Brandschutzordnung (Teil A,B,C) des Beruflichen Schulzentrums Grimma

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1 Brandschutzordnung (Teil A,B,C) des Beruflichen Schulzentrums Grimma Allgemeines, Geltungsbereich Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Fremdfirmen haben sich zu verpflichten, alle nötigen Brandschutzanforderungen einzuhalten und ihre Mitarbeiter über jeweils notwendige Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen. Brandschutzordnung Teil B und C Brandverhütung Die Beschäftigten, die Schülerinnen, Schüler und Auszubildenden sowie Besucher sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Störfällen beizutragen. Alle genannten Personen haben sich über die Brandgefahr und die Verhaltensweisen im Brandfall in den Gebäuden genau zu informieren bzw. werden informiert und belehrt. Folgendes ist zu beachten: Ordnung und Sauberkeit sind oberstes Gebot des Brandschutzes. Das Rauchen ist in allen Gebäuden des BSZ grundsätzlich verboten. Entsprechende Bereiche außerhalb der Gebäude sind zu nutzen. Feuer und offenes Licht sind strikt verboten. Diese Regelung beinhaltet auch das Anzünden von Kerzen. Die Aufstellung und Nutzung anderer als dienstlich zur Verfügung gestellter Geräte ist ohne die Genehmigung der Dienststelle grundsätzlich untersagt. Ausnahme hiervon ist lediglich das Aufstellen und Benutzen von privaten Kaffeemaschinen und Teekochern, sofern sichergestellt wird, dass diese gemäß der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden. Mikrowellen und ähnliche Elektrogeräte sind nur in besonderen Räumen zu betreiben und während der Benutzung zu beaufsichtigen.

2 Verlassen des Arbeitsplatzes Bei Arbeitsende ist dafür zu sorgen, dass alle nicht in Nutzung befindlichen elektrischen Geräte (z.b. Computer und zubehör, etc.) abgeschaltet werden. Ansprechpartner für Maßnahmen zur Einhaltung des vorbeugenden Brandschutzes sind: Herr Piotrowski Herr Müller Herr Schmidt Herr Dr. Koch Frau Mende Herr Nitz Hausmeister Sicherheitsbeauftragter/Gefahrstoffbeauftragter Schulleiter Brandschutzhelfer Brandschutzhelfer Brandschutzhelfer

3 Alarmplan Alarmierung im Brandfall Brandschutzordnung Teil C Funktion Name Kontakt Feuerwehr Rettungsleitstelle Rettungszweckverband 112 o Polizeirevier Grimma 110 o Polizei Rotes Kreuz Rettungsleitstelle Rettungszweckverband 112 o Herr Schmidt Schulleitung Herr Piotrowski Brandschutzbeauftragter Herr Piotrowski Hausmeister Herr Müller 03437/ Sicherheitsbeauftragter Frau Ahner 03433/ Schulträger Landkreis Leipzig Sekretariat 0341/ Sächs. Bildungsagentur Reg. Stelle Leipzig Bereitschaftszentrale 03727/ Wachschutz Räumungsalarm Alarmierungsmittel: Klingel/Signalanlage

4 Brand- und Rauchschutz Brand- und Rauchausbreitung Bei den Gebäuden, die bautechnisch in Brandabschnitte unterteilt sind, wird durch den Einbau von Brandschutztüren in den Fluren ein Übergreifen von Feuer und Rauch auf andere Gebäudeteile verhindert bzw. verzögert. Diese sind grundsätzlich geschlossen zu halten, außer es handelt sich um automatisch schließende Feuerschutztüren. Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Die Außerbetriebnahme von Brand- und Rauchschutztüren durch Holzkeile etc. ist unzulässig. Hinweise für den Feueralarmplan incl. der Flucht- und Rettungswegpläne 1. Die Flucht- und Rettungswegpläne sind an geeigneten Stellen in den Gebäuden des Beruflichen Schulzentrums ausgehangen. Es ist eine periodische Belehrung der Beschäftigten sowie der Schüler und Lehrlinge über die Verläufe der Flucht- und Rettungswege durchzuführen. Neueinstellungen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu belehren. 2. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie man sich in Gefahrensituationen zu verhalten hat. 3. Die markierten Flucht- und Rettungswege müssen stets frei begehbar und vor allem von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Dies betrifft sowohl die Wege im Gebäude als auch die Flächen vor den Ausgängen aus dem Schulhaus. Jeder Brand ist sofort zu melden oder die Meldung zu veranlassen. Sie erfolgt durch die Alarmierung der Feuerwehr unter Alle Beschäftigten, Besucher, Schüler, Auszubildende und Mitarbeiter von Fremdfirmen haben sich im Alarmfall unverzüglich auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu den Sammelplätzen zu begeben. Hinweis: Beachten Sie die Hinweise des Aushanges Verhalten im Brandfall. Bei Gefährdung von Personen geht Menschenrettung vor Brandbekämpfung.

5 Brandschutzverordnung Teil A

6 Hinweise zum Brandfall

7 Hinweise zum Umgang mit Feuerlöschern Handfeuerlöscher dienen der Bekämpfung von Entstehungsbränden! Die Standorte für die Feuerlöscher sind auf den Rettungswegplänen (siehe Aushänge) ersichtlich. Eingesetzte Feuerlöscher nicht wieder aufhängen, sondern unverzüglich der Wartungsfirma zur Instandsetzung übergeben. Die folgenden Bilder zeigen einige wesentliche Verhaltensregeln bei der Anwendung von Handfeuerlöschern.

8 Achtung: - Vor Aufnahme der Brandbekämpfung mittels Handfeuerlöscher Rückzugswege sichern! - Bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden handeln stets zwei Personen gemeinsam! - Bei merklicher Rauchentwicklung verlassen die Personen unverzüglich den Brandbereich! Über das Ereignis ist dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu berichten! Besondere Hinweise: Die Alarmierung der Lehrer, Schüler und der Mitarbeiter erfolgt durch die Signalanlage im Gebäude. Die Lehrer veranlassen die im Klassenraum sich aufhaltenden Schüler und Lehrlinge das Zimmer auf den gekennzeichneten Wegen zu verlassen. Die Lehrer nehmen das Klassenbuch mit und verlassen als letzte den Raum. Wenn die Flure vor den Zimmern nicht begehbar sind, wird sofort die Tür des Zimmers geschlossen. Die im Raum befindlichen Personen begeben sich zu den Fenstern und machen sich hier bemerkbar. Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Alle weiteren Beschäftigten verlassen unverzüglich auf den gekennzeichneten Wegen das Gebäude. Es sind alle Türen und Fenster zu schließen. (Nicht verschließen!) Zusatz LWG: Die Nutzung des Raumes W03 erfolgt nur bei unverschlossener Tür der W01 als bereitgestellten Rettungsweg.

9 Stellplätze Auf den Stellplätzen erfolgt eine Anwesenheitskontrolle durch den beauftragten Lehrer. Stammschule - Parkplatz gegenüber Schulgebäude, Karl-Marx- Str.22 Laborgebäude Rote Schule - Parkplatz des Schulgeländes, Ausfahrtstor - Wiese vor dem Schulgelände zur Straße des Friedens

10 Hinweise zur Unterweisung von Schülern und Lehrlingen Die Brandschutzordnung tritt am in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Aktualisiert:

Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten.

Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Brandschutzordnung des Beruflichen Schulzentrums Grimma Allgemeines, Geltungsbereich Die Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in den Gebäuden des BSZ Grimma aufhalten. Fremdfirmen

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