Unterweisung vom Betriebspersonal

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1 vom Betriebspersonal Grundsätze einer Belehrung Brände in Behörden und Betrieben gehören zu den Schadensereignissen, an denen die Öffentlichkeit besonderen Anteil nimmt. Deshalb kommt es darauf an, im Brandfall das Richtige zu tun, um schnelle und effektive Hilfe zu leisten. Entscheidend ist aber, dass es erst gar nicht zu einem Brand kommt! Diese Hilfe leisten zu können, gehört zu Ihren verantwortungsvollen Aufgaben als Selbsthilfekraft bzw. als Brandschutzhelfer/in. LFS SH 04/13 1

2 Brandschutzunterweisungen Damit die Beschäftigten sich und andere bei einem Brand oder einem anderen Schadensereignis schnell in Sicherheit bringen können, müssen sie über: Alarmeinrichtungen Fluchtwege und Sammelpunkte Standorte und Arten von Feuerlöscheinrichtungen Aufbewahrungsorte von Erst-Hilfe-Material und Verhaltensregeln (Brandschutzordnung Teil B) im Bilde sein. snachweis Firma Musterbehörde Schleswig-Holstein (n) des/der Unterweisenden Karl Mustermann Anlass der Jährliche Regelunterweisung Dezernat 1 Verwaltung Ort der Schulungsraum Datum, 25. April 2006 Uhrzeit 09:00 12:30 Uhr Nächste April/Mai 2006 fällig am Inhalt der Einweisung in die Brandschutzordnung der Liegenschaft Theoretische und praktische Schulung im Umgang mit den gängigen Feuerlöschern Erste Hilfe (einfache Verbände, stabile Seitenlage, Laienreanimation,...) und des Unterwiesenen LFS SH 04/13 2

3 Entdeckungs- und Meldezeit Gesprächszeit Leitstelle Ausrückezeit Anmarschzeit Eintreffzeit der 1. Gruppe zur Menschenrettung Eintreffzeit der 2. Gruppe zur Brandbekämpfung Brandverlaufskurve Schutzziel des kritischen Wohnungsbrandes Als kritisches Schadenereignis gilt in der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmend der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Menschenrettung aus diesem Obergeschoss bei verrauchtem Rettungsweg (Standardbrand). Erträglichkeitsgrenze Reanimationsgrenze 10min8min Hilfsfrist Raumdurchzündung 0min 2min 4min 8min 12min 17min 13min 17min 18min LFS SH 04/13 3

4 Entdeckungs- und Meldezeit Entdeckungs- und Meldezeit Gesprächszeit Leitstelle Gesprächszeit Leitstelle Ausrückezeit Ausrückezeit Anmarschzeit Anmarschzeit Eintreffzeit der 1. Gruppe zur Menschenrettung Eintreffzeit der 1. Gruppe zur Menschenrettung Eintreffzeit der 2. Gruppe zur Brandbekämpfung Eintreffzeit der 2. Gruppe zur Brandbekämpfung Schutzziel des kritischen Wohnungsbrandes Als kritisches Schadenereignis gilt in der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmend der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Menschenrettung aus diesem Obergeschoss bei verrauchtem Rettungsweg (Standardbrand). Erträglichkeitsgrenze Reanimationsgrenze 8min verfügbare Zeit Raumdurchzündung 0min 2min 4min 8min 12min 17min 13min 17min 18min Schutzziel des kritischen Wohnungsbrandes Als kritisches Schadenereignis gilt in der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmend der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit Menschenrettung aus diesem Obergeschoss bei verrauchtem Rettungsweg (Standardbrand). Erträglichkeitsgrenze Reanimationsgrenze 10min 8min verfügbare Hilfsfrist Zeit Raumdurchzündung 0min 2min 4min 8min 12min 17min 13min 17min 18min Entscheidend ist nicht die Anzahl der Einsatzkräfte, sondern die der verfügbaren Funktionen LFS SH 04/13 4

5 Verhalten im Brandfall In Sicherheit bringen Gefährdete Personen mitnehmen Türen schließen Folgen Sie den gekennzeichneten Rettungswegen Aufzüge dürfen nicht benutzt werden Folgen sie den Anweisungen der beauftragten Personen. Verhalten im Brandfall Löschversuch unternehmen Unternehmen Sie, soweit es Ihre eigene Sicherheit nicht gefährdet, einen Löschversuch mit einem Feuerlöscher LFS SH 04/13 5

6 dienen zur Personenrettung zur Rettung von verletzten Personen als Wege zur Brandstelle Sie münden immer in einen sicheren Bereich notwendiger Treppenraum anderer Brandabschnitt ins Freie. LFS SH 04/13 6

7 Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung von Rettungswegen sind, im Sinne des Personenschutzes, die baulichen und organisatorischen Anforderungen im Baurecht gesetzlich geregelt Rettungswege dürfen nicht verstellt werden und müssen frei zugänglich sein Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung von Rettungswegen sind, im Sinne des Personenschutzes, die baulichen und organisatorischen Anforderungen im Baurecht gesetzlich geregelt Rettungswege dürfen nicht verstellt werden und müssen frei zugänglich sein LFS SH 04/13 7

8 Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung sind, im Sinne des Personenschutzes, die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Rettungwege im Baurecht gesetzlich geregelt Sie sind brandlastfrei zu halten Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung sind, im Sinne des Personenschutzes, die baulichen und organisatorischen Anforderungen an Rettungwege im Baurecht gesetzlich geregelt Sie sind brandlastfrei zu halten LFS SH 04/13 8

9 Auch an Notausgangstüren im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen werden besondere Anforderungen gestellt. nicht verschlossen leicht zu öffnen müssen eindeutig gekennzeichnet sein LFS SH 04/13 9

10 Weitere Hinweise zu den Rettungswegen findet man im Flucht- und Rettungsplan Brandschutztüren Brandschutztüren sind selbständig schließende Raumabschlüsse, die in Wände mit Brandschutzanforderungen eingebaut sind Sie haben die Aufgabe, den Durchtritt von Feuer und Rauch für eine bestimmte Zeit zu verhindern Ihre bestimmungsgemäße Funktion ist daher nur gegeben, wenn die Brandschutztür geschlossen ist LFS SH 04/13 10

11 Brandschutztüren Brandschutztüren sind selbständig schließende Raumabschlüsse, die in Wände mit Brandschutzanforderungen eingebaut sind Sie haben die Aufgabe, den Durchtritt von Feuer und Rauch für eine bestimmte Zeit zu verhindern Ihre bestimmungsgemäße Funktion ist daher nur gegeben, wenn die Brandschutztür geschlossen ist Brandschutztüren An Brandschutztüren dürfen nach dem Einbau keine Veränderungen vorgenommen werden Sie dürfen nicht verkeilt werden Der Schließbereich muss immer frei bleiben LFS SH 04/13 11

12 Eine Tür kann Leben retten LFS SH 04/13 12

13 Brandschutztüren Müssen Brandschutztüren betriebsbedingt offen gehalten werden, so darf das nicht wie vorher beschrieben mit einem Holzkeil geschehen. Diese Türen benötigen dann eine bauaufsichtlicht zugelassene Türfeststellanlage. Brandschutztüren Brandschutztüren sind zu kennzeichnen LFS SH 04/13 13

14 Verhalten bei Gebäuderäumungen Im Falle einer Gefahr werden Gebäuderäumungen veranlasst Verhalten Sie sich ruhig Verhindern Sie durch Ihr besonnenes Verhalten eine Panik Befolgen Sie die Anweisungen der Feuerwehr Verhalten bei Gebäuderäumungen Im Falle einer Gefahr werden Gebäuderäumungen veranlasst Das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege verlassen LFS SH 04/13 14

15 Verhalten bei Gebäuderäumungen Im Falle einer Gefahr werden Gebäuderäumungen veranlasst Das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege verlassen Die festgelegten Sammelplätze aufsuchen Verhalten bei Gebäuderäumungen Im Falle einer Gefahr werden Gebäuderäumungen veranlasst Das Gebäude über die gekennzeichneten Rettungswege verlassen Die festgelegten Sammelplätze aufsuchen Aufzüge dürfen nicht benutzt werden LFS SH 04/13 15

16 Verhalten bei Gebäuderäumungen In verqualmten Räumen besteht Erstickungsgefahr Gehen Sie gebückt oder kriechend. In Bodennähe ist am ehesten noch atembare Luft und auch bessere Sicht zu erwarten. Nasse Tücher vor Mund und Nase halten! Verhalten bei Gebäuderäumungen Ist eine Flucht nicht möglich Bleiben Sie in Ihrem Zimmer Schließen Sie alle Türen Machen Sie sich am Fenster bemerkbar LFS SH 04/13 16

17 Verhalten bei Gebäuderäumungen Verhalten auf dem Sammelplatz Gruppen- und Abteilungsweise zusammenstellen Sich nie zu einer anderen Gruppe oder Abteilung stellen Vermisste Personen der Einsatzleitung oder den Ordnungkräften melden Den Anweisungen der Einsatzleitung oder den Ordnungkräften folgen Das Gebäude erst nach Aufforderung durch die Einsatzleitung wieder betreten LFS SH 04/13 17

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