Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

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1 Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 24. Jahrgang Lübben (Spreewald), den Nummer 07 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Bekanntmachung der 3 Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis 4-11 Dahme-Spreewald Wahl des 19. Deutschen Bundestages am Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 62 vom Öffentliche Bekanntmachungen des Landes Brandenburg Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Kommunaler Abfallentsorgungsverband "Niederlausitz" Einladung zur Verbandsversammlung am , um 16 Uhr Sonstige Mitteilungen Spendenaufruf für die Familien der ermordeten Polizisten 29

2 2 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, Lübben (Spreewald) Telefon: / Telefax: / Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

3 3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD Sitzung des Jugendhilfeausschusses am Bekanntmachung der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses - Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst. In die entsprechende Vorlagen kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, im Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 118/2, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter Einsicht genommen werden. Neufassung der Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald, Vor.-Nr. 2017/032 Der Jugendhilfeausschuss beschließt: Die Neufassung der Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme- Spreewald zum Förderung von Investitionen für das Jahr 2017 gemäß Förderbereich 5 der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit, Vor.-Nr. 2017/034 Der Jugendhilfeausschuss beschließt: Entsprechend der Anlage 1 die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen in der Kinderund Jugendfreizeiteinrichtung bzw. in Tätigkeitsfeldern der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Jahr 2017 gemäß Förderbereich 5 der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit.

4 4 Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme- Spreewald Gemäß 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe, 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII (AGKJHG) in Verbindung mit 4 Abs. 3 Ziffer 1 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Dahme-Spreewald hat der Jugendhilfeausschuss am folgende Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald beschlossen. 1. Rechtsgrundlagen - 5, 8a, 8b, 22, 22a, 23, 24, 43, 72a, 90 Abs. 1 S. 3, 98 Abs. 1 S. 2, 99 Abs. 7a i.v. m. 101 Abs. 1, 104, 105 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)- Kinderund Jugendhilfe- (KJHG), - 1, 2, 3, 11, 12, 17, 18, 20 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- Kindertagesstättengesetz (KitaG Brandenburg) - Tagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV mit Anlagen) - 2 Abs. 1 Nr. 1, 8a und 9, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)- Gesetzliche Unfallversicherung - 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Städten/ Ämtern/ Gemeinden und dem Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) Ausbau und Zulassung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in der jeweils gültigen Fassung. 2. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Der Landkreis Dahme-Spreewald als Leistungsverpflichteter arbeitet mit den Städten, Ämtern und Gemeinden als Leistungserbringer sowie den Kindertagespflegepersonen zusammen. (2) Die Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform dient neben der Kindertagesstättenbetreuung der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Darüber hinaus ist sie nach Einzelfallprüfung für Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf, ausgerichtet an der familiären Situation und am Wohl des Kindes, bedarfserfüllend. (3) Die Kinder können im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut werden. (4) Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt diese Form der Betreuung ein gleichrangiges, ganztägiges Angebot zur Betreuung in der Kindertagesstätte dar. (5) Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungsverpflichteten haben. (6) Der Leistungserbringer prüft den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung. (7) Diese Richtlinie gilt für Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII.

5 5 3. Finanzierung 3.1 Grundsätze der Finanzierung Die zu finanzierende Leistung Gewährung einer laufenden Geldleistung untergliedert sich gemäß 23 Absatz 2 SGB VIII in: die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (= materieller Aufwendungsersatz), einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (= Kosten der Erziehung, Betreuung und Bildung), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. 3.2 Verfahren (1) Die Erstattung der Unfallversicherung erfolgt jährlich rückwirkend nach Vorlage des Beitragsbescheides der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Der Beitragsbescheid ist bis zum eines jeden Jahres beim Leistungsverpflichteten einzureichen. (2) Die Nachweise für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind umgehend nach Erhalt (nach Aufnahme des ersten Kindes) und jährlich neu beim Leistungsverpflichteten einzureichen. Aus den Nachweisen muss der monatliche Beitragssatz erkennbar sein. (3) Beginnt ein Betreuungsverhältnis im laufenden Monat, so wird die Aufwandsentschädigung des Monats durch die Anzahl der Arbeitstage dividiert und mit der Anzahl der im Monat noch zu betreuenden Tage multipliziert. (4) Das Betreuungsverhältnis beginnt in der Regel mit einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen. Die Eingewöhnung ist individuell zwischen Kindertagespflegeperson, dem Leistungserbringer und Personensorgeberechtigten abzustimmen. Für die Eingewöhnungszeit wird grundsätzlich von einem Betreuungsumfang von 6 Stunden pro Tag ausgegangen. (5) Krankheit und Urlaub eines Kindes während der vertraglich geregelten Betreuung in der Kindertagespflege bleiben bei der Finanzierung unberührt. Die Kindertagespflegeperson führt monatliche Anwesenheitslisten, in der auch ihre Anwesenheit vermerkt ist. Der Leistungsverpflichtete erstellt einen Vordruck Monatliche An- und Abwesenheitszeiten der betreuten Kinder in der KTP. Dieser wird für verbindlich erklärt. Die Anwesenheitslisten sind bis zum 10. des Folgemonats bei dem Leistungsverpflichteten und dem Leistungserbringer einzureichen. (6) Der Leistungsverpflichtete gewährt der Kindertagespflegeperson jährlich 21 Tage betreuungsfreie Zeit bei Fortzahlung der Vergütung. Diese Tage sind mit den Personensorgeberechtigten der zu betreuenden Kinder rechtzeitig zu planen. Der und der des Kalenderjahres gelten als zusätzliche betreuungsfreie Tage. An diesen betreuungsfreien Tagen sollte die Kindertagespflegestelle geschlossen bleiben.

6 6 Die Planung der betreuungsfreien Tage ist durch die Kindertagespflegeperson schriftlich bis zum des Jahres an die Leistungserbringer und den Leistungsverpflichteten einzureichen. Bei Krankheit der Kindertagespflegeperson erfolgt auf Nachweis eine Fortzahlung der Vergütung für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei regelmäßiger aktiver Mitwirkung als Mitglied in der Unter-AG und regelmäßiger aktiver Mitwirkung in den regionalen Stammtischgruppen erhalten diese Kindertagespflegepersonen einen Tag betreuungsfreie Zeit zusätzlich im Kalenderjahr. (7) Zum Zweck der Aus- und Fortbildung kann die Kindertagespflegeperson analog 15 Abs. 1 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz für maximal 10 Tage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren freigestellt werden. Zwei aufeinander folgende Jahre meint hier: die betreuungsfreien Tage können in dem Jahr genommen werden in dem die Fortbildung absolviert wurde oder im darauf folgenden Jahr. Weist die Kindertagespflegeperson die Teilnahme an geeigneten Fortbildungen nach, wird die laufende Geldleistung für die betreffenden Tage gewährt. Die Kindertagespflegeperson muss die Anerkennung der Fortbildungstage schriftlich beantragen und reicht dafür eine Übersicht ihrer Fortbildungstage mit Nachweis beim Leistungsverpflichteten ein. Der Leistungsverpflichtete prüft die Nachweise. Für bestätigte Fortbildungstage am Wochenende (Samstag, Sonntag) erhält die Kindertagespflegeperson einen Freizeitausgleich in Form eines betreuungsfreien Tages je Fortbildungstag. (8) Betreut eine Kindertagespflegeperson neben einem Kind mit 2. Grad der Verwandtschaft auch familienfremde Kinder, so erhält sie auch für dieses Kind das entsprechende Entgelt. (9) Die Finanzierung der Vertretung erfolgt grundsätzlich nur bei einem bestehenden durch den Leistungsverpflichteten geprüften und anerkannten Vertretungsmodell und mit Antrag auf Kostenübernahme für die zugelassene Vertretungsperson. Dem Antrag an den Leistungsverpflichteten ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der Kindertagespflegeperson und eine durch die Eltern unterzeichnete Anwesenheitsliste der Kinder beizufügen. Die Vertretung wird ausschließlich im Krankheitsfall der Kindertagespflegeperson für maximal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr durch den Leistungsverpflichteten finanziert. Die Vertretungspauschale (Aufwandsentschädigung) beträgt für jedes tatsächlich anwesende Kind 20 Euro pro Vertretungstag. Es wird nur die Vertretung für Kinder aus dem Landkreis Dahme-Spreewald finanziert, deren Betreuung öffentlich gefördert wird. Sollte über die 10 Tage hinaus eine Vertretung notwendig werden, ist der Leistungsverpflichtete zu informieren. 3.3 Kosten für den Sachaufwand (1) Der Sachaufwand wird entsprechend der Anlage zur Richtlinie festgesetzt. (2) In dem Sachaufwand sind unabhängig vom Alter des Kindes alle Kosten enthalten, die für die Betreuung und Versorgung des Kindes als notwendig angesehen werden. Dies sind insbesondere: Miete und Verbrauchskosten wie Strom, Wasser/Abwasser, Heizung, Müllgebühren Kosten für jegliche Verpflegung (inkl. Frühstück, Mittag, Getränke und Vesper) Pflegematerialien (Standardausstattung ohne Sonderpflegemittel) Hygienebedarf (Standardausstattung ohne Windeln) Ausstattungsgegenstände Aufwendungen für pädagogische Aufwendungen, einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Elternarbeit

7 7 Renovierungskosten Kosten für Weiterbildung/ Fortbildung Büromaterial und Kommunikationskosten Fahrkosten für Weiterbildung/ Fortbildung Versicherungen Berufshaftpflicht (3) Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten statt, wird der Kindertagespflegeperson kein Sachaufwand gezahlt. Auf Antrag können Kosten für Weiterbildung/ Fortbildung und Kosten für den Beitrag zur Berufshaftpflicht übernommen werden. 3.4 Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (1) Die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist gemäß 23 Absatz 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dem entsprechend wurden folgende Eckpunkte für die leistungsgerechte und differenzierte Ausgestaltung der Förderungsleistung gebildet: 1. Qualifikation/ Ausbildung/ Berufserfahrung der Kindertagespflegeperson, 2. Betreuungsumfang laut vereinbartem Betreuungsvertrag und 3. Zahlung je Kind und die Förderungsleistung wird entsprechend der Anlage zur Richtlinie festgesetzt. (2) Alle Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege haben einen Anspruch auf Zahlung der Förderungsleistung nach Stufe 1 (siehe Anlage). (3) Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten statt, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die Zahlung der Förderleistung/ pädagogischer Aufwand. (4) Mit der Erteilung der Erlaubnis erhält die Kindertagespflegeperson einen separaten Bescheid über ihre Einstufung zur leistungsgerechten und differenzierten Finanzierung der Förderungsleistung. Sie muss die Anforderungen einer höheren Einstufung durch Vorlage entsprechender Zertifikate bzw. Berufsabschlüsse, Qualifizierungen oder durch Teilnahmebestätigung nachweisen. Eine Kopie des Einstufungsbescheides wird an die zuständige Kommune gesandt. 3.5 Zusätzliche Leistungen/ einmalige Kosten (Zuschuss) (1) Kindertagespflegepersonen, die nach der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß 43 SGB VIII tätig werden, erhalten nach formlosem Antrag an den Leistungsverpflichteten und auf Nachweis einen Zuschuss bis zu 50 % der Kosten für die nach 2 TagpflegEV notwendigen Qualifizierungen. Der Zuschuss beträgt: für den Kompaktkurs (160 Std.) maximal 200,00, für den Kurs für ausgebildete Erzieherinnen (mind. 30 Std., nach TagpflegEV) maximal 50,00 und für tätigkeitsbegleitende zertifizierte Fortbildungen (mind. 24 Std.) maximal 125,00 pro Jahr. (2) Für die Erstausstattung einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson nach Aufnahme des ersten Kindes einen Zuschuss von bis zu 400,00. Hierzu ist ein formloser Antrag an den Leistungsverpflichteten zu stellen und die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Dieser Antrag kann bis zu einem Jahr nach Aufnahme des ersten Kindes gestellt werden. Die mit Hilfe der Zuwendung

8 8 beschafften Gegenstände sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Für diesen Zeitraum sind die angeschafften Ausstattungsgegenstände Eigentum des Landkreises Dahme-Spreewald. Wird die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vor Ablauf der Zweckbindungsfrist aufgegeben, ist der Zuschussempfänger nach Aufforderung zur Erstattung des Zeitwertes verpflichtet. 3.6 Kostenausgleich (1) Der Leistungserbringer erhält die Kosten laut eingereichtem Meldebogen zur Kostenerstattung für die Kindertagespflege gemäß 16 Abs. 4 und 18 KitaG. Der Meldebogen ist bis spätestens zum , , des laufenden Jahres und zum des Folgejahres einzureichen. Wird das Essengeld vorerst pauschal erhoben und führt der Leistungserbringer eine Schlussrechnung durch, so ist diese beim Leistungsverpflichteten bis spätestens zum (in Ausnahmefällen bis zum ) des Folgejahres einzureichen. Der Leistungsverpflichtete erstattet die Kosten nach Prüfung. (2) Nehmen Kinder mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dahme-Spreewald Kindertagespflegestellen in Zuständigkeitsbereichen anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch, so sind die Entgelte der Stufe 1 des Landkreises Dahme-Spreewald zu zahlen. (3) Werden Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Dahme-Spreewald haben, in Kindertagespflegestellen im Landkreis betreut, so hat die Kindertagespflegeperson den Betreuungsvertrag mit dem zuständigen Landkreis abzuschließen und grundsätzlich den Leistungsverpflichteten zu informieren. (4) Die Elternbeiträge sowie der Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendung, sind von den Personensorgeberechtigten an die zuständige Kommune entsprechend der Satzung zu entrichten. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald vom , zuletzt geändert am , außer Kraft. Lübben (Spreewald), S. Loge

9 9 Anlage zur Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald Die Einstufung der Kindertagespflegeperson erfolgt analog des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst, Entgeltgruppe S 2 (netto). Die Einstufung erfolgt von Stufe 1-4, entsprechend der nachgewiesenen Qualifikationen und Tätigkeitszeiten. Die Sachkostenpauschale inklusive der kompletten Versorgung ist einheitlich für jedes Kind festgesetzt und beträgt bis 6 h- Betreuung 206 und darüber 213. Anforderungen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung Stufe 1 Ohne pädagogische Ausbildung entsprechend 9 KiTaPersV, Qualifikation nach 2 Tagespflegeeignungsverordnung (Eignung und Qualifikation der Kindertagespflegeperson) Anforderungen Stufe 2 Ohne pädagogische Ausbildung entsprechend 9 KiTaPersV, jedoch höhere Qualifikation als 2 Tagespflegeeignungsverordnung vorsieht (z. B. 300h- Zertifikat, Nachweis einer tätigkeitsbegleitenden Fortbildung (mindestens 24 h- Zertifikat)) Voraussetzungen zur Einstufung und den Verbleib in Stufe 2: - Mindestens 2-jährige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson - Nachweis von mindestens 2 Fortbildungen (16 Std.) im pädagogischen und/oder psychologischen Bereich der Frühpädagogik (0-3 Jahre) pro Jahr und - Teilnahme an regionalen Arbeitsgesprächen (Stammtischtreffen mindestens 2 x pro Jahr) Anforderungen Stufe 3 Ohne pädagogische Ausbildung, fachliche Eignung nach 9 Absatz 2 KiTaPersV (Säuglings- und Kinderkrankenschwestern), sowie ohne pädagogische Ausbildung entsprechend 9 KiTaPersV, jedoch höhere Qualifikation als 2 Tagespflegeeignungsverordnung vorsieht (Nachweis von zwei tätigkeitsbegleitenden Fortbildungen (2 Zertifikate mit jeweils 24 h). Voraussetzungen zur Einstufung und den Verbleib in Stufe 3: - Mindestens 5-jährige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson - Nachweis von mindestens 2 Fortbildungen (16 Std.) im pädagogischen und/oder psychologischen Bereich der Frühpädagogik (0-3 Jahre) pro Jahr und - Teilnahme an regionalen Arbeitsgesprächen (Stammtischtreffen mindestens 2 x pro Jahr) Anforderungen Stufe 4 Fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte gemäß 9 Absatz 1 und 3 KiTaPersV (Erzieher, Heilpädagogen usw.) und Kindertagespflegepersonen mit 10 jähriger öffentlich geförderter Tätigkeit, 300 h nachgewiesener, anerkannter Qualifikation und erfolgter Qualitätsüberprüfung. Voraussetzungen für den Verbleib in Stufe 4: - Nachweis einer tätigkeitsbegleitenden Fortbildung (mindestens 24 h-zertifikat), im Anschluss Nachweis von 2 Fortbildungen (16 Std.) im pädagogischen und/oder psychologischen Bereich der Frühpädagogik (0-3 Jahre) pro Jahr und - Teilnahme an regionalen Arbeitsgesprächen (Stammtischtreffen mindestens 2 x pro Jahr) Die Veränderung der Entgeltstufen kann jeweils zum , , und zum eines Jahres beim Leistungsverpflichteten beantragt werden und gilt bei vollständigem Nachweis ab dem folgenden Quartal.

10 10 Bei fehlender Bereitschaft (Nachweispflicht) der Kindertagespflegeperson zur Teilnahme am festgesetzten Fortbildungsumfang und/oder fehlender Kooperationsbereitschaft (Teilnahme an Stammtischtreffen) erfolgt eine Rückstufung jährlich zum von Stufe 2 in Stufe 1 Stufe 3 in Stufe 2 Stufe 4 in Stufe 3. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet alle Nachweise bis spätestens zum eines jeden Jahres beim Leistungsverpflichteten vorzulegen und Hospitationen in ihrer Kindertagespflegestelle zuzulassen. Übersicht Einstufungen Stufe 1 Betreuungsumfang päd. Aufwand Sachaufwand Tagespflegesatz Förderleistung inkl. Verpflegung gesamt Bis 6 Stunden 80% 271,00 206,00 477,00 Bis 7 Stunden 90% 295,00 213,00 508,00 Bis 8 Stunden 100% 318,00 213,00 531,00 Bis 9 Stunden 110% 341,00 213,00 554,00 Bis 10 Stunden 120% 365,00 213,00 578,00 Stufe 2 Betreuungsumfang päd. Aufwand Sachaufwand Tagespflegesatz Förderleistung inkl. Verpflegung gesamt Bis 6 Stunden 80% 281,00 206,00 487,00 Bis 7 Stunden 90% 306,00 213,00 519,00 Bis 8 Stunden 100% 330,00 213,00 543,00 Bis 9 Stunden 110% 354,00 213,00 567,00 Bis 10 Stunden 120% 378,00 213,00 591,00 Stufe 3 Betreuungsumfang päd. Aufwand Sachaufwand Tagespflegesatz Förderleistung inkl. Verpflegung gesamt Bis 6 Stunden 80% 297,00 206,00 503,00 Bis 7 Stunden 90% 323,00 213,00 536,00 Bis 8 Stunden 100% 350,00 213,00 563,00 Bis 9 Stunden 110% 375,00 213,00 588,00 Bis 10 Stunden 120% 400,00 213,00 613,00 Stufe 4 Betreuungsumfang päd. Aufwand Sachaufwand Tagespflegesatz Förderleistung inkl. Verpflegung gesamt Bis 6 Stunden 80% 313,00 206,00 519,00 Bis 7 Stunden 90% 342,00 213,00 555,00 Bis 8 Stunden 100% 370,00 213,00 583,00 Bis 9 Stunden 110% 397,00 213,00 610,00 Bis 10 Stunden 120% 424,00 213,00 637,00

11 11 Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird gemäß 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald angeordnet. Lübben (Spreewald), S. Loge

12 12 Wahl des 19. Deutschen Bundestages am Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 62 vom Am wird der 19. Deutsche Bundestag gewählt. Von den grundsätzlich 598 Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Zum Wahlkreis 62 zählen - der gesamte Landkreis Dahme-Spreewald. - aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz die amtsfreie Stadt Lübbenau/Spreewald, - aus dem Landkreis Teltow-Fläming die amtsfreien Städte und Gemeinden Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Luckenwalde, Niederer Fläming, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin, Zossen und das Amt Dahme/Mark. Kreiswahlleiter/in für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag ist Herr Alexander Nagel Tel Landkreis Dahme-Spreewald Fax Reutergasse 12 wahlleiter@dahme-spreewald.de Lübben (Spreewald) Stellvertretende/r Kreiswahlleiter/in ist Frau Sybille Liebe Tel Landkreis Dahme-Spreewald Fax Reutergasse 12 wahlleiter@dahme-spreewald.de Lübben (Spreewald) Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Gemäß 32 Abs. 1 Satz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255) fordere ich hiermit auf, die Kreiswahlvorschläge für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am möglichst frühzeitig einzureichen.

13 13 1. Einreichungsfrist Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 62 Dahme-Spreewald Teltow-Fläming III Oberspreewald-Lausitz I können gemäß 19 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), bis beim Landkreis Dahme-Spreewald, - Kreiswahlleiter - Zimmer 118/1bis 118/3 Reutergasse Lübben (Spreewald) Montag, , Uhr, eingereicht werden. Es wird empfohlen, die Kreiswahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können ( 25 Abs. 1 BWG). 2. Wahlvorschlagsrecht Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Nach 18 Abs. 2 BWG können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche nur einen Wahlvorschlag einreichen, wenn sie spätestens am , Uhr dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so ist die Anzeige von dem Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation zu erstatten. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen ( 18 Abs. 2 BWG). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anzeige gemäß 18 Abs. 2 BWG nicht durch die Übersendung der Unterlagen gemäß 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes ersetzt wird, also unabhängig von diesen Mitteilungen geboten ist.

14 14 3. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, 2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen ( 20 Abs. 4 BWG) deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer wählbar ist ( 15 BWG) und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich ( 20 Abs. 1 BWG). Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei ( 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung ( 21 Abs. 1 BWG). In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden ( 21 Abs. 2 BWG). Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen ( 21 Abs. 3 BWG). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen ( 21 Abs. 5 BWG). Die Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die obigen Anforderungen beachtet worden sind ( 21 Abs. 6 BWG). Im Übrigen müssen auch die Bewerber, für die im Melderegister auf Grund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk gemäß 32b Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, im Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO), in der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Anlage 17 zur BWO), der Zustimmungserklärung (Anlage 15 zur BWO) und der Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 16 zur BWO) mit der Anschrift ihrer

15 15 Hauptwohnung angegeben werden. Sie können jedoch beim Kreiswahlleiter durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und auf dem Stimmzettel an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird ( 38 Satz 4 BWO; vgl. 45 Abs. 1 Satz 3 BWO). Als Erreichbarkeitsanschrift kommt beispielsweise das Wahlkreisbüro oder Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass im Melderegister für den Bewerber ein Sperrvermerk eingetragen ist. 4. Vertrauensperson In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. ( 22 Abs. 1 BWG i. V. m. 34 Abs. 1 BWO) Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen ( 22 Abs. 2 BWG). Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. ( 22 Abs. 3 BWG) 5. Unterzeichnung der Kreiswahlvorschläge Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, wie oben aufgeführt unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, von den oben genannten Mitgliedern unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Kreiswahlvorschläge der in 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Andere Kreiswahlvorschläge nach 20 Abs. 3 BWG müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dabei haben die drei ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten ( 34 Abs. 3 BWO). Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. ( 20 Abs. 2 BWG) Die Unterstützungsunterschriften gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 3 BWG sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

16 16 Die hierfür benötigten amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter (Anschrift: Landkreis Dahme-Spreewald, Kreiswahlleiter, Reutergasse 12, Lübben (Spreewald)) kostenlos geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und - sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden - auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner bei der Anforderung der Formblätter die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach 21 BWG zu bestätigen. Für jeden Unterzeichner, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist gemäß 20 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bzw. 20 Abs. 3 zweiter Halbsatz BWG bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig ( 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO). 6. Anlagen Dem Kreiswahlvorschlag, der nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden soll, sind gem. 34 Abs. 5 BWO beizufügen: 1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Zustimmungserklärung). 2. Eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung). 3. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach 21 Abs. 4 BWG auch die Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden (Niederschrift über die Bewerberaufstellung und Versicherung an Eides statt). 4. Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (Unterstützungsunterschrift und Wahlrechtsbescheinigung).

17 17 Die amtlichen Vordrucke stehen ab sofort zur Verfügung und werden auf Nachfrage vom Kreiswahlleiter bzw. Kreiswahlbüro (Landkreis Dahme-Spreewald, Reutergasse 12, Lübben; Tel oder , Fax , kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie können auch unter heruntergeladen werden. Lübben (Spreewald), den Nagel Kreiswahlleiter

18 18 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDES BRANDENBURG Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung Die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 13. März 2017 kommunalaufsichtlich genehmigt und wird hiermit bekannt gemacht. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung zwischen sowie dem Landkreis Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2, Herzberg (Elster), vertreten durch den Landrat, der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, Altstädtischer Markt 10, Brandenburg an der Havel, vertreten durch die Oberbürgermeisterin; der kreisfreien Stadt Cottbus, Neumarkt 5, Cottbus, vertreten durch den Oberbürgermeister; der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), Marktplatz 1, Frankfurt (Oder), vertreten durch den Oberbürgermeister; der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Str , Potsdam, vertreten durch den Oberbürgermeister; dem Landkreis Barnim, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1, Eberswalde, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Dahme-Spreewald, Reutergasse 12, Lübben (Spreewald), vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Havelland, Platz der Freiheit 1, Rathenow, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Märkisch-Oderland, Puschkinplatz 12, Seelow, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Oberhavel, Adolf-Dechert-Straße 1, Oranienburg, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, Beeskow, vertreten durch den Landrat;

19 19 dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16, Neuruppin, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstraße 1, Bad Belzig, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Prignitz, Berliner Straße 49, Perleberg, vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, Forst (Lausitz), vertreten durch den Landrat; dem Landkreis Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2, Luckenwalde, vertreten durch die Landrätin; dem Landkreis Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, Prenzlau, vertreten durch den Landrat, nachfolgend Vereinbarungspartner genannt. Präambel: Der IT-Planungsrat hat im Herbst 2013 die Strategie für den elektronischen Identitätsnachweis (eid) und andere Vertrauensdienste im E-Government (eid-strategie) verabschiedet. Ziel der eid-strategie ist die Schaffung eines flächendeckenden Angebotes von sicheren elektronischen Verfahren zur Gewährleistung von Identität, Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit (Vertrauensdienste) in elektronischen Transaktionen, das von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung genutzt werden soll. Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung können sich als Nutzer mit unterschiedlichen Standards und Technologien, wie insbesondere der eid-funktion des elektronischen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels, D , Hardwareoder Software-Token, Benutzername und Passwort, beim so genannten Identitätsprovider (temporäres Servicekonto, D -Provider) authentisieren. In seiner 17. Sitzung am 17. Juni 2015 hat sich der IT-Planungsrat in Fortschreibung der eid-strategie für eine bundesweit flächendeckende Verbreitung von Bürger- und Servicekonten ausgesprochen. Die eid-strategie verfolgt das strategische Ziel der Schaffung einer zentralen gemeinsamen Identifizierungskomponente zur behördenübergreifenden Nutzung einer gemeinsamen Berechtigung und eines gemeinsamen Berechtigungszertifikats in jedem Bundesland - neben der Möglichkeit der Beschaffung einer Berechtigung je Behörde. 21 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), sieht vor, dass Kommunen als Diensteanbieter unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechtigung erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszertifikats anzufragen. Mit der folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen die Landkreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit der Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für die sichere

20 20 Identifizierung auf den Landkreis Elbe-Elster - übergangsweise bis zum Inkrafttreten eines E- Government-Gesetzes des Landes Brandenburg - Gebrauch, um die Effizienz bei der Einführung der internetbasierten Fahrzeugzulassung zu erhöhen. Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt es danach, bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung als der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Personalausweisdaten von Antragstellern auszulesen und an die Vereinbarungspartner im Rahmen der Verfahrenslösung für die internetbasierte Fahrzeugzulassung zu übermitteln. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich bei der Datenverarbeitung eines geeigneten Dritten als Auftragsverarbeiter. Die Übertragung der im 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 und 5 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]). 1 Vereinbarungsgegenstand (1) Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow- Fläming, Uckermark, die Landeshauptstadt Potsdam und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) übertragen entsprechend den oben genannten Rechtsgrundlagen die ihnen obliegende Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für die Fachanwendung internetbasierte Fahrzeugzulassung (ikfz) auf den Landkreis Elbe-Elster. Das schließt die Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für ihre Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den elektronischen Identitätsnachweis i.s.d. 18 PAuswG sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein. Alle mit der Trägerschaft dieser Teilaufgabe verbundenen Rechte und Pflichten gehen damit auf den Landkreis Elbe-Elster über. (2) Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich, den Antrag bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, um sodann das erforderliche Berechtigungszertifikat zur Umsetzung der nach Absatz 1 übertragenen Teilaufgabe zu erlangen. Das Servicekonto für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (ikfz-servicekonto) ist eine Identifizierungskomponente, die allen Vereinbarungspartnern zur elektronischen Identifizierung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung zur Verfügung gestellt wird. Der Landkreis Elbe-Elster ist der für die Datenverarbeitung im Rahmen der gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgabe Verantwortliche sowie Diensteanbieter i.s.d. 2 Absatz 3 PAuswG. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich eines geeigneten Dritten zur Datenverarbeitung für die in Absatz 1 genannte Aufgabe, welcher in diesem Rahmen als Auftragsverarbeiter die Konformität mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet. (3) Die im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit über die im Absatz 1 hinausgehenden Aufgaben bleiben von der Vereinbarung unberührt.

21 21 2 Pflichten des Landkreises Elbe-Elster (1) Der von dem Landkreis Elbe-Elster zu stellende Antrag nach 1 Abs. 2 muss den formalen und inhaltlichen Anforderungen des 28 Personalausweisverordnung (PAuswV) entsprechen. Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich als antragsstellender Diensteanbieter, insbesondere die Erforderlichkeit der zu übermittelnden Angaben für den beschriebenen Zweck nachzuweisen. Der Landkreis Elbe-Elster hat hierbei für jede Datenkategorie zu begründen, warum es für den dargelegten Zweck erforderlich ist, die Daten zu erheben. Sofern erforderlich, unterstützen die Vereinbarungspartner den Landkreis Elbe-Elster bei der Antragstellung. (2) Der von dem Landkreis Elbe-Elster bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate beim Bundesverwaltungsamt zu stellende Antrag nach 1 Abs. 2 zur Durchführung des Identifizierungsprozesses im Rahmen der internetbasierten Fahrzeugzulassung enthält nachfolgend genannte, zu erhebende Datenkategorien gemäß 18 Absatz 3 PAuswG: a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Ordensname, Künstlername e) Tag der Geburt f) Ort der Geburt g) Anschrift h) Dokumentenart i) Abkürzung D für Bundesrepublik Deutschland. Die in Buchstabe a bis g genannten Daten sind gemäß 6 Abs. 1 Nr.1 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) für die Durchführung des Verfahrens der Kfz-Zulassung erforderlich. (3) Das ikfz-servicekonto wird nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Landkreises Elbe-Elster, über eine Komponente beim Auftragsverarbeiter betrieben. Das ikfz-servicekonto wird an das ikfz-fachverfahren über eine verschlüsselte Verbindung angeschlossen und stellt die Verbindung zur Authentifizierungsfunktion her. Die Authentifizierung erfolgt am eid-service. Der eid- Server sendet die angeforderten Daten an das ikfz-servicekonto und leitet diese an das Fachverfahren weiter. Der Bürger wird automatisch auf das Fachverfahren weitergeleitet und die ausgelesenen Daten werden bereitgestellt. Dabei wird sichergestellt, dass keinerlei Personalausweisdaten gespeichert oder protokolliert werden. Erforderliche Netzwerkverbindungen zwischen Diensten und Server werden verschlüsselt. (4) Der Landkreis Elbe-Elster verpflichtet sich als berechtigter Diensteanbieter, die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im Sinne des 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) i.v.m. 29 PAuswV im Rahmen der Laufzeit der Vereinbarung nach 6 Absatz 2 einzuhalten. Insbesondere hat er diese Anforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Anforderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger und unter veröffentlicht ( Dienstleister/richtlinie_vfb_berechtigungen.pdf? blob=publicationfile&v=2). Darüber hinaus sind die von der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate in der Berechtigung festgelegte Art und der Umfang der Systemkomponenten für die Nutzung des Berechtigungszertifikats einzusetzen.

22 22 (5) Der Landkreis Elbe-Elster stellt zudem sicher, dass die personenbezogenen Daten allein zum Betrieb des ikfz-servicekontos und zur Erledigung der Verfahren der Nutzer verarbeitet werden. (6) Der Landkreis Elbe-Elster wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von den Vereinbarungspartnern unterstützt. 3 Kosten (1) Die dem Landkreis Elbe-Elster durch die Erfüllung der Aufgabe nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden durch die Anzahl der Vereinbarungspartner geteilt. (2) Zu den Kosten gehören alle zur Erfüllung der Teilaufgabe elektronische Identitätsfeststellung und elektronisches Identitätsmanagement gehörenden Aufwendungen. Insbesondere zählen dazu die Kosten für den Erwerb der Berechtigung und des Berechtigungszertifikats, die nach Satz 1 anteiligen Personal-, Sach- und Gemeinkosten. Der jeweils aktuelle Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) über die Kosten eines Arbeitsplatzes bildet die Grundlage für die Ermittlung der anteiligen Personalkosten sowie der anteiligen Sach- und Gemeinkosten. (3) Von der Vereinbarung unberührt sind alle Leistungen im Rahmen der technischen Anbindung der Verfahren an das ikfz-servicekonto aller Vereinbarungspartner. (4) Der Landkreis Elbe-Elster übermittelt den Vereinbarungspartnern ab dem auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung folgenden Jahres bis zum 31. März eines jeden Jahres eine detaillierte Kostenabrechnung für das Vorjahr. Die Vereinbarungspartner begleichen gegenüber dem Landkreis Elbe-Elster bis zum 31. Mai den rechnerisch nach Absatz 1 auf sie entfallenden Kostenanteil für das abgelaufene Haushaltsjahr. (5) Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass die vereinbarte Kostenerstattung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte sich die steuerliche Sach- oder Rechtslage ändern, erstatten die Vereinbarungspartner dem Landkreis Elbe-Elster die anfallenden Kosten nach Absatz 1. 4 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und einer vorhergehenden Beschlussfassung der Vertretungskörperschaften der Vereinbarungspartner ( 28 Absatz 2 Nr. 24 BbgKVerf). Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit der Kreis der Vereinbarungsbeteiligten oder der Bestand der delegierten Aufgabe verändert wird ( 41 Absatz 3 Nr. 2 GKGBbg).

23 23 5 Genehmigung, Bekanntmachung (1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung nach 41 Absatz 3 Nummer 1 GKGBbg des Ministeriums des Innern und für Kommunales als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde ( 42 Abs. 5 GKGBbg). (2) Die Vereinbarungspartner haben die genehmigte öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen ( 8 Absatz 1 GKGBbg). In der Bekanntmachung ist auf die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. 6 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. April 2017 in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird über eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.b. bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen, bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft des kündigenden Landkreises bzw. der kündigenden kreisfreien Stadt ( 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf) sowie der kommunalaufsichtlichen Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ( 41 Abs. 3 Nr. 2 GKGBbg). 7 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Vereinbarungspartner die Vereinbarung auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätten. (2) In einem solchen Fall wird zwischen den Vereinbarungspartnern eine neue Regelung vereinbart, die der alten unwirksamen Regelung inhaltlich nahe kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzliche Maß. (3) Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

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