Reglement dipl. Fondsberater IAF

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1 Reglement dipl. Fondsberater IAF Fachprüfung für den Vertrieb von Anlagefonds Gültig ab. Mai 00 (revidiert. März 005) (c) 005/009 by IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich

2 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen (Art. + ). Prüfungsorganisation und Prüfungsorgane (Art. ). Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten (Art. 4-7) 4. Durchführung der Prüfung (Art ) 5. Prüfungsfächer und Anforderungen (Art. 0 + ) 6. Beurteilung und Notengebung (Art. + ) 7. Bestehen und Wiederholen der Prüfung (Art. 4-6) 8. Titel und Verfahren (Art ) 9. Inkrafttreten (Art. 9) IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF Communauté d'intérêt pour la formation dans le domaine financier IAF Comunità d'interessi per la formazione in ambito finanziario: Geschäftsstelle für die deutsche Schweiz: Ufficio per la Svizzera italiana: Hohlstrasse 550, 8048 Zürich Tel , Fax info@iaf.ch, Bureau pour la Suisse Romande: Neuengasse 0, 0 Berne Tél , Fax info-romandie@iaf.ch, Wo die männliche Form steht, kann auch die weibliche gemeint sein.

3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Trägerschaft Die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (nachfolgend als IAF bezeichnet) führt die Fachprüfung für den Vertrieb von Anlagefonds gemäss vorliegendem Reglement durch. Art. Zweck der Prüfung Die Fachprüfung für das IAF-Diplom hat den Zweck, Personen, die Fonds vertreiben wollen und die sich gründliche theoretische und praktische Fachkenntnisse in der Fondsvertriebsbranche erworben haben, ein IAF-Diplom zu erteilen und sie damit gegenüber den Kunden als gut ausgebildete Fachkräfte auszuweisen. Im Rahmen der Fachprüfung für das IAF-Diplom wird insbesondere festgestellt, ob die Kandidaten im Bereich Anlagefondsvermittlung und Anlagefondsberatung qualifizierte Aufgaben wahrnehmen können. Im Rahmen der Fachprüfung für das IAF-Diplom wird des weiteren festgestellt, ob die Kandidaten über die Fähigkeit verfügen, das durch die kaufmännische Grundausbildung und die Praxistätigkeit erworbene Fachwissen in der Beratung von Privatpersonen umzusetzen. PRÜFUNGSORGANE Art. Zusammensetzung Prüfungsausschuss Die Organisation und die Durchführung der Prüfungen gemäss dem vorliegenden Reglement werden einem Prüfungsausschuss übertragen. Dieser setzt sich aus mindestens Mitgliedern der IAF zusammen. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Der Prüfungsausschuss konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Prüfungsausschuss tritt bei jeder Prüfungssession zusammen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind.

4 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Art. 4 Ausschreibung Die Prüfungsdaten, der Anmeldetermin, die Anmeldestelle und die Prüfungsgebühren werden rechtzeitig bekanntgegeben und in einem vom Prüfungsausschuss zu bezeichnenden Publikationsorgan publiziert. Die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich gibt überdies ihren Mitgliedern durch Rundschreiben Anmeldetermine, Prüfungsdaten und Prüfungsgebühren bekannt. Art. 5 Anmeldung Die Kandidaten haben sich für die Fachprüfung mit einem besonderen Formular, das bei der Geschäftsstelle der IAF bezogen werden kann, anzumelden. Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen: a) genaue Angaben über die berufliche Ausbildung und die bisherige praktische Tätigkeit; b) das Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung oder ein diesem mindestens gleichwertiger Ausweis; c) Arbeitszeugnisse und eine kurze Arbeitsbestätigung des gegenwärtigen Arbeitgebers; d) Beleg für die einbezahlte Prüfungsgebühr. Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber dieses Reglement. Art. 6 Zulassung Wer die folgenden Bedingungen erfüllt, wird zur Fachprüfung zugelassen. Wer: a) einen der nachstehenden Ausweise besitzt: a.a) eidg. Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte oder ein anderes eidg. Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung oder einen mindestens gleichwertigen Ausbildungsausweis a.b) Als mindestens gleichwertige Ausweise gelten: - Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule - Maturitätsausweis (alle Typen) - Abschlusszeugnis eines Lehrerseminars - anerkanntes Diplom einer Höheren Fachschule - eidg. Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung - Abschluss einer kantonalen oder eidgenössischen Hochschule oder a.c) Fähigkeitszeugnis einer zweijährigen Berufsausbildung b) sich zum Zeitpunkt der Fachprüfung über eine ausreichende Berufspraxis nach Erwerb eines Ausweises gemäss lit. a) ausweisen kann. Als ausreichende Praxis gelten - bei einer Grundausbildung gemäss lit. a.a) und lit. a.b): zwei Jahre im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen - bei einer Grundausbildung gemäss lit. a.c): fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen Bei einer Berufspraxis im Bereich von Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistun- 4

5 gen von fünf Jahren oder mehr entfällt der Vorbildungsnachweis gemäss lit. a). c) die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat Über die Zulassung von Inhabern nicht eidg. anerkannter Ausweise entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall Die Prüfungskommission kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn keine der Voraussetzungen gemäss lit. a) erfüllt ist, dafür aber eine angemessene, längere Praxis im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen nachgewiesen ist. Art. 7 Kosten 4 Der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die festgelegte Prüfungsgebühr. Die Prüfungsgebühr für Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall vom Prüfungsausschuss festgelegt. Wer die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin nicht bezahlt hat, gilt nicht als angemeldet. Kandidaten, die nach erfolgter Anmeldung zurücktreten, haben folgenden Anteil an der Prüfungsgebühr zu bezahlen: bei Abmeldung weniger als 0 Tage vor der Prüfung: 00 % bei Abmeldung - 0 Tage vor der Prüfung: 50 % bei Abmeldung Tage vor der Prüfung oder früher: 0 % Massgebend ist das Datum des Eingangs der Abmeldung bei der IAF, bzw. bei der zuständigen Prüfungsleitung. Falls die Prüfungsgebühr bereits eingezahlt worden ist, wird sie entsprechend obiger Staffel anteilig oder vollständig zurückerstattet. 5 6 Wer zur Prüfung nicht erscheint oder sie vorzeitig verlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr bzw. hat sie trotzdem vollumfänglich zu bezahlen. Das gleiche gilt für Kandidaten, welche im Verlauf der Prüfung davon ausgeschlossen werden oder die Prüfung nicht bestanden haben. Auslagen für die Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten des Kandidaten. 5

6 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Art. 8 Prüfungsaufsicht Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einer Aufsichtsperson überwacht. Art. 9 Abschluss und Notensitzung Der Prüfungsausschuss versammelt sich im Anschluss an die Prüfung zu einer Sitzung, an welcher die Prüfungsergebnisse zusammengestellt werden und über das Bestehen der Prüfung Beschluss gefasst wird. Die Prüfungsakten und die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden Eigentum des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsakten werden während zwei Jahren aufbewahrt. 5 PRÜFUNGSFÄCHER Art. 0 Prüfungsfächer. Volkswirtschaft Themenbereiche Konjunktur, Zinsen, Inflation und Währungen.. Grundkenntnisse über Bankgeschäfte im Wertschriftenbereich und Anlageinstrumente Hauptdienstleistungen im Private Banking In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Geldmarkt, Obligationen, Aktien, ferner: Immobilien, Papiere auf Rohstoffe und Edelmetalle, Derivate Wirkung und Eignung solcher Anlagen Diversifikation: Grundsatz und Wirkungsweise, Umsetzung mittels Fonds Anlagehorizont.. Anlagefonds - rechtliche und materielle Aspekte Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für Anlagefonds im Inund Ausland (u.a. Fondsleitung vs. Depotbank) UCITS versus übrige Fonds; Bedeutung von UCITS Die wichtigsten Fondsdomizilländer (Luxemburg, Irland, Schweiz, USA, ferner: Offshore-Fonds) Vertriebsrechtliche Aspekte (Bewilligung, Vertriebsvereinbarung, Pflichten des Fondsvertreibers, Haftung, 6

7 Verbot des ambulanten Vertriebs) Fondsähnliche Kapitalanlagen (Investment- und Beteiligungsgesellschaften, Anlagestiftungen, Indexzertifikate, Garantieprodukte) Bedeutung der Fondsindustrie heute (Fondsvolumen, Fondsanzahl nach Ländern und Fondsarten) Arten von Fonds - nach Anlagearten (inkl. Portfoliofonds und Hedgefonds) Zusammensetzung eines Fonds (Beispiel für ein Fondsportefeuille) Arten von Fonds - nach Managementtechniken Bottom-up vs. Top-down; benchmarkgebunden vs. benchmarknah vs. Diskretionär Kosten eines Fonds An- und Verkauf, Spread, Managementgebühr, weitere Performance und Performancemessung Begriff, wichtigste Kennzahlen und deren Bedeutung Bewertung von Fonds Qualitative und quantitative Kriterien, Rating, Ratinggesellschaften Fondsgebundene Versicherung versus direkte Fondsanlage (materiell, rechtlich, steuerlich). Anlagefonds - steuerliche Aspekte Quervergleich verschiedene Fondstypen Steueraspekte aus Sicht des Fonds: Gewinnsteuern, Verrechnungssteuern, Stempelsteuern Steueraspekte aus Sicht schweizerischer Investoren (natürliche Personen, juristische Personen, Institutionelle) Ausschüttungsfonds oder Thesaurierungsfonds Spezialfragen bei Immobilienfonds Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch den Fonds / Doppelbesteuerungsaspekte Durchgriffsbesteuerung bei off-shore funds Kriterien für die steuerliche Erfassung von Offshore-Funds in der Schweiz Art. Prüfungsdauer und Gewichtung 7

8 Die Prüfungsdauer beträgt 80 Minuten. Der Zeitanteil und die Gewichtung für die einzelnen Prüfungsfächer werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Art. Beurteilung Die einzelnen Prüfungsfächer werden gemäss Art. 0 mit ganzen und halben Noten nach Art. bewertet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den einzelnen Prüfungsfächernoten. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. Art. Notenwerte Der Kandidat erhält in den in Art. 0 erwähnten Prüfungsfächern je eine Note. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis bewertet. Die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten sind nach folgender Skala zu erteilen: Eigenschaften der Leistung Beurteilung Noten Qualitativ und quantitativ vorzüglich Zweckentsprechend, mit geringfügigen Fehlern Den Mindestanforderungen noch entsprechend Unvollständig, fehlerhaft Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt ausgezeichnet gut genügend ungenügend, schwach sehr schwach unbrauchbar BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG Art. 4 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn - die Gesamtnote nicht unter 4,0 ist, - keine Fachnote unter,0 liegt. Für Kandidaten, die sich nicht rechtzeitig abmelden, ohne entschuldbaren Grund zur Prüfung nicht antreten, nach Beginn zurücktreten oder ausgeschlossen werden, gilt die Prüfung als absolviert aber nicht bestanden. Für Kandidaten, die vom Prüfungsausschuss in einem Prüfungsfach dispensiert werden, gilt folgende Regelung: 8

9 a) Im dispensierten Prüfungsfach wird keine Note erteilt. b) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn - die Gesamtnote nicht unter 4.0 ist, - keine Fachnote unter,0 liegt. Art. 5 Prüfungszeugnis Jeder Kandidat erhält ein Prüfungszeugnis, aus dem die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ersichtlich werden. Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungszeugnis aus. Art. 6 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach 4 Monaten zur Wiederholung der Prüfung zugelassen. Es sind nur diejenigen Prüfungsfächer zu wiederholen, in denen nicht die Note 4 und mehr erreicht worden ist. Die Prüfung gilt im Wiederholungsfall als bestanden, wenn in allen zu wiederholenden Fächern mindestens die Note 4.0 erreicht wurde. 8 TITEL UND VERFAHREN Art. 7 Titel Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das IAF-Diplom "dipl. Fondsberater IAF". Art. 8 Beschwerderecht Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des IAF-Diploms kann innert 0 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Geschäftsstelle der IAF Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet endgültig der Vorstand der IAF. Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 9 Inkrafttreten Dieses vorliegende Reglement ersetzt alle vorangegangenen Reglemente. Alle weiteren Prüfungen werden nur noch nach dem neuen Reglement durchgeführt. 9

10 Dieses vorliegende Reglement tritt ab. Mai 00 in Kraft. Zürich, Februar 00 Für den Vorstand der Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich Der Präsident Jürg M. Lattmann Der Aktuar André Schaffner Revidiert am 0. März 005 0

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