11.2 Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften Verwaltungsvermögen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften Spezialfinanzierungen
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- Jutta Schulz
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1 11 BEWERTUNG UND BILANZIERUNG 11.1 Finanzvermögen 11.2 Verwaltungsvermögen 11.3 Bewertung der Passiven 11.4 Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften Spezialfinanzierungen 11.5 Bilanzierungs- und Verwendungsbestimmungen Eigenkapital/Bilanzfehlbetrag 11.6 /Zusammenfassung 11.7 Muster eines Bewertungsblattes für Grundeigentum Finanzvermögen Bewertung und Bilanzierung Inhalt Kapitel 11 Seite 1-9
2 11.1 Finanzvermögen Das Finanzvermögen ist jeweils auf den Zeitpunkt der Bilanzierung auf den tatsächlichen Wert zu überprüfen. Dies gilt neben den Sachwertanlagen auch für die Flüssigen Mittel, Guthaben und finanziellen Anlagewerte. Gemäss 136 GG ist mit der Einführung des Rechnungsmodells auch eine Bilanzanpassung verbunden mit einer Neubewertung des Finanzvermögens vorzunehmen. Generelle Neubewertungen sind anschliessend in Zeiträumen von ungefähr 10 Jahren, jeweils auf Weisung der Direktion der Justiz und des Innern, vorgesehen. Flüssige Mittel Flüssige Mittel sind mit ihrem per 31. Dezember des Rechnungsjahres ausgewiesenen Bestand zum in die Bilanz einzustellen. Bestände von Fremdwährungen sind zum Tageskurs zu bewerten. Guthaben Sämtliche Guthaben aus Vorschüssen, Kontokorrenten, allgemeinen Debitoren und Restanzen werden zum tatsächlichen Wert bewertet und in die Bilanz eingestellt. Rückstellungen sind nur für bestimmt voraussehbare Verluste zulässig. Festverzinsliche Wertpapiere Zu den festverzinslichen Wertpapieren zählen Obligationen, Anlagehefte, Sparhefte, Schuldscheine, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen des Finanzvermögens. Sie werden zum bewertet und bilanziert. Andere Wertpapiere Zu ihnen zählen alle Wertpapiere, die einen variablen Ertrag abwerfen z.b. Aktien. Die Bewertung erfolgt zum Kurswert am Bilanzierungsstichtag (31. Dezember). Titel ohne Handel werden zum Einstandspreis bewertet. Darunter fallen nur Titel, von welchen keine Kurswerte der Steuerbehörde (kotierte und ausserbörslich gehandelte Wertpapiere) publiziert werden. Grundeigentum Zum Grundeigentum des Finanzvermögens zählen die nichtüberbauten sowie überbauten Liegenschaften, mit Baurechten belastetes Grundeigentum sowie Grundeigentumsanteile, die nicht für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden. Finanzvermögen Kapitel 11.1 Seite 2-9
3 Bewertungsvorschriften: Nichtüberbaute Liegenschaften a) innerhalb der Bauzone Bewertung zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum steuerlich massgebenden Zonenpreis. Bei nicht erschlossenen Grundstücken innerhalb der Bauzone sind vom Zonenpreis bzw. Verkehrswert die voraussichtlichen Erschliessungskosten pro m 2 in Abzug zu bringen. b) ausserhalb der Bauzone Bewertung zum Verkehrswert, mindestens jedoch zum Preis von 2. /m 2. c) Neuerwerbungen Zum Kaufpreis, wenn dieser dem Verkehrswert entspricht. Ist der Kaufpreis höher als der ortsübliche Verkehrswert, ist eine entsprechende Abschreibung vorzunehmen, wobei jedoch der Mindestwert gemäss a) oder b) nicht unterschritten werden darf. Überbaute Liegenschaften a) Neuerwerbungen Bewertung und Bilanzierung zum Kaufpreis, wenn dieser dem Verkehrswert entspricht. Ist der Kaufpreis höher als der ortsübliche Verkehrswert, ist eine entsprechende Abschreibung vorzunehmen. Das Bewertungsergebnis darf jedoch nicht unter den Formelwert absinken. b) Neubauten, Umbauten, Gesamtrenovationen Neu erstellte und vollständig renovierte Liegenschaften sowie Liegenschaften, in denen wertvermehrende Um- und Einbauten vorgenommen wurden, sind nach Abschluss der Bauarbeiten neu zu bewerten. Übersteigt der errechnete neue Bilanzwert gemäss Formel den bisherigen Buchwert zuzüglich vorgenommene Investitionen, ist der tatsächliche Investitionswert (alter Buchwert + Neuinvestitionen) massgebend. Das Ergebnis wird auf die nächsten abgerundet. Unterschreitet der errechnete neue Bilanzwert gemäss Formel den bisherigen Buchwert zuzüglich vorgenommene Investitionen, ist der Formelwert als neuer Bilanzwert massgebend. Die Differenz ist auf das Konto Überbewertetes Grundeigentum (abzuschreiben) zu übertragen und gemäss den Bestimmungen (Kapitel 12.1) abzuschreiben. c) Neubewertungsformel Die Neubewertungsformel für Liegenschaften des Finanzvermögens lautet: 1 x Realwert (Landwert + Bauwert) + 3 x Ertragswert 4 Das Ergebnis wird auf die nächsten abgerundet. Finanzvermögen Kapitel 11.1 Seite 3-9
4 Berechnungsgrundlagen: Landwert: Bauwert: Ertragswert: = Fläche in m 2 x Verkehrswert/m 2 zu 75 % bzw. mindestens Zonenpreis/m 2 zu 75 %; = Basiswert 1939 erhöht um den Teuerungsfaktor (Stand 1. Januar des Rechnungsjahres) gemäss Mitteilung der Gebäudeversicherung; = effektiver Mietertrag (ohne Nebenkosten) oder ortsüblicher Mietertrag kapitalisiert zu 6 % für Wohnhäuser zu 8 % für Geschäftshäuser zu 10 % für Hotels und Restaurationsbetriebe. d) Abbruchliegenschaften werden mit dem Landwert zuzüglich Basiswert 1939 bilanziert. Grundeigentum mit Baurechten Wird einem Dritten an einer Liegenschaft ein Baurecht eingeräumt, ist eine Neubewertung vorzunehmen. Bewertungsvorschrift: Effektiver, mindestens jedoch ortsüblicher Baurechtszins kapitalisiert mit 6 %. Ist der so errechnete Wert grösser als der bisherige Buchwert, gilt der bisherige Buchwert. Es darf keine Höherbewertung vorgenommen werden. Ist der errechnete Wert kleiner als der bisherige Buchwert, ist die Differenz auf das Konto Überbewertetes Grundeigentum (abzuschreiben) zu übertragen und gemäss den Bestimmungen (Kapitel 12.1) abzuschreiben. Grundeigentumsanteile a) Grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile des Finanzvermögens. Sie werden nach den vorgängig aufgeführten Bestimmungen über Grundstücke und Liegenschaften bewertet und bilanziert. b) Liegenschaftenanteile, die grundbuchamtlich nicht ausgeschieden sind. Gestützt auf den Ausgabenbegriff und den Anlagebegriff gilt der Grundsatz, dass Liegenschaften und Grundstücke nur dann dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, wenn sie in ihrer Gesamtheit jederzeit und ohne Beeinträchtigung veräussert werden können und keinem öffentlichen Zwecke dienen. Diese strikte Unterteilung der Vermögenswerte in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen kann in vereinzelten Fällen problematisch werden, dann nämlich, wenn in einer ausgesprochenen Fiskalliegenschaft auch noch Verwaltungsvermögenselemente vorhanden sind. Das kann der Fall sein bei einem Mehrzweckgebäude oder Mehrfamilienhaus, das vorwiegend privatwirtschaftlichen Zwecken dient und nur am Rande noch Räumlichkeiten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zur Verfügung stellt. Nach den Modellgrundsätzen wäre diese Liegenschaft vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zuzuweisen, weil sie nicht veräussert werden kann, ohne dass gleichzeitig die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Mit dieser Lösung jedoch Finanzvermögen Kapitel 11.1 Seite 4-9
5 würde gleichzeitig aber ein Abschreibungsaufwand geschaffen, der nur zum kleinsten Teil gerechtfertigt ist. Bei derartigen begriffsmässig geteilten Vermögenswerten gilt: Grundeigentum, das in seinem Schwerpunkt Verwaltungsvermögen darstellt, ist vollständig als Verwaltungsvermögen zu behandeln. Eine Aufteilung in Finanzvermögen und Anteil Verwaltungsvermögen entfällt (Dienstwohnungen aller Art gelten immer als Verwaltungsvermögen). Grundeigentum, das in seinem Schwerpunkt Finanzvermögen darstellt, jedoch Verwaltungsvermögenelemente enthält, kann in Grundeigentumsanteile Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen aufgeteilt werden. Die Bewertung des Grundeigentumsanteils Finanzvermögen erfolgt zum kapitalisierten Ertragswert. Bei der Berechnung gelten die gleichen Prozentwerte wie beim Formelwert. Die Differenz zwischen dem errechneten Anteil des Finanzvermögens und der tatsächlichen Investition wird als Verwaltungsvermögen behandelt und verbucht. Übrige Anlagen des Finanzvermögens Mobiliar, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge, Vorräte sowie die übrigen Teile des Finanzvermögens, welche nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe notwendig sind. Sie werden mit ihrem Anschaffungswert in die Bilanz eingestellt, nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und, falls nötig, abgeschrieben. Mobilien werden innert fünf Jahren abgeschrieben. Besondere Verhältnisse Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Bewertung gemäss der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften vorgenommen werden. Auf dem Bewertungsblatt ist ein entsprechender Hinweis anzubringen. Finanzvermögen Kapitel 11.1 Seite 5-9
6 11.2 Verwaltungsvermögen Das Verwaltungsvermögen umfasst die Buchwerte der Sachgüter (Grundstücke, Tiefbauten, Hochbauten, Waldungen, Mobilien, Pflichtlagervorräte und übrige Sachgüter), der Darlehen und Beteiligungen, der Investitionsbeiträge und aller übrigen Ausgaben des Gemeinwesens für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Der Bilanzierungswert per Ende Rechnungsjahr ergibt sich wie folgt: Restbuchwert des Verwaltungsvermögens Anfang Rechnungsjahr + Nettoinvestitionen im Rechnungsjahr Abschreibungen = Restbuchwert des Verwaltungsvermögens Ende Rechnungsjahr Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden zum bewertet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens (siehe Kapitel ) Bewertung der Passiven Die Passiven werden zum bewertet. Agios und Disagios werden auf den Konten 3220/4290 verbucht. Verwaltungsvermögen; Bewertung der Passiven Kapitel Seite 6-9
7 11.4 Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften Spezialfinanzierungen Vorschüsse und Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen werden zum bilanziert. Die Ausgleichs- und Vorfinanzierungskonten von Gemeindebetrieben werden verzinst. Bei den übrigen Spezialfinanzierungen entfällt die Verzinsungspflicht Bilanzierungs- und Verwendungsbestimmungen Eigenkapital/ Bilanzfehlbetrag Das Eigenkapital ist jener Teil des Gesamtvermögens, welcher die Verpflichtungen übersteigt. Sind die Verpflichtungen grösser als das Gesamtvermögen, ergibt sich ein Bilanzfehlbetrag. Eigenkapital oder Bilanzfehlbetrag werden zum bilanziert. Verwendung: Das Eigenkapital dient a) zur Deckung von Aufwandüberschüssen der Laufenden Rechnung; b) zur Vorfinanzierung und/oder Reservestellung für Ausgaben der Verwaltungsrechnung. Im Voranschlag darf ein Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn er vollständig durch Eigenkapital gedeckt ist und nicht grösser ist als die Summe der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen des steuerfinanzierten Gemeindehaushalts, erhöht um den Ertrag aus drei Steuerprozenten (Basis = Einfacher Gemeindesteuerertrag). Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften Spezialfinanzierungen; Bilanzierungs- und Verwendungsbestimmungen Kapitel Seite 7-9
8 11.6 Bewertungs und Bilanzierungsvorschriften/Zusammenfassung Bezeichnung Flüssige Mittel Guthaben Festverzinsliche Wertpapiere Andere Wertpapiere Kurswert (Titel ohne Handel: Einstandspreis) Nichtüberbaute Liegenschaften a) innerhalb Bauzone Verkehrswert/Zonenpreis b) ausserhalb Bauzone Verkehrswert mindestens 2. /m 2 c) Neuerwerbungen Kaufpreis Überbaute Liegenschaften a) Neuerwerbungen Kaufpreis b) Neubauten, Umbauten, Renovationen Formelwert Grundeigentum mit Baurechten kapitalisierter Baurechtszins Grundeigentumsanteile a) grundbuchamtlich ausgeschieden siehe Liegenschaften b) übrige kapitalisierter Ertragswert Übrige Anlagen Finanzvermögen Verwaltungsvermögen Passiven Spezialfinanzierungen (Vorschüsse/Verpflichtungen) Eigenkapital/Bilanzfehlbetrag Anschaffungswert / Restbuchwert Investitionswert / Restbuchwert / Zusammenfassung Kapitel 11.6 Seite 8-9
9 11.7 Muster eines Bewertungsblattes für Grundeigentum Finanzvermögen I Nichtüberbaute Liegenschaften Grundstück Kat. Nr. Lagebezeichnung Grundstückgrösse m 2 Verkehrswert m 2 Zonenpreis m 2 Bewertung Total m 2 / Neuer Bilanzwert Bisheriger Bilanzwert Bewertungsgewinn/-verlust II Überbaute Liegenschaften Liegenschaft Kat. Nr. Versicherungs-Nr. Lagebezeichnung Realwert: Landwert m2/ Basiswert hievon % Ertragswert: Nettoertrag kapitalisiert zu % = x 3 zusammen geteilt durch 4 Neuer Bilanzwert Bisheriger Bilanzwert Bewertungsgewinn/-verlust Muster eines Bewertungsblattes für Grundeigentum Finanzvermögen Kapitel 11.7 Seite 9-9
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