Abschreibungen und Rückstellungen

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1 Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 32, 81; ABzStG 18 ff. DBG 28, 29, 62, ABSCHREIBUNGEN 1.1 Allgemeine Regeln a) Abschreibungen auf Gegenständen des Geschäftsvermögens müssen geschäftsmässig begründet sein. Den direkten Abschreibungen gleichgestellt sind Einlagen in Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen). Die Höhe der Abschreibungssätze, der Zuschläge für Überabschreibungen und die Sätze für die Sofortabschreibungen wurde von der Regierung festgelegt (RB 1256/1993; Kantonsamtsblatt vom ). b) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung und vollständige Inventare nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die keine Buchhaltung führen, haben die Abschreibungen in einer fortlaufenden Abschreibungstabelle aufzulisten. c) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert berechnet werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze, die vom Buchwert ausgehen, um die Hälfte zu reduzieren. d) Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen Wertverminderung. Höhere Abschreibungen können steuerlich nur dann zugelassen werden, wenn die steuerpflichtige Person die höhere Wertverminderung in der Bemessungsperiode nachweist. e) Die Wertverminderungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind in aller Regel vorübergehender Natur. Diesen Wertverminderungen kann nicht mittels Abschreibungen, sondern lediglich mittels Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Eine Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertverminderung von Dauer ist. Die Veranlagungsbehörde kann die geschäftsmässige Begründetheit der zugelassenen Wertberichtigungen in jeder Steuerperiode überprüfen. f) Die Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten zulässig, sofern die notwendigen Abschreibungen in den betreffenden Jahren wegen schlechten Geschäftsganges nicht vorgenommen werden konnten und ein Nachholbedarf nachgewiesen wird. Betreffend die Abschreibung von Aktiven, die in einem früheren Zeitpunkt aufgewertet wurden, wird auf Buchstabe j) verwiesen. g) Die Wertzerlegung eines Aktivums ist steuerlich nicht zulässig, wenn damit höhere Abschreibungssätze erwirkt werden sollen. h) Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze und die tatsächliche Wertverminderung hinausgehen, werden zum steuerbaren Einkommen/Gewinn hinzugerechnet und erhöhen damit die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte oder werden im Einmalerledigungsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsverfahren besteht in einem einmaligen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen/Gewinn, womit die Progres doc P

2 sions- und Zinsvorteile ausgeglichen werden. Die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte werden durch das Einmalerledigungsverfahren nicht verändert. In der Regel findet für die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einmalerledigungsverfahren Anwendung. Die steuerpflichtige Person kann jedoch die volle Aufrechnung mit Korrektur der Einkommens-/Gewinnsteuerwerte verlangen. i) Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6 geltend gemacht werden. Wurden Sofortabschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert und können weitere Abschreibungen nur von diesem Restwert vorgenommen werden. Sofortabschreibungen sind nur für Objekte mit relativ hoher Wertverminderung zulässig. Für Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser etc. sind keine Sofortabschreibungen möglich. Sofortabschreibungen stellen, soweit sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, ausserordentliche Aufwendungen dar. j) Vorliegende Praxisfestlegung findet sowohl für die Kantonssteuer als auch für die direkte Bundessteuer Anwendung. Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, nur abgeschrieben werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar gewesen wären. 1.2 Abschreibungssätze für geschäftliche Betriebe Es gelten die folgenden Sätze für Normalabschreibungen und Zuschläge für Überabschreibungen: Wohn- und Personalhäuser Abschreibungssätze in % vom Buchwert Zuschlag in % der Überabschreibung auf Gebäude allein auf Gebäude und Land zusammen Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude. auf Gebäude allein auf Gebäude und Land zusammen Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäude allein auf Gebäude und Land zusammen Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten wie Werkstattgebäude, Betriebsgaragen, eingebaute Tankanlagen, Silos, Treibhäuser auf Gebäude allein auf Gebäude und Land zusammen Hallenbäder, Sportanlagen auf Gebäude allein auf Gebäude und Land zusammen Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden doc 2

3 Abschreibungssätze in % vom Buchwert Zuschlag in % der Überabschreibung Gleisanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken Klima- und Kühlanlagen Belüftungs- und Lärmbekämpfungseinrichtungen Freistehende und transportable Tanks, Container Hochregallager und ähnliche Einrichtungen Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter Transportmittel aller Art, ohne Motorfahrzeuge, inkl. Anhänger Motorfahrzeuge aller Art Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patente, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken, Küchenmaschinen des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparaturen, Verkaufsautomaten Datenverarbeitungsanlagen, Büromaschinen, Software Automatische Steuerungssysteme, Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten Geschirr und Wäsche im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe 1 2 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden. Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch nicht unter den Anlagewert bzw. den tieferen wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden. 1.3 Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. Die Abschreibungssätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. werden in einer separaten Praxisfestlegung aufgeführt ( doc). 1.4 Landwirtschaftliche Betriebe Für landwirtschaftliche Betriebe findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Abschreibungen (A/1993, Land-/Forstwirtschaft) Anwendung. Die Abschreibungssätze werden in der Wegleitung für landwirtschaftliche Betriebsinhaber aufgeführt doc 3

4 1.5 Sonderfälle a) Energiesparende Einrichtungen Wärmeisolierungen an bestehenden Gebäuden, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems oder zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie sowie andere energiesparende Vorkehrungen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. b) Umweltschutzanlagen Gewässer-, Lärmschutz- und Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauf folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. 1.6 Sofortabschreibungen Auf Gütern des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder im Fertigstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/den Investitionskosten ohne Boden vorzunehmen. Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig: Immaterielle Werte und bewegliche Gegenstände, wie Mobilien, Fahrzeuge, EDV- Anlagen, Lagereinrichtungen, Produktionsanlagen etc Fabrikgebäude, Lagerhäuser und gewerbliche Bauten wie Werkstattgebäude, Betriebsgaragen, Treibhäuser etc. 80 % 60 % Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie sowie Personalhäuser 40 % Für landwirtschaftliche Betriebe, die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen veranlagt werden, können die Sofortabschreibungen wie folgt geltend gemacht werden: Mechanische Einrichtungen, Maschinen und Geräte 80 % Pflanzen 60 % Gebäude 60 % Meliorationen 40 % Die Ansätze für Luftseilbahnen, Skilifte etc. sind in einer separaten Praxisfestlegung aufgelistet ( doc). 2. RÜCKSTELLUNGEN 2.1 Warenlager Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn das Warenlager vollständig und genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu den doc 4

5 Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. Auf dem Wert des Warenlagers werden 33⅓ % als privilegierte und im Zeitpunkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, ermässigt sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33⅓ % des neuen Inventarwertes. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene und fertige Arbeiten). 2.2 Geschäftsguthaben Steuerpflichtigen Personen, die eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung oder vergleichbare Aufzeichnungen vorlegen, wird ohne nähere Prüfung die Bildung einer so genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Diese Pauschale beträgt: 5 % für inländische Guthaben 10 % für ausländische Guthaben Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird. 2.3 Garantieverpflichtungen Steuerpflichtige Personen, welche für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen eingehen müssen, können ohne besonderen Nachweis eine Rückstellung von höchstens 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit für den ganzen Betrag nachgewiesen wird. 2.4 Grossreparaturen Rückstellungen für künftige Grossreparaturen können jährlich im Umfang von 0.5 % des Buchwertes gebildet werden. Sie dürfen maximal 10 % des Buchwertes betragen. 3. RÜCKLAGEN FÜR FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSKOSTEN Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungskosten. Gemäss den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen (AbzStG 18 ff.) können die Rücklagen nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden. Die Rücklagen dürfen jährlich 10% des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von Fr. 1 Mio. nicht übersteigen. Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden. Werden die entsprechenden Aufwendungen getätigt, sind sie zulasten der Rücklage zu verbuchen und können keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen doc 5

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