Vertiefungsstudium konstruktiver Ingenieurbau M.Sc.
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- Herbert Kaufer
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1 Vertiefungsstudium konstruktiver Ingenieurbau M.Sc. Fachgebiet Baulicher Brandschutz Brandschutzplanung im Industriebau Die neue Musterindustriebaurichtlinie
2 Allgemeine Hinweise Datum Titel Dozent Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz
3 Allgemeine Hinweise Datum Titel Dozent Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz Lorenz
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6 Rheinland- Pfalz Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Rheinland-Pfalz - IndBauRL - Industriebaurichtlinie Fassung März 2000 (MBl S. 119 vom ) Muster Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - MIndBauRL - Muster-Industriebaurichtlinie Stand Februar 2014 (notifizierte Fassung)
7 Liste der Technischen Baubestimmungen Rheinland- Pfalz, Einführung
8 IndBauRL 2000 / MIndBauRL 2014 Inhalt 1. Ziel 2. Geltungsbereich / Anwendungsbereich 3. Begriff 4. Nachweisführung / Verfahren 5. Allgemeine Anforderungen 6. Brandschutzanforderungen ohne Brandlastermittlung 7. Brandschutzanforderungen unter Verwendung von DIN Bauunterlagen / zusätzliche Bauvorlagen 9. Besondere Pflichten des Betreibers / Pflichten des Betreibers
9 Ziel Festlegung der Mindestanforderungen an den Brandschutz im Industriebau, insbesondere bezogen auf: Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile; Brennbarkeit der Baustoffe; Größe von Brandabschnitten bzw. Brandbekämpfungsabschnitten; Anordnung, Lage und Länge von Rettungswegen; Industriebauten, die den Anforderungen der IndBauRL entsprechen, erfüllen die Anforderungen der Schutzziele des 15 LBauO.
10 IndBauRL 2000 Geltungsbereich Gilt für Industriebauten im Sinne der Begriffsbestimmung. Gilt nicht für: - Aufstellräume für technische Anlagen; - Offene Industriebauten (Freiläger); - verfahrenstechnische Produktionsanlagen in überwiegend geschlossenen Systemen; - Hochhäuser; - Energieerzeugende und verteilende Betriebsgebäude; - Reinraumgebäude; - Sonderlagerräume (Silo, Schüttgutlager, Regallager 9m); MIndBauRL 2014 Anwendungsbereich Gilt für: - Industriebauten im Sinne der Begriffsbestimmung, keine Aufenthaltsräume über der Hochhausgrenze. - Industriebauten mit Aufenthaltsräumen über der Hochhausgrenze, ausschließlich zur Wartung begangen. Gilt nicht für: - Reinraumgebäude; - Tierhaltungsanlagen; Erleichterungen können gestattet werden: - überdachten Freianlagen und Freilägern; - Aufstellräume für technische Anlagen; Weitergehende Anforderungen können gestellt werden: - z.b. Regallager mit brennbarem Gut und Oberkannte Lagerguthöhe 9 m
11 Regallager > 9m nach Abschnitt 6 MIndBauRl bewerten
12 IndBauRL 2000 Begriffe Industriebauten Gebäude oder Gebäudeteile der Industrie oder des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung dienen. Brandabschnittsfläche Ist die Fläche eines Brandabschnitts. Brandbekämpfungsabschnitt (BBA) Brandschutztechnische abgetrennter Gebäudebereich. Trennung mit Bauteilen, die Anforderungen aufgrund eines spezifischen, normativ bemessenen Brandereignis erfüllen. MIndBauRL 2014 Begriffe Industriebauten Gebäude oder Gebäudeteile der Industrie oder des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung dienen. Die Grundfläche: - Industriebau: zwischen Umfassungsbauteilen; - Raum: zwischen Umfassungswänden. Brandabschnittsfläche Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung. Fläche zwischen den Umfassungsbauteilen. Brandbekämpfungsabschnitt (BBA) Brandschutztechnische abgetrennter Gebäudebereich. Trennung mit Bauteilen, die Anforderungen aufgrund eines spezifischen, normativ bemessenen Brandereignis erfüllen.
13 Begriffe Industriebauten (Grundfläche); Brandabschnitt (BA), Brandabschnittsfläche, Brandbekämpfungsabschnitt (BBA), Grundfläche BBA, BBA-Fläche angelehnt an: Kempen Krause Ingenieure
14 IndBauRL 2000 Begriffe Grundfläche BBA MIndBauRL 2014 Begriffe Grundfläche BBA Grundfläche (zwischen den Umfassungsbauteilen) des untersten oberirdischen Geschosses bzw. Ebene. Gruben, Pressenkeller werden hinzugerechnet. BBA (Querschnitt): Summe aller Grundflächen (a + b + c), auch ebenenübergreifend
15 IndBauRL 2000 Begriffe Brandbekämpfungsabschnittsfläche MIndBauRL 2014 Begriffe Brandbekämpfungsabschnittsfläche Summe der Grundfläche von Geschossen und Ebenen eines Brandbekämpfungsabschnitts. Gemessen zwischen den Umfassungsbauteilen.
16 Begriffe Geschosse, Ebene, Einbauten; Geschoss: alle auf gleicher Höhe oder versetzte Räume und Raumteile eines BA oder BBA; raumabschließend und standsicher durch Geschossdecken getrennt Ebene: auf gleicher Höhe liegende Räume oder Raumteile in einem BBA zwischen Wänden; Decken mit brandschutztechnisch bewerteter Standsicherheit Einbauten: Bauteile auf gleicher Höhe; keine brandschutztechnische Bemessung; Fläche zählt nicht zur Geschossfläche
17 Allgemeine Anforderungen Maximale Grundflächen von Einbauten in Abhängigkeit der Sicherheitskategorie: SK K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 3.3 K 3.4 K 4 A max [m²] Öffnungen in Einbauten werden bei der Grundfläche nicht abgezogen; Anordnung nebeneinander zulässig, wenn Freistreifen >5m dazwischen; Anordnung übereinander nicht zulässig; In Summe nicht mehr als 25 %;
18 Allgemeine Anforderungen Summe der Flächen jeweils weniger als 25% von der Geschoss-Grundfläche der Brandbekämpfungsabschnittsfläche der Grundfläche der Ebene des Teilabschnitts Beispiel: K x 0,25 = 2.500m² (a x b) + (c x d) < 2.500m² (a x b) und (c x d) jeweils 1.400m² angelehnt an: Kempen Krause Ingenieure
19 Begriffe Erdgeschossige Industriebauten: nicht mehr als ein oberirdisches Geschoss ohne Ebenen; Fußboden an keiner Stelle mehr als 1m unter Geländeoberfläche; Sicherheitskategorien K1 bis K4; Werkfeuerwehr: nach Landesrecht anerkannt; spätestens nach 5min am Einsatzort;
20 Begriffe Sicherheitskategorien; Sicherheitskategorie Brandschutztechnische Infrastruktur K 1 öffentliche Feuerwehr K 2 öffentliche Feuerwehr + (automatische Brandmeldeanlage oder ständige Personalbesetzung) K 3 öffentliche Feuerwehr + Werkfeuerwehr + (automatische Brandmeldeanlage oder ständige Personalbesetzung) K 4 automatische Feuerlöschanlage
21 Begriffe Brandsicherheitsklassen SK b 1 bis SK b 3; Festlegung der Bedeutung von Bauteilen; Brandschutzklasse;
22 Begriffe Sicherheitskategorie 3 nochmals in 3.1 bis 3.4 unterteilt K3.1: mindestens Staffelstärke (1-1-4), mit hauptamtlichen Kräften; K3.2: mindestens Gruppenstärke ( ); K3.3: mindestens 2 Staffeln; K3.4: mindestens 3 Staffeln; Bei flächendeckender halbstationärer Feuerlöschanlage darf in K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächst höhere Kategorie angesetzt werden Halbstationäre Feuerlöschanlage: nicht in allen Teilen ortsfest installiert; wird i.d.r. erst durch Zuführung von Löschwasser aktiv;
23 Nachweisführung / Verfahren Nachweismethode mit Tabellenwerten nach Abs. 6; Vereinfachtes Verfahren zur Festlegung: o Brandabschnittsfläche in Abhängigkeit von: o Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Bauteile; o Brandschutzinfrastruktur; o Geschossigkeit;
24 Nachweisführung / Verfahren Nachweismethode mit Brandlastermittlung nach Abs. 7; Berechnungen nach DIN , äquivalente Branddauer t ä : o Festlegung der Fläche der Brandbekämpfungsabschnitte; o Anforderungen an die Bauteile; Nachweis mit Brandschutzingenieurmethoden; Nachweise nach Anhang 1 Nachweis, dass Schutzziele eingehalten werden;
25 Allgemeine Anforderungen Löschwasserbedarf in Abhängigkeit von der Abschnittsfläche; Bis m²: 96 m³/h (1.600 l/min.) Ab m²: 192 m³/h (3.200 l/min.) Dazwischen interpoliert, bei Löschanlage 96 m³/h Lage und Zugänglichkeit Zugang von außen erforderlich, wenn nicht Löschanlage vorhanden; Grundfläche > m² Umfahrt für die Feuerwehr; Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell-/Bewegungsflächen nach LBauO
26 Allgemeine Anforderungen Zweigeschossige Industriebauten mit Zufahrt; Unteres Geschoss feuerbeständig, nichtbrennbar (F90-A) separiert; Beide Geschosse von außen zugänglich; oberes Geschoss wie erdgeschossiges Gebäude behandeln Geschosse unter der Geländeoberfläche; 1. UG durch F90-A Trennwände in Abschnitte < m² unterteilen; Ab 2. UG durch F90-A Trennwände in Abschnitte < 500 m² unterteilen; UG für Wasseraufbereitung oder mit FLA Faktor 3,5;
27 Allgemeine Anforderungen Rettungswege Hauptgänge, Ausgänge aus Räumen, notwendige Flure, notwendige Treppen und Ausgänge in das Freie; Räume > 200 m² min. 2 Ausgänge; In 15 m soll ein Hauptgang (b 2,0m) erreichbar sein; Rettungswege dürfen über benachbarte BA oder BBA führen, wenn dort direkte Ausgänge in das Freie gegeben sind; Mehrgeschossige Gebäude zwei vertikale, bauliche Rettungswege o Auch Außentreppe, Rettungsbalkon, Terrassen, begehbare Dächer, wenn diese nicht durch Feuer und Rauch gefährdet sein können
28 Allgemeine Anforderungen Rettungswege Bei Ausgang unter Vordach beginnt das Freie erst am Rand des Vordachs; Bei mindestens zweiseitig offenen Vordächern zusätzliche Entfernung in der Tiefe des Vordachs zulässig (max. 15m), außer wenn Vordach eigener BA oder BBA; Steigleitern zulässig bei Kontroll- und Wartungsgängen aus nichtbrennbaren Baustoffen; max. Rettungsweglänge zur Steigleiter 100m, bei nur einer Fluchtrichtung max. 50m;
29 Allgemeine Anforderungen Rettungsweglängen offen Vordach NA NA 15 m offen 52,5 m Halle 15 m 35 m NA NA
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31 Allgemeine Anforderungen Rettungsweglängen lichte Raumhöhe (m) Brandschutztechnische Infrastruktur Keine besondere (öffentliche Feuerwehr) Automatische Löschanlage und/oder automatische BMA und Alarmierung <= 5 35 m 50 m 5 bis 10 Interpolation Interpolation >= m 100 m Tatsächlicher Laufweg 1,5-fache
32 Allgemeine Anforderungen Mittlere lichte Raumhöhe =, ( ) ( ) = 8,96 12,5 m 7 m 35 m 45 m 25 m
33 Allgemeine Anforderungen Rettungswege auf Ebenen Notwendige Treppe ohne Treppenraum ausreichend, wenn: o Darunter (Ebene oder Geschoss) zwei Ausgänge in sichere Bereiche; o Folgende Rettungswegelängen eingehalten sind; Rettungsweglängen auf Ebenen: o Bei Brandlasten 15 kwh/m² maximal 50 m; o Alarmierungsanlage maximal 35 m; o Im Übrigen 25 m;
34 Allgemeine Anforderungen Rettungsweglängen Produktions- und Lagerräume Ebene oder Einbauten Hauptgang < 15 m Entfernung 35 m 70 m in Abhängigkeit von Raumhöhe und Infrastruktur Lauflänge:1,5-fach Entfernung wie bei Räumen Lauflänge: 25 m / 35 m / 50 m Vordach:max. 15 m Lauflänge abzüglich doppelte Höhendifferenz Lauflänge abzüglich doppelte Höhendifferenz Kontrollgänge: Entfernung zur Steigleiter 50 m / 100 m
35 Allgemeine Anforderungen Rauchableitung ab Grundfläche von 200 m²; Gilt für: Produktions- und Lagerräume sowie Ebenen; Auslösung RWA automatisch und an zentraler Stelle manuell; Pauschale Ansätze Rauchableitung 1. Natürliche Rauchabzüge (NRA) für Räume ohne Ebenen allgemein; 2. Natürliche Rauchabzüge (NRA) für Räume ohne Ebenen und Grundfläche < m²; 3. Maschinelle Rauchabzüge (MRA) allgemein; 4. Natürliche Rauchabzüge (NRA) für Räume mit Ebenen allgemein; 5. Rauchableitung bei Räumen mit automatischer Löschanlage;
36 Allgemeine Anforderungen 1. Rauchableitung (NRA) aus Produktions-/Lagerräumen ohne Ebenen Rauchabzugsanlage mit je mind. 1 Gerät pro 400m² Grundfläche; Aerodynamisch wirksame Fläche der Geräte insgesamt a w 1,5m² pro 400m² Grundfläche; Max m² Grundfläche pro Auslösegruppe; Zuluftflächen insgesamt 12m² im unteren Drittel;
37 Allgemeine Anforderungen 2. Rauchableitung (NRA) aus Produktions-/Lagerräumen ohne Ebenen und einer Grundfläche 1.600m²; Öffnungen an oberster Stelle (Dach) von 1% der Grundfläche oder; Im oberen Raumdrittel in Außenwänden angeordnete Öffnungen von 2% der Grundfläche; Sowie Zuluftflächen in gleicher Größe (max. 12m²) im unteren Raumdrittel angeordnet;
38 Allgemeine Anforderungen 3. Rauchableitung (MRA) allgemein; Rauchabzugsanlage mit je mindestens ein Gerät oder Ansaugstelle pro 400m² Grundfläche; Je Gerät oder Ansaugstelle mindestens m³/h Luftvolumenstrom (bis m² maximal m³/h); Räume > m² m³/h plus m³/h je angefangene 400 m² Grundfläche; Alternativ: m³/h durch Steuerung auf m³/h konzentrieren; Zuluft im unteren Raumdrittel Luftgeschwindigkeit 3 m/s;
39 Allgemeine Anforderungen 4. Rauchableitung (NRA) aus Produktions-/Lagerräumen mit Ebenen; Rauchabzugsanlage mit je min. ein Gerät pro 400 m² Grundfläche im Dach; Aerodynamisch wirksame Fläche der Geräte insgesamt a w 1,5m² pro 400m² Brandbekämpfungsabschnittsfläche (Σ Fläche der Ebenen und Geschosse); Max m² Dachfläche pro Auslösegruppe; Unterteilung der Brandbekämpfungsabschnitte (Σ Fläche der Ebenen und Geschosse) in m² Rauchabschnitte; Rauchableitungsöffnungen ausschließlich im Dach; Zuluftflächen in der untersten Ebene; Erleichterung bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr;
40 Allgemeine Anforderungen 5. Rauchableitung aus Produktions-/Lagerräumen automatischer Löschanlage; Automatisches Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage; Betriebliche Lüftungsanlagen zur Rauchableitung; Zuluft: Luftgeschwindigkeit 3 m/s; Brandschutzklappen ausschließlich thermisch auslösen; Branderkennung (BMA/FLA): Lüftungsanlage auf reinen Abluftbetrieb;
41 Allgemeine Anforderungen Zusätzliche Anforderungen an Rauchableitung; Rauchableitung über Schächte mit gleicher Leistungsfähigkeit möglich; Schächte: min. feuerhemmend und nichtbrennbar; Fassadenöffnungen (Fenster, Türen, Tore) zur Rauchableitung oder als Zuluftfläche leicht von Hand öffenbar, auch bei Stromausfall; NRA automatischöffnen und auch an zentraler Stelle manuell; Zuluftflächen für MRA automatisch öffnen; Bedienstellen für Rauchabzüge kennzeichnen und eindeutig Räumen zuweisen; MRA: Betriebszeit 30 Minuten, Rauchgastemperatur 600 C; Ausnahme: Luftvolumenstrom > m³/h Rauchgastemperatur 300 C;
42 Allgemeine Anforderungen Löschanlagen; 1. Selbsttätige Löschanalgen; * flächendeckende Ausführung (Rettungsweglänge, Rauchableitung, Brandbekämpfungsabschnittsfläche, Sicherheitskategorie K4); * geeignet für das vorhandene Brandgut; 2. Halbstationäre Löschanalgen; * kann angerechnete werden, wenn: + Werkfeuerwehr vorhanden ist; + Anlagen nach technischen Regeln ausgelegt ist; + Automatische Branderkennung und meldung vorhanden ist; + Alarmierung der ständig besetzten Stelle;
43 Allgemeine Anforderungen Brandmeldeanlage; Flächendeckende Brandmeldeanlage mit automatischen Meldern (BMA); Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen; Brandmeldung zur zuständigen Feuerwehr; Werkfeuerwehr keine technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen; Ständige Personalbesetzung ist gleichwertig mit BMA; Rettungsweglänge: ständige Personalbesetzung nicht ausreichend; Brandmeldeanlage (DIN und DIN VDE Betriebsart TM) Durchschaltung zur öffentlichen oder Werksfeuerwehr;
44 Allgemeine Anforderungen Abschnittswände (BA und BBA) 0,5 m über Dach LBauO 0,3 m; Außenwände: 0,5 m vorstehen oder 1,0 m Fassade nichtbrennbar
45 Allgemeine Anforderungen Abschnittswände (BA und BBA) Außenwandabschnitt mit b 1m aus nichtbrennbaren Baustoffen FeuerTRUTZ GmbH
46 Allgemeine Anforderungen Abschnittswände (BA und BBA) bei brennbarer Außenwandbekleidung jeweils b=1m in Feuerwiderstandsklasse der trennenden Wand FeuerTRUTZ GmbH
47 Allgemeine Anforderungen Abschnittswände (BA und BBA) zwei sich gegenüberstehende raumabschließende, feuerbeständige Wände zulässig; voneinander unabhängig standsicher; FeuerTRUTZ GmbH
48 Quelle: hebel.de
49 Quelle: hebel.de
50 Allgemeine Anforderungen Abschnittswände (BA und BBA) Öffnungen in inneren Brandwänden sind zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung nötige Zahl und Größe beschränkt sind und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben Öffnungen sind zu verschließen (auch mit Feststellanlagen möglich)
51 Allgemeine Anforderungen Nichttragende Außenwände dürfen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn: Bei erdgeschossigen Industriebauten; Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind; In Abhängigkeit des Faktors F A nach Abschnitt 7; Nichttragende Außenwänden aus nichtbrennbaren Baustoffen: Abstand zur Grundstücksgrenze < 5 m; Lagerung brennbarer Stoffe vor der Außenwand; Abstand: 6 m schwerentflammbar oder 3 m nichtbrennbar; Ohne Abstand unter Bedingungen möglich;
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53 Allgemeine Anforderungen Bedachung; > m² Brandausbreitung über das ausschließen; o Bedachung nach DIN ; o Tragenden Dachschale aus mineralischen Baustoffen (Poren- oder Bimsbeton); o Bedachung aus nichtbrennbaren Baustoffen; Ausnahme für erdgeschossige Hallen < m²;
54 Allgemeine Anforderungen Sonstige Brandschutzmaßnahmen; Geeignete Löschmittel, ab m² Wandhydranten Typ F; K3 und K4 kann auf Wandhydranten verzichtet werden (trocken Leitungen); > m² Feuerwehrpläne; > m² Brandschutzbeauftragter; > m² Brandschutzordnung; Alle 2 Jahre Schulung der Mitarbeiter; > m² Funkkommunikation; Rettungswege brandlastfrei!;
55 Brandschutzanforderungen ohne Brandlastermittlung Kap. 6 Brandabschnittsfläche in Abhängigkeit der Anforderungen an Bauteile (Wände, Decken Stützen und Hauptdachtragwerk) und Geschossigkeit; Sicherheitskategorien K1 K4 als Eingangsgröße; Lagergut: Lagerabschnitte < m²; Anstände in Abhängigkeit der Lageguthöhe: o Höhe < 4,5 m Breite 3,5 m; o Höhe 7,5 m Breite 5 m Lagerguthöhe > 7,5 m Löschanlage erforderlich;
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57 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Kap. 7 Basis des Verfahrens ist Rechenverfahren nach DIN ; Ergebnisse: Äquivalente Branddauer t ä zulässige BBA-Fläche; Erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf. t F Bauteilanforderungen; o Ist das rechnerische erf. t F > 90 Min. darf das Verfahren nicht angewandt werden; Ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand nach Tabelle o Erdgeschossige Gebäude, max. Abmessungen, RWA-Flächen
58 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Kap. 7 Erdgeschossige Brandbekämpfungsabschnitte ohne Ebenen;
59 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Brandbekämpfungsabschnitte BBA; Feuerwiderstand der begrenzenden Bauteile ergibt sich aus t F : o Tabelle 6:!! Abschlüsse gleiche Widerstandsdauer wie Bauteile; BBA > m² Unterteilung in Abschnitte < m² durch 5 m breite Verkehrswege; BBA > m² mit SpA, WF und Brandbelastung < 100 kw/m² durch 3,5 m breite Verkehrswege; BBA separierende Bauteile (Aussteifung): Feuerwiderstand > t ä und nichtbrennbare Baustoffe; Teilflächennachweise für erf. t F von Wänden und Stützen, wenn 2fache Wert der durchschnittliche Brandbelastung vorliegt;
60 Brandschutzanforderungen Verwendung DIN Anforderungen an Baustoffe und Bauteile
61 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Flächen von Brandbekämpfungsabschnitte BBA; Flächen > m² unter Voraussetzungen: o Erdgeschossige Industriebauten; o Rechnerische Brandbelastung < 100 kwh/m², Punktbrandlasten (10m²) und Teilbereiche (400 m²) 200 kwh/m²; o Werkfeuerwehr vorhanden; o Bis m² lichte Raumhöhe > 7,5 m; o Bis m² lichte Raumhöhe > 12 m; o Rechnerische Brandbelastung > 15 kwh/m² Löschanlage, in Teilbereichen bis 45 kwh/m², wenn Flächen < 400 m²; o Ohne Löschanlage Hallen befahrbar für Feuerwehrfahrzeuge; o Löschwassermenge 192 m³/h und Alarmierung Personal und Werkfeuerwehr,
62 Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten Ermittlung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche: Summe der Geschosse und Ebenen; Abhängig von Sicherheitskategorie K1 K4 und der äquivalenten Branddauer t ä ; Bewertung der Flächen der Geschosse und Ebenen A i mit den Faktoren F H und F A ; F A Bewertung der Höhenlage des Bodens über der Grundfläche; F H Bewertung der Gefahr der Brandweiterleitung; Nachweis: Summe der bewerteten Grundfläche < Tabellenwert
63 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Nachweis: Summe der bewerteten Grundfläche < Tabellenwert.. zul. A bew in Abhängigkeit von K(n) und t ä nach Tab. 5
64 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN A G : Grundfläche des BBA A ei : Grundfläche Geschoss i oder Ebene i i: Index für weitere Geschosse und Ebenen n: Anzahl der Geschoss und Ebenen mit: F A1 = 1,0
65 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Beispiel: vorh. A bew Geometrie Bewertung A 2 = 500 m² A 1 = m² A G = m² h = 10 m h = 5 m h = 0 m A i F Hi F ai A bew,i 500m² m² m² Summe
66 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Beispiel: vorh. A bew Bewertung A 2 = 500 m² A 1 = m² A G = m² h = 10 m h = 5 m h = 0 m A i F Hi F Ai A bew,i 500 m² 1,2 1, m² m² 1,1 1, m² m² 1,0 1, m² Summe m²
67 Brandschutzanforderungen unter Verwendung DIN Beispiel: vorh. A bew = m² Nachweis:.. t ä 60 Min. + K1 zul. A bew = m² t ä 90 Min. + K2 zul. A bew = m²
68 Bauunterlagen Brandschutzkonzept mit Angaben zu Abs. 5 IndBauRl; Nachweis nach Abs. 6 IndBauRl Größe der Brandabschnitt und Lage der Brandwände; oder Nachweis nach Abs. 7 IndBauRl Berechnung nach DIN dokumentieren; Brandlasterhebung für Berechnung nach DIN dokumentieren;
69 Besondere Pflichten des Betreibers Änderungen im Brandschutzkonzept auf Basis von Abs. 7: Überprüfung der äquivalenten Branddauer t ä ; Überprüfung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer t F ; Änderung der Brandschutzklasse feststellen; Änderung der Sicherheitskategorie feststellen; Höheres t ä, t F oder Brandschutzklasse Nutzungsänderung Antrag! Niedrigere Sicherheitskategorie Nutzungsänderung Antrag!
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