Änderungen Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen

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1 Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen Vom 10. Oktober 2008 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Schülerinnen, Schüler und Schule 1 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben 2 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens 3 Beratung und Unterstützung durch die Schule 4 Schülerzeitung 5 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen 6 Benutzung schulischer Einrichtungen Abschnitt 2 Eltern und Schule 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule 8 Information durch die Schule 9 Eltern im Unterricht Abschnitt 3 Aufnahme in die Grundschule 10 Anmeldung zum Schulbesuch 11 Feststellungen zur Entwicklung des Kindes Änderungen Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 9.Dezember 2013 Anmerkung

2 Aufnahme in die Grundschule 13 Zurückstellung vom Schulbesuch 14 Schulkindergarten 15 Sonderpädagogische Förderung Abschnitt 4 Schullaufbahnwechsel, Wechsel der Grundschule, Beendigung des Schulverhältnisses 16 Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe 17 Wechsel der Grundschule 18 Beendigung des Schulverhältnisses Abschnitt 5 Unterricht, Förderung, Ganztagsschule Unterabschnitt 1 Unterricht 19 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen 20 Unterrichtszeit 21 Aufsicht 22 Schulversäumnisse 23 Beurlaubung, schulfreie Tage 24 Nichtteilnahme am Sportunterricht 25 Religions- und Ethikunterricht Unterabschnitt 2 Besondere Förderung 26 Überspringen einer Klassenstufe

3 Freiwilliges Zurücktreten 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen 29 Integrativer Unterricht 30 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund 31 Unterabschnitt 3 Ganztagsschule Abschnitt 6 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung 32 Grundlagen des Unterrichts 33 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung 34 Leistungsbeurteilung 35 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler 36 Schriftliche Überprüfungen, schriftliche Leistungsnachweise 37 Hausaufgaben Abschnitt 7 Zeugnisse und Aufsteigen im Klassenverband Unterabschnitt 1 Zeugnisse 38 Begriff des Zeugnisses

4 Arten und Inhalt der Zeugnisse 40 Zeugnisausgabe 41 Zeugnisnoten 42 Festsetzen der Zeugnisnoten 43 Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens 44 Zeugnisausstellung Unterabschnitt 2 Aufsteigen im Klassenverband, erfolgreicher Besuch der Grundschule 45 Aufsteigen im Klassenverband 46 Erfolgreicher Besuch der Grundschule 47 Mitteilung an die Eltern Unterabschnitt 3 Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz 48 Abschnitt 8 Erhebung von Daten, Datenschutz 49 Erhebung und Verarbeitung personenbezogenen Daten 50 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten Abschnitt 9 Schulgesundheitspflege 51 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten

5 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler 53 Abschnitt 10 Schulpsychologischer Dienst Abschnitt 11 Störung der Ordnung 54 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule 55 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen 56 Maßnahmenkatalog 57 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach 56 Abs Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß 56 Abs. 2 Abschnitt 12 Hausrecht der Schule 59 Hausordnung 60 Werbung, Zuwendungen 61 Sammlungen 62 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen 63 Veranstaltungen schulfremder Personen Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen 64 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft 65 Inkrafttreten

6 - 6 Aufgrund des 8 Abs. 2, des 36 Abs. 4, des 53 Abs. 1, des 55 Abs. 6 und des 67 Abs. 7 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch 21 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 223-1, wird gemäß 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet: Abschnitt 1 Schülerinnen, Schüler und Schule 1 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben (1) Die Grundschule führt die Schülerinnen und Schüler in das schulische Lernen ein. Sie befähigt sie zum selbstständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des 1 des Schulgesetzes (SchulG) an. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen und Orientierung und fördert ihre individuelle Entwicklung. (2) Die Grundschule geht in ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit vom jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler aus. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens. (3) Die Grundschule arbeitet mit dem Kindergarten konzeptionell zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.

7 - 7 (4) In der Grundschule trägt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer besondere pädagogische Verantwortung. Insbesondere in der ersten und zweiten Klassenstufe sollen die Schülerinnen und Schüler überwiegend von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterrichtet werden. (5) Die Grundschule befähigt die Schülerinnen und Schüler zum Übergang in die weiterführenden Schulen. 2 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule ( 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr. (2) Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbstständig zu erfüllen, sich eigene Aufgaben zu stellen, eigene Leistungen zu erbringen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen. Sie sollen fähig werden, ihre Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten und zu einem friedlichen Miteinander beizutragen. (3) Sie können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten. (4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming).

8 - 8 3 Beratung und Unterstützung durch die Schule (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Unterstützung. (2) Konflikte der Schülerinnen und Schüler untereinander oder mit einer Lehrkraft sollen möglichst offen in der Gruppe und mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter angesprochen werden. Können die Schwierigkeiten so nicht behoben werden, sollen sich die Beteiligten oder auch die Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter wenden. 4 Schülerzeitung (1) Die Grundschule leitet die Schülerinnen und Schüler an, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Schülerzeitung herauszugeben. (2) Die von der Schule angeleitete Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Ihre Gründung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Sie oder er setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht in Kenntnis, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen. (3) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeit die Räume, nach Ab-

9 - 9 sprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit. (4) Bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungsund Bildungsauftrag der Schule kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind. Die Redaktion und die beratende Lehrkraft sind dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören, die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher soll gehört werden. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, ist umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt ( 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG). 5 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt ist. 6 Benutzung schulischer Einrichtungen Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen; sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schul-

10 - 10 vermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt 2 Eltern und Schule 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule (1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach 2 SchulG. (2) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, bei Erziehungs- und Lernschwierigkeiten und bei der Schullaufbahn, insbesondere beim Übergang zu einem weiterführenden Bildungsgang. Sie unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Sie weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens oder des Überspringens einer Klassenstufe hin. (3) Jede Lehrkraft hält zur Unterrichtung und Beratung der Eltern regelmäßig Sprechstunden ab. Den Eltern ist auch außerhalb der Sprechstunden Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben. Die Schule kann in regelmäßigen Abständen allgemeine Elternsprechtage durchführen. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. (4) In geeigneten Fällen können Eltern in Abspra-

11 - 11 che mit der Lehrkraft im Unterricht und in Absprache mit den Verantwortlichen an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten. Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren. (5) Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand und die Entwicklung ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichtsund Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Notizen. (6) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen. (7) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen. Sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln. (8) Die Eltern und die Erziehungs- und Pflegebeauftragten sind verpflichtet, Veränderungen der

12 - 12 Daten nach 10 Abs. 6 der Schule mitzuteilen. 8 Information durch die Schule (1) Die Schule unterrichtet die Eltern über wichtige, sie betreffende Angelegenheiten. (2) Die Schule informiert die Eltern rechtzeitig über die Bildungswege weiterführender Schulen. (3) Die Eltern sind über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung und die Auswahl der Medien rechtzeitig zu unterrichten. (4) Alle allgemein zugänglichen Veröffentlichungen, über die die Schule verfügt, insbesondere die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben (Rahmenpläne) und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung. (5) Das Qualitätsprogramm der Schule und die schuleigenen Arbeitspläne können die Eltern auf Wunsch einsehen. 9 Eltern im Unterricht (1) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes nach Maßgabe des 2 Abs. 5 SchulG. Mit Zustimmung des Schulelternbeirates trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Gesamtkonferenz Regelungen für den

13 - 13 Unterrichtsbesuch ( 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG). (2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze: 1. Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts gewährleistet bleibt. 2. Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab. 3. Überprüfungen von Lehrkräften, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie schriftliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Aufnahme in die Grundschule 10 Anmeldung zum Schulbesuch (1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden. In Ausnahmefäl-

14 - 14 len können Kinder mit umfänglichen Beeinträchtigungen auch direkt an der entsprechenden Förderschule angemeldet werden. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt in der ersten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für die Kinder, die im folgenden Jahr schulpflichtig werden, bekannt. Ort und Zeit der Anmeldung für die Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, werden in der ersten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grundschulen und Förderschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schulen gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk, für jede Förderschule der Einzugsbereich anzugeben. (3) Alle Kinder, die im folgenden Schuljahr schulpflichtig werden, werden von den Eltern ( 37 Abs. 2 SchulG) in der dritten oder vierten vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien angemeldet. Die Anmeldung noch nicht schulpflichtiger Kinder erfolgt in der zweiten Februarhälfte vor Beginn des neuen Schuljahres. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen. Falls ein Kindergarten besucht wird, ist eine Bescheinigung hierüber vorzulegen. Die Eltern unterrichten die Schulleiterin oder den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigung des Kindes. (4) Melden Eltern ein Kind mit umfänglicher Beeinträchtigung an einer Grundschule an, so setzt die-

15 - 15 se davon die zuständige Förderschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. Die Förderschule leitet das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Das Nähere regelt die für die Förderschulen geltende Schulordnung. (5) Melden Eltern ihr Kind bei einer Grundschule in freier Trägerschaft an, so setzt diese davon die zuständige Grundschule bis zum Ende der fünften vollständigen Schulwoche nach den Sommerferien, bei noch nicht schulpflichtigen Kindern bis zum 10. März in Kenntnis. (6) Bei der Anmeldung sollen folgende Daten des Kindes erhoben werden: 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Geschlecht, 6. Anschrift, 7. Telekommunikationsverbindung, 8. Religionszugehörigkeit, 9. Staatsangehörigkeit,

16 Zuzugsdatum der nicht in Deutschland geborenen Kinder, 11. vorherrschende Familiensprache, 12. Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind, 13. Anzahl der Geschwister und 14. Angaben über den Besuch eines Kindergartens. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten ( 37 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind, sowie gegebenenfalls Angaben zum elterlichen Sorgerecht. (7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung die Eltern über das Verfahren zur Feststellung der Entwicklung des Kindes nach Feststellungen zur Entwicklung des Kindes (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet der Schulbehörde und dem Gesundheitsamt die Zahl der angemeldeten schulpflichtigen Kinder bis zum 15. Oktober und die Zahl der angemeldeten nicht schulpflichtigen Kinder bis zum 15. März. Die offensichtlich oder vermutlich beeinträchtigten Kinder sind namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art der Beeinträchtigung aufzuführen.

17 - 17 (2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. 51 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Für schulpflichtige Kinder, die keinen Kindergarten besuchen, wird von der Grundschule eine Überprüfung vorgenommen, ob Sprachförderbedarf besteht. Zum Besuch des Kindergartens wird geraten. Bei der Feststellung des Sprachförderbedarfs werden Wortschatz, Anweisungsverständnis, aktiver Gebrauch der deutschen Sprache und Elemente der Spracherwerbskompetenz überprüft. Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, soll die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen empfohlen werden. Wird der Empfehlung nicht gefolgt, soll die Teilnahme angeordnet werden. Die Grundschule informiert die Eltern darüber, an welchen Kindergärten in Wohnortnähe nach Auskunft des zuständigen Jugendamtes Sprachfördermaßnahmen angeboten werden. Die Eltern legen der Grundschule eine Anmeldebestätigung des Kindergartens vor. Die Grundschule informiert das zuständige Jugendamt über die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf. (4) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 31. Januar der zuständigen Grundschule unter Angabe von Gründen die Kinder, deren körperliche Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten lässt. Für die nicht schulpflichtigen Kinder erfolgt diese Meldung bis zum 31. Mai. (5) Die Grundschule soll sich über die Entwicklung

18 - 18 der angemeldeten noch nicht schulpflichtigen Kinder mit dem Kindergarten verständigen, wenn die Eltern zugestimmt haben. Die Schule kann insbesondere durch Gespräche mit Eltern und Kindern und in Spielsituationen oder durch andere geeignete Maßnahmen Hinweise für die Schulaufnahme gewinnen. 12 Aufnahme in die Grundschule (1) Kinder, die nach 57 SchulG schulpflichtig sind, besuchen nach der Anmeldung die Grundschule mit Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres, sofern sie nicht gemäß 13 Abs. 1 vom Schulbesuch zurückgestellt sind. (2) Über die Aufnahme von vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kindern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt bis zum 15. Juni. Die Gründe einer ablehnenden Entscheidung werden den Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt. (3) Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule ihres Schulbezirks. Aus wichtigem Grund kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern eine Schülerin oder einen Schüler im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule einer anderen Grundschule zuweisen. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund Zuweisungen vornehmen. Die Schulleiterin, der Schulleiter oder die Schulbehörde

19 - 19 hört die für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständige Stelle vor der Entscheidung an und teilt ihr die Zuweisung zu einem anderen Schulbezirk mit. (4) Zur Regelung der Beförderung der Schülerinnen und Schüler meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt zum 15. Juni die Zahl der in die Klassenstufe 1 aufgenommenen Kinder unter Angabe der Wohnorte. 13 Zurückstellung vom Schulbesuch (1) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund vom Schulbesuch zurückstellen. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Der Antrag ist bis zum 15. Mai bei der Schule zu stellen und zu begründen. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters wird den Eltern bis zum 15. Juni schriftlich mitgeteilt. (2) Eine Zurückstellung ist nur einmal zulässig; sie kann nur für die Dauer eines ganzen Schuljahres ausgesprochen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer des Schulbesuchs nicht angerechnet. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für zurückgestellte Kinder den Besuch eines Schulkindergartens anordnen oder den Besuch einer Kin-

20 - 20 dertagesstätte empfehlen. (4) Ist der Besuch eines Schulkindergartens oder einer Kindertagesstätte nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert. 14 Schulkindergarten (1) Der Schulkindergarten ist der Grundschule zugeordnet. Für jeden Schulkindergarten wird ein Schulbezirk festgelegt. 12 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Der Schulkindergarten hat die Aufgabe, Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt sind, so zu fördern, dass sie im folgenden Schuljahr erfolgreich am Unterricht teilnehmen können. (3) Ein Schulkindergarten kann auch auf Antrag der Schule und mit Genehmigung der Schulbehörde in die Eingangsstufe mit besonderem Förderauftrag integriert werden. 15 Sonderpädagogische Förderung Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung.

21 - 21 Abschnitt 4 Schullaufbahnwechsel, Wechsel der Grundschule, Beendigung des Schulverhältnisses 16 Mitwirkung der Grundschule bei der Aufnahme in die Orientierungsstufe (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde. (2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend: 1. das Lern- und Arbeitsverhalten und 2. die Leistungen. Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. Dabei sind alle regional vorhandenen Schularten zu berücksichtigen. (3) Eine Empfehlung für das Gymnasium oder die Realschule kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht (2) Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Grundschule erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich das Ziel der Grundschule erreichen werden, eine Empfehlung für den weiteren Schulbesuch in der Orientierungsstufe. Für die Empfehlung sind entscheidend: 1. das Lern- und Arbeitsverhalten und 2. die Leistungen. Die Empfehlung wird von der Klassenkonferenz erteilt und zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4 den Eltern schriftlich mitgeteilt. (3) Eine Empfehlung für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn das allgemeine Lern- und Arbeitsverhalten die Empfehlung rechtfertigt und die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Regel min- Mit dem Abschluss der Schulstrukturreform zum gibt es keine öffentlichen Hauptschulen und Realschulen mehr. Die Empfehlung der Grundschule kann sich deshalb nur auf den Besuch einer Realschule plus oder eines Gymnasiums beziehen. Deshalb sind nur noch für die Gymnasialempfehlung Mindestvoraussetzungen erforderlich, die inhaltlich aber nicht geändert werden. An Hauptschulen und Realschulen in freier Trägerschaft sowie an Integrierten Gesamtschulen besteht kein Aufnahmeanspruch. Im Empfehlungsformular wird aber auf diese Schulen hingewiesen.

22 - 22 in der Regel mindestens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden. destens befriedigend, in den übrigen Fächern überwiegend befriedigend sind. Ausnahmen bedürfen einer besonderen pädagogischen Begründung. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden. (4) Die Eltern melden ihr Kind in der Zeit vom 15. Februar bis zum Ende des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Schule an, für die sie sich entschieden haben. (5) Das Weitere regelt die Übergreifende Schulordnung. 17 Wechsel der Grundschule Bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes besucht die Schülerin oder der Schüler die für den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Grundschule. 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Die aufnehmende Grundschule bestätigt der zuletzt besuchten Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. Auf Anforderung der aufnehmenden Schule sind die Daten nach 10 Abs. 6 und andere für die schulische Arbeit notwendige Daten der Schullaufbahn zu übermitteln. 18 Beendigung des Schulverhältnisses Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Grundschule, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.

23 - 23 Abschnitt 5 Unterricht, Förderung, Ganztagsschule Unterabschnitt 1 Unterricht 19 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch. (2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. (3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu benachrichtigen. (4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Das gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei

24 - 24 begleiten. Der Besuch der Schule, die erarbeiteten Unterrichtsinhalte, die Ergebnisse von Leistungsfeststellungen und Förderhinweise sind in einem Schultagebuch, das die Kinder mit sich führen, zu dokumentieren und der Stammschule am Wohnsitz oder im Winterquartier zu übermitteln. (5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.b. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Kinder aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat ( 40 Abs. 5 Nr. 8 SchulG). 20 Unterrichtszeit (1) Der Unterricht beginnt in der Regel um 8.00 Uhr und endet in der Regel für die Klassenstufen 1 und 2 nicht vor Uhr, für die Klassenstufen 3 und 4 nicht vor Uhr (Volle Halbtagsschule). Aufgrund örtlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beförderung der Schülerinnen und Schüler können diese Kernzeiten verändert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Unterricht nicht vor 7.30 Uhr und nicht nach 8.30 Uhr beginnt und die tägliche Aufenthaltsdauer der Kinder der Klassenstufen 1 und 2 in

25 - 25 der Regel mindestens vier Zeitstunden und der Klassenstufen 3 und 4 in der Regel fünf Zeitstunden beträgt. (2) Der Unterricht wird an den Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt (Fünftagewoche). (3) Für Pausen und Betreutes Frühstück ist täglich für die Klassenstufen 1 und 2 eine Gesamtzeit von 50 Minuten und für die Klassenstufen 3 und 4 von 60 Minuten vorzusehen. Das Betreute Frühstück dauert in der Regel 15 Minuten. Die Grundsätze der Gestaltung von Pausen und Betreutem Frühstück werden im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt. (4) In allen Klassenstufen gestaltet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der von der Schule getroffenen Regelungen die Dauer von Unterricht und Pausen nach pädagogischen Erfordernissen und nach der Aufnahmefähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Die tägliche Gesamtunterrichtszeit und Gesamtpausenzeit bleiben unberührt. (5) Am letzten Unterrichtstag vor einem Ferienabschnitt im Sinne der Ferienordnung und am Tag der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses kann der Unterricht für die Klassenstufen 3 und 4 gemeinsam mit dem Unterricht der Klassenstufen 1 und 2 enden. Kann eine Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu diesem früheren Unterrichtsende durch den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Träger nicht sichergestellt werden, sind die Kinder, die für die Rückkehr nach Hause auf die Beförderung der Schülerinnen und Schüler angewiesen sind, bis zum üblichen Unter-

26 - 26 richtsende dieses Tages zu beaufsichtigen ( 21). (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhören der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat 1. die tägliche Aufenthaltsdauer der Kinder abweichend von Absatz 1 festlegen und 2. die Gesamtpausenzeit abweichend von Absatz 3 festlegen, sofern zwingende organisatorische Gründe dafür bestehen, sowie 3. die Gesamtpausenzeit abweichend von Absatz 3 erhöhen, sofern dies aus pädagogischen Gründen geboten ist. Die Gründe und die Festlegung sind schriftlich festzuhalten und der Schulbehörde mitzuteilen. (7) Bei der Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und des täglichen Unterrichtsendes einer Schule sind die wirtschaftlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, sofern zwingende Belange der Schule nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung gestaffelter Unterrichtszeiten, wenn für mehrere Schulen mit unterschiedlichen Standorten ein Schulbus eingesetzt ist. Die Festlegung des täglichen Unterrichtsbeginns und Unterrichtsendes erfolgt im Benehmen mit den für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Trägern. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Schulleiterin oder der Schulleiter und der für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zustän-

27 - 27 dige Träger die Entscheidung der Schulbehörde herbeiführen. (8) Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen abstimmen. 21 Aufsicht (1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Beförderung der Schülerinnen und Schüler. (2) Die Aufsicht kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen - das können auch Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben - ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden. (3) Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen. 22 Schulversäumnisse (1) Sind Schülerinnen oder Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklär-

28 - 28 ten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Eine begründete schriftliche Entschuldigung ist spätestens am dritten Tag vorzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Unabhängig von weiteren Maßnahmen aufgrund des Schulgesetzes sind bei unentschuldigtem Fernbleiben die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Das Fernbleiben vom Unterricht und von sonstigen schulischen Pflichtveranstaltungen wird in der Klassenliste oder im Klassenbuch festgehalten. 23 Beurlaubung, schulfreie Tage (1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren. (2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die zuständige Lehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden. (3) Das fachlich zuständige Ministerium kann

29 - 29 schulfreie Tage festlegen. 24 Nichtteilnahme am Sportunterricht (1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse teilnimmt. (2) Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden. 25 Religions- und Ethikunterricht (1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern schriftlich abgelehnt werden. (2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zum Beginn eines Schuljahres gestellt werden und kann in der

30 - 30 Regel nur zum Beginn eines neuen Schuljahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden beurteilt. (3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können besondere Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichtes eines anderen Bekenntnisses getroffen werden. (4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit. Unterabschnitt 2 Besondere Förderung 26 Überspringen einer Klassenstufe (1) Begabte und leistungswillige Schülerinnen und Schüler können eine Klassenstufe überspringen, wenn sie voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten können. (2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Überspringen wird im Zeugnis ver-

31 - 31 merkt. (3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Beurteilung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen. (4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 27 Freiwilliges Zurücktreten (1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 auf Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal in die nächstniedere Klasse zurücktreten. (2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. (3) Der Antrag der Eltern ist bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres der Schule mitzuteilen; die Eltern sollen sich zuvor mit den Lehrkräften ihres Kindes und mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter beraten. Das Zurücktreten wird im Zeugnis vermerkt.

32 - 32 (4) 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen (1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen. Außerschulische Fachleute können beratend hinzugezogen werden. (2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern. (3) Die Förderung erfolgt, je nach Ausprägung der Schwierigkeiten und Störungen, in gestufter Form, vorrangig durch klasseninterne Differenzierungsmaßnahmen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden durch zusätzliche Förderung mit Doppelbesetzungen oder in Kleingruppen und, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, durch integrierte sonderpädagogische Förderung. (4) Art und Dauer der Förderung ist mit den Eltern und allen an der Förderung der Schülerinnen und Schüler Beteiligten abzustimmen. Die Eltern sind zu beraten und regelmäßig über die Entwicklung zu unterrichten. (5) Solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen, erfolgt die Beurteilung der Leistungen in diesen Bereichen ausschließlich in Be-

33 - 33 zug auf den individuellen Lernfortschritt. Die Leistungen werden in den Klassenstufen 3 und 4 nicht benotet sondern verbal beurteilt. (6) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. 29 Integrativer Unterricht (1)Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens. (2) Für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend. (3) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und

34 - 34 Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler integrativ unterrichtet wurde. 30 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (1) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund werden in der Regel in die ihrem Alter und ihrer bisherigen Schullaufbahn entsprechende Klassenstufe aufgenommen. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch allein wegen unzureichender Deutschkenntnisse ist nicht zulässig. (2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten. (3) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache angeboten werden. (3) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Herkunftssprache angeboten werden. Es werden einheitlich die Begriffe Herkunftssprache und Herkunftssprachenunterricht verwendet.

35 - 35 (4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. Unterabschnitt 3 Ganztagsschule 31 (1) Die weiteren schulischen Angebote und die außerunterrichtliche Betreuung in der Ganztagsschule ( 14 SchulG) sollen in einem der pädagogischen Zielsetzung angemessenen Verhältnis zum Unterricht stehen. Die Festlegung der Unterrichtszeit und der Zeiten für weitere schulische Angebote gemäß 14 Abs. 1 SchulG erfolgt nach 20. (2) Bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form wird ein Mittagessen angeboten; bei Ganztagsschulen in offener Form kann ein Mittagessen angeboten werden. (3) Für Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt 20 mit folgender Maßgabe: 1. die Schulzeit an den Nachmittagen soll nicht nach 17 Uhr enden; 2. die tägliche Unterrichtszeit soll acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten; 3. der Samstag und mindestens der Nachmittag eines weiteren Tages müssen von verpflichtenden Veranstaltungen freigehalten werden. (4) Für Ganztagsschulen in Angebotsform gilt Ab-

36 - 36 satz 3 entsprechend; die Schulzeit muss sich an vier Tagen einer Woche über acht Stunden, in der Regel von 8 Uhr bis 16 Uhr erstrecken. Die weiteren schulischen Angebote sollen unterrichtsbezogene Ergänzungen einschließlich pädagogische Unterstützung bei den Hausaufgaben, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung umfassen. (5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach 20. (6) Eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form kann zusätzlich außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen einer Ganztagsschule in offener Form oder über Maßnahmen der Betreuenden Grundschule anbieten oder, in der Regel in Kooperation mit einem Hort, auch in den Ferien Betreuungsangebote vorhalten. Abschnitt 6 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung 32 Grundlagen des Unterrichts Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben (Rahmenpläne) für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die Stundentafeln das Nähere über die Erziehungsziele und die am Ende der Grundschulzeit zu erreichenden Kompetenzen fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen 32 Grundlagen des Unterrichts Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben (Rahmenpläne) für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie die Stundentafeln das Nähere über die Erziehungsziele und die am Ende der Grundschulzeit zu erreichenden Kompetenzen fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen

37 - 37 die Grundlagen des Unterrichts bilden. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus Anlage Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung, Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen. (2) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung erfolgen gemäß 25 Abs. 1 SchulG in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen. Der Lernprozess wird dokumentiert. Form und Anzahl der Leistungsfeststellungen werden von pädagogischen Gesichtspunkten bestimmt. Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Der Unterricht muss genügend bewertungsfreie Lernabschnitte enthalten. (3) Bei Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind je nach Eigenart des Faches vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde zu legen, wie Beiträge zum Unterrichtsgespräch, Erzählen und Berichten, mündliche oder schriftliche Überprüfungen, schriftliche Übungen zur Sicherung der Ergebnisse einzelner Unterrichtsstunden, schriftliche Leistungsnachweise, praktische Arbeiten im künstlerisch-musischen und technischen Bereich sowie Lern- und Leis- die Grundlagen des Unterrichts bilden. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage. Redaktionelle Änderung

38 - 38 tungsergebnisse im Sport. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein. Mündliche Arbeitsformen haben bei der Erarbeitung und Sicherung von Unterrichtsinhalten und bei der Leistungsbeurteilung besonderes Gewicht. Die Anzahl der Leistungsfeststellungen kann bei einzelnen Schülerinnen und Schülern verschieden sein. (4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. (5) Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit sind in einem Portfolio zu dokumentieren, das dem Teilrahmenplan entspricht. (5) Die Lern- und Leistungsentwicklung in der Integrierten Fremdsprachenarbeit ist in einem Portfolio zu dokumentieren, das dem Teilrahmenplan entspricht. Redaktionelle Änderung 34 Leistungsbeurteilung (1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird. (2) In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Leistungen in verbaler Form bewertet. In den Klassenstufen 3 und 4 werden die Leistungen nach dem

39 - 39 sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut", gut", befriedigend", ausreichend", mangelhaft" oder ungenügend bewertet. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt: sehr gut (1) gut (2) = eine Leistung, die den Anforderun gen voll entspricht; = eine Leistung, die den Anforderun gen in besonderem Maße entspricht; befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An forderungen noch entspricht; (5) = eine Leistung, die den Anforderun gen noch nicht entspricht; (6) = eine Leistung, die den Anforderun gen nicht entspricht und kaum Grundkenntnisse erkennen lässt. (3) Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und im Benehmen mit dem Schulelternbeirat kann in der Klassenstufe 3 für das erste Halbjahr oder für das ganze Schuljahr die Beurteilung weiterhin ausschließlich verbal erfolgen. (4) Eine Leistung, die aufgrund absichtlicher Leistungsverweigerung nicht feststellbar ist, wird mit

40 - 40 der Note ungenügend bewertet. (5) Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch die unterrichtende Lehrkraft. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Leistungsbeurteilung für notwendig, so ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz. (6) Von jedem gruppenbezogenen schriftlichen Leistungsnachweis ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor der Rückgabe die Notenverteilung sowie je eine Arbeit vorzulegen, deren Bewertung im oberen, im mittleren und im unteren Bewertungsbereich liegt. Liegt ein Drittel oder mehr der Noten unter ausreichend", so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenleiterin oder des Klassenleiters und der Lehrkraft, ob der schriftliche Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholungsarbeit sind maßgebend. 35 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten. (2) Beurteilungen mündlicher oder praktischer Leistungen werden der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler bekannt gegeben und begründet.

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