Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat. Entscheidungsdatum:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat. Entscheidungsdatum:"

Transkript

1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat Entscheidungsdatum: Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: 3 K 332/10 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, 11 ErbStG 1997, 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997 Erbschaftsteuer: Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers keine Nachlassverbindlichkeit Orientierungssatz 1. Die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers kann selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden, wenn der Erblasser am um 0.15 Uhr verstirbt, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist. Denn die Einkommensteuer entsteht nicht am letzten Tage des Veranlagungszeitraums, sondern mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. am , 24 Uhr(Rn.24)(Rn.29). 2. Der Begriff des Veranlagungszeitraums ist abzugrenzen vom einkommensteuerlichen Einkünfteermittlungszeitraum. Die persönliche Steuerpflicht endet zwar mit dem Tode des Steuerpflichtigen, so dass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben des Steuerpflichtigen zu ermitteln sind. Veranlagungszeitraum ist demgegenüber auch im Falle des Todes des Steuerpflichtigen das gesamte Kalenderjahr(Rn.28). 3. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: II R 15/11). 4. Parallelentscheidung: Niedersächsisches FG vom K 220/10 (Revision eingelegt: II R 19/11), vollständig dokumentiert. 5. Parallelentscheidung: Niedersächsisches FG vom K 476/10 (Revision eingelegt: II R 18/11), nicht dokumentiert. Fundstellen EFG 2011, (Leitsatz und Gründe) ErbBstg 2011, 242 (red. Leitsatz und Gründe) ZErb 2011, (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen Erbrecht effektiv 2011, (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe) Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Entgegen FG Düsseldorf 4. Senat, 2. November 2011, Az: 4 K 2263/11 Erb Vergleiche Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, 16. August 2011, Az: 3 K 421/10 Anschluss FG Münster 3. Senat, 27. Juli 2011, Az: 3 V 1837/11 Erb Parallelentscheidung Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, 23. Februar 2011, Az: 3 K 220/10 Literaturnachweise Thomas Zimmermann, EFG 2011, (Anmerkung) GG, ErbBstg 2011, 242 (Anmerkung) Diese Entscheidung zitiert - Seite 1 von 6 -

2 Rechtsprechung Parallelentscheidung Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, 23. Februar 2011, Az: 3 K 220/10 Parallelentscheidung Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Februar 2011, Az: 3 K 476/10 Vergleiche BFH 2. Senat, 17. Februar 2010, Az: II R 23/09 Vergleiche BFH, 14. November 2008, Az: II R 3/06 Vergleiche BFH 2. Senat, 16. Januar 2008, Az: II R 30/06 Vergleiche BVerfG 1. Senat 3. Kammer, 8. Januar 1999, Az: 1 BvL 14/98 Vergleiche BFH 1. Senat, 17. Mai 1972, Az: I R 126/70 Tatbestand 1 Streitig ist die Frage, ob die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann. 2 Die Klägerin ist Tochter und Miterbin zu 1/2 nach dem am 31. Dezember 2004, 0.15 Uhr verstorbenen L.. Die Ehefrau von L. war bereits am 13. November 2004 vorverstorben. Weitere Miterbin ist die zweite Tochter des Erblassers. Das Finanzamt B. hat gegenüber den Erben nach den verstorbenen Eheleuten L. Einkommensteuer für 2004 festgesetzt. Der entsprechende Bescheid ist mehrfach geändert worden. Im aktuellen Bescheid vom 3. Januar 2011 wird Einkommensteuer in Höhe von ,-, Kirchensteuer in Höhe von ,60 und Solidaritätszuschlag in Höhe von ,50 festgesetzt. Die verstorbenen Eheleute L. haben im Jahre 2004 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von ,- geleistet. 3 In der am 21. März 2006 beim Beklagten eingereichten Erbschaftsteuererklärung machten die Erben die Einkommensteuer 2004 entsprechend dem damals aktuellen Einkommensteuerbescheid in Höhe von ,- als Nachlassverbindlichkeiten geltend. 4 Der Beklagte erließ unter dem Datum des 8. Februar 2007 einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß berücksichtigte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 5 Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 beantragte die Klägerin die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides gem. 164 Abs. 2 AO. U.a. machte sie geltend, die Einkommensteuerschuld 2004 habe nur ,85 betragen. 6 Mit Datum des 22. September 2008 änderte der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer herauf. Dies beruhte darauf, dass er die Einkommensteuer 2004 nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit anerkannte. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. 7 Im Klageverfahren vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die Einkommensteuer 2004 als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne. Die Einkommensteuerschuld sei bereits im Zeitpunkt des Todes von L. entstanden. Zwar entstehe die Einkommensteuer, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt sei, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums; Veranlagungszeitraum sei das Kalenderjahr. Sterbe aber der Steuerpflichtige vor Ablauf des Kalenderjahres, so würde abweichend davon die Steuer bereits im Todeszeitpunkt entstehen. Voraussetzung der Einkommensteuerpflicht sei das Vorhandensein eines Steuersubjekts und eines Steuerobjekts. Sterbe der Erblasser, so entfalle das Steuersubjekt, so dass für den restlichen Teil des Jahres mangels Steuersubjekts keine Einkommensteuer mehr entstehen könne. Es greife deshalb nicht die Grundregel des 36 Abs. 1 EStG, sondern es sei i.s.d. 36 Abs. 1 EStG etwas "anderes bestimmt". Zudem liege ein verkürzter Einkünfteermittlungszeitraum vor, so dass die Einkommensteuerveranlagung unmittelbar mit dem Tod des Erblassers durchgeführt werden könne. Dies sei ursprünglich in 25 Abs. 2 EStG geregelt gewesen. Durch die Aufhebung dieser Rechtsnorm habe sich nichts geändert, weil der Gesetzgeber dieses Ergebnis als nicht regulierungsbedürftige Selbstverständlichkeit angesehen habe. 8 Im Streitfall komme hinzu, dass L. am 31. Dezember 2004 gestorben sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob er das Jahresende noch erlebt habe oder wenige Stunden zuvor verstorben sei. 9 Es sei mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren, wenn der Erbe das vom Erblasser im Todesjahr erwirtschaftete Vermögen zu versteuern habe, nicht aber die darauf lastende Einkommensteuer abziehen könne. Bei der Erbschaftsteuer sei vielmehr die Nettobereicherung zu berücksichtigen. Eine Ungleichbehandlung sieht die Klägerin - Seite 2 von 6 -

3 auch darin, dass zwar Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen werden könnten, nicht aber die Schlusszahlung an Einkommensteuer. 10 Die Entscheidung des BFH vom 16. Januar 2008 stehe dem nicht entgegen. Denn in diesem Fall hätte ein Ehegatte, mit dem der Erblasser zusammen veranlagt worden sei, überlebt. Insofern sei für den Rest des Kalenderjahres noch ein Steuersubjekt vorhanden. 11 Betragsmäßig berechne sich die als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähige Einkommensteuer wie folgt: Steuerfestsetzung laut Bescheid vom 3. Januar 2011: 12 Einkommensteuer ,- + Kirchensteuer ,60 + Solidaritätszuschlag ,50 Zwischensumme: ,10 Abzüglich in 2004 geleistete Vorauszahlungen./ ,- Abzüglich Zinsabschlag (Bl. 163)./ ,- Abzüglich KapErtrSt./ ,10 Summe (Nachlassverbindlichkeit): ,- Davon 1/2 (für Klägerin) ,50 13 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 22. September 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 27. April 2010 weitere Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von ,50 zu berücksichtigen 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte meint, dass die Einkommensteuer 2004 nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden könne. Nach 36 Abs. 1 EStG entstehe die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. dem Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt sei. Zwar habe 25 Abs. 2 EStG eine abweichende Regelung für den Fall des Todes des Steuerpflichtigen vorgesehen. Diese Regelung sei mit dem Jahressteuergesetz 1996 aufgehoben worden. Somit gebe es keine abweichende gesetzliche Bestimmung mehr. 16 Der BFH habe mit Urteil vom 16. Januar 2008 entschieden, dass Steuererstattungsansprüche des Todesjahres nicht zu berücksichtigen seien, da die Einkommensteuer des Todesjahres erst mit Ablauf des Kalenderjahres und somit nach dem Tod des Erblassers entstehe. Zwar habe der BFH einen Fall entschieden, in denen ein Ehegatte den Erblasser überlebt hat. Die zuvor zitierte Aussage des Urteils gelte aber unabhängig davon, ob ein überlebender Ehegatte vorhanden sei. Auch sei kein Unterschied nach der Veranlagungsart zu machen. Denn anderenfalls käme es zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, wenn der Abzug der Steuerschuld davon abhänge, welche Veranlagungsart der Erblasser zufälligerweise gewählt hat. - Seite 3 von 6 -

4 17 Unerheblich sei auch, dass L. am 31. Dezember 2004 verstorben sei. Denn die Erbschaftsteuer entstehe gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.v.m. 11 ErbStG am Todestag, nicht mit Ablauf des Todestages. Für die Entstehung der Einkommensteuer sei hingegen die logische Sekunde des Jahreswechsels maßgelblich. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Die Klägerin kann die anteilig auf sie entfallende Einkommensteuer für 2004 nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. 20 Gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Für die Wertermittlung ist nach 11 ErbStG der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer maßgebend. Die Erbschaftssteuer entsteht gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, unter Berücksichtigung des in 11 ErbStG i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normierten Stichtagsprinzips als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. 22 a) Meincke, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, 10 Rn. 32, ist der Auffassung, dass auch aus der Sphäre des Erblassers herrührende latente Ertragsteuerbelastungen zumindest dann als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt werden sollten, wenn deren Realisierung als sicher angesehen werden könnte. Gebel, BB 1999, 135, ebenso in Troll/Gebel/Jülicher-Gebel, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, 10 Rn. 140, geht demgegenüber davon aus, dass die Einkommensteuer nicht erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern schon mit dem Todestag entsteht bzw. dem Erblasser zumindest erbschaftsteuerlich zuzurechnen ist. Es handele sich nicht nur um eine latente Belastung, sondern die Verbindlichkeit sei bereits in der Person des Erblassers begründet worden. Kapp/Ebeling- Geck, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 10 Rn. 82 leitet aus dem Bereicherungsgrundsatz ab, dass die Einkommensteuer für das Todesjahr des Erblassers abgezogen werden müsse. Bei den Vorschriften über den Veranlagungszeitraum in 25, 36 EStG handele es sich nur um technische Vorschriften, die nicht zur Folge hätten, dass eine noch in der Person des Erblassers begründete Steuernachzahlung nicht abzugsfähig sei. 23 b) Wilms/Jochum-Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, 10 Rn. 128 hält die Einkommensteuerschuld des Erben auch dann für eine nichtabzugsfähige latente Steuerschuld, wenn die Entstehung der Einkommensteuer auf Geschehensabläufe zurückzuführen ist, die der Erblasser in die Welt gesetzt hat. Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter-Jüptner, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 10 Rn. 134 betont hingegen die Bedeutung des Stichtagsprinzips und hält die Einkommensteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, für nicht abzugsfähig, weil die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres und damit nach dem Besteuerungszeitpunkt entstehe. Moench/Weinmann-Weinmann, Erbschaftsteuergesetz, 10 Rn. 54 erklärt, dass der Einkommensteuertatbestand erst nach dem erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Stichtag in der Person des Erben verwirklicht werde. Folglich handele es sich um eine Steuerschuld des Erben und nicht des Erblassers. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen aufeinander abgestimmt sein müssten Der Senat ist mit der zuletzt dargestellten Rechtsansicht der Überzeugung, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist. 25 Gem. 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Nach 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen ver- - Seite 4 von 6 -

5 anlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach 43 Abs. 4 EStG und 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt Abs. 2 EStG in der bis 1995 geltenden Gesetzesfassung ermöglichte eine vorzeitige Veranlagung, wenn die Steuerpflicht nicht das volle Kalenderjahr bestand. Es kann dahin stehen, ob diese Regelung dahingehend auszulegen war, dass sie als Ausnahme von 36 Abs. 1 EStG eine Verkürzung des Veranlagungszeitraums im Falle des Todes des Steuerpflichtigen im Verlaufe des Kalenderjahres bewirkte. Jedenfalls nachdem diese Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1996, BGBl. 1995, 1250 abgeschafft worden ist, kennt das Einkommensteuergesetz keine Vorschrift mehr über einen abweichenden Veranlagungszeitraum, obwohl verkürzte Besteuerungszeiträume dem deutschen Steuerrecht nicht fremd sind, wie sich beispielsweise aus 16 Abs. 3 UStG ergibt. Es wird mithin nicht "etwas anderes" im Sinne des 36 Abs. 1 EStG bestimmt. 27 In der einkommensteuerlichen Kommentarliteratur wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Veranlagungszeitraum nicht abgekürzt werden könne und stets dem Kalenderjahr entspricht (Hermann/Heuer/Raupach-Pflüger, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 18; Blümich-Heuermann, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 50). Weil das Gesetz nichts anderes bestimmt, entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahrs (Blümich-Heuermann, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 59; Lademann-Hetter, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 13). 28 In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Veranlagungszeitraums abzugrenzen vom einkommensteuerlichen Einkünfteermittlungszeitraum. Zwar ende die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode des Steuerpflichtigen, so dass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben des Steuerpflichtigen zu ermitteln seien. Veranlagungszeitraum sei demgegenüber auch im Falle des Todes des Steuerpflichtigen das gesamte Kalenderjahr (BFH Urteil vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BStBl. II 1972, 621; Hermann/Heuer/Raupach-Pflüger, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 18; Frotscher-Dürr, Kommentar zum EStG, 25 Rn. 7; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff-Birkenfeld, Kommentar zum EStG, 25 B 31). 29 Entsteht aber im Streitfall die Einkommensteuer 2004 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2004, so kann sie nach dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzip ( 9, 11 ErbStG) nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht entstanden war. Das gilt auch im Streitfall, der die Besonderheit aufweist, dass der Erblasser am 31. Dezember 2004 verstorben ist. Denn die Einkommensteuer entsteht nicht am letzten Tage des Veranlagungszeitraums, sondern mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. am 31. Dezember 2004, 24 Uhr. L. war aber bereits am 31. Dezember, 0.15 Uhr, also vor diesem Zeitpunkt, verstorben. 30 Der Senat hält es auch nicht für geboten, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der 9, 11 ErbStG einen spezifisch erbschaftsteuerlichen Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer zu bestimmen, der einen Abzug der Einkommensteuerschuld des Todesjahres ermöglicht, weil anderenfalls das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt wäre. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts, dass alle Steuern zur Vermeidung von Lücken oder von Mehrfachbelastungen aufeinander abgestimmt werden müssten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar BvL 14/98, BStBl. II 1999, 152). In einem Vielsteuersystem ist es lediglich geboten, jede Steuer für sich folgerichtig auszugestalten; es ist hingegen zulässig, den verschiedenen Steuerarten unterschiedliche Systeme der Erfassung der Besteuerungsgrundlagen - hier Stichtagsprinzip bei der Erbschaftsteuer, Jahresveranlagung bei der Einkommensteuer - zugrunde zu legen. Im Übrigen wirkt sich das Abstellen auf die Vollendung des Kalenderjahres als Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuer nicht einseitig negativ für den Steuerpflichtigen aus. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Erblasser mit hohen Einkommensteuervorauszahlungen sein der Erbschaftsteuer unterliegendes Vermögen zu Lebzeiten gemindert hat und der spätere Einkommensteuererstattungsanspruch im Zeitpunkt seines Todes noch nicht als Forderung zu erfassen ist Der Senat sieht sich mit seiner Rechtsansicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der sich in den drei Urteilen vom 14. November 2008 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574; vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 624 und vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BStBl. II 2010, 641 auch mit der hier einschlägigen Thematik beschäftigt hat. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die diesen drei Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht gänzlich dem des - Seite 5 von 6 -

6 Streitfalles entsprechen. Dennoch enthalten die Entscheidungen diverse Aussagen, die sich auch auf den Streitfall übertragen lassen. 32 So betont der BFH in dem Urteil vom 14. November 2008 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574, dass der Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten deren rechtliche Bestand im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls voraussetzt. Damit verweist der BFH auf die einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über den Zeitpunkt der Steuerentstehung und macht deutlich, dass er weder den Abzug latenter Steuerschulden für möglich hält, noch für Erbschaftsteuerzwecke von einem anderen Zeitpunkt der Steuerentstehung ausgeht. 33 In der Entscheidung vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BStBl. II 2008, 624, verweist der BFH eingangs auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums als Zeitpunkt der Entstehung hier der Steuererstattungsansprüche; in den steuerpflichtigen Erwerb würden nur die Erstattungsansprüche aus im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträumen fallen. Soweit der BFH im weiteren ausführt, dass Einkommensteuererstattungsansprüche aus der Veranlagung des Todesjahres "jedenfalls" bei einer Zusammenveranlagung mit einem überlebenden Ehegatten erst mit Ablauf des Jahres entstehen würden, sieht der Senat in dem Hinweis auf die Zusammenveranlagung ein zusätzliches Argument des BFH, das aber nicht dahingehend umgekehrt werden kann, dass bei fehlender Zusammenveranlagung der Anspruch bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstehe. Dies führte im Übrigen zu sinnwidrigen Ergebnissen, weil der Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten dann davon abhinge, ob die Ehegatten die getrennte Veranlagung (dann Abzug möglich) oder die Zusammenveranlagung (dann kein Abzug) gewählt hätten. 34 Auch im Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BStBl. II 2010, 641 betont der BFH mehrfach die Bedeutung des Stichtagsprinzips und stellt klar, dass die auf den Einnahmen latent lastende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne. Berücksichtigt werden könnten nur Verbindlichkeiten, die zum maßgebenden Stichtag, dem Tod des Erblassers, bereits bestehen. Der Erbe übernehme den Nachlass in dem Zustand, wie er beim Tod des Erblassers vorhanden sei. Dies schließe die Berücksichtigung von künftigen Belastungen des Erben aus. Alles andere liefe im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Schlussbesteuerung beim Erblaser hinaus, die das Einkommensteuergesetz gerade nicht vorsehe. 35 Der Senat lässt die Revision gem. 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, weil die hier entschiedene Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und noch keine BFH-Entscheidung zu einem Fall mit vergleichbarem Sachverhalt vorliegt. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. juris GmbH - Seite 6 von 6 -

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Veranstaltungsorte: 21. Februar 2017 in München 22. Februar 2017 in Augsburg 01. März 2017 in Würzburg 07.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 15/11

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 15/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 04.07.2012, Az.: II R 15/11 Schulden des Erblassers zählen als "Nachlassverbindlichkeit" Hat ein Erblasser Steuerschulden hinterlassen (hier eine Abschlusszahlung auf die Einkommensteuer),

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr.

(Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. FG Nürnberg, Urteil v. 22.03.2012 4 K 1692/11 Titel: (Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks als erwerbsmindernde Nachlasskosten i.s. von 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer

Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer BFH Urteil v. 15.06.2016 II R 51/14 Erbschaft-/Schenkungsteuer Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen bei der Erbschaftsteuer ErbStG 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 46/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 46/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.10.2015, Az.: II R 46/13 D-Mark-Wert überweisen und absetzen macht der BFH nicht mit Erbt ein Mann von seiner Großmutter ein Vermögen, worunter auch Gelder sind, die von der

Mehr

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer Dok.-Nr.: 0934349 Bundesfinanzhof, X-R-43/13 Urteil vom 21.07.2016 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 24. 2. 2017 Fundstellen Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG für vom Erben nachgezahlte

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04

BUNDESFINANZHOF. UmwStG Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 31. Mai 2005 I R 28/04 BUNDESFINANZHOF Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. UmwStG 1995 21 Abs. 2 Satz

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 29/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.09.2008, Az.: III R 29/07 Kindergeld: Die Lohnsteuer und der Soli mindern das Einkommen nicht Eltern haben für ihre Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, Anspruch auf

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 18/03

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 18/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 02.02.2005, Az.: II R 18/03 Vergütung für Testamentsvollstrecker ist kein Erbe Die einem Testamentsvollstrecker aus dem Erbe zu zahlende Vergütung ist auch soweit sie eine angemessene

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten BUNDESFINANZHOF Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363

DNotI. Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: FG Düsseldorf, K 7107/02 Erb. ErbStG 5; BGB 1408, 1363 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 4k7107_02erb letzte Aktualisierung: 14.03.2007 FG Düsseldorf, 14.06.2006-4 K 7107/02 Erb ErbStG 5; BGB 1408, 1363 Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Mehr

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt)

(Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) FG Nürnberg, Urteil v. 07.11.2012 3 K 1206/11 Titel: (Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch wirtschaftlich trägt) Normenketten: 10d Abs 2 S 1 EStG 2002 45 Abs

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 10/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.07.2004, Az.: XI R 10/04 Kirchensteuer: Eine Erstattung muss voll verrechnet werden können Wird Kirchensteuer, die als Sonderausgabe berücksichtigt wurde, in einem späteren Veranlagungszeitraum

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

EStG 26; EStG 26b; EStG 32a Abs. 1; EStG 32a Abs. 5; EStG 33a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1

EStG 26; EStG 26b; EStG 32a Abs. 1; EStG 32a Abs. 5; EStG 33a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1 BFH, Urteil vom 26.01.2006 Aktenzeichen: III R 51/05 BStBl II 2006, S. 515 Der Leitsatz Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.11.2014 Finanzgericht Münster 5. Senat Gerichtsbescheid 5 K 149/14 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn

Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Berichtigungsmöglichkeit nach 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns von dem elektronisch beigestellten Arbeitslohn Gleicht das Finanzamt bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1

EStG 2a Abs. 1 Satz 3; EStG 2a Abs. 1 Satz 5; EStG 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; BGB 1922 Abs. 1 FG Düsseldorf Urteil v. 20.12.2016 13 K 897/16 F Gesamtrechtsnachfolge in objektbezogenen Verlustvortrag gem. 2a EStG Negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie

Mehr

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen BFH Urteil v. 20.12.2017 I R 9/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.201217.IR9.16.0 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen EStG 2009 1 Abs.

Mehr

Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten Dok.-Nr.: 5020105 Thüringer Finanzgericht, 1-K-221/16 Urteil vom 01.12.2016 Fundstellen Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten Orientierungssatz: 26a

Mehr

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben

Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1132/12 Titel: Einkommensteuerrechtliche Vererblichkeit von Verlusten - Wirtschaftliche Belastung des Erben Normenketten: 10d EStG 2002 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage)

(Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) FG Nürnberg, Beschluss v. 23.07.2013 4 V 545/13 Titel: (Auslegung des 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage) Normenketten: 3 Nr 2 S 2 GrEStG 16 BewG Orientierungsatz: Maßgebend

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 26.02.2002, Az.: VIII R 92/98 Kindergeld: Eltern mit Job brauchen weniger Hilfe als Eltern ohne Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz es wird nicht dadurch verletzt, dass Eltern,

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0163-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2007

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung

Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 55/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 55/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.06.2002, Az.: XI R 55/01 Entfernungspauschale: Für Selbständige keine Gleichbehandlung Arbeitnehmer können pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 36 Cent

Mehr

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK HVBG HVBG-Info 26/2000 vom 25.08.2000, S. 2399-2401, DOK 311.01 Kinderbetreuungskosten (Beaufsichtigung eines Kindes durch seine Großmutter) im Steuerrecht - BFH-Urteil vom 04.06.1998 - III R 94/96 Kinderbetreuungskosten

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1

D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 D V. Erbschaft- und Schenkungsteuer ESzSR D V 1 1) Auflösung einer Familienstiftung, Stiftung als Schenker, Schenkungsteuerpflicht der Anfallsberechtigten 1. Sachverhalt 2. FG Baden-Württemberg, Urteil

Mehr

Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17

Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17 Anonymisierte Gerichtsentscheidung zum Zweck der Bekanntmachung Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

BFH Urteil vom I R 88/03

BFH Urteil vom I R 88/03 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/17 Urteil des Einzelrichters vom 06.11.2017 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 161/17 Normen: EStG 7g Abs. 1, EStG 7g Abs. 2, EStG 7g

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98 BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer

Mehr

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1438-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.H., vom 10. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juli 2010

Mehr

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung - 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof VIII R 50/10 Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Bundesfinanzhof 04.12.2012 VIII R 50/10 Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des FA nach fehlerfreier Steuererklärung Leitsätze 1. Wer eine fehlerfreie

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von convocat GbR, München www.convocat.de In Rechtsprechung und Gesetzgebung sind verschiedene, zum Teil gravierende, Änderungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 65/11

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: II R 65/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.04.2013, Az.: II R 65/11 Erbschaftsteuer: 97.900?, weil Geschwister weder Ehe- noch Lebenspartner sind. Geschwister eines Verstorbenen können nicht verlangen, bei der Berechnung

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten)

(Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) FG Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 6 K 720/12 Titel: (Keine Berichtigung nach 129 AO bei zwar irrtümlichem, aber bewusstem Handeln des Veranlagungsbeamten) Normenketten: 129 AO 7g Abs 3 EStG 2002 Orientierungsätze:

Mehr

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz

Mehr

BFH, , III R 86/09

BFH, , III R 86/09 BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 48.05 OVG 2 LB 61/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt BFH Beschluss v. 26.01.2017 I R 66/15 Ausland: In den Niederlanden erzielte Einkünfte eines Belastingadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt EStG 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2; EStG 2a Abs 2 Satz 1; DBA

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 105/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 105/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 105/01 Kindergeld: Berücksichtigt werden nur volle Kalendermonate Ist ein Kind zwischen 2 Ausbildungsabschnitten arbeitslos, so werden diese Zeit und das

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr