Anlagenund. Abschreibungs- Reglement

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1 Anlagenund Abschreibungs- Reglement

2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 a) Zweck des Reglements... 3 Art. 1 b) Geltungsbereich... 3 Anlagen... 3 Art. 2 a) Definition Anlagen... 3 Art. 2 b) Anlageklassen... 4 Art. 2 c) Bewertung... 4 Art. 2 d) Bestandeskontrolle... 5 Art. 2 e) Ertragskontrolle... 5 Abschreibungen... 5 Art. 3 a) Abschreibungen generell... 5 Art. 3 b) Abschreibungsmethode... 5 Art. 3 c) Wertberichtigungen... 5 Art. 3 d) Planmässige Abschreibungssätze Sachanlagen... 5 Schlussbestimmungen... 7 Art. 4 a) Aufhebung bisheriges Recht... 7 Art. 4 b) Vollzugsbeginn

3 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 a) Zweck des Reglements Zweck dieses Reglements ist, die Anlagen und deren Abschreibungen zu definieren. Weiter werden auch der Geltungsbereich und die Kontrollen festgelegt. Art. 1 b) Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Anlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie der Vermögen der Spezialfinanzierungen aller Betriebe der Einheitsgemeinde Sevelen. Anlagen Art. 2 a) Definition Anlagen Anlagen sind alle Güter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, welche direkt oder indirekt der Erbringung der Leistungen dienen. Sie werden über die Investitionsrechnung abgewickelt und in der Anlagebuchhaltung erfasst. Anlagen im Wert von < CHF werden als Kleinanschaffungen betrachtet und über die Erfolgsrechnung budgetiert und verbucht. Unterscheidung Investition / Unterhalt: Bei Projekten für den Unterhalt oder für die Erweiterung der Infrastruktur gilt nicht der Betrag als Unterscheidungskriterium, sondern die Art der Projekte: Wertvermehrende Projekte gelten als Investitionsprojekte und unterliegen der Anlage- und Abschreibungsrichtlinie. Werterhaltende Projekte gelten als Unterhaltsprojekte, werden als Aufwand verbucht und sind von dieser Richtlinie nicht betroffen. Unter Infrastruktur versteht man: - Liegenschaften - Strassen - Bäche - Stromversorgung - Wasserversorgung - Kommunikation - Abwasserentsorgung - Abfallentsorgung - usw. 3

4 Art. 2 b) Anlageklassen Die Anlageklassen sind nach dem Handbuch für Rechnungswesen des Kantons St. Gallen definiert. Zu den Anlagen des Finanzvermögens gehören: 1020 Festverzinsliche Wertpapiere, Sparkonten 1021 Aktien und Anteilscheine 1022 Darlehen 1023 Liegenschaften Grundstücke Gebäude 1024 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 1025 Vorräte 1029 Übrige Zu den Anlagen des Verwaltungsvermögens gehören: 1100 Grundstücke 1101 Tiefbauten 1103 Hochbauten 1104 Schulbauten 1105 Wald 1106 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 1109 Übrige 112 Investitionsbeiträge 113 Übrige aktivierte Ausgaben 121 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens Zu den Anlagen der Spezialfinanzierungen gehören: 1300 Grundstücke 1301 Tiefbauten 1303 Hochbauten 1306 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 1309 Übrige 131 Darlehen und Beteiligungen 132 Investitionsbeiträge 133 Übrige aktivierte Ausgaben Art. 2 c) Bewertung Die Anlagen des Verwaltungsvermögens und der Spezialfinanzierung werden zu Anschaffungswert resp. Herstellkosten bewertet, abzüglich Abschreibungen. Wertaufholungen sind nicht gestattet. Die Anlagen des Finanzvermögens werden ebenfalls zu Anschaffungswert resp. Herstellkosten bilanziert, abzüglich Abschreibungen. Vermietobjekte dürfen zu Marktwerten bewertet werden (z.b. Ertragswert), jedoch höchstens zum amtlichen Verkehrswert. Wertaufholungen sind gestattet, jedoch höchstens bis zum amtlichen Verkehrswert. Wertaufholungen müssen über die Neubewertungsreserve verbucht werden. 4

5 Art. 2 d) Bestandeskontrolle Die Bestände aller unter Art. 2 b) erwähnter Anlageklassen müssen mindestens 1 Mal pro Jahr geprüft werden. Die Prüfung erfolgt auf Basis der Anlageliste aus der Anlagebuchhaltung und ist als Vollinventur vorzunehmen. Art. 2 e) Ertragskontrolle Für alle nicht selbst genutzten Anlagen muss ein marktkonformer Ertrag erwirtschaftet werden. Abschreibungen Art. 3 a) Abschreibungen generell Die Abschreibungen richten sich generell nach der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlage. Für das Verwaltungsvermögen ist die Nutzungsdauer auf 25 Jahre begrenzt. Finanzanlagen der Kontenklasse 1020, 1021 und 1022 haben keine Nutzungsdauer. Demzufolge werden keine Abschreibungssätze definiert. Diese Anlagen müssen am Jahresende einzeln auf Werthaltigkeit geprüft werden. Die Abschreibung beginnt mit der Inbetriebnahme. Art. 3 b) Abschreibungsmethode Die Abschreibungen erfolgen linear vom Anschaffungswert resp. den Herstellungskosten. Art. 3 c) Wertberichtigungen Wird eine dauerhafte Wertverminderung festgestellt, muss der Wert der betroffenen Anlage entsprechend berichtigt werden. Art. 3 d) Planmässige Finanzvermögen Abschreibungssätze Sachanlagen Klasse Bezeichnung Lebensdauer Abschreibungssatz Grundstücke unbeschränkt 0% Liegenschaften/ Gebäude Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 25 Jahre 4% 5 Jahre 20% 1029 Übrige 5 Jahre 20% 5

6 Verwaltungsvermögen und Spezialfinanzierungen Nutzungsdauer Klasse Bezeichnung Grundstücke allgemein Trafostation Tiefbauten allgemein HA Kabel NS Kabel MS Kabel NS/MS Kabelrohrblock Schacht Signalkabel Trasse Hochbauten allgemein Freileitungen Trafostation TS MS-Anlage TS NS-Anlage TS Transformator TS Zubehör Verteilkabine VK Sicherungen 25 Jahre unendlich 25 Jahre 32 Jahre 32 Jahre 40 Jahre 57 Jahre 60 Jahre 25 Jahre 57 Jahre 12 Jahre Abschreibungssatz 4% 0% 4% 2 1/2% 1 2/3% 1 2/3% 4% 1 2/3% 8 1/3% 1104 Schulbauten 25 Jahre 4% 1105 Wald 25 Jahre 4% Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge Büromobiliar Schulmobiliar Bürogeräte Küchengeräte Kücheneinrichtungen Leittechnik Messtechnik MS Messtechnik NS Rundsteuerempfänger Rundsteueranlage Software Telekommunikationsanlagen Werkzeuge Lagereinrichtungen Leichte Fahrzeuge Mittlere Fahrzeuge Schwere Fahrzeuge 3 Jahre 5 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 13 Jahre 3 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 33% 20% 6 2/3% 6 2/3% 6 2/3% 33% 20% 20% Übrige 5 Jahre 20% Für Nutzungsdauern von > 25 Jahre bleibt die Zustimmung des Kantons St. Gallen vorbehalten. 6

7 Schlussbestimmungen Art. 4 a) Aufhebung bisheriges Recht Das Anlagen- und Abschreibungs-Reglement vom 5. Juli 2010 wird aufgehoben. Art. 4 b) Vollzugsbeginn Dieses Reglement tritt nach unbenütztem Ablauf des fakultativen Referendums in Kraft. Es gilt für alle Anlagen, welche nach Inkrafttreten angeschafft resp. erstellt werden. Vom Gemeinderat erlassen am 30. Juni Gemeinderat Roland Ledergerber Gemeindepräsident Claire Angehrn Gemeinderatsschreiberin Dieses Reglement unterstand vom 13. August 2014 bis 11. September 2014 dem fakultativen Referendum. Innert dieser Frist wurde keine Urnenabstimmung verlangt. 7

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