Reglement dipl. Fondsberater IAF
|
|
- Detlef Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement dipl. Fondsberater IAF Fachprüfung für den Vertrieb von Anlagefonds Gültig ab. Mai 00 (revidiert. März 005) (c) 005/009 by IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich
2 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen (Art. + ). Prüfungsorganisation und Prüfungsorgane (Art. ). Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung, Kosten (Art. 4-7) 4. Durchführung der Prüfung (Art ) 5. Prüfungsfächer und Anforderungen (Art. 0 + ) 6. Beurteilung und Notengebung (Art. + ) 7. Bestehen und Wiederholen der Prüfung (Art. 4-6) 8. Titel und Verfahren (Art ) 9. Inkrafttreten (Art. 9) IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF Communauté d'intérêt pour la formation dans le domaine financier IAF Comunità d'interessi per la formazione in ambito finanziario: Geschäftsstelle für die deutsche Schweiz: Ufficio per la Svizzera italiana: Hohlstrasse 550, 8048 Zürich Tel , Fax info@iaf.ch, Bureau pour la Suisse Romande: Neuengasse 0, 0 Berne Tél , Fax info-romandie@iaf.ch, Wo die männliche Form steht, kann auch die weibliche gemeint sein.
3 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Trägerschaft Die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich (nachfolgend als IAF bezeichnet) führt die Fachprüfung für den Vertrieb von Anlagefonds gemäss vorliegendem Reglement durch. Art. Zweck der Prüfung Die Fachprüfung für das IAF-Diplom hat den Zweck, Personen, die Fonds vertreiben wollen und die sich gründliche theoretische und praktische Fachkenntnisse in der Fondsvertriebsbranche erworben haben, ein IAF-Diplom zu erteilen und sie damit gegenüber den Kunden als gut ausgebildete Fachkräfte auszuweisen. Im Rahmen der Fachprüfung für das IAF-Diplom wird insbesondere festgestellt, ob die Kandidaten im Bereich Anlagefondsvermittlung und Anlagefondsberatung qualifizierte Aufgaben wahrnehmen können. Im Rahmen der Fachprüfung für das IAF-Diplom wird des weiteren festgestellt, ob die Kandidaten über die Fähigkeit verfügen, das durch die kaufmännische Grundausbildung und die Praxistätigkeit erworbene Fachwissen in der Beratung von Privatpersonen umzusetzen. PRÜFUNGSORGANE Art. Zusammensetzung Prüfungsausschuss Die Organisation und die Durchführung der Prüfungen gemäss dem vorliegenden Reglement werden einem Prüfungsausschuss übertragen. Dieser setzt sich aus mindestens Mitgliedern der IAF zusammen. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Der Prüfungsausschuss konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Prüfungsausschuss tritt bei jeder Prüfungssession zusammen. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, sofern alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind.
4 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN Art. 4 Ausschreibung Die Prüfungsdaten, der Anmeldetermin, die Anmeldestelle und die Prüfungsgebühren werden rechtzeitig bekanntgegeben und in einem vom Prüfungsausschuss zu bezeichnenden Publikationsorgan publiziert. Die Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich gibt überdies ihren Mitgliedern durch Rundschreiben Anmeldetermine, Prüfungsdaten und Prüfungsgebühren bekannt. Art. 5 Anmeldung Die Kandidaten haben sich für die Fachprüfung mit einem besonderen Formular, das bei der Geschäftsstelle der IAF bezogen werden kann, anzumelden. Der fristgerecht eingereichten Anmeldung sind beizufügen: a) genaue Angaben über die berufliche Ausbildung und die bisherige praktische Tätigkeit; b) das Fähigkeitszeugnis der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung oder ein diesem mindestens gleichwertiger Ausweis; c) Arbeitszeugnisse und eine kurze Arbeitsbestätigung des gegenwärtigen Arbeitgebers; d) Beleg für die einbezahlte Prüfungsgebühr. Mit der Anmeldung anerkennt der Bewerber dieses Reglement. Art. 6 Zulassung Wer die folgenden Bedingungen erfüllt, wird zur Fachprüfung zugelassen. Wer: a) einen der nachstehenden Ausweise besitzt: a.a) eidg. Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte oder ein anderes eidg. Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung oder einen mindestens gleichwertigen Ausbildungsausweis a.b) Als mindestens gleichwertige Ausweise gelten: - Diplom einer vom Bund anerkannten Handelsschule - Maturitätsausweis (alle Typen) - Abschlusszeugnis eines Lehrerseminars - anerkanntes Diplom einer Höheren Fachschule - eidg. Diplom einer höheren kaufmännischen Fachprüfung - Abschluss einer kantonalen oder eidgenössischen Hochschule oder a.c) Fähigkeitszeugnis einer zweijährigen Berufsausbildung b) sich zum Zeitpunkt der Fachprüfung über eine ausreichende Berufspraxis nach Erwerb eines Ausweises gemäss lit. a) ausweisen kann. Als ausreichende Praxis gelten - bei einer Grundausbildung gemäss lit. a.a) und lit. a.b): zwei Jahre im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen - bei einer Grundausbildung gemäss lit. a.c): fünf Jahre, davon mindestens zwei Jahre im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen Bei einer Berufspraxis im Bereich von Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistun- 4
5 gen von fünf Jahren oder mehr entfällt der Vorbildungsnachweis gemäss lit. a). c) die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat Über die Zulassung von Inhabern nicht eidg. anerkannter Ausweise entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall Die Prüfungskommission kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn keine der Voraussetzungen gemäss lit. a) erfüllt ist, dafür aber eine angemessene, längere Praxis im Bereich Banken, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen nachgewiesen ist. Art. 7 Kosten 4 Der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die festgelegte Prüfungsgebühr. Die Prüfungsgebühr für Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall vom Prüfungsausschuss festgelegt. Wer die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin nicht bezahlt hat, gilt nicht als angemeldet. Kandidaten, die nach erfolgter Anmeldung zurücktreten, haben folgenden Anteil an der Prüfungsgebühr zu bezahlen: bei Abmeldung weniger als 0 Tage vor der Prüfung: 00 % bei Abmeldung - 0 Tage vor der Prüfung: 50 % bei Abmeldung Tage vor der Prüfung oder früher: 0 % Massgebend ist das Datum des Eingangs der Abmeldung bei der IAF, bzw. bei der zuständigen Prüfungsleitung. Falls die Prüfungsgebühr bereits eingezahlt worden ist, wird sie entsprechend obiger Staffel anteilig oder vollständig zurückerstattet. 5 6 Wer zur Prüfung nicht erscheint oder sie vorzeitig verlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr bzw. hat sie trotzdem vollumfänglich zu bezahlen. Das gleiche gilt für Kandidaten, welche im Verlauf der Prüfung davon ausgeschlossen werden oder die Prüfung nicht bestanden haben. Auslagen für die Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten des Kandidaten. 5
6 4 DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG Art. 8 Prüfungsaufsicht Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einer Aufsichtsperson überwacht. Art. 9 Abschluss und Notensitzung Der Prüfungsausschuss versammelt sich im Anschluss an die Prüfung zu einer Sitzung, an welcher die Prüfungsergebnisse zusammengestellt werden und über das Bestehen der Prüfung Beschluss gefasst wird. Die Prüfungsakten und die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden Eigentum des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsakten werden während zwei Jahren aufbewahrt. 5 PRÜFUNGSFÄCHER Art. 0 Prüfungsfächer. Volkswirtschaft Themenbereiche Konjunktur, Zinsen, Inflation und Währungen.. Grundkenntnisse über Bankgeschäfte im Wertschriftenbereich und Anlageinstrumente Hauptdienstleistungen im Private Banking In Fonds enthaltene Arten von Anlagen: Geldmarkt, Obligationen, Aktien, ferner: Immobilien, Papiere auf Rohstoffe und Edelmetalle, Derivate Wirkung und Eignung solcher Anlagen Diversifikation: Grundsatz und Wirkungsweise, Umsetzung mittels Fonds Anlagehorizont.. Anlagefonds - rechtliche und materielle Aspekte Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für Anlagefonds im Inund Ausland (u.a. Fondsleitung vs. Depotbank) UCITS versus übrige Fonds; Bedeutung von UCITS Die wichtigsten Fondsdomizilländer (Luxemburg, Irland, Schweiz, USA, ferner: Offshore-Fonds) Vertriebsrechtliche Aspekte (Bewilligung, Vertriebsvereinbarung, Pflichten des Fondsvertreibers, Haftung, 6
7 Verbot des ambulanten Vertriebs) Fondsähnliche Kapitalanlagen (Investment- und Beteiligungsgesellschaften, Anlagestiftungen, Indexzertifikate, Garantieprodukte) Bedeutung der Fondsindustrie heute (Fondsvolumen, Fondsanzahl nach Ländern und Fondsarten) Arten von Fonds - nach Anlagearten (inkl. Portfoliofonds und Hedgefonds) Zusammensetzung eines Fonds (Beispiel für ein Fondsportefeuille) Arten von Fonds - nach Managementtechniken Bottom-up vs. Top-down; benchmarkgebunden vs. benchmarknah vs. Diskretionär Kosten eines Fonds An- und Verkauf, Spread, Managementgebühr, weitere Performance und Performancemessung Begriff, wichtigste Kennzahlen und deren Bedeutung Bewertung von Fonds Qualitative und quantitative Kriterien, Rating, Ratinggesellschaften Fondsgebundene Versicherung versus direkte Fondsanlage (materiell, rechtlich, steuerlich). Anlagefonds - steuerliche Aspekte Quervergleich verschiedene Fondstypen Steueraspekte aus Sicht des Fonds: Gewinnsteuern, Verrechnungssteuern, Stempelsteuern Steueraspekte aus Sicht schweizerischer Investoren (natürliche Personen, juristische Personen, Institutionelle) Ausschüttungsfonds oder Thesaurierungsfonds Spezialfragen bei Immobilienfonds Rückforderung ausländischer Quellensteuern durch den Fonds / Doppelbesteuerungsaspekte Durchgriffsbesteuerung bei off-shore funds Kriterien für die steuerliche Erfassung von Offshore-Funds in der Schweiz Art. Prüfungsdauer und Gewichtung 7
8 Die Prüfungsdauer beträgt 80 Minuten. Der Zeitanteil und die Gewichtung für die einzelnen Prüfungsfächer werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG Art. Beurteilung Die einzelnen Prüfungsfächer werden gemäss Art. 0 mit ganzen und halben Noten nach Art. bewertet. Die Gesamtnote ist das Mittel aus den einzelnen Prüfungsfächernoten. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. Art. Notenwerte Der Kandidat erhält in den in Art. 0 erwähnten Prüfungsfächern je eine Note. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis bewertet. Die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten sind nach folgender Skala zu erteilen: Eigenschaften der Leistung Beurteilung Noten Qualitativ und quantitativ vorzüglich Zweckentsprechend, mit geringfügigen Fehlern Den Mindestanforderungen noch entsprechend Unvollständig, fehlerhaft Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt ausgezeichnet gut genügend ungenügend, schwach sehr schwach unbrauchbar BESTEHEN UND WIEDERHOLEN DER PRÜFUNG Art. 4 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung Die Prüfung gilt als bestanden, wenn - die Gesamtnote nicht unter 4,0 ist, - keine Fachnote unter,0 liegt. Für Kandidaten, die sich nicht rechtzeitig abmelden, ohne entschuldbaren Grund zur Prüfung nicht antreten, nach Beginn zurücktreten oder ausgeschlossen werden, gilt die Prüfung als absolviert aber nicht bestanden. Für Kandidaten, die vom Prüfungsausschuss in einem Prüfungsfach dispensiert werden, gilt folgende Regelung: 8
9 a) Im dispensierten Prüfungsfach wird keine Note erteilt. b) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn - die Gesamtnote nicht unter 4.0 ist, - keine Fachnote unter,0 liegt. Art. 5 Prüfungszeugnis Jeder Kandidat erhält ein Prüfungszeugnis, aus dem die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ersichtlich werden. Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungszeugnis aus. Art. 6 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach 4 Monaten zur Wiederholung der Prüfung zugelassen. Es sind nur diejenigen Prüfungsfächer zu wiederholen, in denen nicht die Note 4 und mehr erreicht worden ist. Die Prüfung gilt im Wiederholungsfall als bestanden, wenn in allen zu wiederholenden Fächern mindestens die Note 4.0 erreicht wurde. 8 TITEL UND VERFAHREN Art. 7 Titel Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das IAF-Diplom "dipl. Fondsberater IAF". Art. 8 Beschwerderecht Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des IAF-Diploms kann innert 0 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Geschäftsstelle der IAF Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet endgültig der Vorstand der IAF. Wird die Beschwerde abgewiesen, werden die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) dem Beschwerdeführer auferlegt. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 9 Inkrafttreten Dieses vorliegende Reglement ersetzt alle vorangegangenen Reglemente. Alle weiteren Prüfungen werden nur noch nach dem neuen Reglement durchgeführt. 9
10 Dieses vorliegende Reglement tritt ab. Mai 00 in Kraft. Zürich, Februar 00 Für den Vorstand der Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich Der Präsident Jürg M. Lattmann Der Aktuar André Schaffner Revidiert am 0. März 005 0
PRÜFUNGSORDNUNG 2012
- - PRÜFUNGSORDNUNG 0 für die Fachprüfung zum/zur Dipl. Fondsberater/in IAF Fachmann/Fachfrau für den Vertrieb von Anlagefonds Verbandsprüfung IAF vom. März 0 0 IAF Interessengemeinschaft Ausbildung im
MehrReglement über die Lehrabschlussprüfung
Unternehmerverband Gärtner Schweiz Reglement über die Lehrabschlussprüfung Auszug aus Fassung EVD* Gärtner Fachrichtung * Für diesen Auszug wurden die Inhalte der Artikel wortgleich aus dem Originalreglement
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
MehrHandelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014
Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Ausbildung August 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch, www.edupool.ch
MehrPrüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.
Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.3 1 Zweck der Prüfung (1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden,
MehrReglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich
Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrAllgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)
Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
Mehr431.62. Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014
.6 Verordnung vom. März 0 über die Aufnahmekapazität und den Eignungstest für die Studiengänge der Human- und Zahnmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 0/5 Der Staatsrat des Kantons
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrFortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)
Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,
MehrAnerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA
Anerkennung von Informatik-Zertifikaten im Lernbereich IKA 1. Zweck... 2 2. Grundlagen... 2 3. Anrechnung von Zertifikaten an die Lehrabschlussprüfung... 2 4. Anerkennung von Zertifikaten... 3 4.1 Kriterien
MehrStudienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM
Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung
MehrPRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-
PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
MehrDas Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.
REGLEMENT über das BERUFSREGISTER DER SCHWEIZER WERBUNG SW/PS BR/SW vom 20. August 2003 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Art. 1 Register Art. 2 Titel Art. 3 Mit dem Berufsregister der Schweizer Werbung
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrWeiterbildung Banking & Finance. CYP Prüfungsreglement. CYP Prüfungsreglement Weiterbildung Banking & Finance
CYP Prüfungsreglement Die nachfolgend verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere
MehrGW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK
Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE
MehrBeschlüsse des Berufsbildungsausschusses
Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses I. Anzahl der Auszubildenden Der Berufsbildungsausschuss Arzthelferinnen/Tierarzthelferinnen hat gemäß 58 Abs. 1 BBiG a. F. ( 79 BBiG vom 23.03.2005) am 29. November
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrHöhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T
Höhere Fachprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung R E G L E M E N T über die Erteilung des eidgenössischen Diploms als Web Project Manager vom 22. Dezember 2000 Gestützt auf die Artikel 51-57
MehrPRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter
PRÜFUNGSORDNUNG Berufsprüfung für Haushaltleiterinnen und Haushaltleiter 17. Dezember 2004 Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrWegleitung. zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe
Wegleitung AGVS/UPSA - STARK IN AUTOS. 7001.D / 06/2010 zum Reglement über die Erteilung des eidg. Fachausweises als Kundendienstberater im Automobilgewerbe Wegleitung zum Reglement über die Erteilung
MehrFachausweis Texterin und Texter
Anmeldung zur Prüfung für den «Eidgenössischen Fachausweis Texterin und Texter» 2015 Schriftliche Prüfung: 26. Oktober 2015 Mündliche Prüfung: 23. November 2015 Bitte ausgefüllt, bis spätestens Dienstag,
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrHöhere Fachschule für Wirtschaft HFW BL. Dipl. Betriebswirtschafter/in HF. Reglement über die Zulassung und die Anforderung an die Berufstätigkeit
HFW BL Dipl. Betriebswirtschafter/in HF Reglement über die Zulassung und die Anforderung an die Berufstätigkeit Stand: 29. Oktober 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Zulassungsbedingungen 4 2 Nachweis über die
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
MehrFinanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.
Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom
MehrReglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
MehrStudienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen
Studienreglement über die juristische Grundausbildung für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen Die Direktion der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz, beschliesst gestützt auf 5 des
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte
Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
MehrPrüfungsreglement Banking & Finance Essentials
Prüfungsreglement Banking & Finance Essentials Version 1.7 27.08.2014 Der einfacheren Lesbarkeit halber wird die männliche Form verwendet, falls nicht in neutraler Form schreibbar. CYP Association Giessereistrasse
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Sozialversicherungen aus? Die Ausbildung zur Sozialversicherungs-Fachfrau bzw. zum
MehrNr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom. März 00* Stand 5. April 006 Der Regierungsrat des
MehrWer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen.
Wer sich informiert, weiss mehr: Q&A Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen. Wie sieht das Berufsbild Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechungswesen aus? Mit dem Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund
FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001
MehrOrdnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät
Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 24.06.2008
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
MehrPrüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten
Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrDas Rektorat der Fachhochschule Westschweiz. Die Zulassungsbedingungen sind für alle Schulen desselben Studiengangs gleich.
Reglement über die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen Betriebsökonomie, Tourismus, Wirtschaftsinformatik, Information und Dokumentation, Wirtschaftsrecht und International Business Management des Bereichs
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis
MehrRahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung
MehrIII. Förderprogramm Gebäude
Förderreglement Energie 2011-2014 vom 9. März 2011 (Förderreglement) Der Gemeinderat, gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 und 22 Absatz 1 Ziffer 3 der Gemeindeordnung,
MehrBürokaufmann/Bürokauffrau
Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben
MehrPassfoto 1 Exemplar. Personalien. AHV-Nr. Geburtsdatum. Muttersprache. Bürgerort (Ortschaft + Kanton/Ausland: nur Land)
Anmeldung zur Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin, Kommunikationsplaner 2016 Schriftliche Prüfung: 7./8. März 2016 in Zürich, Mündliche Prüfung: 14./15. April 2016 in Biel Bitte ausgefüllt, bis spätestens
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD
1. Sinn Zweck Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
MehrKathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal
Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal Prüfungsreglement für Grad-1 und Grad-2 Kandidaten Freigegeben am 19.08.2014
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrFachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrBewerbung für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Systemische Sozialarbeit an der Hochschule Merseburg (FH)
syso.ma - systemische sozialarbeit.masterstudiengang Hochschule Merseburg (FH) Fachbereich Soziale Arbeit.Medien.Kultur Prof. Dr. Johannes Herwig-Lempp Geusaer Straße 06217 Merseburg Bewerbung für den
MehrGEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN
MERKBLATT Aus- und Weiterbildung GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN Verordnung vom 25.01.2008 Geprüfte Immobilienfachwirte sind qualifiziert, sowohl in größeren Immobilienunternehmen
MehrInformationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg
Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg I. Einjähriger Auslandsaufenthalt nach dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe Regelfall
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin
MehrNähere Informationen zu diesem Bewerbungsverfahren finden Sie unter: https://www.th-koeln.de/internationales/degree-seeking-students_6531.
An die Leiterin des Masterstudiengangs Fachübersetzen Frau Prof. Dr. Monika Krein-Kühle Institut für Translation und Mehrsprachige Kommunikation Ubierring 48 D-50678 Köln Bewerbung um die Teilnahme am
MehrReglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico R 41.50.8 Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 1. Januar 010) 1, Der Regierungsrat,
MehrHauptschulabschluss an beruflichen Schulen
Seite 1 Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002 S. 185) A. Erwerb
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Wirtschaftswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Volkswirtschaftslehre (Eignungsfeststellungsordnung) Vorläufige, vom Fakultätsrat
MehrSatzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrREGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN vom 22. September 2009 Das Bundesamt
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO)
Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1. Sinn Zweck 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrReglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen
Stand April 1998 KANTON ZÜRICH Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997 1 1 Der Kanton erteilt nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die
MehrVERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.
SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des
MehrPrüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)
Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen
MehrPrüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Fachhochschule Frankfurt am Main
Prüfungsausschuss für Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik an der Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte für den Studienbereich Rechtsund Wirtschaftswissenschaften
MehrANMELDUNG ZUM BILDUNGSGANG PRODUKTIONSTECHNIK HF
ANMELDUNG ZUM BILDUNGSGANG PRODUKTIONSTECHNIK HF Studium dipl. Techniker/in HF Maschinenbau / Produktionstechnik 6 Semester (2 Semester Fachstudium + 4 Semester Diplomstudium) Fachstudium Produktionsfachmann/frau
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrErwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels
Erwin Fromme Stiftung des privaten Landhandels An der Burg 3, 38378 Warberg Wenn Sie sich für ein Stipendium interessieren... - Kurzinformation für Bewerber -...Förderberechtigt ist, wer folgende Kriterien
MehrRichtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)
Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen
MehrFormular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management & Organisation Studies
Bewerbung um einen Studienplatz im Masterstudiengang Master of Science Management & Organisation Studies Technische Universität Chemnitz Formular zum Nachweis notwendiger Leistungen für den Master Management
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrBildungsgang Bank und Finanz HF
Bildungsgang Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren Fachschule Reglement über die Zulassung Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) Dok A.HF.030 (HFBF 503) Dat 1.11..2011 Vers 3.11 Status Definitiv
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrQuestico Seminare. Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren. Stand: 15.02.2011
Questico Seminare Voraussetzungen und Qualitätsrichtlinien für das Anbieten von Seminaren Stand: 15.02.2011 Questico Seminare: Anbieter Qualitätsrichtlinien Seminare Seite 1 Inhalt Was sind Seminare?...
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
Mehr