Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: Verabschiedet: - Projektteam am: Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:

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1 Restatement Version: V 0.5 Dateiname: A1restatement11 Letzte Änderung: Durch: Bruno Mayer Verabschiedet: - Projektteam am: Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:

2 Änderungskontrolle Version Datum Bemerkungen V Erste Fassung an BM und RH V Fassung für Sitzung Projektteam V Projektteam Fachgruppe Rechnungslegung V Verabschiedung im Projektteam V Terminverschiebungen aus Referendum nfhg Seite 2 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

3 Inhaltsverzeichnis 1. Definition Zielsetzung Grundsätze Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Reserven Umwandlung alte Konti in neue Konti Neubewertungen / Handhabung Reservekonti Finanzvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten Verwaltungsvermögen Bilanzanpassungsbericht/Prüfung Prozesse/Terminplan... 7 Beilage: Tabelle Umwandlung der Bilanzkonti... 8/9 Seite 3 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

4 1. Definition Unter Restatement versteht man die Eröffnungsbilanz der neuen Rechnungsführung, gegliedert, bilanziert und bewertet nach den neuen Rechnungslegungsgrundsätzen (so wie wenn die neuen Grundsätze schon immer angewendet worden wären). Bereits vor der Erstellung des ersten Voranschlages HRM2 müssen alle für den Voranschlag notwendigen Bilanzgrössen neu bewertet werden. 2. Zielsetzung Jede und jeder Bilanzverantwortliche ist in der Lage, die Schlussbilanz 2013 in die Eröffnungsbilanz 2014 umzuwandeln. Die Umwandlung erfolgt transparent und nachvollziehbar. Die Gliederung der neuen Bilanz entspricht dem HRM2. Neubewertungen des Verwaltungsvermögens werden pragmatisch und nur bei grossen Positionen, die finanzpolitische Auswirkungen haben, vorgenommen damit die Abschreibungen in der 1. Stufe der Erfolgsrechnung möglichst der Realität entsprechen. Die Wesentlichkeit ist massgebend. 3. Grundsätze Bei der ersten Rechnung und beim ersten Voranschlag nach HRM2 werden keine Vorjahreszahlen dargestellt 3.1 Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird grundsätzlich zu Verkehrswerten bewertet. Alle ausstehenden Guthaben und Ansprüche gegenüber Dritten, die in Rechnung gestellt oder geschuldet sind, sind als Forderungen zu bilanzieren. Die kurz- und langfristigen Finanzanlagen sind ebenfalls vollständig in die Bilanz aufzunehmen. Als Verkehrswerte der Liegenschaften werden die amtlichen Schätzwerte übernommen. Diese sind mindestens alle 5 Jahre neu festzulegen. Die aktiven Rechnungsabgrenzungen (Transitorische Aktiven) werden mit Einführung von HRM2 neu beurteilt und bewertet. Seite 4 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

5 3.2 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen wird neu linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine generelle Neubewertung des Verwaltungsvermögens ist nicht vorgesehen. Nur in Ausnahmen werden Positionen, deren Bewertung aus einer veränderten Abschreibungspraxis einen massgebenden Einfluss auf zukünftige Erfolgsausweise haben, aufgewertet. Massgebend dabei ist die Richtigkeit der Erfolgsrechnung und nicht die absolute Richtigkeit der Bilanzbeträge (gilt auch für Investitionsbeiträge an Dritte). Durch pragmatische Aufwertungen dieser Positionen soll in den Folgejahren eine ausgeglichene Belastung der Erfolgsrechnung (1. Stufe) gewährleistet werden. Beteiligungen und Darlehen sind in jedem Fall neu zu bewerten. Investitionen in Strassen werden in der Strassenrechnung nicht mehr vollumfänglich direkt abgeschrieben (Kanton). Bedingt rückzahlbare Darlehen sind im Anlagespiegel aufzuführen und nicht mehr zu aktivieren. 3.3 Passiven Bei den Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen wird eine vollständige Neubewertung vorgenommen. Idealerweise sollte die Bereinigung der Rückstellungen schon vor der Einführung von HRM2 erfolgswirksam erfolgen. Spezialfinanzierungen werden nach beschriebenen Kriterien auf Fremd- und Eigenkapital aufgeteilt. 4. Umwandlung alte Konti in neue Konto Gemäss Tabelle Umwandlung der Bilanzkonti ins HRM2. Wir empfehlen, alle grau hinterlegten Positionen betreffend Bewertung zu beurteilen. Seite 5 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

6 5. Neubewertung / Handhabung Reservekonti 5.1 Finanzvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten Die Positionen des Finanzvermögens, die Rückstellungen und die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden in Übereinstimmung mit den Vorgaben von HRM2 neu bewertet. Die Neubewertung des Finanzvermögens bewirkt entweder eine Erhöhung oder eine Verminderung des Anlagevermögens. Entsprechend erhöht oder vermindert sich auf der Passivseite das Eigenkapital. Die Bewertungskorrekturen werden über das entsprechende Anlagekonto und das Passivkonto Neubewertungsreserve Finanzvermögen Konto 2960 gebucht. (Buchung = Finanzvermögen 10xx / Neubewertungsreserve 2960) Das Konto Neubewertungsreserve 2960 wird für zukünftige Wertberichtigungen des Finanzvermögens eingesetzt. Bei den Rechnungsabgrenzungsposten (Transitorische Aktiven und Passiven) müssen die Bewertungen bereits mit dem Abschluss 2013 richtig eingesetzt werden, so dass es mit dem Übergang ins HRM2 keine Anpassungen geben wird. Dort wo die Rückstellungen nicht korrekt bewertet sind hat die Bereinigung vor Einführung von HRM2 zu erfolgen. Ist mit der Übergangsbilanz trotzdem eine Neubewertung vorgesehen, so erfolgt die Korrektur auf das Konto Aufwertungsreserve Die Verwendung dieser Reserve ist im Abschnitt Verwaltungsvermögen beschrieben. 5.2 Verwaltungsvermögen Die Bewertungsdifferenzen aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens werden im Konto Aufwertungsreserve 2950 erfasst. (Buchung: Verwaltungsvermögen 14xx / Aufwertungsreserve 2950) Die Aufwertungsreserve wird in den Folgejahren aufgelöst. Um die Auswirkungen des Übergangs zeitlich zu beschränken, soll die Auflösung dieser Reserve linear innert einer Zeitspanne von 5 bis 10 Jahren erfolgen. Der entsprechende Rat legt die konkrete Amortisationsdauer der Aufwertungsreserve fest. Der Nachteil dieser Behandlungsart ist, dass die Erfolgsrechnung auf Jahre durch Reserveauflösungen zu gut dargestellt wird. Um diesen Effekt transparent darzustellen, werden die Auflösungen der 2. Stufe der Erfolgsrechnung gutgeschrieben. (Buchung: Aufwertungsreserve 2950 / Auflösung Aufwertungsreserve 4895) Seite 6 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

7 6. Bilanzanpassungsbericht/Prüfung Im Bilanzanpassungsbericht werden sämtliche Positionen, die sich gegenüber der Bilanz HRM1 verändern, aufgeführt. Die Begründung für die Wertveränderung muss klar beschrieben sein. Der Bilanzanpassungsbericht wird dem Gemeinderat, dem Parlament oder den Stimmberechtigten (gleiche Instanz wie bei der Genehmigung der Rechnung) zur Genehmigung vorgelegt. Dies geschieht zusammen mit der Behandlung der Jahresrechnung Ebenfalls notwendig ist die Prüfung dieser Unterlagen durch die Finanzkontrolle beim Kanton resp. die GPK bzw. das Revisionsunternehmen bei den Gemeinden. 7. Prozesse/Terminplan a) Abschluss 2013 nach HRM1 b) Voranschlag 2014 ff nach HRM2 mit vorgängigem provisorischem Restatement (Annahmen im Anhang aufführen) c) Eröffnungsbilanz d) Bilanzanpassungsbericht zusammen mit Jahresrechnung 2014 e) Abschluss 2014 ff nach HRM2 Beilage: - Tabelle Umwandlung der Bilanzkonti Seite 7 /7, A1restatement11_Version 0.5.doc

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