Bebauungsplan WEINBRENNERE in Kehl-Stadt, 1. Änderung
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- Christel Bach
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1 Bebauungsplan WEINBRENNERE in Kehl-Stadt, 1. Änderung Textfestsetzungen In Ergänzung zum zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gelten folgende Festsetzungen: I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach 9 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 4 Abs. 2 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind : - Wohngebäude - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie nicht störenden Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Ausnahmen sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Planeinschrieb festgesetzt. 3. Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; 22 BauNVO) Die Bauweise ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Planeinschrieb festgesetzt. 4. Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; 23 BauNVO) Die überbaubare Grundstücksfläche ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Baugrenzen festgesetzt. 5. Stellung der Gebäude ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die Hauptfirstrichtung (bei Pultdächern Richtung der obersten Dachabschlusslinie) der Hauptgebäude hat gemäß Planeinschrieb im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu erfolgen. 6. Flächen für Garagen und Carports ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Garagen und Carports sind nur innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 7. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ( 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Maximal sind 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. 8. Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 8.1 Biotopschutz : Die Vegetation im Bereich der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes als Feldgehölz Bestand bezeichneten Fläche ist zu erhalten und einer Eigenentwicklung zu überlassen. Zulässig sind lediglich bestandserhaltende Pflegeeingriffe.
2 Zulässig ist ebenfalls die Schaffung eines in seinen Ausmaßen zu minimierenden Notüberlaufs der zum Baugebiet gehörenden Niederschlagsversickerungsanlage. 8.2 Grundwasserschutz : Dacheindeckungen und Dachinstallationen aus Blei, Zink, Kupfer und anderen Materialien, von denen Schadstoffe in das abfließende Niederschlagswasser gelangen können, sind nicht zulässig. Das Bauen im Grundwasser ist aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes grundsätzlich nicht zulässig. Die Höhenlage der Unterkante des Kellerfußbodens ist so zu wählen, dass diese über den höchsten bekannten Grundwasserständen liegt. Bei sehr hohen Grundwasserständen ist gegebenenfalls auf die Ausbildung eines Kellergeschosses zu verzichten. 8.3 Bodenschutz : Private Fahr-, Stellplatz-, Hof-, Wegeflächen etc. sowie öffentliche Stellplatzflächen und Fuß- und Radwege innerhalb öffentlicher Grünzonen sind in wasserdurchlässiger Bauart (Oberflächen und Unterbau) auszuführen (z.b. [Fugen-]Pflaster, Platten, Drainasphalt, wassergebundene Decke, Schotterrasen). Die Verwendung von üblichem (wasserundurchlässigem) Asphalt ist hier unzulässig, soweit zwingende Gründe (z.b. verbindliche Fachvorschriften) dem nicht entgegenstehen. 9. Flächen für das Anpflanzen und den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 9.1 Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes als Feldgehölz neu bezeichnete Fläche ist mit gebietsheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Koniferen (Nadelgehölze) sind ausgeschlossen. (Artenauswahl und Pflanzplan erfolgen durch die Stadt Kehl.) 9.2 Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes als private Grünfläche festgesetzte Fläche ist mit hochstämmigen Obstbäumen zu bepflanzen (mindestens 1 Baum pro angefangene 60 m² der gekennzeichneten Fläche). Koniferen (Nadelgehölze) sind ausgeschlossen. (Private Grünfläche: Artenauswahl und Pflanzung erfolgt durch die Stadt Kehl in Abstimmung mit den zukünftigen Grundstückseignern) 9.3 Pro privatem Wohngrundstück mit mehr als 450 m² Größe ist mindestens 1 Baum der unten aufgeführten Pflanzliste zu pflanzen (Mindestabstand zu Leitungen und Kanälen 2,50 m oder entsprechende Schutzmaßnahmen). Koniferen (Nadelgehölze) sind ausgeschlossen. Pflanzliste Faulbaum (Frangula alnus) Feldahorn (Acer campestre) Hainbuche (Carpinus betulus) Speierling (Sorbus domestica) Traubenkirsche (Prunus padus) Vogelkirsche (Prunus avium) Zitterpappel (Populus tremula) oder beliebiger hochstämmiger Obstbaum 9.4 Dachflächen von Nebengebäuden, untergeordneten und verbindenden Gebäudeteilen, Garagen und Carports mit einer Dachneigung von unter 15 sind zu begrünen.
3 Nachrichtlich: Gleichzeitig werden in gesonderter Satzung festgesetzt: II. Örtliche Bauvorschriften nach 74 Landesbauordnung (LBO) 1. Dachform und Dachneigung Als Dachform für Haupt- und Nebengebäude, Garagen und Carports sind nur geneigte Dachflächen zulässig. Die zulässige Dachneigung für Reihenhäuser beträgt Alle Reihenhäuser einer Reihenhauszeile haben die gleiche(n) Dachneigung(en) aufzuweisen. Die zulässige Dachneigung für sonstige Hauptgebäude beträgt Die zulässige Dachneigung für Nebengebäude, Garagen und Carports beträgt Flachdächer sind nur für untergeordnete und verbindende Gebäudeteile zulässig. 2. Gebäudehöhen Die maximal zulässige Traufhöhe in WA 2 und WA 3 beträgt 5,50 m. Die Traufhöhe wird gemessen von der Oberkante der Straßenmitte mittig vor dem Grundstück bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Die maximal zulässige Gebäudehöhe im WA 1 beträgt 11 m Die Gebäudehöhe wird gemessen von der Oberkante der Straßenmitte mittig vor dem Grundstück bis zur Oberkante des höchsten Dachpunktes. 3. Leitungen Neue Leitungen für elektrische Energie, Kommunikationstechnik etc. sind unterirdisch zu verlegen. Freileitungen sind unzulässig. III. Hinweise 1. Grundwasserstände und Geländehöhen Für das Gebiet liegen folgende Grundwasserstände vor : Mittlerer Grundwasserstand : 135,12 m ü.nn. Maximaler Grundwasserstand : 135,90 m ü.nn. Höchster historisch bekannter Grundwasserstand : 137,20 m ü.nn. (1983) Die Geländehöhen der zukünftigen Bauflächen des Planungsgebietes liegen zur Zeit der Planaufstellung (Januar 2003) zwischen 137,34 m ü.nn und 138,22 m ü.nn. 2. Bauen im Grundwasser Wenn in Sonderfällen aus zwingenden Gründen auf das Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, so sind die baulichen Anlagen unterhalb des höchsten bekannten Grundwasserstandes wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Soweit bauliche Maßnahmen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes vorgesehen sind, ist hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis und somit die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass Rheinhochwässer hohe Grundwasserstände im Planungsgebiet mit sich bringen können.
4 3. Grundstücksauffüllung Gemäß 11 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) wird im Einzelbaugesuch gefordert, dass die Grundstücke straßenseitig von der Grundstücksgrenze bis zur Bauflucht des Hauptgebäudes auf das Niveau der Straßenhöhe aufzufüllen sind. Die Straßenhöhe im Endausbau ist bei der Tiefbauabteilung der Stadt Kehl zu erfragen. 4. Altlasten und Bodenverunreinigungen Im Bereich des Planungsgebietes liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Altlasten bzw. Bodenverunreinigungen vor. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.b. Mineralöle, Teer...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden können, sind zudem der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden. Vor Bebauung der betroffenen Flächen ist deren möglicherweise vorhandenes Gefährdungspotential zu untersuchen und, wenn notwendig, zu beseitigen. 5. Historische Funde Bodenfunde wie Gräber, Knochen, Gefäßscherben etc. sind sofort dem Landesdenkmalamt Freiburg (archäologische Denkmalpflege) zu melden. Sollten alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein, ist das o.g. Amt ebenfalls hinzuzuziehen. 6. Schallemissionen Es wird darauf hingewiesen, dass vom Grundstück der evangelischen Johannesgemeinde aus Schallemissionen durch kirchliche Jugendarbeit und vereinzelte Festveranstaltungen (bis maximal an 10 Tagen jährlich auch nach Uhr) ausgehen können. Aufstellungsbeschluß durch den Gemeinerat am Bürgerbeteiligung durch Bürgerabend am Auslegungsbeschluß durch den Gemeinderat am Öffentlich ausgelegen vom bis Satzungsbeschluß durch den Gemeinderat am In Kraft getreten ducrh Bekanntmachung in der Kehler Zeitung am Für die Stadt Kehl Stadtbauamt Kehl Planungsabteilung Der Oberbürgermeister gez. Dr. Petry Ausgefertigt am vereinfachte Änderung: Satzungsbeschluß durch den Gemeinderat am In Kraft getreten ducrh Bekanntmachung in der Kehler Zeitung am Für die Stadt Kehl Stadtbauamt Kehl Planungsabteilung Der Oberbürgermeister gez. Dr. Petry Ausgefertigt am
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6 Textteil zum Bebauungsplan "Weinbrennere" Stand: in Kehl-Sundheim, 2. Änderung Fassung: Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13a Abs. 2 BauGB Ergänzend zum zeichnerischen Teil gilt der Textteil mit den folgenden planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen: A Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB i.v.m BauNVO) Rechtsgrundlagen BauGB Baugesetzbuch in der zum Satzungsbeschluss jeweils gültigen Fassung BauNVO Baunutzungsverordnung in der zum Satzungsbeschluss jeweils gültigen Fassung PlanzV 90 Planzeichenverordnung 1990 vom (BGBl. I 1991 S. 58) 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (WA) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. a) Betriebe des Beherbergungsgewerbes, b) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, c) Anlagen für Verwaltungen, d) Gartenbaubetriebe, e) Tankstellen. 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m a BauNVO) Grundflächenzahl Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend dem Einschrieb im Plan. Geschossflächenzahl Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechend dem Einschrieb im Plan. Gebäudehöhen Maximale Traufhöhe (TH) in Meter entsprechend dem Einschrieb im Plan. Die maximale Traufhöhe (TH) in Meter wird zwischen der Oberkante der Verkehrsfläche mittig vor dem Grundstück und dem Schnittpunkt zwischen Dachhaut und senkrechter Außenwand (Traufpunkt) gemessen. 3 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) Entsprechend dem Einschrieb im Plan sind nur Einzelhäuser in der offenen Bauweise zulässig. 4 Überbaubaren Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen nach 23 BauNVO festgesetzt. 5 Stellung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Entsprechend dem Einschrieb im Plan ist für Hauptgebäude die Stellung der baulichen Anlagen festgesetzt. Dies gilt nicht bei Garagen und Nebengebäude. 6 Flächen für Garagen und Stellplätze ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 BauNVO) Garagen und überdachte Stellplätze nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
7 Textteil zum Bebauungsplan "Weinbrennere" Stand: in Kehl-Sundheim, 2. Änderung Fassung: Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13a Abs. 2 BauGB Stellplätze sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur im unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Stellplätze, Zufahrten und Wege dürfen nur in wasserdurchlässiger Bauweise, mit wasserdurchlässigen Materialien, errichtet werden. 7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Neuanlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen der Gefährdungsstufe D nach 6 Abs. 3 der VAwS müssen gegen das Austreten von wassergefährdeten Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere gegen Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung gesichert werden. 8 Hochwassergefährdetes Gebiet ( 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem hochwassergefährdeten Gebiet im Innenbereich nach 80 Abs. 1 WG. Bei der Bebauung sind besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich. 9 Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Auf den festgesetzten Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ist eine zentrale Versickerungsmulde anzulegen und instand zu halten. 10 Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit dem Pflanzgebot Feldegehölz neu sind standortgerechte, heimische Laubbäume und standortgerechte, heimische Gehölze zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene Bäume und Gehölze innerhalb der öffentlichen Grünflächen genießen Bestandsschutz. 11 Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die vorhandenen Bäume und Gehölze auf der festgesetzten Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zu erhalten und bei deren Abgang sind gleichwertige, standortgerechte und heimische Bäume und Gehölze zu pflanzen. 12 Fläche mit Fahr- und Leitungsrechten ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die im Plan eingetragene Fläche mit Fahrrechten (FR) und Leitungsrechten (LR) dient der Erschließung der Grundstücke. Sie ist von der Bebauung freizuhalten. B Örtlichen Bauvorschriften ( 74 LBO) Rechtsgrundlagen LBO Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der zum Satzungsbeschluss jeweils gültigen Fassung GemO Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der zum Satzungsbeschluss jeweils gültigen Fassung
8 Textteil zum Bebauungsplan "Weinbrennere" Stand: in Kehl-Sundheim, 2. Änderung Fassung: Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13a Abs. 2 BauGB 1 Dachform und Dachneigung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Entsprechend dem Einschrieb im Plan ist die Dachneigung (DN) festgesetzt. Zulässig sind geneigte Dachflächen mit einer Dachneigung (DN) von 35 bis 45. Bei Hauptgebäuden sind Dachgauben zulässig. Die zulässige Breite der Gauben beträgt maximal zwei Drittel der Dachlänge. Entgegen dem Einschrieb im Plan sind bei Garagen, überdachten Stellplätzen, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, sowie untergeordnete und verbindende Gebäudeteile extensiv begrünte Flachdächer zulässig. Die Mindestsubstratdicke für extensiv begrünte Flachdächer muss mindestens 10 cm betragen. Die Verwendung glänzender Dacheindeckungen außer für Verglasungen und Solaranlagen ist unzulässig. Dacheindeckungen aus Blei, Zink, Kupfer und anderen Materialien, von denen Schadstoffe in das abfließende Niederschlagswasser gelangen können, sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Dacheindeckungen mit "Lotuseffekt", bei denen schwermetallhaltige Beschichtungen wie Zink zur Anwendung kommen. Dachinstallationen wie Regenrinnen, Kehlbleche und Fallrohre können aus Kunststoff, beschichteten Blechen, Aluminium oder Edelstahl ausgeführt werden. In begründeten Fällen können in geringem Maße anderweitige Materialien verwendet werden, wenn dargelegt werden kann, dass eine Ausführung auf anderem Wege nicht möglich ist. 2 Gestaltung der Freiflächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die unbebauten und unbefestigten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Garten anzulegen, zu pflegen und nicht vollständig zu versiegeln. 3 Niederspannungsfreileitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) C Nicht zulässig sind Niederspannungsfreileitungen. Hinweise 1 Bei allen Auffüllungen und Abgrabungen sind neben erdstatischen Gesichtspunkten auch die fachlichen Anforderungen des Bodenschutzes, insbesondere 12 BBodSchV zu beachten. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer,...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. 2 Archäologische Funde, die im Zuge von Erdarbeiten gefunden werden, sind nach 20 DSchG Baden-Württemberg, unverzüglich der Archäologischen Denkmalpflege, Referat 26, Regierungspräsidium Freiburg, Tel.: 0761/ , Fax: 0761/ ) zu melden. 3 Kampfmittel können vorhanden sein. Vor Baubeginn und vor einem Bodenaushub ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg, Pfaffenwaldring 1, Stuttgart, Kontakt aufzunehmen. 4 Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen folgende Grundwasserstände (Grundwassermessstelle GW 15.1 "Kehl Vogesenallee") vor. Grundwassermessstelle: GW 15.1 "Kehl Vogesenallee" Höchster gem. Messwert am : 136,83 m über NN Zeitraum: Höchster Messwert: 135,81 m über NN Mittelwert: 134,86 m über NN Niedrigster Messwert: 134,51 m über NN
9 Textteil zum Bebauungsplan "Weinbrennere" Stand: in Kehl-Sundheim, 2. Änderung Fassung: Satzung gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13a Abs. 2 BauGB Wird bei der Durchführung von Bau- und Gründungsarbeiten Grundwasser angetroffen, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Die Pläne mit Beschreibung sind beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, einzureichen. Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes, sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, zu beantragen. Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. 5 Die Bereitstellung der Abfallbehälter (Graue Tonne, Grüne Tonne, Gelbe Säcke, Sperrmüll und Grünabfälle) erfolgt an der Martin-Bucer-Straße. Kehl - STADT Bebauungsplan WEINBRENNERE, 2. Änderung Zeichnerische Festsetzungen Nutzungsschablone: WA GRZ 0,3 GFZ 0,6 TH max DN Allgemeines Wohngebiet Grundflächenzahl Geschossflächenzahl nur Einzelhäuser zulässig maximale Traufhöhe Dachneigung Baugrenze Öffentliche Verkehrsfläche: Geh- und Radweg Öffentliche Grünfläche Regenwasserversickerungsmulden und Zuleitungsgraben Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, Geltungsbereichsgrenze Firstrichtung
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