftlich orientierten Berufsbildenden Mittleren Schulen (Fachschulen). Mit dem Vorliegen einer facheinschlägigen beruflichen Qualifikation und der Absolvierung von für den FH-Bachelorstudiengang RWC vorgeschriebenen Zusatzprüfungen ist die facheinschlägige Zugangsvoraussetzung für ein Studium am FH-Bachelorstudiengang RWC erfüllt. Als facheinschlägig beruflich qualifiziert gelten: Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die eine facheinschlägige, mindestens dreijährige Mittlere Berufsbildende Schule bzw. Fachschule absolviert haben (Anlage A) Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die einen Lehrabschluss in einem kaufmännischen Lehrberuf oder einem Lehrberuf des Handels vorweisen können (Anlage B) Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die eine Fachakademie absolviert haben (Anlage C) 4 Quelle: Seite 3 von 11

4 Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die den ersten, vier Semester umfassenden, Abschnitt der HAK-Matura für Berufstätige absolviert haben Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die das erste des vier Semester umfassenden Abschnittes des zur HTL-Matura für Berufstätige führenden Lehrgangs absolviert haben Die Studiengangsleitung kann gem. 4 Abs. 5 FHStG im Einzelfall berufliche Qualifikationen, welche nicht in den Anlagen A bis C angeführt sind, als facheinschlägig im Sinne des Abs. 2 festlegen. Dies gilt insbesondere auch für Qualifikationen von Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die über die Fachhochschulreife in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Alle Studienwerberinnen bzw. Studienwerber, die über die genannten facheinschlägigen beruflichen Qualifikation verfügen, ohne die allgemeine Hochschulreife aufzuweisen, können durch Ablegung der im Folgenden genannten Zusatzprüfungen die Voraussetzungen zur Zulassung zum vorliegenden FH- Bachelorstudiengang erlangen 5. Deutsch 1 (gem. Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der geltenden Fassung) Englisch Lebende Fremdsprache 2 (gem. Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der geltenden Fassung) Mathematik 1 (gem. Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985 in der geltenden Fassung) Organisation der Zusatzprüfungen Alle geforderten Zusatzprüfungen können am FH-Bachelorstudiengang RWC unter der organisatorischen Verantwortlichkeit der Studiengangsleitung abgelegt werden. Als Prüferinnen bzw. Prüfer werden qualifizierte Lektorinnen bzw. Lektoren herangezogen, die in einem für das Prüfungsfach relevanten Fachgebiet oder Berufsfeld tätig sind. Die Vermittlung der Qualifikationen für die Zusatzprüfungen gem. 4 Abs. 5 FHStG erfolgt nicht am FH- Bachelorstudiengang RWC. Prüfungswerberinnen bzw. -werber haben gem. 4 Abs. 6 FHStG die Möglichkeit, die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht oder an Einrichtungen abzulegen, die Fachhochschulstudiengänge durchführen. Die Zusatzprüfungen aus Deutsch 1, Englisch 2 und Mathematik 1 sind vor Beginn des Studiums positiv abzulegen. 5 Gem. Abschnitt H Zugangsvoraussetzungen, Akkreditierungsantrag FH-Bachelorstudiengang Rechnungswesen & Controlling vom 29. Jänner 2007 Seite 4 von 11

5 An höheren Schulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung erfolgreich abgelegte Zusatzprüfungen werden, soweit sie nach Inhalt und Umfang den oben angeführten Anforderungen für Zusatzprüfungen entsprechen, anerkannt. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit obliegt der Studiengangsleitung. Die Unterrichtssprache ist Deutsch. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist gemäß 4 Abs. 7 FHStG eine generelle Zugangsvoraussetzung. Als Nachweis dafür gilt entweder die Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch, eine an einem der Prüfungszentren des ÖSD bestandene SKN-Prüfung (Sprachkenntnisnachweis Deutsch), oder ein Abschluss aus Deutsch als Fremdsprache, der dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Für alle nicht in diesem Abschnitt geregelten Qualifikationen werden im Einzelfall die Zugangsvoraussetzungen gemäß 4 Abs. 5 FHStG von der Studiengangsleitung festgelegt. 2 Umsetzungsprocedere am CAMPUS 02 Um den o.a. gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, wird folgender Ablauf für die Ablegung der Zusatzprüfungen am CAMPUS 02 festgelegt: Interessentinnen bzw. Interessenten, die sich für ein FH-Studium interessieren und keine Matura bzw. Studienberechtigungsprüfung vorweisen können, erhalten vom Studienbetrieb des betreffenden Studiengangs die Richtlinie für die Ablegung der Zusatzprüfungen und den Antrag auf Zulassung zu den Zusatzprüfungen (siehe Beilage). Der Antrag auf Zulassung zu den Zusatzprüfungen ist gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen, die die facheinschlägige Vorbildung 6 nachweisen, beim Studienbetrieb des betreffenden Studienganges einzureichen. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen auf die facheinschlägigen Zugangsvoraussetzungen erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Rückmeldung, ob sie bzw. er berechtigt ist, die erforderlichen Zusatzprüfungen abzulegen. Erst danach ist eine schriftliche Anmeldung (z.b. via ) zu den Zusatzprüfungen beim zuständigen Studienbetrieb möglich. Nach erfolgter Anmeldung bekommt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Unterlagen für die Vorbereitung im Selbststudium ausgehändigt. 6 z.b. Abschlusszeugnis einer BMS oder Fachschule (lt. Anlage A) oder Lehrabschlussprüfungszeugnis (lt. Anlage B) oder Abschlusszeugnis einer Fachakademie (lt. Anlage C) Seite 5 von 11

6 3 Prüfungsanforderungen und -methoden Die Prüfungsanforderungen und methoden für die einzelnen Gegenstände sind im Einzelnen wie folgt geregelt. Deutsch 1 7 Schriftliche Prüfung Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema hat die Kandidatin bzw. der Kandidat nachzuweisen, dass sie/er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Kandidatin/dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, ihre/seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden. Englisch 2 8 Schriftliche und mündliche Prüfung Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen. Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt vier Stunden. Mathematik 1 8 Schriftliche und mündliche Prüfung Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt drei Stunden. Prüferinnen und Prüfer Die Prüferinnen bzw. der Prüfer werden von der Studiengangsleitung bestellt. 7 Gem. 4 Abs. (1) Studienberechtigungsgesetz StudBerG, BGBl. Nr. 292/1985, BGBl. Nr. 136/ Gem. 2 Abs. (1) Studienberechtigungsverordnung StudBerVO, BGBl. Nr. 439/1986, BGBl. Nr. 749/1994 Seite 6 von 11

7 4 Beurteilung und Wiederholung 9 Jede Fachprüfung der Zusatzprüfung ist mit bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. Das Ergebnis einer Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitzuteilen und bei negativer Beurteilung zu erläutern. Auf Wunsch ist ihr bzw. ihm innerhalb von zwei Monaten Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren. Eine Fachprüfung oder deren Teil gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne wichtigen Grund die Prüfung vorzeitig abbricht. Als wichtige Gründe gelten Krankheit sowie unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht verschuldet hat. Nicht bestandene Fachprüfungen der Zusatzprüfungen dürfen einmal wiederholt werden. 5 Fristen Die Prüfungen in den Gegenständen Deutsch 1 Englisch 2 Mathematik 1 sind vor Beginn des Studiums abzulegen. Die genauen und aktuellen Prüfungstermine sind der Homepage unter zu entnehmen. Diese Richtlinie tritt ab sofort in Kraft. Graz, 15. Jänner 2007 FH-Bachelorstudiengang Rechnungswesen & Controlling Mag. Siegfried Klopf, MBA eh. Studiengangsleitung 9 Gem. 15 Abs. (1) Studienberechtigungsgesetz StudBerG, BGBl. Nr. 292/1985, BGBl. Nr. 136/2001 Seite 7 von 11

8 ANLAGE A Mittlere Berufsbildende Schulen bzw. Fachschulen Handelsschule Fachschulen für wirtschaftliche Berufe Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen Fachschulen für technische Berufe Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik Gastgewerbefachschulen Hotelfachschulen Fachschulen für Sozialberufe Hauswirtschaftsschulen Haushaltungsschulen Krankenpflegerinnen- bzw. Krankenpflegerschulen Fachschulen für Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportler Seite 8 von 11

9 ANLAGE B Lehrberufsgruppen Als facheinschlägig beruflich qualifiziert gelten die folgenden Lehrberufsgruppen: 728 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin/-assistent 294 Bankkauffrau, -mann 362 Buchhaltung 706 Buch- und Medienwirtschaft Buch- und Musikalienhandel 707 Buch- und Medienwirtschaft Buch- und Pressegroßhandel 708 Buch- und Medienwirtschaft Verlag 022 Bürokauffrau, -mann 717 Einkäuferin/Einkäufer 341 Einzelhandel Schwerpunkt Allgemeiner EH 081 Großhandelskauffrau, -mann 093 Hotel- und Gastgewerbeassistentin, -assistent 298 Immobilienkauffrau, -mann 096 Industriekauffrau, -mann 722 Lagerlogistik 307 Medienfachfrau-, mann Mediendesign 308 Medienfachfrau-, mann Medientechnik 701 Mobilitätsservice 723 Personaldienstleistung 257 Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz 709 Rechtskanzleiassistentin, -assistent 162 Reisebüroassistentin, -assistent 180 Speditionskauffrau, -mann 700 Speditionslogistik 251 Versicherungskauffrau, -mann 293 Verwaltungsassistentin, -assistent Seite 9 von 11

10 ANLAGE C Fachakademien Marketing Handel Rechnungswesen und Controlling Tourismus Angewandte Informatik Seite 10 von 11

11 An den FH-Bachelorstudiengang Rechnungswesen & Controlling Antrag auf Zulassung zu den Zusatzprüfungen (gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985) Familienname (in Blockschrift) Vorname(n) Adresse Telefonnummer Geburtsdatum Staatsbürgerschaft Ich beantrage die Zulassung zu den Zusatzprüfungen Deutsch 1 (schriftlich) Englisch 2 (schriftlich und mündlich) Mathematik 1 (schriftlich und mündlich) für folgenden Studiengang: FH-Bachelorstudiengang Rechnungswesen & Controlling Die eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Studienrichtung wurde erworben durch: Datum Unterschrift Seite 11 von 11

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