Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 29. November 2002
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- Wilhelmine Grosse
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1 Gemeinde Buch am Irchel Bestattungs- und Friedhofverordnung vom 29. November 2002
2 Diese Verordnung berücksichtigt die Bestimmungen des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 04. November 1962 ( 79 und 80) sowie der Verordnung über Bestattungen vom 07. März ALLGEMEINES Art. 1 Zuständigkeit Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht im Sinne der kantonalen Gesetzgebung der Aufsicht durch den Gemeinderat. Die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Vorschriften und Massnahmen sind Aufgabe des Gemeinderates. Art. 2 Der Gemeinderat wählt auf die gesetzliche Amtsdauer: Friedhof- und Bestattungspersonal a) den/die Friedhofvorsteher/in (Mitglied des Gemeinderates) und dessen/deren Stellvertretung Der Gemeinderat stellt an: a) den/die Friedhofgärtner/in b) den/die Totengräber/in und dessen/deren Stellvertretungen c) die Bestattungshelfer/innen Er legt die Pflichten dieser Personen fest. Die Entschädigungen richten sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung der Gemeinde Buch am Irchel. Art. 3 Friedhofvorsteher/in Die besondere Aufsicht über den Zustand und Unterhalt des Friedhofes ist Sache des/der Friedhofvorstehers/in. Die Anordnung und Überwachung der Bestattungen sind Sache des/der Gemeindeschreibers/schreiberin. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN Art. 4 Bestattungszeiten Die Bestattungen finden in der Regel um Uhr und nur an Werktagen statt. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen oder bei Vorliegen zwingender Umstände kann der/die Friedhofvorsteher/in Ausnahmen bewilligen. Die Zeit für spezielle Bestattungen wie für Totgeburten und für stille Abdankungen ist mit der Gemeindeverwaltung zu vereinbaren. Art. 5 Bekanntmachung von Bestattungen Die Bestattungen werden im Anschlagkasten bei der Gemeindeverwaltung und durch Verteilen einer Bestattungsanzeige in alle Haushaltungen angekündigt. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen wird auf die Veröffentlichung verzichtet. Art. 6 Geläute Sofern die Angehörigen nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird jedes Begräbnis ein- und ausgeläutet. Seite 2 von 8
3 Art. 7 Abdankung Die Anmeldung der kirchlichen Abdankung beim zuständigen Pfarramt ist Sache der Angehörigen. Die landeskirchlichen Abdankungen finden in der Kirche statt. Auf Wunsch der Angehörigen und im Einverständnis mit dem Pfarramt kann die Abdankung auch an einem anderen, für kirchliche Veranstaltungen geeigneten Ort stattfinden. Art. 8 Unentgeltliche Bestattung Bei der Bestattung von Gemeindeeinwohnern/innen übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: Leichenschau Festsetzung der Bestattung Liefern des üblichen Sarges und das Einsargen Kremation Aufbahrung der Leiche Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof oder zum Krematorium allfällige Überführung der Leiche in ein Kühlhaus bis zum Ort der Bestattung Überführung der Urne vom Krematorium zum Friedhof Überlassung eines Grabplatzes (einzeln oder Urnen-Gemeinschaftsgrab) Öffnen und Zudecken des Grabes Bezeichnung des Grabes Transport der Kränze und Blumen von der Kirche zum Friedhof Art. 9 Kosten für besondere Ansprüche Wünschen die Angehörigen eine besondere Sargausführung oder weitere, nicht in Art. 8 erwähnte Leistungen, haben sie die Mehrkosten zu übernehmen. Kosten für den Heimtransport auswärts Verstorbener werden den Erben verrechnet ( 55 der Kantonalen Verordnung über die Bestattungen). Art. 10 Feuerbestattungen Bei Feuerbestattungen übernimmt die Gemeinde die in Art. 8 erwähnten Leistungen. Im übrigen gelten die Bestimmung von 58 der Verordnung über die Bestattungen. Gemäss 29 der Verordnung über Bestattungen steht die Verfügung über die Urne innert der Grenzen der Schicklichkeit den Angehörigen zu. Die Überführung der Aschenurnen wird durch die Gemeinde veranlasst. Auf Wunsch kann sie auch von den Angehörigen abgeholt werden. Art. 11 Auswärtige Bestattungen von Gemeindeeinwohnern/innen Für die Kosten der auswärtigen Bestattung von Gemeindeeinwohnern/innen kommt die Gemeinde auf. Die Vergütung richtet sich nach 57 der kantonalen Bestattungsverordnung, darf aber den Betrag für Entschädigungen von Begräbnissen in der Wohngemeinde nicht übersteigen. Bei der Kremation von Gemeindeeinwohnern/innen leistet die Wohngemeinde eine Vergütung gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestattungen. Art. 12 Bestattung Auswärtiger, Grabplatzgebühren Für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen Auswärtiger ist die Genehmigung des Gemeinderates einzuholen. Solche Bewilligungen sind nur in Ausnahmefällen zu erteilen. Seite 3 von 8
4 Für die Bezahlung der Bestattungskosten sowie der vom Gemeinderat festgesetzten Grabplatzgebühr haften die Personen, die um die Bestattung von Auswärtigen nachgesucht haben, oder mangels solcher die Erben. Für auswärts wohnende Gemeindebürger/innen wird keine Grabplatzgebühr erhoben. Für die Beisetzung von Urnen in bestehende Gräber wird keine Grabplatzgebühr erhoben. Die Auftraggeber oder Erben haben allenfalls erhältliche Beiträge bei der Wohngemeinde des/der Verstorbenen selber einzufordern. Art. 13 Benützung eines Leichenraumes Die Leichenräume in Flaach und in Andelfingen stehen für die Aufbahrung von Leichen bis zur Bestattung unentgeltlich zur Verfügung. Für die Aufbahrung ist, besondere Wünsche der Angehörigen ausgenommen, generell die Gemeinde zuständig. FRIEDHOF Art. 14 Allgemeines Der Friedhof ist Eigentum der Politischen Gemeinde Buch am Irchel und dient als Begräbnisstätte für Gemeindeeinwohner/innen und andere Personen, welche gemäss 20 der Verordnung über die Bestattungen bestattet werden müssen. Art. 15 Gräberplan Die Bestattungen erfolgen nach einem vom Gemeinderat zu bewilligenden Plan. Für dessen Einhaltung ist der/die Friedhofvorsteher/in verantwortlich. Der Gemeinderat kann auf Antrag von Gemeindeeinwohner/innen räumlich getrennte konfessionelle Grabfelder bewilligen. Art. 16 Aufsicht über den Friedhof Der Friedhof steht unter der Aufsicht des/der Friedhofvorstehers/in, der/die gemeinsam mit dem/der Friedhofgärtner/in und dem/der Totengräber/in für den ordnungsgemässen Unterhalt und Betrieb zu sorgen hat. Art. 17 Aufenthalt Die Besucher/innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Tiere dürfen nicht mitgenommen werden. GRÄBER Art. 18 Die Gräber bleiben im Eigentum der Gemeinde. Sie werden eingeteilt in: A) Reihengräber für Erwachsene und Kinder (Klasse A) B) Urnengräber (Klasse B) C) Urnen-Gemeinschaftsgrab (Klasse C) Gräberarten Seite 4 von 8
5 Art. 19 Urnenbeisetzung Urnen werden in Urnengräbern oder im Urnen-Gemeinschaftsgrab beigesetzt. In bestehenden Gräbern, die nicht älter als 20 Jahre sind, können mit Einwilligung des/der Friedhofvorstehers/in nachträglich noch Urnen von nächsten Angehörigen des/der Verstorbenen beigesetzt werden, höchstens aber zusätzlich zwei Urnen. Die gesetzliche Ruhefrist des ersten Grabes wird dadurch nicht verlängert. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden ( 39 der Bestattungsverordnung). Art. 20 Urnen-Gemeinschaftsgrab Die Gestaltung des Urnen-Gemeinschaftsgrabes fällt in die Kompetenz des Gemeinderates. Eine Namensnennung mit Geburts- und Sterbejahr, der im Urnen-Gemeinschaftsgrab Bestatteten erfolgt bei jedem/r Verstorbenen. Auf speziellen Wunsch des/der Verstorbenen oder der Angehörigen wird auf eine Inschrift verzichtet. Die Aufwendungen für das Gravieren der Inschrift übernimmt die Politische Gemeinde. Art. 21 Grabbezeichnung Jedes Grab erhält eine Ordnungsnummer. Sofern die Angehörigen kein Grabzeichen anbringen und ein solches auch nicht ausdrücklich wünschen, bezeichnet die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Gedenkzeichen. Das Zeichen hat den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Beigesetzten zu enthalten. Wird dieses Grabzeichen durch ein privates Grabmal ersetzt, so ist ersteres dem/der Friedhofgärtner/in zuhanden der Gemeinde zurückzugeben. Art. 22 Die einzelnen Grabarten weisen folgende Masse auf: Länge Breite Tiefe Klasse A 180 cm 80 cm 150 cm Klasse B 100 cm 60 cm 60 cm Grabmasse Die Zwischenwege müssen eine minimale Breite von 60 cm aufweisen. Art. 23 Die Ruhefrist beträgt für sämtliche Gräber 25 Jahre. Ruhefristen Für nachträgliche Urnenbeisetzungen in einem bestehenden Grab sind die Bestimmungen von Art. 19 zu beachten. Art. 24 Räumung der Grabfelder Nach Ablauf der in den 19 und 23 festgesetzten Ruhezeit kann der Gemeinderat die Räumung der betreffenden Grabreihen anordnen. Diese Massnahme ist in den amtlichen Publikationsorganen rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Die Angehörigen haben innerhalb einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Frist ( 44 der kantonalen Bestattungsverordnung schreibt einen Monat vor) den Grabschmuck und die Grabmäler abzuräumen. Wird diese Frist nicht benützt, verfügt der Gemeinderat die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeglicher Entschädigungspflicht. Seite 5 von 8
6 Art. 25 Ausgrabung Im Friedhof beigesetzte Leichen dürfen nicht ausgegraben und andernorts beigesetzt oder kremiert werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen. Ist eine Ausgrabung nicht amtlich angeordnet, so hat der Gesuchsteller für sämtliche Kosten aufzukommen. GRABMÄLER Art. 26 Allgemeines Jedes Grabmal muss sich in Form, Farbe, Werkstoff und in der Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Erstellung eines Grabmals bedarf einer Bewilligung des/der Friedhofvorstehers/in. Das entsprechende Gesuch ist rechtzeitig im Doppel einzureichen und hat vollständige Angaben über Material, Bearbeitung, Beschriftung, Gestaltungselemente sowie eine saubere Zeichnung im Massstab 1:10 zu enthalten. Auf Verlangen sind dem/der Friedhofvorsteher/in Materialmuster in angemessener Grösse vorzulegen. Grabzeichen, die der Bewilligung und den Vorschriften widersprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlungen kann der Gemeinderat deren Entfernung auf Kosten des Erstellers verlangen. Art. 27 Materialien Für die Erstellung von Grabmälern werden einheimische Steinarten wie Sandstein, Kalkstein, Muschelkalkstein, Granit und Marmore empfohlen. Holz und Schmiedeisen sind für die Gestaltung von Grabmälern ebenfalls zugelassen, sofern sie handwerklich bearbeitet sind. Nicht zugelassen sind Grabmäler aus ungünstig wirkendem Material und Nachahmungen von natürlichen Materialien durch andere Stoffe. Art. 28 Bearbeitung Der gewählte Werkstoff muss materialgerecht bearbeitet werden. Alle Flächen des Grabmals müssen handwerklich behauen oder geschliffen sein. Der/Die Ersteller/in kann seinen Namen unauffällig seitlich auf dem Grabmal anbringen. Die Verwendung von Namensschildern ist nicht erlaubt. Art. 29 Die vorgeschriebenen Höchstmasse für Grabmäler betragen: Max. Höhe Max. Breite Max. Länge Klasse A Steine (stehend) 100 cm 50 cm Platten (liegend) 40 cm 60 cm Klasse B Steine (stehend) 80 cm 40 cm Platten (liegend) 35 cm 50 cm Masse Die Höhe der liegenden Platten darf am Kopfende maximal 20 cm betragen. Die Platten müssen ein Gefälle von 10 bis 20 Prozent aufweisen. Die vorgesehenen Höhenmasse dürfen bei freien Plastiken und Kreuzformen maximal 20 cm, bei schlanken Steinen und stehenden Denkmälern mit abgedachtem, geschweiftem oder rundem Kopf maximal 10 cm überschritten werden. Die Höhe der Sockel darf maximal 10 Prozent der Gesamthöhe betragen. Die vorstehenden Maximalmasse gelten auch für Holz- und Schmiedeisengrabzeichen. Seite 6 von 8
7 Art. 30 Setzen der Grabmäler Bei Reihengräbern der Klasse A dürfen Grabmäler erst nach Ablauf von einem Jahr nach der Bestattung aufgestellt werden. Auf Urnengräber der Klasse B dürfen die Grabzeichen sofort nach der Beisetzung angebracht werden. An Samstagen und Vortagen von gesetzlichen Feiertagen sowie bei nassem und gefrorenem Boden dürfen keine Grabmäler gesetzt werden. Art. 31 Grabeinfassung Jede Grabreihe wird von der Gemeinde mit einer einheitlichen Einfassung versehen. BEPFLANZUNG UND UNTERHALT DER GRABSTÄTTEN Art. 32 Bepflanzung Die Bepflanzung und Pflege der einzelnen Gräber (Klasse A und B) ist Sache der Angehörigen. Die Flächen zwischen den Gräbern werden durch die Gemeinde auf deren Kosten angelegt und unterhalten. Die Anpflanzung auf dem Urnen-Gemeinschaftsgrab ist untersagt. Die Angehörigen können das Grab selber bepflanzen und unterhalten oder eine Friedhofgärntnerei auf eigene Kosten damit beauftragen. An Stelle des wechselnden Schmuckes von Saisonblumen kann eine Dauerbepflanzung gewählt werden. Erscheint die Bepflanzung eines Grabes für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit nicht gesichert, können die Angehörigen bei der Gemeindeverwaltung ein Depositum zur Deckung der voraussichtlichen Bepflanzungskosten hinterlegen. Ein allfälliger Restbetrag im Zeitpunkt der Räumung des Grabes kann durch die Angehörigen geltend gemacht werden, ansonsten fällt er dem Gemeindegut zu. Die Bepflanzung darf weder das Friedhofsbild stören, noch die Nachbargräber beeinträchtigen. Das Setzen von grossen Sträuchern, Hochstämmen, sowie anderer ungeeigneter Gewächse ist nicht erlaubt. Pflanzen, die durch ihre Höhe oder Ausdehnung zurückzuschneiden oder zu entfernen. Nachbargräber beeinträchtigen, sind Art. 33 Grabpflege durch die Gemeinde Vernachlässigte Gräber werden von der Gemeinde in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten werden den Angehörigen oder den erbberechtigten Personen verrechnet. Art. 34 Unterhalt der Grabmäler Die Grabmäler sind Eigentum der Angehörigen. Sie sind durch diese in gutem Zustand zu halten. Bei mangelhaftem Unterhalt erlässt der/die Friedhofvorsteher/in eine Unterhaltsaufforderung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Grabmal auf Kosten der Erben in Ordnung gebracht oder entfernt werden. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 35 Haftung für Grabmäler und Grabbepflanzung Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden, welche durch fehlerhaftes Setzen von Grabmälern oder durch deren Zerfall entstehen. Haftungsansprüche für Schäden an Grabmälern und Grabbepflanzungen infolge von Witterungseinflüssen, widerrechtlichen Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt können ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Seite 7 von 8
8 Art. 36 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft. Übertretungen Art. 37 Rechtsschutz Gegen Anordnungen des/der Friedhofvorstehers/in kann an den Gemeinderat, gegen Rekursentscheide dieser Behörde an den Bezirksrat Andelfingen und gegen dessen Beschluss an den Regierungsrat rekurriert werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und durch die kantonale Gesundheitsdirektion auf den 01. März 2003 in Kraft. Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 01. März 1976 mit den seitherigen Änderungen. Buch am Irchel, 29. November 2002 Seite 8 von 8
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