Aufnahme in die Grundschule
|
|
- Stephanie Hafner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufnahme in die Grundschule RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 33)einschließlich 1. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 241) sowie 2. Änderung RdErl. des MK vom /1-1(SVBl. LSA S. 428) 3. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 280) 4. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 315) 5. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 6) 6. Änderung RdErl. des MK vom /1-1 (SVBl. LSA S. 241) Bezug: a) Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom (GVBl. LSA S. 368) b) Versetzungsverordnung vom (GVBl. LSA S.172), geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 681) c) RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S. 353) d) RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S. 416), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S. 439) 1. Abstimmung zum Verfahren, Zusammenarbeit 1.1 Die Grundschule stimmt unter Einbeziehung des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes mit dem Schulträger auf der Grundlage des Rahmenplans (Anlage 1) den genauen Zeitplan für das Verfahren zur Aufnahme in die Schule ab. 1.2 Die Schule gestaltet gemäß Nr. 7.1 Erlass zu Bezugs-Erl. zu c gemeinsam mit den Tagesstätten ihres Planungsbereiches den Prozess des Übergangs der Kinder vom Elementar- zum Primarbereich. 2. Anmeldung des Kindes 2.1 Kinder, die bis zum eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und sind zum Schulbesuch anzumelden. 2.2 Der Schulträger fordert die Erziehungsberechtigten auf, ihre schulpflichtig werdenden Kinder zum Schulbesuch anzumelden. 2.3 Die Erziehungsberechtigten melden nach Aufforderung durch den Schulträger das schulpflichtig werdende Kind an der für sie zuständigen Grundschule an. Sie stellen das Kind dabei persönlich vor Bei der Anmeldung werden Personalien des Kindes aus der Geburtsurkunde oder dem Familienstammbuch entnommen. Wenn das Kind eine Tagesstätte besucht, wird deren Anschrift zu den Unterlagen zur Schulaufnahme genommen.
2 3. Vorzeitige Einschulung 3.1 Kinder, die bis zum eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. 3.2 Für die vorzeitige Einschulung eines Kindes gilt das gleiche Verfahren wie für die unter Nummer 2.1 genannten Kinder. 4. Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes 4.1 Die Grundschule meldet dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des zuständigen Gesundheitsamtes die angemeldeten Kinder und vereinbart deren ärztliche Untersuchung. 4.2 Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst stellt aus amtsärztlicher Sicht den körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklungsstand des Kindes fest. Der Bericht über die Untersuchung wird in einem Formblatt (Anlage 2) dokumentiert und an die zuständige Schule geleitet. 4.3 Die Grundschule nimmt den Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes zur Kenntnis. 4.4 Die Grundschule stellt den Entwicklungsstand des Kindes unter pädagogischen Gesichtspunkten fest. In diesem Zusammenhang informiert sie sich über die vorschulische Bildung und Entwicklung des Kindes. Wenn ein Kind eine Tagesstätte besucht, arbeitet die Schule dabei mit der jeweiligen Einrichtung zusammen und nutzt unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorliegende Dokumentationen des vorschulischen Bildungs- und Entwicklungsweges des Kindes zur Information. Bei Bedarf ist die schulpsychologische Beratung einzuschalten. Festgestellter besonderer Förderbedarf des Kindes wird in den Unterlagen zur Schulaufnahme dokumentiert. 4.5 Für Kinder, bei denen besonderer Förderbedarf festgestellt worden ist und/oder eine besondere gesundheitliche Situation vorliegt, kann innerhalb eines halben Jahres nach der ersten Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes ein zweites Feststellungsverfahren gemäß Nummern 4.1 bis 4.4 durchgeführt werden. Dabei sollen die vom Kind erreichten Entwicklungsfortschritte erfasst und/oder der Gesundheitszustand neu beurteilt werden. Weiterhin soll die Wirksamkeit von pädagogischen und/oder medizinischen Maßnahmen eingeschätzt und gegebenenfalls gemäß Nummer 5.1 über weitere Maßnahmen entschieden werden. 5. Gestaltung des Übergangs zur Schule 5.1 Die Grundschule und das Landesverwaltungsamt werten das Aufnahmeverfahren aus und beraten Möglichkeiten der besonderen Förderung für Kinder, bei denen entsprechender Bedarf festgestellt wurde. Dabei werden besonders die Belange der Kinder berücksichtigt, die keine Kindertagesstätte besuchen. 5.2 Die Schule legt intern fest, wie der Übergang vom Elementarbereich zur Primarstufe unter Berücksichtigung der Entwicklungsbesonderheiten der Kinder in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und den Kindertagesstätten des Planungsbereiches gestaltet werden soll. 2
3 5.3 Die Schule erarbeitet mit den Kindertagesstätten des Planungsbereiches ein Konzept, nach dem der Prozess des Übergangs vom vorschulischen zum schulischen Lernen im Allgemeinen und mit Blick auf den Entwicklungsstand und die Besonderheiten des jeweiligen Kindes gemeinsam gestaltet werden soll. Gegebenenfalls stimmt sie mit der jeweiligen Kindertagesstätte Maßnahmen zur besonderen Förderung ab. 5.4 Die Schule bespricht mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des Berichtes des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes den festgestellten Entwicklungsstand des Kindes. Bei Bedarf berät sie die Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung. 5.5 Die Schule setzt gemeinsam mit den Kindertagesstätten das Konzept zur Gestaltung des Übergangs vom vorschulischen Bereich zur Schule um. Sie bezieht in diesen Prozess die Erziehungsberechtigten ein. 5.6 Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten in Kooperation mit den Kindertagesstätten ihres Planungsbereichs über Vorhaben zur Gestaltung des Übergangs der Kinder vom Elementarbereich zur Primarstufe und über die Ziele und Formen ihrer Arbeit in der Schuleingangsphase. Sie informiert die Erziehungsberechtigten vor dem Hintergrund fachwissenschaftlicher Erkenntnisse über das pädagogische Konzept der Schule sowie über Angelegenheiten der Schulorganisation. 5.7 Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über den Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes entwickelt die Schule ein Konzept für den Anfangsunterricht. 5.8 Das Landesverwaltungsamt ist zuständig dafür, dass für Kinder, bei denen im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in die Schule entsprechender Bedarf festgestellt wurde, Maßnahmen zur Behebung von Entwicklungsnachteilen und beeinträchtigungen, zur Prävention von Lernstörungen und zur Förderung von Begabungen eingeleitet werden. 6. Aufnahme 6.1 Angemeldete Kinder werden im Regelfall in die Grundschule aufgenommen. 6.2 Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 6.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten schriftlich über die Aufnahme des Kindes in die Schule. 6.4 Bestehen Bedenken gegen eine reguläre Aufnahme in die Grundschule, kann in einem Sonderverfahren über sonderpädagogische Förderung, über die Verschiebung der Aufnahme in die Schule um ein Jahr oder über das Überspringen des ersten Schuljahrganges entschieden werden. 7. Sonderverfahren 7.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf Ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf kann von den Erziehungsberechtigten formlos bei der unteren Schulbehörde beantragt werden. Sonderpädagogische Feststellungsverfahren werden gemäß Bezugsverordnung zu a durchgeführt. 3
4 7.2 Verschiebung der Aufnahme in die Schule In besonderen Einzelfällen kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines Kindes in die Schule um ein Jahr verschoben werden. Die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes in die Schule kann verschoben werden, wenn durch ein Attest der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes belegt ist, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit aus medizinischen Gründen im Laufe eines ersten Schulbesuchsjahres an mehr als siebzig Unterrichtstagen die Schule nicht besuchen wird. Soweit aus anderen Gründen die Aufnahme verschoben werden soll, ist bei Bedarf eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen. Die Verschiebung der Aufnahme in die Schule ist bis zum Ablauf von etwa sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich. Die Entscheidung über die Feststellung des Bedarfs an einer schulpsychologischen Stellungnahme sowie die Verschiebung der Aufnahme in die Schule trifft das Landesverwaltungsamt. 8. Förderung eines hochbegabten Kindes Wird bei einem angemeldeten Kind eine Hochbegabung vermutet, werden die Erziehungsberechtigten darüber informiert, dass auf ihren Antrag durch das Landesverwaltungsamt ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Bei festgestellter Hochbegabung bespricht das Landesverwaltungsamt mit der Grundschule Möglichkeiten zur Förderung des Kindes. Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten des Kindes ein Beratungsgespräch an. 9. Aufnahme in eine Grundschule in freier Trägerschaft Wenn beabsichtigt ist, ein Kind in eine Grundschule in freier Trägerschaft einzuschulen, teilen die Erziehungsberechtigten nach erfolgter Aufforderung gemäß Nummer 2.2 der für sie zuständigen öffentlichen Grundschule Namen und Anschrift der Grundschule in freier Trägerschaft, in die das Kind eingeschult werden soll, mit. 10. Schlussvorschriften Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er findet erstmals für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2006/2007 Anwendung. Gleichzeitig tritt der Bezugserl. zu d außer Kraft. Dieser Runderlass tritt am außer Kraft. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. 4
5 Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. Anlage 1 Rahmenplan für die Aufnahme in die Schule Zeitraum: Jahr vor der Einschulung des Kindes (V) und Einschulungsjahr (E) Zeit Ausführende Maßnahme V: bis Schulträger Aktualisierung der Daten der schulpflichtig werdenden Kinder, Weitergabe der aktualisierten Daten an das Landesverwaltungsamt V: bis Schule, Schulträger, Abstimmung des Terminplans für das Verfahren zur Einschulung (Nr. 1.1) Gesundheitsamt V: bis Schulträger Veröffentlichung der Aufforderung an die Erziehungsberechtigten zur Anmeldung der schulpflichtigen Kinder an der zuständigen Grundschule (Nr. 2.2) V: bis Erziehungsberechtigte Anmeldung des Kindes in der Schule (Nr. 2.3) V: bis Schule Meldung der angemeldeten Kinder an das Gesundheitsamt (4.1) V: bis Schule, Gesundheitsamt Vereinbarung der Termine für die Einschulungsuntersuchung (4.1) V: bis Gesundheitsamt Ärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder (Nr. 4.2) V: bis Gesundheitsamt Übergabe der Berichte über die ärztliche Untersuchung an die Schule (Nr. 4.2) V: bis Schule Feststellung des Entwicklungsstands des Kindes in der Schule (Nr. 4.4), Auswertung mit den Erziehungsberechtigten (Nr. 5.4) V: bis Schule, Landesverwaltungsamt Auswertung des Schulaufnahmeverfahrens (Nr. 5.1), gegebenenfalls Beratung der Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung (Nr. 5.4) V: bis Schule, Kindertagesstätte Planung zur gemeinsamen Gestaltung des Übergangs von der Kindertagesstätte zur Schule (Nr. 1.2) V: bis Schule, Kindertagesstätte Beginn der gemeinsamen Gestaltung des Übergangs der Kinder in die Schule (Nrn. 5.3, 5.5) V: bis Landesverwaltungsamt Beginn von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Kindern mit entsprechendem Bedarf (Nr. 5.8) E: bis Gesundheitsamt Gegebenenfalls zweite ärztliche Untersuchung des Kindes (Nr. 4.5) E: bis Gesundheitsamt Gegebenenfalls zweite Übergabe der Berichte über die ärztliche Untersuchung an die Schule (Nr. 4.5) E: bis Schule Gegebenenfalls zweite Feststellung des Entwicklungsstands des Kindes in der Schule (Nr. 4.5) E: bis Schule, Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls zweite Auswertung des Schulaufnahmeverfahrens (Nr. 5.1), gegebenenfalls Beratung der Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung (Nr. 5.4) E: bis Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls Entscheidung über eine Ausnahmeregelung (Nr. 7.2) E: bis Landesverwaltungsamt Gegebenenfalls Ausfertigung der Verfügung zur Verschiebung der Aufnahme in die Schule (Nr. 7.2) E: bis Schule Schriftliche Information der Erziehungsberechtigten über die Aufnahme des Kindes in die Schule (Nr. 6.3) E: bis Schule Information der Erziehungsberechtigten über die Gestaltung des Übergangs in die Schule, die Ziele der Arbeit in der Schule und über den Anfangsunterricht, gegebenenfalls in Kooperation mit Tagesstätten des Planungsbereichs (Nr. 5.6) E: bis Schule, Kindertagesstätte Beendigung der gemeinsamen Gestaltung des Übergangs der Kinder in die Schule (Nr. 5.5) E: bis Schule Letzte Möglichkeit der Verschiebung der Aufnahme in die Schule (Nr. 7.2) 5
6 Anlage 2 Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in die Schule* Landkreis: Gesundheitsamt: Anmeldung an der Schule: zum Schuljahr: Das Kind Name: Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: Erziehungsberechtigte: Anschrift der/des Erziehungsberechtigten (falls abweichend von der des Kindes): ist am ärztlich untersucht worden. Auf Grund der vorgenommenen Untersuchung wird folgendes festgestellt: Das Kind ist altersgerecht entwickelt. Das Kind hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten werden besondere Hinweise, die für den schulischen Bereich erforderlich sind, mitgeteilt: Hiermit stimme ich der Mitteilung der besonderen Hinweise zu: Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten Unterschrift der Kinderund Jugendärztin/ des Kinder- und Jugendarztes *Im Einvernehmen zwischen Kultusministerium des Landes Sachsen- Anhalt und Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt ist die Verwendung des Formblatts verbindlich. 6
Aufnahme in die Grundschule
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrAufnahme in die Grundschule. RdErl. des MK vom 18. 6. 2010-23-80100/1-1
1. Verfahren der Aufnahme Aufnahme in die Grundschule RdErl. des MK vom 18. 6. 2010-23-80100/1-1 Das Verfahren der Aufnahme in die Grundschule basiert auf der Umsetzung der im Rahmenplan (Anlage 1) beschriebenen
MehrBildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen- Anhalt (223113)
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrVerwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen RdErl. des MK vom
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrUmgang mit Schulverweigerung. RdErl. des MK vom
Umgang mit Schulverweigerung RdErl. des MK vom 14.01.2015 24-83107 Bezug: a) RdErl. des MK vom 17.2.2005 (SVBl. LSA S. 63), geändert durch RdErl. vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S.162) b) 5 der Verordnung über
MehrBek. des MK vom /1-7
Die Feststellung des Entwicklungsstands der zukünftigen Schülerinnen und Schüler während des Schulaufnahmeverfahrens als eine Grundlage für die Arbeit in der flexiblen Schuleingangsphase Bek. des MK vom
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
MehrVom 8. Dezember Örtliche Zuständigkeit
Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung)
MehrHandreichung für Eltern
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang
MehrAufnahme an weiterführenden Schulen. RdErl. des MK vom
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrInformationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte AO-SF Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Entscheidung über den Förderort Schulamt für die Städteregion
MehrAmtsblatt. der Stadt Datteln. 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11
Amtsblatt der Stadt Datteln 51. Jahrgang 26. Juli 2016 Nr. 11 Inhalt: 1. Tagesordnung für die Sitzung des Rates am Freitag, 29. Juli 2016, 10.00 Uhr in der Stadthalle, Kolpingstraße 1, 45711 Datteln 2.
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte U+sAlexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrUmgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom PVS-83107
Anhalt (SVBl. LSA) (SVBl. LSA S. 63) einschließlich: - Ä vom 19.5.2010 (SVBl. LSA S. 162) Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt* RdErl. des MK vom 17. 2. 2005 - PVS-83107 Bezug: Bek. des MK vom
MehrGrundschule Harlingerode. Einschulungsverfahren
Grundschule Harlingerode Einschulungsverfahren beschlossen auf der Gesamtkonferenz am 22.05.2013 1. Vorbemerkungen Uns ist wichtig, dass alle Beteiligten frühzeitig informiert sind. Kindertagestätten,
MehrInfos zur Anmeldung der Schulanfänger 2018/19. Am Donnerstag, um Uhr:
Infos zur Anmeldung der Schulanfänger 2018/19 Am Donnerstag, 12.10.2017 um 19.00 Uhr: Informationsabend für Eltern der Schulanfänger 2018/19 in der Pausenhalle. Vorher um 18.00 Uhr: Die Ewaldschule stellt
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1591 6. Wahlperiode 13.03.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Schulaufnahmeverfahren und ANTWORT der Landesregierung
MehrKinder und jugendärztlicher Dienst der Kreisverwaltung Alzey-Worms
Landkreis Alzey-Worms Kinder und jugendärztlicher Dienst der Kreisverwaltung Alzey-Worms 23.11.2013 Dr.F. Adam-Umbach 1 Was erwartet mich bei der Einschulungsuntersuchung? Vortrag anlässlich der Fortbildungsveranstaltung
MehrSonderpädagogische Förderung
Finetti / Fotolia SCHULAMT FÜR DEN KREIS PADERBORN Sonderpädagogische Förderung nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) im Schulgesetz Wo kann ein Kind sonderpädagogisch gefördert
MehrRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN UND ABLAUF DER SCHULAUFNAHME. Edmund Rieger 2012
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN UND ABLAUF DER SCHULAUFNAHME Edmund Rieger 2012 Rudolf-Winterstein-Grundschule, Kösching 18.01.2012 Hinweis 2 Diese Präsentation können Sie sich von unserer Homepage als PDF-Datei
MehrInformationen zur Schuleinschreibung 2015
Staatliches Schulamt Pfaffenhofen Beratungsstelle Ilmmünster Barbara Amasreiter, BRin, staatl. Schulpsy. Freisinger Str. 8, 85304 Ilmmünster Tel: 08441/860896 Fax: 08441/860897 www.schulberatung-pfaffenhofen.de
Mehrberichtende Schule regionales BFZ SSA (Stempel) (Stempel) (Eingangsstempel zur Kenntnis) Geb.: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:
Anspruch auf sonderpädagogische Förderung Handlungsleitfaden entsprechend dem Hessischen Schulgesetz in der Neufassung vom Juni 2011 und der ab 01.07.2012 gültigen Verordnung berichtende Schule regionales
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
Mehra) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und
Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. 21.4.2009-33-82011 (SVBl. 2009, S. 137) - VORIS
MehrKinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule
Kinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule Huainigg/ Ballhaus: Gemeinsam sind wir Klasse! Claudia Dippon Übergänge Schule Grundschule Grundschulförderklasse Sonder- Schule Kindergarten/
MehrElterninformation zum Übergang. Kindergarten Grundschule K OO
Deutsche Schule Tokyo Yokohama Grundschule Elterninformation zum Übergang Kindergarten Grundschule K OO Liebe Eltern, Ihr Kind besucht bereits den Kindergarten unserer Schule. Die vorliegende Übersicht
MehrFünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/1061 11.01.2011 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fünftes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das
MehrStrukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen. E. Hennig
Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen 1 E. Hennig 24.3.07 Ablauf Institutionelle Strukturen Rechtliche Vorgaben und Bedingungen Mögliche Wege eines Frühgeborenen mit
MehrA L L G E M E I N E S C H U L E : P Ä D A G O G I S C H E R B E R I C H T zur Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot
Anschrift der allgemeinen Schule Pädagogischer Bericht Formular, Sept. 2015 A L L G E M E I N E S C H U L E : P Ä D A G O G I S C H E R B E R I C H T zur Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches
MehrUnterrichtsorganisation an den Grundschulen. RdErl. des MB vom
Unterrichtsorganisation an den Grundschulen Bezug: RdErl. des MB vom 20.3.2017-23-84003 RdErl. des MK vom 23.4.2015 (SVBl. LSA S. 76) 1. Zuweisung von Lehrerwochenstunden Die Gesamtzahl der jeder Schule
MehrVerordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung - SchulgespflV) Vom 20. Dezember 2008
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchulgespflV Ausfertigungsdatum: 20.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl 2009, 10 Gliederungs- 2126-3-2-UG Nr: Verordnung zur
MehrAufnahme an weiterführenden Schulen
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrRdErl. des MK vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S.166), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S.
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrUnterrichtsorganisation
Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.08.2005 35.3 82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. Unterrichtsorganisation an allgemein bildenden Schulen v. 10.1.2005 (SVBl. S.133) VORIS 22410 b) RdErl. d. MI
MehrSchülerunterlagen zum Feststellungsverfahren
Anlage 1 Stempel der Schule Schülerunterlagen zum Feststellungsverfahren hier: Schuljahr 200 / Name und Vorname des Kindes Anschrift: Straße PLZ und Ort Vorschulische Förderung: (Einrichtung, Ansprechpartner)
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 5 0 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften Vom 15. Juni 2011 Der Landtag des Saarlandes
MehrBegabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom
Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 10. 4. 2002 (SVBl. LSA S. 168) 1. Allgemeine Hinweise In den Kreisarbeitsgemeinschaften
MehrKooperation Kindergarten- Grundschule eine notwendige Schlüsselaufgabe
Kooperation Kindergarten- Grundschule eine notwendige Schlüsselaufgabe Vorstellung der Zusammenarbeit Kindergarten-Grundschule in der Stadt und im Kreis Paderborn/NRW Regionalkonferenz Die Leitungen von
MehrElterninformation. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW. 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung
Elterninformation Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung in Hagen, NRW 1. Vorwort 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung Förderung in Allgemeinen Schulen
MehrVerwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2008 Az.: 33-5432/84 Federführend
MehrKreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann
Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 18/2016 26. Jahrgang 16. September 2016 Inhaltsverzeichnis 41 Anmeldung der Schulneulinge 42 der an Herrn Mirsad Hodzic 43
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten. Allgemeines
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten
MehrGemeinsamer Unterricht
Gemeinsamer Unterricht Anspruch im Nds.Schulgesetz seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis 4 Integration Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen ( 14 Abs. 1 Satz 2), sollen
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrBescheinigung über die ärztliche Untersuchung. nach 4 des Kinclertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung
Bek-77 zum F3 kanntrnacliungsveizeichnis zuni VuiscIu-i fi envurzeichnis zum Slichwotiverzeichnis Anlage Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kinclertagesbetreuungsgesetzes und den
MehrÜbergang Kindertagesstätte Schule: passgenaue Bildungsangebote für jedes Kind
Übergang Kindertagesstätte Schule: passgenaue Bildungsangebote für jedes Kind Annette Sauter-Schimak (Schulrätin SSA Donaueschingen) Gudrun Burgmaier-Fehrenbach, Kerstin Greimel (Arbeitsstelle Frühförderung
MehrEinschulungsuntersuchung Sprachstandsdiagnose
Seite 1 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2008 (K.u.U. 2009
MehrZur Beantwortung der nachstehenden Fragen wird bei Bedarf ein ergänzendes Beiblatt verwendet.
(Stempel der Schule) (Datum) Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 19.07.1991; hier:
MehrGrundschule Harlingerode. Einschulungsverfahren
Grundschule Harlingerode Einschulungsverfahren Vorlage für Gesamtkonferenz am 24.06.2015 1. Vorbemerkungen Uns ist wichtig, dass alle Beteiligten frühzeitig informiert sind. Kindertagestätten, Gesundheitsamt,
MehrFerienordnung in den Schuljahren 2012/2013 bis 2016/2017 *) (Ferienregelung) RdErl. des MK vom 1.12.2011 21-82021
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil I
Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:
Mehrd) am Burggymnasium Wettin, im Schwerpunkt Bildende Kunst ab Schuljahrgang 9 einzügig geführt.
Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrName Vorname Geburtsdatum Nationalität. Anlass und Ziel der Förderdiagnostik: Ersteinschätzung Fortschreibung Abschlusseinschätzung
Schule (Stempel) Beschreibung des Bedarfs an sonderpädagogischer Beratung, Begleitung und Unterstützung bei Verbleib an der Regelschule (Bezug: RdErl. des MK vom 23.4.2015 23 84003 Unterrichtsorganisation
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Otto-Braun-Str. 27 D-10178 Berlin
MehrÜbersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e
Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von bis Name: Vorname: Klasse: Datum verspätet Unentschuldigt Fehlstunde/n Unentschuldigt Fehltag/e Meldung durch Eltern Nachfrage durch Schule Bemerkungen
MehrÜbersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von. Unentschuldigt. Fehltag/e
Übersicht der unentschuldigten Fehlzeiten im Zeitraum von bis Name: Vorname: Klasse: Datum verspätet Unentschuldigt Fehlstunde/n Unentschuldigt Fehltag/e Meldung durch Eltern Nachfrage durch Schule Bemerkungen
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
Mehreines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (gemäß AO-SF)
Formular 1 Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (gemäß 11-14 AO-SF) (Stand November 2014) (Schulstempel und LDS-Schulnummer) der Eltern/Sorgeberechtigten
MehrIntegrierte Gesamtschule
Anmeldebogen für den 5. Jahrgang Name... Vorname... Geburtsdatum... Einschulung Grundschule: 01.08.20.. von Grundschule:..... Beginn der Schulpflicht:.... Geburtsort... Wiederholung Klasse:..... Geschlecht
MehrInformationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Schulamt für den Kreis Düren Informationen zum AO-SF- Verfahren für Eltern und Erziehungsberechtigte Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte zum Gemeinsamen Lernen Verordnung über die sonderpädagogische
MehrHäufig gestellte Fragen in Bezug auf das Schulaufnahmeverfahren / Einschulungsverfahren
Häufig gestellte Fragen in Bezug auf das Schulaufnahmeverfahren / Einschulungsverfahren Wir hoffen, mit dem folgenden Frage-Antwort-Katalog, die häufigsten Fragen in Bezug auf das Schulaufnahme-/Einschulungsverfahren
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil I
I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter: / Vater: Sonstigen
MehrStationen auf dem Übergang vom Kindergarten zur Schule
Stationen auf dem Übergang vom Kindergarten zur Schule 1. Station: Sprachstandsfeststellung 2. Station: Anmeldung in der Schule 3. Station: Das Schulfähigkeitsprofils 4. Station: Ein Morgen in der Schule
MehrEntwurf. RdErl. d. MK v VORIS Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:
Änderungen Stand: 11.06.2015 Fassung ab 1.9.2014 zur Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung RdErl. d. MK v. 10.5.2012 (SVBl. S. 357, ber. S. 463), geändert durch RdErl. d. MK v. 11.8.2014 (SVBl. S.
MehrElternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule
Elternratgeber Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Fragen & Antworten Bernd Ege - Fotolia.com Stand Januar 2018 Inhalt Vorwort 3 Schulanfang 4 Schulanmeldung 5 Sonderpädagogischer
MehrLesefassung. a) Zwei Züge im inhaltlichen Schwerpunkt Sport Leistungsportklassen mit überregionaler Aufnahme
Lesefassung Ergänzende Regelungen zur Aufnahme in Schulen mit dem genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Sport (Sportschulen) RdErl. des MK vom 15. 2. 2007 25-81002 SVBl. LSA S. 65 einschließlich - RdErl.
MehrMerkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016
Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert
MehrVerfahren zur Überprüfung und Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (gemäß 54 Hess. Schulgesetz)
Seite 1 von 8 Nur für den Dienstgebrauch Meldende Schule (Stempel) Verfahren zur Überprüfung und Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs (gemäß 54 Hess. Schulgesetz) Lernhilfebedarf Vermerke
MehrSchulbegleitung Hilfe für Kinder mit Behinderung
Schulbegleitung Hilfe für Kinder mit Behinderung In Düsseldorf können Kinder mit und ohne Behinderung die gleiche Schule besuchen und gemeinsam lernen. Kinder mit einer Behinderung benötigen dafür häufig
MehrSchulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18
Schulanmeldung Grundschule Schuljahr 2017/18 zur 1. Klasse Anmeldeschluss für 1. Jahrgang: 4. Oktober 2016 zur Klasse als Quereinsteiger Bitte Kopie des letzten Zeugnisses beilegen. Schüler/in Name, Vorname(n)
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ulm Anmeldung der Schulanfängerinnen und Schulanfänger Fassung 11/ 2017 Nach 73 Absatz 1 Schulgesetz Baden-Württemberg v. 01.08.1983 in der jeweils gültigen Fassung
MehrGemeinsam lernen. Einrichtung einer Kooperationsklasse der Heinrich- Hehrmann-Schule an der Bergwinkelgrundschule im Schuljahr 2012/2013
Gemeinsam lernen Einrichtung einer Kooperationsklasse der Heinrich- Hehrmann-Schule an der Bergwinkelgrundschule im Schuljahr 2012/2013 1.Pädagogische Zielsetzung Inklusion durch Kooperation mit der allgemeinen
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrAntrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung
MehrInformationen für Pädagoginnen und Pädagogen zur Einschulungsuntersuchung in der Region Karlsruhe
Informationen für Pädagoginnen und Pädagogen zur Einschulungsuntersuchung in der Region Karlsruhe Landratsamt Karlsruhe Dezernat IV - Gesundheitsamt Impressum: Landratsamt Karlsruhe Dezernat IV Gesundheitsamt
MehrPersonal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
MehrS A T Z U N G. 1 Zweck der Einrichtungen. - die Familienerziehung des Kindes mit Hilfe eines eigenständigen Bildungsangebotes
45.10-1 S A T Z U N G für die städtischen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18.06.2008 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 05.10.2016
MehrVerordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung. Vom
Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom Auf Grund von 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010
MehrKrankenhaus- und Hausunterricht
223276 Krankenhaus- und Hausunterricht Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 22. Juli 2015 (9414 B Tgb.Nr. 2030/14) Bezug: Verwaltungsvorschrift
MehrDie Arbeit in der Oberschule
Niedersächsisches Kultusministerium Die Arbeit in der Oberschule RdErl. d. MK v. 7.7.2011 32 81 028- VORIS 22410 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.6.2015 (SVBl. 2015 Nr. 7, S. 310, ber.
MehrGesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin
Drucksache 17/1137 29.08.2013 Antrag der Piratenfraktion Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das
MehrRdErl. des MB vom Verfahren zur Aufnahme in den 5. Schuljahrgang an den weiterführenden Schulen
Aufnahme an weiterführenden Schulen, Zweite Änderung Bezug: RdErl. des MB vom 9. 1. 2016-23-83023 a) RdErl. des MK vom 18.11.2014 (SVBl. LSA S. 240, 2015 S. 15) zuletzt geändert durch RdErl. vom 6.7.2015
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrOffene Ganztagsschulen in den Grundschulen
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der
MehrHandreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs - Informationen für Grundschulen und weiterführende Schulen -
Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Sonderpädagogische Diagnostik ist eine besondere Form der innerschulischen
MehrAntrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung für die Schülerin/den Schüler:
(Schule) (Ort) (Datum) (Telefonnummer bei Rückfragen) (E-Mail) Ministerium für Bildung und Kultur Trierer Straße 33 Referat C 2 66111 Saarbrücken Schulstempel: Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der
MehrDie Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
MehrAnmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~
Sibylla-Merian-Gymnasium Meinersen Ganztagsschule Gymnasium des Landkreises Gifhorn Anmeldung für die.. Klasse Schuljahr 20./20. ~ Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen ~ Schülerin / Schüler Name:... Vorname:...
MehrAntrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung SopädVO)
Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Schule, Sport und Facility Management Schul- und Sportamt Bearbeiterin SchuSpo 1 112 Frau Kühn Telefon: (030) 9018 26018 Fax: (030) 9018 26001 E-Mail: f.kuehn@ba-mitte.berlin.de
MehrAuszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium
MehrAnmeldeantrag für das Aufnahmeverfahren
Anmeldeantrag für das Aufnahmeverfahren Anmeldung zum Schuljahr: q 2015/16 q 2016/17 q 2017/18 q Einstieg zu Beginn des Schuljahres q Einstieg zum nächsten Halbjahr q Einstieg im laufenden Schuljahr q
MehrNr. 28 vom / Bekanntmachung über Anmeldezeiten an den Haaner Grundschulen für das Schuljahr 2011/2012
Amtsblatt Nr. 28 vom 24.09.2010 Inhaltsverzeichnis: 1./ Bekanntmachung über Anmeldezeiten an den Haaner Grundschulen für das Schuljahr 2011/2012 2./ Bekanntmachung der Satzung vom 22.09.2010 zur Änderung
MehrÜbergang Kita - Schule
Übergang Kita - Schule Übersicht: Begrüßung Kindertagesstätte Elementare Bildung Übergang von der Kindertagesstätte in die Schule Welche Kinder können eingeschult werden? Welche Schule ist die richtige?
MehrEmpfohlenes Verfahrensschema zur Zurückstellung vom Schulbesuch
Staatliches Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und Landkreis Waldeck-Frankenberg Empfohlenes Verfahrensschema zur vom Schulbesuch Anmeldung zur regulären Antrag der Eltern auf vom Schulbesuch Aufnahme
MehrFormulare in sonderpädagogischen Verfahren
Formulare in sonderpädagogischen Verfahren Die folgenden Formulare regeln die Verfahrenswege für die verschiedenen Anlässe der präventiven Unterstützung durch ein BFZ und der Entscheidungsverfahren zum
MehrInklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe
Inklusive Bildung Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Arbeitskreis Barrierefreies Tübingen 06.07.2016 Rathaus Tübingen, Ratssaal 05.07.16 1 Bericht und Austausch
MehrErneuerung der Kooperationsvereinbarung zwischen den
Erneuerung der Kooperationsvereinbarung zwischen den Kindergärten Die kleinen Strolche Pewsum, Marienkäfer Woquard, Groothusen und der Grundschule Pewsum Mit dieser Kooperationsvereinbarung verfolgen die
Mehr