Landesbeb'ieb Erziehung und Beratung

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1 Landesbeb'ieb Erziehung und Beratung Überarbeitung: Erstveröffentlichung: Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung.iii --n Hamburg landesbetrieb Er2iehung und Beratung Brandschutzordnung für Einrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung DA-Brandschutz in der Fassung vom Allgemeines Der Betreiber einer Einrichtung ist für den betrieblichen und baulichen Brandschutz verantwortlich. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Erstellung einer Brandschutzordnung und deren Umsetzung im Gefahrenfall. Dies wird erreicht, wenn die Notfallorganisation für den Gefahrenfall innerhalb eines Objektes auf bestehende Organisations- und Führungsstrukturen aufbaut, da sie dann im Ernstfall funktionieren kann. Das Notfallkonzept funktioniert in der Regel dann gut, wenn es zwischen dem Betreiber und der Feuerwehr abgestimmt ist. Diese Brandschutzordnung gilt für alle Einrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung. Die für die Einrichtungen zuständigen Leitungskräfte müssen sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch folgende Unterlagen ergänzen: Flucht- und Rettungsplan (Gebäudeplan, aus dem die Rettungswege hervorgehen), soweit vorhanden bzw. von der Feuerwehr gefordert; er ist dem Merkblatt Hinweise zum Brandschutz und zum Verhalten im Brandfall" beizufügen, und Anweisungen an ggf. für technische Anlagen zuständiges Personal, die eingetroffene Feuerwehr über die technischen Besonderheiten des Objektes (z.b. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Klimaanlagen, Zugänglichkeiten, Brandschutzeinrichtungen usw.) zu informieren (siehe hierzu Nr. 3.3) 1. 1 Dies kommt im LEB allenfalls für große Einrichtungen mit Gebäudekomplexen und den in Ziff. 3.3 genannten Anlagen in Betracht. Ob solche Anvveisungen in diesen Fällen erforderlich sind, sollte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestimmt werden. Seite 1 von 3

2 Tritt eine Notfallsituation ein, sind folgende Maßnahmen durch das Betriebspersonal des Objektes sicherzustellen: Erkennen und Erfassen einer Notfallsituation unverzügliche Alarmierung der Feuervvehr Warnung und Rettung gefährdeter Personen Einleiten von Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr (Selbsthilfe) Einweisung und Beratung der Feuerwehr Vorhalten von Feuerwehrplänen. 2 Ausbildung und Einweisung des Personals in die Notfallplanung Um im Gefahrenfall einen reibungslosen Einsatzablauf zu gewährleisten, müssen alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Gebäude aufhalten, mit der Brandschutzordnung vertraut gemacht werden. Dazu ist es erforderlich, jährliche Brandschutzübungen für das gesamte Personal durchzuführen, damit jedem im Gefahrenfall seine Aufgabe bewusst ist und erledigt wird. Die Übung besteht in einem gemeinsamen Begehen der Fluchtwege, dem vergegenwärtigen der Evakuierungs- und Meldeverfahren gemäß dieser Brandschutzordnung unter Anleitung der Leitungskraft, der bzw. des Sicherheitsbeauftragten oder bei Bedarf der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Durchführung von wichtigen sicherheitstechnischen Teilaufgaben, soweit diese aufgrund der Besonderheiten des Objektes anfallen, muss auf besonders geschulte und kompetente Mitarbeiter, wie z.b. Technische Leiter, Sicherheitsingenieure und Brandschutzbeauftragte übertragen werden (siehe Hierzu auch Nr. 3.3) 3 Brandschutzordnung Die Brandschutzordnung gliedert sich entsprechend der DIN in die Teile A, Bund C, die im Folgenden näher erläutert werden Teil A - Aushang Dieser Aushang dient der Information über das Verhalten im Brandfall" für alle Personen, die sich im Objekt aufhalten können, d.h. Beschäftigte des LEB, Betreute und Gäste der Einrichtungen. Seite 2 von 4

3 Der vorgenannte Aushang ist gut sichtbar anzubringen, z.b. im Eingangsbereich, in Fluren, vor den Aufzügen, in Treppenräumen, neben Telefonen, an allen ständigen Arbeitsplätzen, im Dienstzimmer, in Sitzungsräumen. Der Inhalt des Textes und die Symbole müssen entsprechend der DIN Teil 1 (siehe Anlage) erstellt werden. Nichtzutreffendes kann entfallen; fremdsprachige Brandschutzordnungen sollen analog erstellt werden, wenn es hierzu aufgrund der eingangs genannten Zielgruppe einen Bedarf gibt. Beschäftigte und Betreute, die sich nicht nur kurzfristig in der Einrichtung aufhalten oder sogar dort wohnen, sind auf den Aushang hinzuweisen. Ihnen sind die Fluchtwege zu zeigen Teil B - Brandschutzordnung für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben Dieser Teil der Brandschutzordnung enthält Informationen und Hinweise für Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Anlage aufhalten und ist an alle Beschäftigten (ggf. gegen Empfangsbestätigung) vollständig auszuhändigen. Als Deckblatt ist der Teil A der Brandschutzordnung zu verwenden. Für den LEB ist zu diesem Zweck das anliegende Merkblatt Hinvveise zum Brandschutz und zum Verhalten im Brandfall" zu verwenden Teil C - Brandschutzordnung für Personen, die besondere Brandschutzaufgaben - insbesondere im Gefahrenfall - übernehmen müssen Die Geschäftsleitung, Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragte sind gemäß ihren Aufgaben in das Brandschutzkonzept einzubinden. Es sollen grundsätzlich für Personen mit besonderen Pflichten Brandschutzordnungen dokumentiert sein und zur Verfügung stehen. Funktionsträger müssen namentlich festgehalten, ihre Aufgabenbereiche dargestellt und in ihre Aufgabengebiete eingewiesen werden. Die Namen-, Telefon- und/oder Meldeempfängerlisten sind auf einem aktuellen Stand zu halten. Für den Landesbetrieb Erziehung und Beratung gilt: Die im Brandfall in der Einrichtung leitende oder bei deren Abvvesenheit: Dienst habende Person ist gegenüber allen anderen Personen weisungsbefugt. Sie selbst ist den Weisungen der Feuervvehr unterworfen. Sie hat die Feuermeldung abzugeben bzw. eine andere, zuverlässige Person zu beauftragen, dies zu tun. Sie hat die Evakuierung zu veranlassen, soweit diese noch nicht begonnen hat. Seite 3 von 4

4 Sie nimmt nach dem Eintreffen der Feuerwehr Kontakt mit dieser auf, um sie über die Möglichkeiten der Beteiligung von Objektpersonal an den erforderlichen Maßnahmen, den Stand der Evakuierung des Objektes, die baulichen Besonderheiten und über ggf. besonderes Gefahrenpotenzial zu informieren. Soweit eine Person im Rahmen des Brandschutzes mit sicherheitstechnischen Aufgaben betraut wurde, ist diese zu alarmieren. Sie hat sich unverzüglich zum Einsatzort zu begeben und sich bei der Einsatzleitung der Feuerwehr zu melden, um sie zu beraten und zu informieren über: Abschaltung von Versorgungsleitungen Schaltung von Lüftungsanlagen Nutzung bzw. Abschaltung von Aufzugsanlagen Steuerung von feuerwehrtechnischen Einrichtungen und Anlagen Information über bauliche Abtrennungen (Brandwände, Rauchabschnitte). 4 Schlussbestimmung Die Dienstanweisung in dieser Fassung trat am in Kraft und wurde zum im Zuge der Neuorganisation des LEB redaktionell angepasst. Klaus-Dieter Müller Geschäftsführung Seite 4 von 4

5 Brandschutzordnung für Einrichtungen im Landesbetrieb Erziehung und Beratung Anlage Merkblatt Hinweise zum Brandschutz und zum Verhalten im Brandfall Brände verhüten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden In S'cherhe1t bnngen l! ;- l...,-. L 1 T '/ [ 0) Ll ~ -C""'I~ :11!' t~ l.jh~.- :; ~ t.-.~, ' :'.!Cr~,:1 ~,.,, :'.l ""~. "f\ o2 r': (l (' t-i l,11. ~~. ~.t ~~-, ~11 1 Löschversuch u nte rneh me n II ;::"_.. L~t"l:)i(i t ::,.t, Ll:.d' u lt't f ' "'f.1'~ut1~~11t. l'r Q ~ "l.-:ti~..j&-;.er :r.t l!o.~.r('!:..c..;, :r C:'L. (\ ~ ::.«d;rc-r J F3 L ~ ~i:j"ol,j,1~ r. :

6 Brandschutzordnung für Einrichtungen im Landesbetrieb Erziehung und Beratung Anlage Um Brände in der Einrichtung zu verhüten und im Brandfall Gefährdungen von Menschen zu minimieren, sind folgende Regeln unbedingt einzuhalten: 1. In der Einrichtung und auf dem Gelände ist das Rauchen verboten. Offenes Feuer und offenes Licht ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Kerzen zu erlaubten Anlässen, soweit diese ständig beaufsichtigt sind, und Feuer, wenn diese für handwerkliche Arbeiten erforderlich sind und diese von Fachkräften ausgeführt werden. 2. Die Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten. Sie dürfen nicht als Lagerfläche benutzt oder mit Gegenständen verengt werden. Die Sicherheitsbeschilderung darf nicht verdeckt werden. Brandschutztüren müssen immer geschlossen sein. Sie dürfen nicht verkeilt werden. Automatisch schließende Brandschutztüren dürfen nur geöffnet sein, wenn ihr Funktionieren gesichert ist. 3. Beschäftigte des LEB müssen sich über Standort und Funktionsweise der Melde- und Löscheinrichtungen, z.b. Brandmeldeanlage (Druckknopfmelder) informieren. 4. Im Brandfall ist überlegtes Handeln erforderlich. Unüberlegtes Handeln kann zu Panik führen! 5. Die Brandmeldung bei der Feuerwehr muss folgende Informationen umfassen: Wo brennt es? (Anschrift, ggf. Gebäude bzw. Gebäudeteil benennen) Was brennt? (kurze Darstellung) Sind Menschen in Gefahr? (wenn ja: wie viele?) Wer meldet? (Name, Funktion) 6. Alarmsignale und Anweisungen des verantwortlichen Personals sind zu beachten. 7. Im Brandfall müssen alle Menschen in Sicherheit gebracht werden. Hierfür sind die Flucht- und Rettungswege zu nutzen. Soweit Sammelplätze ausgewiesen sind oder genannt werden, sind diese von allen Personen aufzusuchen. Bei versperrten Fluchtwegen an der nächsten Gebäudeöffnung bemerkbar machen! Aufzüge im Brandfall nicht benutzen! 8. Löschversuche sind nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen! Vorrangig sind brennende Personen zu löschen, in der Regel durch Einsatz der Löschdecke oder anderen, geeigneten Hilfsmitteln, um Flammen zu ersticken. 9. Möglichst Pläne der Flucht- und Rettungswege sowie Gebäudeschlüssel für die Feuerwehr bereithalten. Außerdem gilt für die Einrichtung: Verantwortlich handelnde Person im Brandfall ist (abstrakte Beschreibung im Hinblick auf Dienstplan): Im Brandfall sind außer der Feuerwehr zu informieren: umgehend: D für technische Auskünfte benannte Person (Name, Telefon): bei nächster Gelegenheit: D Einrichtungsleitung (Name, Telefon): Geschäftsführung: (Klaus-Dieter Müller, Tel.: 040

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