ANTRÄGE DES SATZUNGSAUSSCHUSSES AN DEN 9. BUNDESPARTEITAG AM 30. JUNI / 01. JULI 2018 IN AUGSBURG

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1 ANTRÄGE DES SATZUNGSAUSSCHUSSES AN DEN 9. BUNDESPARTEITAG AM 30. JUNI / 01. JULI 2018 IN AUGSBURG Berlin, 30. Mai 2018 Der ist ein ständiger Ausschuß des Konvents. Ihm gehören bis zu neun Personen an, die vom Konvent gewählt werden. Der trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder ( 12 Abs. 8 S. 5 BS). Die hier vorgelegten Anträge wurden auf zwei jeweils zweitägigen Präsenzsitzungen und in drei Telefonkonferenzen verabschiedet. Weitere beschlossene Anträge zur FBO, BSGO und WO werden noch veröffentlicht. Der ist unter satzung@alternativefuer.de erreichbar. Mit alternativen Grüßen Julian Flak (für den ) Abkürzungen: BS Bundessatzung FBO Finanz- und Beitragsordnung (Bund) WO Wahlordnung (Bund) GO Geschäftsordnung für Parteitage (Bund) BPT8 8. Bundesparteitag in Hannover (Dezember 2017) 1

2 ANTRAG 01: Änderungen der Bundessatzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung (Bund) im Zusammenhang mit der Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide und Mitgliederbefragungen 11 Abs. 20 BS wird folgender Satz 2 angefügt: Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der nach 20 Abs. 5 beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend. In 12 Absatz 8 BS wird folgender Satz 5 neu eingefügt: Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 20 Abs. 1 Satz 1 BS wird wie folgt neu gefaßt: Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. 20 Abs. 1 BS wird folgender Satz 3 angefügt Der Beschluß ist gefaßt, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlußgegenstand vorschreiben. 20 Abs. 1 BS wird folgender Satz 5 angefügt: Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war. 20 Abs. 3 BS wird folgender S. 2 angefügt: Jeder Antragsberechtigte darf höchstens zwei Anträge innerhalb von zwölf Monaten unterstützen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung. 20 Abs. 5 BS wird Abs. 7; folgender Abs. 6 wird neu angefügt: Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt. 20 Abs. 5 BS wird neu eingefügt ( Prüfungsausschuß ): Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Abs. 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuß, dem die folgenden Personen angehören: a) der von den Vertretern der Landesverbände gewählte Konventsvorsitzende b) der von den Landesschatzmeistern gewählte Sprecher der Schatzmeisterkonferenz c) der Vorsitzende des Satzungsausschusses d) der Bundesschatzmeister und e) der Schriftführer des Bundesverbands Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Abs. 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluß erfolgen soll. Der 2

3 Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. 10 Abs. 4 FBO möge folgender neuer Satz angefügt werden: Von der sodann verbleibenden staatlichen Teilfinanzierung werden die Kosten für Mitgliederentscheide und -befragungen in Abzug gebracht. ANTRAG 02a: hier: Aufnahme von Mitgliedern, Verbandswechsel 4 Abs. 1 S. 3 BS möge wie folgt neu gefaßt werden Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch unter Anwesenden mit dem Antragsteller zu führen. 4 Abs. 1 BS wird folgender S. 4 angefügt Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des niedrigsten rechtlich selbständigen Gebietsverbands Kreisverbands, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat; die Landessatzungen können die zuständige Gliederungsebene abweichend regeln. 4 Abs. 2 wird neu gefaßt: Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme zum fünften auf den der Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung am fünften auf die Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Das Datum des Beginns der Mitgliedschaft ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. 4 Abs. 6 wird wie folgt neu gefaßt: In Ausnahmefällen kann ein Mitglied beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände können in ihre Satzungen Näheres regeln. 3

4 ANTRAG 02b: hier: Aufnahme von Mitgliedern bei Vormitgliedschaften 2 Abs. 5 wird wie folgt neu gefaßt: "Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der zuständige Landesvorstand sowie der Bundesvorstand sich nach Einzelfallprüfung jeweils mit Zweidrittel ihrer Mitglieder für die Aufnahme entscheiden." ANTRAG 03: hier: Größe der Bundesfachausschüsse (Antrag BS10 an den BPT8) 18 Abs. 7 wird wie folgt neu gefaßt: Die Bundesfachausschüsse bestehen aus jeweils 30 Mitgliedern, davon a) 28 Mitgliedern, die von den Landesverbänden aus ihren Landesfachausschüssen entsandt werden; dabei entfällt auf jeden Landesverband ein Mitglied, die weiteren zwölf Mitglieder verteilen sich auf die Landesverbände nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf Grundlage der Mitgliederzahlen zum letzten 1. Januar; b) ein Mitglied des Bundesvorstands und c) ein Mitglied der Bundestagsfraktion. ANTRAG 04: hier: Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gebietsverbänden (Antrag lediglich zur Klarstellung der bestehenden Rechtslage) 8 Abs. 3 S. 2 BS möge wie folgt neu gefaßt werden: Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. 4

5 ANTRAG 05: hier: Berechnung der Delegiertenverteilung 12 Abs. 2 S. 6 wird wie folgt neu gefaßt: Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, deren Beitragskonto zum Ende des vorletzten Kalenderquartals vor dem Konvent keinen Rückstand aufweist. Eine neue "Übergangsregelung (5)" wird wie folgt eingefügt: Die Neufassung des 12 Abs. 2 S. 6 tritt am 1. April 2019 in Kraft. 11 Abs. 3 S. 4 wird wie folgt neu gefaßt: Maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, deren Beitragskonto zum Ende des vorletzten Kalenderquartals vor dem Bundesparteitag keinen Rückstand aufweist. Eine neue Übergangsregelung (6) wird wie folgt eingefügt: Die Neufassung des 11 Abs. 3 S. 4 tritt am 1. April 2019 in Kraft. ANTRAG 06: hier: Europawahlversammlung 16 der Bundessatzung wird wie folgt neu gefaßt: (1) Die Europawahlversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der AfD für die Wahl zum Europäischen Parlament. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm der AfD zur Europawahl. Für ihre Zusammensetzung, Vorbereitung und Durchführung gelten die Bestimmungen über den Bundesparteitag sinngemäß. (2) Die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung sowie die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im übrigen nach den jeweiligen Satzungen. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Wahl der Delegierten zur Europawahlversammlung durch die Landesparteitage. (3) Wahlvorschläge für die Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber müssen von mindestens einem stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer eingebracht werden. 5

6 ANTRAG 07: hier: Elektronische Form (Klarstellungen) In 4 Absatz 1 Satz 3 der Bundessatzung werden die Wörter in elektronischer Form durch per E- Mail oder über die Internetseiten der AfD ersetzt. In 6 Absatz 2 Satz 2 der Bundessatzung werden die Wörter in elektronischer Form durch per E- Mail ersetzt. In 6 Absatz 3 Satz 2 der Bundessatzung werden die Wörter in schriftlicher oder elektronischer Form durch schriftlich oder per ersetzt. ANTRAG 08: hier: Antragsberechtigungen an den Konvent 12 BS wird ein neuer Abs. 4a hinzugefügt: Antragsberechtigt sind (a) (b) (d) (e) (e) (g) (f) ordentliche Mitglieder des Konvents Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Ausschüsse des Konvents, fünfzig Mitglieder, sowie Vereinigungen, soweit sie die Anerkennung gem. 17 Abs. 1 Bundessatzung beantragen. 6

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