Aufnahme in die Grundschule

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1 Aufnahme in die Grundschule RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 33)einschließlich 1. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 241) sowie 2. Änderung RdErl. des MK vom /1-1(SVBl. LSA S. 428) 3. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 280) 4. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 315) 5. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 6) 6. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 241) Bezug: a) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom (GVBl. LSA S. 368) b) Versetzungsverordnung vom (GVBl. LSA S.172), geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 681) c) RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S. 353) d) RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S. 416), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S. 439) 1. Abstimmung zum Verfahren, Zusammenarbeit 1.1 Die Grundschule stimmt unter Einbeziehung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes mit dem Schulträger auf der Grundlage des Rahmenplans (Anlage 1) den genauen Zeitplan für das Verfahren zur Aufnahme in die Schule ab. 1.2 Die Schule gestaltet gemäß Nr. 7.1 Erlass zu Bezugs-Erl. zu c gemeinsam mit den Tagesstätten ihres Planungsbereiches den Prozess des Übergangs der Kinder vom Elementar- zum Primarbereich. 2. Anmeldung des Kindes 2.1 Kinder, die bis zum eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und sind zum Schulbesuch anzumelden. 2.2 Der Schulträger fordert die Erziehungsberechtigten auf, ihre schulpflichtig werdenden Kinder zum Schulbesuch anzumelden. 2.3 Die Erziehungsberechtigten melden nach Aufforderung durch den Schulträger das schulpflichtig werdende Kind an der für sie zuständigen Grundschule an. Sie stellen das Kind dabei persönlich vor Bei der Anmeldung werden Personalien des Kindes aus der Geburtsurkunde oder dem Familienstammbuch entnommen. Wenn das Kind eine Tagesstätte besucht, wird deren Anschrift zu den Unterlagen zur Schulaufnahme genommen.

2 3. Vorzeitige Einschulung 3.1 Kinder, die bis zum eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. 3.2 Für die vorzeitige Einschulung eines Kindes gilt das gleiche Verfahren wie für die unter Nummer 2.1 genannten Kinder. 4. Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes 4.1 Die Grundschule meldet dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des zuständigen Gesundheitsamtes die angemeldeten Kinder und vereinbart deren ärztliche Untersuchung. 4.2 Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst stellt aus amtsärztlicher Sicht den körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklungsstand des Kindes fest. Der Bericht über die Untersuchung wird in einem Formblatt (Anlage 2) dokumentiert und an die zuständige Schule geleitet. 4.3 Die Grundschule nimmt den Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes zur Kenntnis. 4.4 Die Grundschule stellt den Entwicklungsstand des Kindes unter pädagogischen Gesichtspunkten fest. In diesem Zusammenhang informiert sie sich über die vorschulische Bildung und Entwicklung des Kindes. Wenn ein Kind eine Tagesstätte besucht, arbeitet die Schule dabei mit der jeweiligen Einrichtung zusammen und nutzt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegende Dokumentationen des vorschulischen Bildungs- und Entwicklungsweges des Kindes zur Information. Bei Bedarf ist die schulpsychologische Beratung einzuschalten. Festgestellter besonderer Förderbedarf des Kindes wird in den Unterlagen zur Schulaufnahme dokumentiert. 4.5 Für Kinder, bei denen besonderer Förderbedarf festgestellt worden ist und/oder eine besondere gesundheitliche Situation vorliegt, kann innerhalb eines halben Jahres nach der ersten Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes ein zweites Feststellungsverfahren gemäß Nummern 4.1 bis 4.4 durchgeführt werden. Dabei sollen die vom Kind erreichten Entwicklungsfortschritte erfasst und/oder der Gesundheitszustand neu beurteilt werden. Weiterhin soll die Wirksamkeit von pädagogischen und/oder medizinischen Maßnahmen eingeschätzt und gegebenenfalls gemäß Nummer 5.1 über weitere Maßnahmen entschieden werden. 5. Gestaltung des Übergangs zur Schule 5.1 Die Grundschule und das Landesverwaltungsamt werten das Aufnahmeverfahren aus und beraten Möglichkeiten der besonderen Förderung für Kinder, bei denen entsprechender Bedarf festgestellt wurde. Dabei werden besonders die Belange der Kinder berücksichtigt, die keine Kindertagesstätte besuchen. 5.2 Die Schule legt intern fest, wie der Übergang vom Elementarbereich zur Primarstufe unter Berücksichtigung der Entwicklungsbesonderheiten der Kinder in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und den Kindertagesstätten des Planungsbereiches gestaltet werden soll. 2

3 5.3 Die Schule erarbeitet mit den Kindertagesstätten des Planungsbereiches ein Konzept, nach dem der Prozess des Übergangs vom vorschulischen zum schulischen Lernen im Allgemeinen und mit Blick auf den Entwicklungsstand und die Besonderheiten des jeweiligen Kindes gemeinsam gestaltet werden soll. Gegebenenfalls stimmt sie mit der jeweiligen Kindertagesstätte Maßnahmen zur besonderen Förderung ab. 5.4 Die Schule bespricht mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des Berichtes des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes den festgestellten Entwicklungsstand des Kindes. Bei Bedarf berät sie die Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung. 5.5 Die Schule setzt gemeinsam mit den Kindertagesstätten das Konzept zur Gestaltung des Übergangs vom vorschulischen Bereich zur Schule um. Sie bezieht in diesen Prozess die Erziehungsberechtigten ein. 5.6 Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten in Kooperation mit den Kindertagesstätten ihres Planungsbereichs über Vorhaben zur Gestaltung des Übergangs der Kinder vom Elementarbereich zur Primarstufe und über die Ziele und Formen ihrer Arbeit in der Schuleingangsphase. Sie informiert die Erziehungsberechtigten vor dem Hintergrund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse über das pädagogische Konzept der Schule sowie über Angelegenheiten der Schulorganisation. 5.7 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über den Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes entwickelt die Schule ein Konzept für den Anfangsunterricht. 5.8 Das Landesverwaltungsamt ist zuständig dafür, dass für Kinder, bei denen im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in die Schule entsprechender Bedarf festgestellt wurde, Maßnahmen zur Behebung von Entwicklungsnachteilen und beeinträchtigungen, zur Prävention von Lernstörungen und zur Förderung von Begabungen eingeleitet werden. 6. Aufnahme 6.1 Angemeldete Kinder werden im Regelfall in die Grundschule aufgenommen. 6.2 Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 6.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten schriftlich über die Aufnahme des Kindes in die Schule. 6.4 Bestehen Bedenken gegen eine reguläre Aufnahme in die Grundschule, kann in einem Sonderverfahren über sonderpädagogische Förderung, über die Verschiebung der Aufnahme in die Schule um ein Jahr oder über das Überspringen des ersten Schuljahrganges entschieden werden. 7. Sonderverfahren 7.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf Ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf kann von den Erziehungsberechtigten formlos bei der unteren Schulbehörde beantragt werden. Sonderpädagogische Feststellungsverfahren werden gemäß Bezugsverordnung zu a durchgeführt. 3

4 7.2 Verschiebung der Aufnahme in die Schule In besonderen Einzelfällen kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines Kindes in die Schule um ein Jahr verschoben werden. Die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Schule kann verschoben werden, wenn durch ein Attest der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes belegt ist, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit aus medizinischen Gründen im Laufe eines ersten Schulbesuchsjahres an mehr als siebzig Unterrichtstagen die Schule nicht besuchen wird. Soweit aus anderen Gründen die Aufnahme verschoben werden soll, ist bei Bedarf eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. Die Verschiebung der Aufnahme in die Schule ist bis zum Ablauf von etwa sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich. Die Entscheidung über die Feststellung des Bedarfs an einer schulpsychologischen Stellungnahme sowie die Verschiebung der Aufnahme in die Schule trifft das Landesverwaltungsamt. 8. Förderung eines hochbegabten Kindes Wird bei einem angemeldeten Kind eine Hochbegabung vermutet, werden die Erziehungsberechtigten darüber informiert, dass auf ihren Antrag durch das Landesverwaltungsamt ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Bei festgestellter Hochbegabung bespricht das Landesverwaltungsamt mit der Grundschule Möglichkeiten zur Förderung des Kindes. Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten des Kindes ein Beratungsgespräch an. 9. Aufnahme in eine Grundschule in freier Trägerschaft Wenn beabsichtigt ist, ein Kind in eine Grundschule in freier Trägerschaft einzuschulen, teilen die Erziehungsberechtigten nach erfolgter Aufforderung gemäß Nummer 2.2 der für sie zuständigen öffentlichen Grundschule Namen und Anschrift der Grundschule in freier Trägerschaft, in die das Kind eingeschult werden soll, mit. 10. Schlussvorschriften Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er findet erstmals für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2006/2007 Anwendung. Gleichzeitig tritt der Bezugserl. zu d außer Kraft. Dieser Runderlass tritt am außer Kraft. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 4

5 Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. Anlage 1 Rahmenplan für die Aufnahme in die Schule Zeitraum: Jahr vor der Einschulung des Kindes (V) und Einschulungsjahr (E) Zeit Ausführende Maßnahme V: bis Schulträger Aktualisierung der Daten der schulpflichtig werdenden Kinder, Weitergabe der aktualisierten Daten an das Landesverwaltungsamt V: bis Schule, Schulträger, Abstimmung des Terminplans für das Verfahren zur Einschulung (Nr. 1.1) Gesundheitsamt V: bis Schulträger Veröffentlichung der Aufforderung an die Erziehungsberechtigten zur Anmeldung der schulpflichtigen Kinder an der zuständigen Grundschule (Nr. 2.2) V: bis Erziehungsberechtigte Anmeldung des Kindes in der Schule (Nr. 2.3) V: bis Schule Meldung der angemeldeten Kinder an das Gesundheitsamt (4.1) V: bis Schule, Gesundheitsamt Vereinbarung der Termine für die Einschulungsuntersuchung (4.1) V: bis Gesundheitsamt Ärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder (Nr. 4.2) V: bis Gesundheitsamt Übergabe der Berichte über die ärztliche Untersuchung an die Schule (Nr. 4.2) V: bis Schule Feststellung des Entwicklungsstands des Kindes in der Schule (Nr. 4.4), Auswertung mit den Erziehungsberechtigten (Nr. 5.4) V: bis Schule, Landesverwaltungsamt Auswertung des Schulaufnahmeverfahrens (Nr. 5.1), gegebenenfalls Beratung der Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung (Nr. 5.4) V: bis Schule, Kindertagesstätte Planung zur gemeinsamen Gestaltung des Übergangs von der Kindertagesstätte zur Schule (Nr. 1.2) V: bis Schule, Kindertagesstätte Beginn der gemeinsamen Gestaltung des Übergangs der Kinder in die Schule (Nrn. 5.3, 5.5) V: bis Landesverwaltungsamt Beginn von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Kindern mit entsprechendem Bedarf (Nr. 5.8) E: bis Gesundheitsamt Gegebenenfalls zweite ärztliche Untersuchung des Kindes (Nr. 4.5) E: bis Gesundheitsamt Gegebenenfalls zweite Übergabe der Berichte über die ärztliche Untersuchung an die Schule (Nr. 4.5) E: bis Schule Gegebenenfalls zweite Feststellung des Entwicklungsstands des Kindes in der Schule (Nr. 4.5) E: bis Schule, Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls zweite Auswertung des Schulaufnahmeverfahrens (Nr. 5.1), gegebenenfalls Beratung der Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung (Nr. 5.4) E: bis Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls Entscheidung über eine Ausnahmeregelung (Nr. 7.2) E: bis Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls Ausfertigung der Verfügung zur Verschiebung der Aufnahme in die Schule (Nr. 7.2) E: bis Schule Schriftliche Information der Erziehungsberechtigten über die Aufnahme des Kindes in die Schule (Nr. 6.3) E: bis Schule Information der Erziehungsberechtigten über die Gestaltung des Übergangs in die Schule, die Ziele der Arbeit in der Schule und über den Anfangsunterricht, gegebenenfalls in Kooperation mit Tagesstätten des Planungsbereichs (Nr. 5.6) E: bis Schule, Kindertagesstätte Beendigung der gemeinsamen Gestaltung des Übergangs der Kinder in die Schule (Nr. 5.5) E: bis Schule Letzte Möglichkeit der Verschiebung der Aufnahme in die Schule (Nr. 7.2) 5

6 Anlage 2 Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in die Schule* Landkreis: Gesundheitsamt: Anmeldung an der Schule: zum Schuljahr: Das Kind Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Erziehungsberechtigte: Anschrift der/des Erziehungsberechtigten (falls abweichend von der des Kindes): ist am ärztlich untersucht worden. Auf Grund der vorgenommenen Untersuchung wird folgendes festgestellt: Das Kind ist altersgerecht entwickelt. Das Kind hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten werden besondere Hinweise, die für den schulischen Bereich erforderlich sind, mitgeteilt: Hiermit stimme ich der Mitteilung der besonderen Hinweise zu: Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten Unterschrift der Kinderund Jugendärztin/ des Kinder- und Jugendarztes *Im Einvernehmen zwischen Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt und Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt ist die Verwendung des Formblatts verbindlich. 6

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