Abschreibungen und Ausgleichszuschläge auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften
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- Reinhold Stieber
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1 Abschreibungen und Ausgleichszuschläge auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften Art. 69 StG, Merkblatt ESTV A 1995 Geschäftliche Betriebe 1. Abschreibungen auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens Abschreibungssätze vom Buchwert (vom Anschaffungswert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (spez. Werkstatt- und Silogebäude) 2 % 1,5 % 4 % 3 % 6 % 4 % 8 % 7 % 1) Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig. Februar
2 Art. 69 Nr. 1 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Die Abschreibung darf im konkreten Fall nicht einen konstant deutlich zu tiefen Buchwert gemessen am Verkehrswert ergeben (vgl. Urteil BGer vom 27. Oktober 2017 [2C_814/2016, 2C_815/2016], E ). Ergibt sich aufgrund einer Neuschätzung durch das AGS eine Erhöhung des Steuerwertes, können die Steuerpflichtigen keine entsprechende Aufwertung vornehmen. 2. Rückstellungen für Grossreparaturen an Liegenschaften Statt Abschreibungen können Rückstellungen für Grossreparaturen in folgendem Umfang und unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: 2.1 Als jährliche Rückstellung werden 2 % des Steuerwertes anerkannt, wobei die Rückstellung insgesamt 20 % des Steuerwertes nicht überschreiten darf. 2.2 Die nachstehend aufgeführten Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen: - Es muss eine kontinuierlich und ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorliegen; - die periodisch anfallenden Liegenschaftskosten sind mit den effektiven Werten einzusetzen (keine Unterhaltspauschale); - die tatsächlichen Ausgaben für die Grossreparaturen sind dem Rückstellungskonto zu belasten, wobei die allfällig damit verbundenen wertvermehrenden Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren sind; - bei der Veräusserung einer von mehreren Liegenschaften ist die entsprechende Reparaturrückstellung anteilmässig erfolgswirksam aufzulösen. Bei Baugenossenschaften und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften gelten die Einlagen in den Erneuerungsfonds als Rückstellungen für Grossreparaturen und sind deshalb bei der Bestimmung des maximal zulässigen Umfanges von den Rückstellungen gemäss 2.1 mit zu berücksichtigen. 2 Februar 2018
3 3. Abschreibungen auf dem übrigen Anlagevermögen Abschreibungssätze vom Buchwert (vom Anschaffungswert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) Ausgleichszuschläge für Direktabschreibungen Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 % Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 % Geleisanschlüsse 20 % Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container 20 % Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 % 15 % Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 % Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 % Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbes. Anhänger 30 % Februar
4 Art. 69 Nr. 1 Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz Abschreibungssätze vom Buchwert (vom Anschaffungswert: Reduktion der Ansätze um die Hälfte) Ausgleichszuschläge für Direktabschreibungen Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte: Goodwill Automatische Steuersysteme 40 % Büromaschinen 40 % Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 % Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind 40 % Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.b. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen 40 % 10 % Motorfahrzeuge aller Art 40 % Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 % Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 % Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw. 45 % 3.1 Sofortabschreibung (Einmalerledigungsverfahren) Steuerpflichtige, die eine Anschaffung (Mobiliar, Maschine, Auto) direkt über die Erfolgsrechnung verbuchen oder diese aktivieren und am Ende des Geschäftsjahres vollständig abschreiben, können eine steuerliche Sofortabschreibung verlangen. Dabei wird die Abschreibung für Maschinen und Mobiliar mit 85% und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte mit 90% steuerwirksam anerkannt. Beim Ertrag werden somit für Maschinen und Mobiliar 15% und für Fahrzeuge, EDV, Werkzeuge sowie Geräte 10% des Anschaffungswertes als Ausgleichszu- 4 Februar 2018
5 schläge beim Gewinn aufgerechnet. Der Steuerwert der betreffenden Aktiven beträgt in der Folge Fr. 1. Eine spätere «Nachholabschreibung» ist ausgeschlossen. Eine Sofortabschreibung ist ausgeschlossen, wenn auf dem betreffenden Aktivum bereits periodischen Abschreibungen vorgenommen wurden. Beispiel: Kauf Maschine Fr. 100'000 Direktabschreibung 100 % Fr. 99'999 Ausgleichszuschlag 15% Fr. 15'000 Dieser Betrag wird einmalig dem ausgewiesenen Unternehmensgewinn zugerechnet. Beim Kapital erfolgt keine Aufrechnung. 4. Sonderfälle Investitionen für energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dergleichen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. Umweltschutzanlagen Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. Nachholung unterlassener Abschreibungen Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur zulässig, wenn das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen. Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären. Februar
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