Allgemeine Geschäftsbedingungen (Schulordnung) der Musikschule Langen einschließlich Entgeltverzeichnis vom 1. September 2017
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1 8.3 Seite 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (Schulordnung) der Musikschule Langen einschließlich Entgeltverzeichnis vom 1. September 2017 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schulordnung) und das Entgeltverzeichnis sind Bestandteile der Unterrichtsverträge des Magistrats der Stadt Langen, Fachdienst Kulturelle Bildung, Musikschule Langen. 1 Aufgabe der Musikschule Die Musikschule Langen erfüllt eine kultur- und bildungspolitische Aufgabe in der Stadt Langen. Sie ist eine öffentliche Bildungseinrichtung, die über die Sensibilisierung für das Musizieren, die Auseinandersetzung mit Musik und das Erlernen musikalischer Fertigkeiten hinaus einen gesellschaftlichen Auftrag erfüllt. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Konzentration. Sie ist auch ein Ort der Integration, des Aufeinanderzugehens, der Öffnung für Unbekanntes und des Miteinanders auch unterschiedlicher sozialer beziehungsweise ethnischer Gruppen sowie Kulturen. Die Musikschule Langen macht auf breiter Basis Kinder, Jugendliche und interessierte Erwachsene mit Musik vertraut und bildet sie musikalisch aus. Sie führt zum gemeinsamen Musizieren und bildet den Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren heran. Sie fördert musikalische Begabung und bereitet auf eine eventuelle musikalische Berufsausbildung vor. 2 Organisation der Musikschule, Geschäftsstelle Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Langen. Die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufgaben werden vom Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kulturelle Bildung, Geschäftsstelle der Musikschule, wahrgenommen. Vereinbarungen zwischen den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften, die den Unterrichtsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schulordnung) und das Entgeltverzeichnis betreffen, haben keine verbindliche Wirkung für die Musikschule, sofern sie nicht schriftlich durch die Geschäftsstelle bestätigt werden. 3 Schuljahr, Ferien und Geschäftsjahr Das Schuljahr der Musikschule besteht aus zwei Halbjahren à sechs Monaten. Das Sommerhalbjahr beginnt am 1. März, das Winterhalbjahr beginnt am 1. September. Der Unterricht findet wöchentlich statt. Im Übrigen richtet es sich nach der hessischen Ferienordnung. Grundsätzlich findet während der Ferien kein Unterricht statt; dies gilt ebenso für den Rosenmontag und den Faschingsdienstag. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht statt. Das Haushaltsjahr der Musikschule Langen ist das Kalenderjahr. 4 Unterrichtsstätten Der Unterricht findet in den Räumen der Musikschule Langen (Kulturhaus Altes Amtsgericht, Darmstädter Straße 27), in den allgemein bildenden Schulen sowie in anderen, von der Musikschule bestimmten Räumlichkeiten in Langen statt. Die jeweils gültigen Hausordnungen, Benutzungsordnung und Satzungen sind einzuhalten.
2 8.3 Seite 2 5 Anmeldung Die Anmeldung zum Unterricht der Musikschule Langen erfolgt schriftlich. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sie gegenüber der Geschäftsstelle der Musikschule erklärt wird. Sie wird bei Minderjährigen von der Erziehungsberechtigten oder dem Erziehungsberechtigten unterschrieben. Eine Anmeldung ist auch online über die Homepage der Stadt Langen, Musikschule, möglich. Die Anmeldung wird durch die Bestätigung seitens der Musikschule rechtswirksam. Die Aufnahme richtet sich nach den freien Unterrichtsplätzen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme, sollten keine Unterrichtsplätze verfügbar sein, besteht nicht. 6 Unterricht Die Schülerin oder der Schüler verpflichtet sich mit der Anmeldung, den Unterricht regelmäßig zu besuchen und an den gestellten Aufgaben nach bestem Vermögen zu arbeiten. Die Musikschule Langen ist berechtigt, in Ausnahmefällen die Unterrichtsform sowie die Unterrichtsdauer vorübergehend zu ändern, wenn dies organisatorisch notwendig ist (z. B. durch Veränderung der Gruppenzusammensetzung). 7 Kündigung Die Kündigung des Unterrichtsvertrages kann grundsätzlich nur 4 Wochen zum Halbjahresende erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kultur und Stadthalle, Musikschule Langen, schriftlich zu erklären. Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kulturelle Bildung, Musikschule Langen, ist auch dann zu einer fristgerechten Kündigung berechtigt, wenn durch Magistratsbeschluss eine Unterrichtsform aufgehoben wird. Bei Umzug (Nachweis) oder längerer Krankheit (Attest) kann die Schülerin oder der Schüler zum Ende des folgenden Monats innerhalb des Halbjahres abgemeldet werden. Der Magistrat der Stadt Langen, Fachdienst Kulturelle Bildung, Musikschule Langen, ist berechtigt, den Unterrichtsvertrag in folgenden Fällen fristlos zu kündigen: 1. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht nicht oder nur sehr unregelmäßig besucht, 2. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht fortgesetzt stört, 3. Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler die Eignung für die jeweilige Unterrichtsform fehlt, 4. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit mehr als drei Monaten im Zahlungsrückstand ist. Das Vorliegen dieser Kündigungsgründe wird durch die Leitung der Musikschule Langen, in Abstimmung mit der jeweiligen Lehrkraft, festgestellt und aktenkundig gemacht. 8 Schulentgelt Das Entgelt für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Langen richtet sich nach dem von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung (Anlage).
3 8.3 Seite 3 Das Entgelt ist monatlich im Voraus durch Bankeinzug oder Dauerauftrag zu zahlen. Das monatliche Entgelt errechnet sich aus einem Zwölftel des jeweiligen im Entgeltverzeichnis bestimmten Jahresentgelts. 9 Ermäßigung der Entgelte für Familien Im Instrumentalunterricht wird für das erste Mitglied einer Familie das volle Entgelt erhoben; für das zweite ermäßigt sich das Entgelt um 25 Prozent, für jedes weitere Mitglied einer Familie werden nur noch 50 Prozent des Entgelts erhoben. Die Reihenfolge der Familienmitglieder bestimmt sich dabei nach der Höhe des jeweils zu zahlenden Unterrichtsentgelts, wobei das erste Familienmitglied jenes ist, welches das höchste Unterrichtsentgelt zu zahlen hat. 10 Befreiung und Ermäßigung von den Entgelten (1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in nachgewiesenen sozialen Härtefällen, d.h. wenn die Erziehungsberechtigten Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII sind, auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 75 % auf das jeweils nach dem gültigen Entgeltverzeichnis zu zahlende Entgelt gewährt bekommen. Die anfallenden Honorarkosten werden in diesen Fällen anteilig von der Stadt Langen Musikschule Langen getragen. Die Befreiung ist auf jeweils sechs Monate bzw. ein Semester befristet. Nach dieser Zeit erlischt der Anspruch, falls vor Halbjahresbeginn keine aktuelle Bescheinigung über den fortdauernden Bezug von Leistungen nach SGB XII vorgelegt wird. Die Entgeltbefreiung erlischt überdies auch während des Bewilligungszeitraumes mit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach SGB XII. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Wegfall des Leistungsbezuges unverzüglich der Musikschule Langen mitzuteilen. Die Befreiung wird nur an Personen mit Hauptwohnsitz in Langen gewährt. Die Befreiung gilt jeweils nur für ein Unterrichtsangebot. Außerdem ist im Instrumental- und Vokalunterricht die jeweils günstigste Unterrichtsform zu wählen; in Fällen besonderer Begabung kann die Leitung der Musikschule hiervor Ausnahmen zulassen. Diese Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. (2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, deren Erziehungsberechtigten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch SGB II sind, können auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung von 50 % des jeweils nach dem gültigen Entgeltverzeichnis zu zahlenden Entgeltes erhalten. Die Ermäßigung ist auf jeweils 6 Monate bzw. ein Halbjahr befristet. Nach dieser Zeit erlischt der Anspruch, falls vor Halbjahresbeginn keine aktuelle Bescheinigung über den fortdauernden Bezug von ALG II vorgelegt wird. Der Ermäßigungsanspruch erlischt überdies auch während des Bewilligungszeitraumes mit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf ALG II. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Wegfall des Bezuges von ALG II unverzüglich der Musikschule Langen mitzuteilen.
4 8.3 Seite 4 Die Ermäßigung wird nur an Personen mit Hauptwohnsitz in Langen gewährt. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für ein Unterrichtsangebot. Außerdem ist im Instrumental- und Vokalunterricht die jeweils günstigste Unterrichtsform zu wählen; in Fällen besonderer Begabung kann die Leitung der Musikschule hiervor Ausnahmen zulassen. Diese Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. Zusätzliche Ermäßigungen für Familienmitglieder werden nicht gewährt. 11 Unterrichtsausfall Von der Schülerin oder dem Schüler nicht wahrgenommene Stunden sind ausnahmslos gebührenpflichtig. Entfallen Unterrichtsstunden aus Gründen, die eine Lehrkraft zu vertreten hat, werden diese, sofern dies organisatorisch möglich ist, in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler nachgeholt. 12 Krankheit einer Lehrkraft Bei Erkrankung einer Lehrkraft wird sich diese bemühen, den Unterricht nachzuholen. Ein Anspruch auf Nachholung der krankheitsbedingt ausgefallenen Stunden besteht nicht. Werden mehr als 3 Unterrichtseinheiten innerhalb eines Semesters nicht erteilt, besteht Anspruch auf Rückerstattung des Unterrichtsentgeltes. 13 Höhere Gewalt Bei Unterrichtsausfall, der durch höhere Gewalt bewirkt wird, erfolgt keine Erstattung der gezahlten Entgelte. 14 Wechsel der Lehrkraft oder des Unterrichtsfachs Ein Wechsel der Lehrkraft oder des Unterrichtsfachs ist bei der Geschäftsstelle der Musikschule Langen zu beantragen. Dieser wird, soweit dies die organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die Unterrichtskapazitäten zulassen, zum Beginn des übernächsten Monats ermöglicht. In Ausnahmefällen kann die Leitung der Musikschule einen kurzfristigen Wechsel ermöglichen. 15 Beschwerden Beschwerden sind der Geschäftsstelle der Musikschule persönlich oder schriftlich mitzuteilen. 16 Informationspflichten des 36 und 37 VSBG Die Stadt Langen ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen VSBG).
5 8.3 Seite 5 17 Inkrafttreten Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schulordnung) der Musikschule Langen einschließlich Entgeltverzeichnis treten zum in Kraft. Langen, DER MAGISTRAT DER STADT LANGEN Gebhardt Bürgermeister
6 8.3 Seite 6 Entgeltverzeichnis (gültig ab 1. September 2017) Die Entgelte sind in ihrer monatlichen Höhe angegeben; die Höhe des monatlichen Entgeltes errechnet sich aus einem Zwölftel des jeweiligen Jahresentgeltes. Elementare Musikerziehung Musik für Mäuse Musikalische Früherziehung (MFE) Musikalische Grundausbildung (MGA) Instrumentales Orientierungsjahr Karussell Instrumental- und Vokalunterricht Einzelunterricht (45 Minuten) Einzelunterricht (30 Minuten) 2er-Gruppenunterricht (45 Minuten) 2er-Gruppenunterricht (30 Minuten) 3er-Gruppenunterricht (45 Minuten) 4er-Gruppenunterricht (45 Minuten) 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 51,00 Euro 88,00 Euro 67,00 Euro 51,00 Euro 34,00 Euro 34,00 Euro 26,00 Euro Ensembles, Orchester, Vocalensemble, Musiktheorie, Band-Coaching Ensembles und Musiktheorie 6,00 Euro Ensembles und Musiktheorie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die keinen Unterricht an der Musikschule erhalten 13,00 Euro Vocalensemble Langen, Chor der Musikschule 6,00 Euro Vocalensemble für Teilnehmerinnen, Teilnehmer, die keinen Unterricht an der Musikschule erhalten 12,00 Euro Bandcoaching 17,00 Euro Orchester unentgeltlich Ermäßigungen Entgeltermäßigungen für weitere Familienmitglieder Zweites Familienmitglied - Ermäßigung 25 % Jedes weitere Familienmitglied Ermäßigung 50 % Sonderregelungen bei Bezug von Leistungen nach SGB XII und SGB II sind der Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Musikschule zu entnehmen. Mietinstrumente stehen in begrenzter Zahl zur Verfügung. Monatsmiete für Instrumente Tarif 1 Tarif 1 gilt für folgende Instrumente: Violine, Blockflöte, Trompete, Posaune, Tenorhorn, Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Drumset 10,00 Euro Monatsmiete für Instrumente Tarif 2 15,00 Euro Tarif 2 gilt für folgende Instrumente: Viola, Violoncello, Kontrabass, Querflöte, Klarinette, Saxofon, Horn, Euphonium, Tuba, Harfe
7 8.3 Seite 7 Honorarordnung der Musikschule Langen 1 Honorarverträge des Magistrats der Stadt Langen (1) Der Magistrat der Stadt Langen, dieser vertreten durch die jeweiligen Unterzeichnungsberechtigten des Fachdienstes Kulturelle Bildung, Musikschule Langen, schließt mit allen Lehrkräften, die in seinem Auftrag tätig werden, Honorarverträge ab. Vertragsgrundlage sind die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die inhaltliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit und das Rechtsverhältnis zwischen Musikschule Langen und den Lehrkräften ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen Vereinbarungen im Honorarvertrag. (2) Die Lehrkräfte der Musikschule Langen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Namen der Musikschule Langen Vereinbarungen zu treffen, Anmeldungen und Abmeldungen entgegenzunehmen und Zusagen über die Aufnahme in den Unterricht abzugeben. 2 Honorarzahlungen (1) Von der Musikschule Langen wird nur dann Unterrichtshonorar gezahlt, wenn mit den Lehrkräften ein gültiger Honorarvertrag besteht und die unterschriebene Anmeldung der Schülerin oder des Schülers der Musikschule vorliegt und ihrerseits bestätigt worden ist. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regelungen für die Honorarzahlungen der Musikschule Langen: (2) Das Honorar wird für jeweils ein Halbjahr monatlich pauschaliert ausgezahlt. Grundlage hierfür sind die monatlichen Anwesenheitslisten (Stundenpläne) und Honorarabrechnungen, die bis zum 5. des folgenden Monats bei der Geschäftsstelle der Musikschule einzureichen sind. Die pauschalen Zahlungen werden einmal im Halbjahr überprüft und gegebenenfalls angepasst. In jedem Halbjahr erfolgt eine Spitzabrechnung. (3) Die Höhe der Honorare je Unterrichtseinheit wird vom Magistrat der Stadt Langen festgesetzt. Das Honorar beträgt brutto - für eine Unterrichtseinheit (UE) mit 45 Minuten 23,70 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 30 Minuten 15,80 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 60 Minuten 31,60 Euro - für eine Unterrichtseinheit in den Elementarfächern Musik für Mäuse, MiniMusik und Musikalische Früherziehung mit 45 Minuten 31,60 Euro - für eine Unterrichtseinheit in der Instrumentalen Orientierungsstufe Instrumenten-Karussell mit 60 Minuten 39,50 Euro - für eine Unterrichtseinheit Ensembleprobe - mit 60 Minuten 31,60 Euro - mit 90 Minuten 47,40 Euro
8 8.3 Seite 8 (4) Lehrkräfte, die seit 5 Jahren und länger an der Musikschule Langen tätig sind, erhalten höhere Honorare. Das Honorar beträgt für diese Lehrkräfte brutto - für eine Unterrichtseinheit mit 45 Minuten 24,60 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 30 Minuten 16,40 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 60 Minuten 32,80 Euro - für eine Unterrichtseinheit in den Elementarfächern Musik für Mäuse, MiniMusik und Musikalische Früherziehung mit 45 Minuten 32,80 Euro - für eine Unterrichtseinheit in der Instrumentalen Orientierungsstufe Instrumenten-Karussell mit 60 Minuten 41,00 Euro - für eine Unterrichtseinheit Ensembleprobe - mit 60 Minuten 32,80 Euro - mit 90 Minuten 49,20 Euro (5) Lehrkräfte, die seit 10 Jahren und länger an der Musikschule Langen tätig sind, erhalten höhere Honorare. Das Honorar beträgt für diese Lehrkräfte brutto - für eine Unterrichtseinheit mit 45 Minuten 25,80 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 30 Minuten 17,20 Euro - für eine Unterrichtseinheit mit 60 Minuten 34,40 Euro - für eine Unterrichtseinheit in den Elementarfächern Musik für Mäuse, MiniMusik und Musikalische Früherziehung mit 45 Minuten 34,40 Euro - für eine Unterrichtseinheit in der Instrumentalen Orientierungsstufe Instrumenten-Karussell mit 60 Minuten 43,00 Euro - für eine Unterrichtseinheit Ensembleprobe - mit 60 Minuten 34,40 Euro - mit 90 Minuten 51,60 Euro Die erhöhten Honorare werden ab dem Folgehalbjahr nach Erreichen der 5jährigen bzw. 10jährigen Tätigkeit an der Musikschule Langen gezahlt. (6) Weitere Regiezeiten in den Elementarfächern können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit individuell vereinbart werden, wenn die Mehrbelastung und der Mehraufwand dies erfordern und die besondere Qualifikation der Lehrkraft gegeben ist. (7) Zusätzliche Honorierungen, z.b. für Extraproben sowie Vorbereitungen von Wettbewerben und Konzerten der Schülerinnen und Schüler, müssen von der Lehrkraft bei der Musikschulleitung beantragt werden. (8) Fahrtkosten werden nur dann übernommen, wenn dies einzelvertraglich vereinbart worden ist. Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach den jeweils aktuellen Sätzen des Rhein-Main-Verkehrsverbundes (RMV). Erhöhungen der RMV-Sätze werden ab dem Folgehalbjahr an die Lehrkräfte der Musikschule Langen weitergereicht. 3 Vertrauenspersonen der Fächer; Honorierung Die Leitung der Musikschule Langen kann für die Fächer Elementare Musikerziehung ( Musik für Mäuse, MiniMusik, MFE) Blockflöte Tasteninstrumente Streich-/Holzblasinstrumente/Kammermusik (ohne Blockflöte) sowie Orchester/Big Band Rock/Pop/Academy
9 8.3 Seite 9 Vertrauenspersonen benennen und ihnen durch einen gesonderten Honorarvertrag folgende Aufgaben übertragen: Beratung der Leitung der Musikschule Langen, Mitwirkung bei der Stundenplaneinteilung, Beratung der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, Koordinierung der Facharbeit (Konferenzen, Fachkonzerte). Vertrauenspersonen erhalten pro Unterrichtswoche ein pauschales Honorar in Höhe von gegenwärtig brutto einer Unterrichtseinheit (UE 45 Min.), aber keine Fahrtkostenerstattung. 4 Honorarzahlung bei Unterrichtsausfall (1) Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler unentschuldigt, wird der Lehrkraft das Honorar für die Stunde gezahlt. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler entschuldigt, wird der Lehrkraft das Honorar für die Stunde gezahlt. Die Stunden bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers müssen von der Lehrkraft nicht nachgeholt werden. (2) Die Lehrkraft erhält pro Halbjahr einmal den durch Krankheit ausgefallenen Unterricht honoriert (pro Schülerin und Schüler eine Unterrichtseinheit je Halbjahr). Fällt Unterricht durch Krankheit oder Verschulden der Lehrkraft darüber hinausgehend aus, wird dafür kein Honorar gezahlt. Der Unterricht soll in diesen Fällen nachgeholt werden, sofern dies organisatorisch möglich ist. (3) Fällt der Unterricht länger als drei Wochen in einem Halbjahr aus, haben die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, entweder ein Storno für das zu zahlende Entgelt zu erhalten oder, falls die Musikschule dazu in der Lage ist, eine geeignete Ersatzlehrkraft zu bekommen, die den Unterricht vorübergehend fortführt. 5 Honorarzahlung bei Veranstaltungen der Musikschule (1) Die Teilnahme von Lehrkräften an Veranstaltungen sowie Konferenzen der Musikschule Langen wird honoriert. (2) Es wird begrüßt, dass sich die Lehrkräfte der Musikschule wenigstens einmal jährlich mit Schülerbeiträgen an öffentlichen oder internen Veranstaltungen der Musikschule beteiligen. Für die Betreuung der eigenen Schülerinnen oder Schüler während eines öffentlichen Konzertes oder einer anderen Veranstaltung erhalten die Lehrkräfte jeweils zwei Unterrichtseinheiten (UE 45 Min.) honoriert, interne Klassenvorspiele, die von der Lehrkraft einmal jährlich durchgeführt werden sollen, honoriert die Musikschule ebenfalls mit zwei Unterrichtseinheiten (UE 45 Min.). Wenn eine zusätzliche Anfahrt notwendig sein sollte, werden die Fahrtkosten gemäß Ziffer 2 erstattet. (3) Für die Teilnahme an Vollversammlungen und Fachbereichskonferenzen wird den Lehrkräften eine Unterrichtseinheit (45 Min.) vergütet.
10 8.3 Seite 10 6 Zuschüsse zu Fortbildungsveranstaltungen (1) Lehrkräfte, die mehr als vier Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche erteilen, erhalten auf schriftlichen Antrag einen Zuschuss für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von höchstens 60 Euro je Veranstaltung. Ein solcher Zuschuss kann maximal für zwei Veranstaltungen je Kalenderjahr gezahlt werden. (2) Auf diese Zuschüsse besteht kein Anspruch. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Zuschüsse trifft die Leitung der Musikschule Langen. 7 Inkrafttreten Die Honorarordnung der Musikschule Langen tritt zum 1. September 2017 in Kraft. Langen, DER MAGISTRAT DER STADT LANGEN Gebhardt Bürgermeister
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