Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut)
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- Timo Baumann
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1 Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie (MAPP-Institut) Postgraduale Ausbildung in verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie zur Vorbereitung auf das Staatsexamen und Erlangung der Approbation. Studienordnung 1. Allgemeines Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes für Psychologische Psychotherapeuten (PsychThG) vom 16. Juni 1998 sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 Gegenstand, Aufbau, Inhalt und Ziel der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am MAPP-Institut. Gegenstand der vertieften Ausbildung ist die verhaltenstherapeutische Psychotherapie gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998 sowie der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) in der Fassung vom 7. Dezember Aufbau und Inhalt der gesamten Ausbildung werden im curricularen Lehrplan geregelt. 2. Ausbildungsdauer 2.1 Die Ausbildung umfasst entsprechend 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG in der Vollzeitform mindestens 3 Jahre zur Absolvierung sämtlicher Ausbildungsbestandteile mit Ausnahme der staatlichen Abschlussprüfung (Staatsexamen). 2.2 Die Ausbildung beginnt mit der schriftlich bestätigten Zulassung und nach Unterzeichnung eines zwischen dem MAPP-Institut und den AusbildungskandidatInnen zu schließenden Vertrages. 3. Zulassungsvoraussetzungen Zur postgradualen Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten kann zugelassen werden, wer über die erforderliche Vorbildung und Eignung verfügt und die festgesetzte Aufnahmegebühr in Höhe von 150 Euro entrichtet hat. 3.1 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung gemäß 5 Abs. 2 PsychThG ist: a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetztes der Feststellung dient, ob der Studierende/ die Studierende das Ziel des Studiums erreicht hat. 1
2 b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder c) ein in einem anderem Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie. Die zuständige Behörde kann nach 5 Abs. 2 Ziffer 3 PsychThG eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Ziffer 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. 3.2 Persönliche Eignung Die Aufnahme der Ausbildung setzt die persönliche Eignung der BewerberInnen voraus. Über die persönliche Eignung befindet der Ausbildungsausschuss des MAPP- Institutes auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens gemäß Ausschlusskriterien für die Aufnahme Von der Aufnahme ausgeschlossen sind BewerberInnen mit akuten und schweren psychischen, physischen und/oder sozialen Beeinträchtigungen. 3.4 Antrag Der Antrag auf Aufnahme in die Ausbildung wird an die Ausbildungsleitung des MAPP-Instituts gestellt. Dem Antrag sind beizufügen: - ein Lebenslauf mit einer detaillierten Darstellung von Ausbildung und beruflichem Werdegang unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen klinischen, thera- peutischen und/oder psychosozialen Arbeit mit psychisch kranken Erwachsenen - eine Darlegung des Motivationshintergrundes für die Aufnahme der Ausbildung - beglaubigte Kopien der/die bisherige/n Ausbildung/en belegenden Urkunden - beglaubigte Kopien der Geburts- und Heiratsurkunde und des Personalausweises bzw. des Passes - ein Foto neueren Datums. 3.5 Auswahlverfahren Die persönliche Eignung der BewerberInnen wird im Rahmen eines Aufnahmeseminars über zwei Tage und einem Einzelgespräch mit einer Dozentin/ einem Dozenten oder einer Supervisorin/ einem Supervisoren anhand von Kriterien, die vom Ausbildungsausschuss des MAPP-Instituts festgelegt werden, geprüft. Bei konsensualen Einwänden der PrüferInnen kann auf Verlangen der BewerberInnen ein weiteres Einzelgespräch zur Entscheidungsfindung anberaumt werden. Die abschließende Beurteilung wird dem Ausbildungsausschuss schriftlich bekannt gegeben und begründet. 2
3 3.6 Die Entscheidung über Aufnahme in die Ausbildung wird vom Ausbildungsausschuss getroffen und den BerwerberInnen schriftlich mitgeteilt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Ausbildung besteht nicht. 4. Das Ausbildungsverhältnis Nach schriftlicher Bestätigung der Aufnahme in die Ausbildung wird ein schriftlicher Vertrag zwischen den BewerberInnen und dem MAPP-Institut geschlossen. Der Ausbildungsvertrag regelt die Pflichten und Rechte beider Vertragsparteien. 5. Ziel und Gliederung der Ausbildung 5.1 Die Ausbildung beruht auf einem Ausbildungsplan (Curricularer Lehrplan) gemäß PsychTh-APrV und vermittelt eingehende Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in der verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie. Die Ausbildung soll den AusbildungskandidatInnen insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um: in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen des Erwachsenenalters mit Krankheitswert bei denen Psychotherapie indiziert ist, und bei der Therapie psychischer Faktoren von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlichen Befunde um körperlichen Status und der sozialen Lage der PatientInnen auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. 5.2 Die Ausbildung ist in zwei Teile gegliedert und schließt mit dem Bestehen des Staats examens ab. Nach drei Semestern findet eine institutsinterne Zwischenprüfung statt, deren Bestehen die Voraussetzung für die Zulassung zur vertieften Ausbildung ist. 5.3 Nach Abschluss der erfolgreichen Teilnahme an der gesamten Ausbildung kann ein Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung gemäß 7 PsychTh-APrV gestellt werden. Mit der erfolgreich abgeleisteten Staatsprüfung kann ein Antrag auf Approbation als Psychologische/r PsychotherapeutIn bei der zuständigen Behörde gestellt werden. 6. Umfang der Ausbildung 6.1 Die Ausbildung ist aufgeteilt in - die theoretische Ausbildung ( 3 PsychTh-APrV), - die praktische Tätigkeit ( 2 PsychTh-APrV) - die praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision ( 4 PsychTh-APrV) - die Selbsterfahrung ( 5 PsychTh-APrV) sowie - die Freie Spitze, deren Inhalt vom Gesetzgeber nicht vorgegeben ist. Sie umfasst insgesamt mindestens Stunden, deren Aufteilung im curricularen Lehrplan ("Zeitplan über Stunden") geregelt ist. 6.2 Die theoretische Ausbildung findet in den Räumen der Hochschule Magdeburg- Stendal (FH) statt und umfasst mindestens 600 Stunden. In den entsprechenden 3
4 Lehrveranstaltungen werden die Basiskenntnisse und -kompetenzen für die psychotherapeutische Tätigkeit (Grundkenntnisse) sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten im verhaltenstherapeutischen Behandlungsverfahren vermittelt. 6.3 Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens Stunden und wird in kooperierenden Einrichtungen nach 2 PsychTh-APrV durchgeführt. Das Ausbildungsinstitut gibt die kooperierenden Einrichtungen sowie die Zahl der jeweils verfügbaren Praktikumsplätze bekannt. Für die Bewerbung und die Zulassung als PraktikantInnen sind die AusbildungskandidatInnen verantwortlich. 6.4 Die praktische Ausbildung nach 4 PsychTh-APrV mit mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision findet in der Institutsambulanz des MAPP- Institutes oder in anerkannten Lehrpraxen des Institutes statt, die über die Ambulanz abrechnen. Die AusbildungskandidatInnen werden in der Ambulanz oder den Lehrpraxen fachlich beaufsichtigt und supervidiert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 7. Lehrveranstaltungen 7.1 Die Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen statt; wobei die Teilnehmerzahl der Seminare und praktischen Übungen 15 nicht überschreiten soll. Bei den Supervisionen im Rahmen der praktischen Ausbildung handelt es sich um 100 Stunden Gruppensupervision, die in einer Gruppe von bis zu vier TeilnehmerInnen stattfindet sowie 50 Stunden Einzelsupervision. 8. Selbsterfahrung 8.1 Zweck Gegenstand der Selbsterfahrung sind die Reflexion und Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Erleben und Handeln unter Einbeziehung biographischer Aspekte. Zur Selbsterfahrung gehört weiterhin die Reflexion der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf sowie die Reflexion der Gruppendynamik. Ebenso ist die Reflexion oder Modifikation eigener problematischer Verhaltensweisen auf dem Hintergrund des jeweiligen Richtlinienverfahrens ein wesentlicher Bestandteil der Selbsterfahrung. 8.2 Dauer Die Selbsterfahrung umfasst 120 Stunden und wird als Gruppenselbsterfahrung durchgeführt. Die Selbsterfahrung findet bei vom Institut anerkannten SelbsterfahrungsleiterInnen statt. Diese müssen als SupervisorInnen nach 4 Abs. 3, Satz 1 PsychTh-APrV anerkannt sein. Zu den SelbsterfahrungsleiterInnen darf keine verwandtschaftliche Beziehung bzw. kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. 4
5 9. Praktische Tätigkeit 9.1 Die praktische Tätigkeit nach 2 Abs. 1 PsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des 1 Abs. 3, Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. 9.2 Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens Stunden. Sie ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten Es sind mindestens Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach 10 Abs. 4 PsychThG zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung anerkannt wird, abzuleisten. Die praktische Tätigkeit gemäß 2 Abs. 2 Ziffer 1 PsychTh-APrV ist gemäß 8 PsychThG in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr abzuleisten Es sind mindestens 600 Stunden an einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abzuleisten. Die praktische Tätigkeit gemäß 2 Abs. 2 Ziffer 2 PsychTh-APrV ist gemäß 8 PsychThG in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten abzuleisten. 9.3 Soweit die praktische Tätigkeit an einer klinischen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist, kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden zusätzlich an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden. 9.4 Während der praktischen Tätigkeit in einer psychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung sind die AusbildungskandidatInnen jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 PatientInnen zu beteiligen. Die AusbildungskandidatInnen haben dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die PatientInnenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. 9.5 Die AusbildungskandidatInnen erhalten eine Liste von Einrichtungen zur Absolvierung der praktischen Tätigkeit, mit denen das Institut kooperiert. Eine Finanzierung der praktischen Tätigkeit durch die klinische Einrichtung ist i.d.r. nicht möglich. 10. Praktische Ausbildung 10.1 Die praktische Ausbildung nach 4 Abs. 1 PsychTh-APrV ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren, hier dem verhaltenstherapeutisch orientierten Behandlungsverfahren, und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von PatientInnen mit Störungen von Krankheitswert nach 1 Abs.3. Satz 1 des PsychThG. Es sind mindestens 600 Behandlungsstunden unter 5
6 Supervision mit mindestens 6 PatientInnenbehandlungen nachzuweisen. Die Supervision erstreckt sich auf 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die praktische Ausbildung erfolgt in den Räumen der Institutsambulanz sowie in den Räumen der vom Institut anerkannten Lehrpraxen Die in 4 Abs. 1 Satz 2 PsychTh-APrV genannten Supervisionsstunden sind bei mindestens drei verschiedenen SupervisorInnen abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt durch SupervisorInnen, die von der Ausbildungsstätte anerkannt sind Die Voraussetzungen für die Anerkennung als SupervisorIn sind in 4 Abs. 3 und 4 PsychTh-APrV geregelt Die Behandlungsfälle müssen sich auf ein relevantes Spektrum von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, beziehen. Mindestens sechs der PatientInnenbehandlungen unter Supervision sind ausführlich zu dokumentieren. Die Falldarstellungen haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen und sollen Diagnostik, Indikationsstellung und Evaluation der Therapieergebnisse einschließen Dabei soll ein ätiologisch orientiertes Störungsverständnis nachgewiesen sowie Behandlungsverlauf und Behandlungsmaßnahmen in Verbindung mit der Theorie dargestellt werden. Sie sind von den SupervisorInnen zu beurteilen; der zuständige Supervisor/die zuständige Supervisorin kann eine Überarbeitung oder ggf. eine Neuanfertigung einer unzureichenden Falldarstellung innerhalb einer festgesetzten Frist verlangen. 11. Unterbrechung der Ausbildung/Anrechnung anderer Ausbildungen Die Unterbrechung der Ausbildung sowie die Anrechnung anderer Ausbildungen ist in 6 PsychTh-APrV geregelt. 12. Ausbildungsnachweise 12.1 Erbrachte Leistungen werden von den jeweiligen DozentInnen oder den jeweiligen SupervisorInnen in einem Studienbuch testiert. Dieses dient der Eigen- und Fremdkontrolle und ist Voraussetzung für die Bescheinigung des erfolgreichen Abschlusses des ersten Teils der postgradualen Ausbildung sowie die Bescheinigung gemäß 7 Abs. 2 Nr. 3 PsychTh-APrV für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung Voraussetzung für den Erwerb eines Nachweises ist die regelmäßige Teilnahme. Es können nur Stunden bescheinigt werden, an denen tatsächlich teilgenommen wurde Der Studiennachweis enthält mindestens den Namen der Aus bildungskandidatin/ des Ausbildungskandidaten, die Art und den Titel der besuchten Lehrveranstaltung, das Semester, in dem diese Veranstaltung stattgefunden hat, und den Namen des Dozenten. Der Nachweis ist von dem für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozenten zu unterschreiben und mit dem Datum der Unterzeichnung zu versehen. 6
7 13. Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am in Kraft. 7
Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie. (MAPP-Institut)
Magdeburger Ausbildungsinstitut für Psychotherapeutische Psychologie (MAPP-Institut) Postgraduale Ausbildung in verhaltenstherapeutischer oder tiefenpsychologisch funiderter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
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