Richtlinien für das Ausstellen und Bewerten von Rasse- und Ziergeflügel

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1 Rassegeflügel Schweiz Richtlinien für das Ausstellen und Bewerten von Rasse- und Ziergeflügel I. Ziel und Grundlagen Art. 1 Ziel Das Ausstellen und die Bewertung von Tieren an Ausstellungen erfolgt nach einheitlichen Regeln. Die vorliegenden Richtlinien sollen ein einheitliches Verhalten der Ausstellungsorganisatoren erlauben. Art. 2 Grundlage Als Grundlage für diese Richtlinien dienen die Statuten (Art. 2, lit a und c), das Reglement für nationale Geflügelausstellungen und nationale Hähneschauen (Art. 1, Abs. 3), der gültige Rassegeflügel Standard für Europa sowie die Grundlagen für die Beurteilung von Ziergeflügel. Die beiden obgenannten Werke werden im Folgenden als Standards bezeichnet. II. Ausstellung Art. 3 Ausstellungseinheiten 1 Rassegeflügel kann in den folgenden Einheiten ausgestellt werden: Einzeltiere: 1.0 oder 0.1 Sie und Er: 1.1 Stamm: 1.2 Herde: 1.5 oder Ziergeflügel kann in den folgenden Einheiten ausgestellt werden: Paare: 1.1 Art. 4 Rassegeflügel Schweiz - Ausstellungspark 1 Für kantonale Geflügelausstellungen und nationale Klubschauen steht der Ausstellungspark von Rassegeflügel Schweiz gegen Bezahlung zur Verfügung. 2 Organisatoren von nationalen Jungzüchterausstellungen wird der Ausstellungspark auf schriftliches Gesuch gratis zur Verfügung gestellt. Die Transportkosten und das Handling gehen zu Lasten des Organisators. 3 Rassegeflügel Schweiz kann auf Gesuch hin, für Bezirks- oder Landesteilausstellungen Teile des Ausstellungsparks gegen Bezahlung zur Verfügung stellen, sofern der Park nicht durch eine Kantonale Ausstellung oder eine nationale Klubschau belegt ist. Während nationalen Geflügelausstellungen kann der Park nicht vermietet werden. Ausstellungsrichtlinien

2 4 Die Vorgaben für die Grösse des Ausstellungsparks der gültigen Standards sind von den Organisatoren zu befolgen. 5 Der Organisator ist dafür verantwortlich, dass die Tiere während der Ausstellung mit genügend Futter und Wasser versorgt werden. Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass sich die Tiere beschäftigen können (z.b. Einstreu) und bei Bedarf über Rückzugsmöglichkeiten verfügen. 6 Tauchenten und Säger dürfen nur mit einer Badegelegenheit ausgestellt werden. Art. 5 Ausleuchtung Der Rassegeflügel Schweiz-Ausstellungspark soll wenn immer möglich, einstöckig aufgestellt werden, damit er zur Bewertung der Tiere genügend ausgeleuchtet ist. Art. 6 Jugend Die Bewertungskarten von Jugendmitgliedern werden von der Ausstellungsleitung nach der Bewertung mit den entsprechenden Jugendmitgliederklebern gekennzeichnet. III. Vereins- und Klubkollektionen Art. 7 Sektionskollektionen A (Ziergeflügel beschränkt) 1 Als Vereinskollektion können Rasse- und Ziergeflügel aus einem Verein angemeldet werden. 2 Eine Vereinskollektion besteht aus mindestens 12 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Der Anteil Ziergeflügel darf 25% der angemeldeten Tiere nicht übersteigen. Art. 8 Klubkollektionen 1 Als Klubkollektion kann Rassegeflügel aus einem Geflügelzüchterklub angemeldet werden. 2 Eine Klubkollektion besteht aus mindestens 12 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Art. 9 Sektionskollektionen B (Ziergeflügel frei) 1 Als gemischte Kollektion können Rasse- und Ziergeflügel aus einem Verein oder Geflügelzüchterklub angemeldet werden. 2 Eine gemischte Kollektion besteht aus mindestens 12 angemeldeten Tieren von mindestens 3 Ausstellern. Der Anteil Ziergeflügel ist frei. Art. 10 Mehrfachteilnahmen In den Sektions- und Klubkollektionen werden sämtliche Tiere aller Mitglieder gemäss Kleintiere Schweiz-Statistik berücksichtigt. Art. 11 Auswertung von Kollektionen Für die Berechnung des Kollektionsdurchschnittes werden 80% der angemeldeten Tiere berücksichtigt. Art. 12 Preisvergabe 1 An Nationalen Geflügelausstellungen wird das beste männliche und das beste weibliche Tier über die gesamte Ausstellung durch die Richterobmänner mit dem Titel Best of Show ausgezeichnet 2 In den nachfolgenden Kategorien wird je das beste Einzeltier zum Champion erkoren: a) Puten / Perlhühner b) Gänse c) Enten d) Hühner Grossrassen e) Hühner Zwergrassen je ein 1.0 und 0.1 f) Eigentliche Zwerghühner g) Hühnervögel Ausstellungsrichtlinien

3 h) Wasserziergeflügel i) Jugend Die Vergabe der Auszeichnung Champion liegt in der Kompetenz der Richterobmänner. 3 Der Rassegeflügel Schweiz-Ehrenpreis wird pro Richterpensum durch den Richter vergeben. 4 Es wird ein Siegerstamm (Rassensieger) erkoren, sofern mindestens 9 Tiere der gleichen Rasse ausgestellt sind. Sie werden anhand der Resultate im Rechnungsbüro vergeben. 5 Bei einer Einzeltierausstellung wird ein Rassensieger erkoren. Voraussetzung ist, dass mindestens 8 Tiere der gleichen Rasse ausgestellt sind. Den Titel Rassensieger erhalten jene 4 Tiere mit den gleichen Rassenmerkmale und dem höchsten Durchschnitt. In den besten 4 Tieren müssen beide Geschlechter vertreten sein. An der Konkurrenz um den Rassensieger nehmen alle Tiere eines Züchters teil, wobei nur die vier besten in der Wertung zählen. Der Preis wird anhand der Resultate im Rechnungsbüro vergeben. 6 Es wird ein Siegerpaar (Artensieger) erkoren, sofern mindestens 6 Tiere der gleichen Art ausgestellt sind. 7 Die Auszeichnung zum Rassensieger und Siegerpaar gewinnt die Ausstellungseinheit mit dem höchsten Durchschnittswert. Bei gleicher Punktzahl entscheidet: a) der höchstpunktierte Hahn b) das höchstpunktierte Huhn c) Teilung der Ränge 8 Die Lospreise werden durch den Richter vergeben. IV. Förderung seltener Rassen und Arten Rassegeflügel Schweiz will alte, in Vergessenheit geratene Rassen oder Rassengruppen unterstützen. An nationalen Ausstellungen werden die Rasse oder die Rassengruppe ins Zentrum der Schau gerückt und mit einem Spezialpreis ausgezeichnet. Art. 13 Teilnahmebestimmungen 1 Der Wettbewerb Rasse des Jahres wird an nationalen Geflügelausstellungen durchgeführt. 2 Die Rasse, oder die Rassengruppe des Jahres wird jeweils zwei Jahre vor der entsprechenden Nationalen durch die STAFKO bestimmt, und in den Fachorganen rechtzeitig bekannt gegeben. Dadurch erhalten Züchter die Gelegenheit sich während zwei Zuchtsaisons auf den Wettbewerb vorzubereiten. 3 Der Wettbewerb kann ausgetragen werden, wenn mindestens 9 Tiere von mindestens 3 Züchtern angemeldet und bewertet werden. 4 Der Spezialpreis wird auf das beste Resultat (Ausstellungseinheit) eines Züchters vergeben. Umfasst der Wettbewerb eine Rassengruppe, wird das beste Resultat (Ausstellungseinheit) eines Züchters ausgezeichnet. Um den Preis zu vergeben muss eine minimale Qualität vorhanden sein. Die Vergabe des Preises liegt in der Kompetenz der Jury (Obmänner). 5 Nach der Bewertung werden alle Tiere der Rasse dem Publikum in einem gebührenden Rahmen an geeignetem Platz präsentiert. 6 Der Spezialpreis wird so ausgestattet, dass ein echter Anreiz besteht, diesen zu gewinnen. V. Bewertung Art. 14 Standardbeschreibungen 1 Grundsätzlich werden die Tiere nach den gültigen Standards bewertet. Tiere mit übertypisierten Rassenmerkmalen werden in der Bewertung zurückgesetzt. 2 Im Ausland anerkannte Rassen können bewertet werden, wenn der Ausstellungsleitung mit der Anmeldung ein gedruckter Standard in deutscher oder französischer beigelegt wird. 3 Müssen Tiere nach einem ausländischen Standard beurteilt werden, so sind die eingereichten Standardkopien den Richtern spätestens eine Woche vor der Bewertung zuzustellen. Ausstellungsrichtlinien

4 Art. 15 Wägen von Tieren 1 Die Organisatoren sind verpflichtet den Richtern für das Wägen der Tiere Waagen zur Verfügung zu stellen, die das Gewicht mit einer Genauigkeit von zehn Gramm anzeigen. 2 Um ein genaues Feststellen des Gewichtes zu gewährleisten, ist die Waage mit einem geeigneten Behältnis für die sichere Unterbringung des Tieres zu versehen. Art. 16 Ergebnisse der Bewertung 1 Es sind die offiziellen Bewertungskarten von Rassegeflügel Schweiz zu verwenden. 2 Eintragungen auf den Bewertungskarten dürfen nicht korrigiert werden. Wenn nötig, ist eine neue Karte auszufüllen. 3 Die Bewertungskarten sind nach erfolgter Bewertung vom Richter mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Art. 17 Unerlaubte Eingriffe 1 Stellt ein Richter bei Tieren eine unstatthafte Massnahme fest, ist dies auf der Bewertungskarte mit u.m. zu vermerken. Wenn anwesend, bestätigt ein Richterobmann oder Richterkollege den Ausschluss mit seiner Unterschrift. 2 Über festgestellte unstatthafte Massnahmen ist der Kleintiere Schweiz- Untersuchungsbeauftragte sofort telefonisch zu benachrichtigen. Gleichzeitig muss das Anzeigeformular ausgefüllt werden. Der Präsident von Rassegeflügel Schweiz ist am gleichen Tag über den Vorfall zu informieren. V. Richterobmänner Art. 18 Gesuch, Verpflichtung und Zuteilung 1 Sind für kantonale Geflügelausstellungen und schweizerische Klubschauen über 250 Tiere angemeldet können die Organisatoren bei Rassegeflügel Schweiz ein Gesuch für die Zuteilung eines Richterobmannes stellen. In der Regel werden fünf Richterpensen von einem Richterobmann betreut. 2 Die Organisatoren von Kantonalen Geflügelausstellungen und schweizerischen Klubschauen haben bei der Verpflichtung der Richter darauf zu achten, dass genügend Richterobmänner verpflichtet werden. 3 Das Gesuch für die Zuteilung eines Richterobmannes muss mindesten 30 Tage vor dem Bewertungstermin beim Präsidenten von Rassegeflügel Schweiz eingereicht werden. Später eingegangene Gesuche werden nicht behandelt. Art. 19 Bestimmung und Aufgabenbereich 1 Der Rassegeflügel Schweiz-Vorstand bestimmt für die nationalen und kantonalen Ausstellungen die Richterobmänner. Die Organisatoren haben ein Vorschlagsrecht, indem sie dem Rassegeflügel Schweiz-Vorstand eine Liste mit den aufgebotenen Richtern unterbreiten, die auch eine genügende Anzahl Richterobmänner enthält. 2 Der Richterobmann amtet am Bewertungstag als Teamleiter. Er steht den Richtern beratend und unterstützend zur Seite und darf nicht als Richter eingesetzt werden. Art. 20 Unterlagen für die Richtereinteilung 1 Der Organisator ist verpflichtet den Richterobmännern spätestens zwei Wochen vor dem Prämierungstag die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen: a) Verzeichnis der Ausstellungseinheiten gemäss Standards b) Liste der ausstellenden Richter unter Angabe der ausgestellten Rassen und Farbenschläge c) Liste der von Klubs gewünschten Richtern d) Ausländische Standardbeschreibungen Art. 21 Unterlagen für die Preisvergabe Ausstellungsrichtlinien

5 1 Zu Beginn der Bewertung sind den Richterobmännern folgende Listen zur Verfügung zu stellen: a) Preise, die durch die Richter zu vergeben sind b) Preise, die durch die Richterobmänner zu vergeben sind Art. 22 Entschädigung 1 Die Entschädigung der Obmänner geht zu Lasten von Rassegeflügel Schweiz und richtet sich nach den gültigen Ansätzen von Rassegeflügel Schweiz. 2 Die Auszahlung des Honorars durch den Rassegeflügel Schweiz-Kassier erfolgt nach Erhalt des schriftlichen Kurzberichtes des Bewertungstages durch den Richterobmann. Dieser muss die Anzahl der ausgestellten Tiere, sowie die Rassen und Farbenschläge und die Namen der Arten des Ziergeflügels enthalten. Insbesondre muss auf besondere Vorkommnisse eingegangen werden. Dem Präsidenten von Rassegeflügel Schweiz und dem Präsidenten der Richtervereinigung ist eine Kopie des Berichtes zuzustellen. VI Schlussbestimmungen Art. 23 Gleichberechtigung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Art. 24 Subsidiäres Recht Soweit die Statuten, Reglemente und Ausstellungsrichtlinien keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB). Art. 25 Änderung des bisherigen Rechts Diese Richtlinien wurden an der Rassegeflügel Schweiz-Vorstandssitzung vom 4. April 2012 in Zofingen genehmigt und treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Bestimmungen von Rassegeflügel Schweiz Zofingen, 4. April 2012 Rassegeflügel Schweiz Präsident: Sekretärin: Martin Wyss Gabi Maurer Ausstellungsrichtlinien

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Ausstellungsreglement Ausstellungsreglement Inhalt 1. Grundsätzliches... 2 2. Einlieferung... 2 3. Bewertung... 3 4. Klassierung der Tiere... 4 5. Allgemeines... 4 6. Spezialausstellungen... 5 7. Schlussbestimmungen... 5 1.

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