Ausschreibungsleitfaden für die 10. Ausschreibung COIN Netzwerke

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1 Ausschreibungsleitfaden für die 10. Ausschreibung COIN Netzwerke Version 2.3 Gültig ab

2 Vorwort Das Wichtigste in Kürze Ausschreibungsziele Zusätzlicher Aspekt im Rahmen der Ausschreibung... 8 Open Innovation Die Basis für eine Förderung Was sind COIN Netzwerkprojekte? Was sind die Anforderungen an ein Konsortium? Welche Pflichten hat die Konsortialführung? Wer ist förderbar? Ist eine Beteiligung ausländischer Partner möglich? Wie hoch ist die Förderung? Welche Kosten sind förderbar? Was gilt bei der Regelung von Verwertungsrechten? Nach welchen Kriterien werden Förderungsansuchen beurteilt? Welche Dokumente sind für die Einreichung erforderlich? Müssen weitere Projekte angegeben werden? Ist wissenschaftliche Integrität vorhanden? Die Einreichung Wie verläuft die Einreichung? Wie sicher sind vertrauliche Projektdaten? Die Bewertung und die Entscheidung Was ist die Formalprüfung? Wie läuft die Bewertung ab? Wer trifft die Förderungsentscheidung? Der Ablauf nach der Förderungsentscheidung Wie erfolgt die Förderungsvertragserrichtung? Wie sind Auflagen zu berücksichtigen? Wie erfolgt die Auszahlung der Förderungsraten? Welche Berichte und Abrechnungen sind erforderlich? Wie läuft die Prüfung vor Ort ab? Wie sollen Projektänderungen kommuniziert werden? Kann der Förderungszeitraum verlängert werden? Was passiert nach dem Ende der Projektlaufzeit? Rechtsgrundlagen Meilensteine der Ausschreibung (bis zur Startrate) Weitere Förderungsmöglichkeiten Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 2 von 33

3 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Förderungsquoten Tabelle 2: Förderkriterien Tabelle 3: Übersicht Ausschreibungsdokumente Tabelle 4: FFG Ratenschema Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Gleichzeitig zu berücksichtigende Anforderungen Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 3 von 33

4 Vorwort Die FFG ist Ihr Partner für Forschung und Entwicklung. Mit diesem Leitfaden unterstützen wir Sie, wenn Sie COIN-Netzwerkprojekte einreichen. Hier erfahren Sie: Wie Sie zu einer Förderung kommen, Welche Konditionen daran geknüpft sind, Wie eine Einreichung abläuft, Wichtiges zu Budget und Einreichfristen und Welche Ziele und Schwerpunkte in dieser Ausschreibung adressiert werden. COIN (Cooperation & Innovation) ist eine Initiative des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Vorrangiges Ziel der COIN-Programmlinie Netzwerke ist die Verbesserung der Innovationsfähigkeit und -Intensität und des Innovationsoutputs österreichischer Unternehmen (insbesondere KMU 1 ) mittels nationaler und internationaler FEI 2 - Netzwerke. 1 Kleine und mittlere Unternehmen. 2 Forschung, Entwicklung und Innovation. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 4 von 33

5 1 Das Wichtigste in Kürze Instrument C 10 Innovationsnetzwerke / Kurzbeschreibung Open Innovation Gefördert wird: COIN-Netzwerke Der Auf- und Ausbau nachhaltiger Innovationsnetzwerke, organisiert in Form eines Konsortiums Die strukturierte Zusammenarbeit o zwischen Unternehmen oder o zwischen Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie sonstigen nicht-wirtschaftlichen Einrichtungen Die Umsetzung konkreter Innovationsvorhaben (Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen) Die Ausschreibung ist themenoffen! Zusätzlich werden im Rahmen der 10. Ausschreibung Projekte mit Open Innovation Charakter gefördert Im Web Förderungshöhe Gesamtkosten Förderungsquote Laufzeit in Jahren Förderungswerber Eckdaten Maximal EUR (pro Projekt) Mindestens EUR Die max. mögliche Förderungsquote, bezogen auf die förderbaren Gesamtkosten, ergibt sich aus den jeweils max. Förderungsquoten der Konsortialpartner: Kleines Unternehmen (KU): Maximal 60 % Mittleres Unternehmen (MU) : Maximal 50 % Großes Unternehmen (GU): Maximal 35 % Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung: Maximal 60 % Sonstige nicht-wirtschaftliche Einrichtungen: Maximal 60% Mindestens 1 Jahr Maximal 2 Jahre in der Regel Maximal 3 Jahre in begründeten Fällen Spätester Startzeitpunkt: Projektstart ist nur jeweils am 1. des Monats möglich Förderbar sind folgende, außerhalb der Bundesverwaltung stehende, Organisationen: Unternehmen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung Sonstige nicht-wirtschaftliche Einrichtungen Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 5 von 33

6 Mindestkonsortium Zumindest 4 Unternehmen (davon mind. 3 KMU). Der Antrag wird von der projektverantwortlichen Konsortialführung eingereicht Förderbare Kosten Gefördert werden Personalkosten und sonstige projektbezogene Einzelkosten (Kosten für Anlagennutzung, Sachkosten, Drittkosten, Reisekosten) auf Basis der Themen-FTI-Richtlinien (siehe Punkt 8). Details finden Sie Im Kostenleitfaden (Version 2.1) unter: Wichtige Hinweise: Partner und mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen nicht gleichzeitig als Subauftragnehmer (Drittleister) in der Kostenkategorie Drittkosten auftreten Drittkosten dürfen 40% der förderbaren Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten Die Förderung der ausländischen Partner beträgt maximal 20% der Gesamtförderung. Budget gesamt Geldgeber 4 Millionen EUR BMWFW Einreichfrist Abgabe der Kurzdarstellung im ecall bis zum , 12:00:00 Uhr (MEZ) durch den Hauptantragsteller. Der Hauptantragsteller muss im Menüpunkt Partner alle geplanten Partner anlegen. Einreichschluss für Vollantrag im ecall: , 12:00:00 Uhr (MEZ) Sitzung des Bewertungsgremiums: Geplant für Juni 2018 Sprache Ansprechpersonen Deutsch oder Englisch Programmmanagement: Sonja Kopic BA, T (0) , sonja.kopic@ffg.at Mag. a Nora Nikolov, T (0) , nora.nikolov@ffg.at DI Martin Reishofer, T (0) , martin.reishofer@ffg.at Informationen bezüglich Kosten und Finanzierung: Mag. a Martina Amon, T (0) , martina.amon@ffg.at Mag. Christian Barnet, T (0) , christian.barnet@ffg.at Die Einreichung ist ausschließlich via ecall ( möglich und hat vollständig und rechtzeitig bis zum Ende der Einreichfrist zu erfolgen. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 6 von 33

7 2 Ausschreibungsziele Vorrangiges Ziel der COIN Programmlinie Netzwerke ist die Verbesserung der Innovationsfähigkeit sowie des Innovationsoutputs österreichischer Unternehmen 3 (insbesondere KMU 4 ) mittels strukturierter Zusammenarbeit zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung 5 und sonstigen nichtwirtschaftlichen Einrichtungen 6 in Innovationsnetzwerken. Mit der Zusammenarbeit im Netzwerk soll ein deutlicher und nachhaltiger Qualitäts- und Innovationssprung bei allen Kooperationspartnern erreicht werden. Ein mit der Netzwerk-arbeit erzielter kollektiver Mehrwert soll entsprechender Wirkung entfalten, soweit möglich über das geförderte Netzwerk hinaus. Innovative KMU, die bislang nicht oder nur sporadisch FEI betrieben haben, sollen einen systematischen Zugang zu externem Know-how (zum Beispiel von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder auch von Unternehmenspartnern) erhalten, sodass FEI und Kooperation für sie zur regelmäßigen Praxis werden. Die Förderung erfolgt ohne thematische Einschränkungen auf bestimmte Technologien oder innovative Prozesse. Die geplante Umsetzung konkreter Innovationsvorhaben bezieht sich sowohl auf Produkte, als auch auf Verfahren und Dienstleistungen. Anträge zur Förderung von Innovationen im Bereich von Dienstleistungen können dabei folgende Charakteristika aufweisen (unter anderem auch im Bereich Industrie 4.0): 1. Dienstleistungsinnovation per se, das heißt das Angebot einer neuen oder signifikant verbesserten Dienstleistung; 2. Prozessinnovation, das heißt neue oder signifikant verbesserte Prozesse (Arbeitsmethoden) bei der Entwicklung einer spezifischen Dienstleistung; 3. Organisatorische Innovation, die nicht auf die Entwicklung einer individuellen Dienstleistung beschränkt ist, sondern eine signifikante Verbesserung in den organisatorischen Strukturen und Prozessen beinhaltet. 4. Smart Services sind komplexe Dienstleistungen, oft multidisziplinär und können sowohl von Dienstleistungsunternehmen, wie auch von Produktionsbetrieben angeboten werden. 3 Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 4 Details zur KMU-Definition finden Sie unter: 5 Universitäten und Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und sonstige forschungsorientierte Organisationen wie zum Beispiel Vereine mit entsprechendem Vereinszweck. 6 Selbstverwaltungskörper, nicht profitorientierte Organisationen wie NPOs. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 7 von 33

8 Dienstleistungsinnovationen im Bereich Industrie 4.0 betreffen unter anderem: Monitoringsysteme, Simulationen, präventive Instandhaltung, Aufsetzen neuer Bedienkonzepte - kontextabhängig, adaptiv, Einsatz neuer Technologien wie Augmented Reality, et cetera, Aufsetzen von Managementsystemen - zum Beispiel Energiemanagement, Ressourcenmanagement, Entwickeln neuer Sicherheits-, Qualitätssicherungs-, Recycling- oder Logistikkonzepte, Verknüpfen der Daten mit anderen Systemen zur Optimierung vorhandener Prozesse: zum Beispiel präventive Instandhaltung mit dem Bestellwesen, Entwickeln komplett neuer Dienstleistungen durch Zusammenführen von Dienstleistungskomponenten, Entwickeln neuer Geschäftsmodelle Mit einem gesamteinheitlichen Ansatz, der über die evidenten Grenzen des Produktes und die angebotenen Dienstleistungen hinaus gedacht wird, können so qualitativ hochwertige Lösungen entwickelt werden, die in der Folge die Akzeptanz beim Kunden wesentlich erhöhen sowie das Geschäftsfeld erweitern. Unter dem Begriff Dienstleistungsinnovation lassen sich somit viele Bereiche subsumieren: kommerzielle, genauso wie soziale Innovation, neue Dienstleistungen, ebenso wie hybride Service-Produkt-Kombinationen, aber auch Geschäftsmodelle oder Prozessinnovationen. Diese können unternehmensintern oder in externen Open-Innovation- und Co-Creation-Prozessen entwickelt werden. 3 Zusätzlicher Aspekt im Rahmen der Ausschreibung Open Innovation Im Rahmen dieser Ausschreibung können auch Aspekte von Open Innovation gefördert werden: Digitalisierung, Globalisierung und die damit verbundenen Dynamiken in Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft stellen insbesondere kleine, wissensintensive Volkswirtschaften vor große Herausforderungen. Um künftig am Markt erfolgreich bestehen zu können, ist eine hohe Innovationsfähigkeit der Unternehmen die Voraussetzung. Dabei spielt die Öffnung der Innovationsprozesse sowie die Kooperation mit anderen/neuen Akteuren für die Unternehmen eine immer bedeutendere Rolle. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 8 von 33

9 Neues Wissen zu generieren und damit neue Produkte, Services oder Prozesse zu entwickeln hängt zunehmend von einer zielgerichteten und systematischen Überschreitung der Grenzen von Organisationen und Branchen (Open Innovation) ab. Während klassische Innovationsprozesse sich auf Wissensgeber innerhalb der eigenen Organisationsgrenzen konzentrieren, arbeiten im Rahmen von Open Innovation Prozessen unterschiedliche Akteurinnen und Akteure in neuer Weise zusammen und bringen ihr jeweiliges Erfahrungswissen ein. COIN-Netzwerk-Projekte stellen in diesem Zusammenhang an sich bereits Innovationsnetzwerke diverser Akteure dar (zum Beispiel Unternehmen insbesondere KMU, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung) und weisen Open Innovation Aspekte auf.7 Darüber hinaus bietet eine frühzeitige Einbindung unüblicher Wissensgeberinnen und -geber (siehe Open-Innovation-Strategie) im Rahmen von COIN-Netzwerk-Projekten, wie zum Beispiel potenzielle künftige Nutzer (Businesskunden in B2B-Projekten, Endkonsumenten in B2C- Projekten) in neuartige Innovationsprozesse, ein großes Potenzial. Die Einbindung der neuen Wissenspartner kann entweder bereits im Zuge der Bildung des Konsortiums oder im Zuge der Projektumsetzung durch geeignete Instrumente erfolgen (zum Beispiel im Zuge von Co- Creation-, Lead User- und Design-Thinking-Workshops oder Crowdsourcing-Prozessen). Damit kann neben der Entwicklung neuer Ideen und einer neuen Art des Innovierens auch eine bessere Einschätzung von Kundenbedürfnissen und somit eine frühe und gezielte Ausrichtung auf Markt- und Verwertungslogiken ermöglicht werden. Open Innovation orientierte Projekte im Rahmen von COIN-Netzwerken zielen damit insbesondere auf die Umsetzung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen der Open Innovation Strategie" der Bundesregierung ab: Aufbau von Innovationspartnerschaften mit unüblichen Kooperationspartner und Kooperationspartnern Aktiv gemanagte Online- und Offline Suchprozesse, um Personen mit spezifischem Innovations-Knowhow ausfindig zu machen Aufbau und Betrieb einer Open Innovation Crowdsourcing Plattform zur Lösung gesellschaftlicher Problemstellungen (soziale Innovation) im Rahmen des Netzwerkprojektes. 7 ( Open Innovation Strategie" der Bundesregierung) Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 9 von 33

10 Umsetzung im Rahmen der COIN-Netzwerke Ausschreibung und Spezifika: Alle Kriterien und Vorgaben für Innovationsnetzwerke kommen auch für Projekte mit Open Innovation Charakter zur Anwendung (Antragsteller, Kosten, Förderhöhe, et cetera). Wird ein Projekt mit Open Innovation Charakter eingereicht, so ist dies in der Projektbeschreibung zu vermerken. In einem zusätzlichen Anhang zum Antrag sind Ausführungen zu Open Innovation insbesondere unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen darzulegen (max. 5 Seiten): Welche unüblichen Partner werden eingebunden? Welche methodischen Ansätze werden zur Einbindung unüblicher Wissensträger verfolgt (zum Beispiel Co-Creation-Workshops, Crowdsourcing, Design Thinking Workshops)? Welche Wirkung wird mit der Einbindung der ausgewählten Partner erzielt? Im Anhang ausgeführte, insbesondere auf die Fragestellungen bezogene Open Innovation- Aspekte können sich positiv auf die Bewertung der Anträge durch die ExpertInnenjury auswirken, sofern sie das Vorhaben insgesamt, oder in einzelnen Kriterien stärken. 4 Die Basis für eine Förderung 4.1 Was sind COIN Netzwerkprojekte? COIN Netzwerkprojekte definieren sich durch die nachhaltige Kooperation mehrerer Konsortialpartner in einem Netzwerk (zumindest 4 Unternehmen, davon mindestens 3 KMU) die anwendungsorientierte FEI-Projekte in einem gemeinsamen Prozess mit definierten Zielen durchführen. Durch das gemeinsame Arbeiten im Netzwerk soll ein deutlicher und nachhaltiger Qualitätsund Innovationssprung 8 bei allen Konsortialpartnern erreicht werden (v.a. bei KMU). Entscheidend ist dabei der kollektive Mehrwert, der sich aus der Zusammenarbeit in einem Netzwerk ergibt, mit entsprechender Wirkung auch über das geförderte Netzwerk hinaus. Die Kooperationen können dabei neu aufgebaut oder im Rahmen bereits bestehender Netzwerkstrukturen weiter ausgebaut werden. Sie müssen jedoch immer in Form eines Konsortiums organisiert sein. 8 Es wird die Anhebung des Innovationsniveaus, gemessen an der Ausgangssituation der jeweiligen Konsortialpartner, bewertet. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 10 von 33

11 Diese Kriterien müssen erfüllt sein: Mindestens 4 Unternehmen (davon 3 KMU) Mindestlaufzeit 1 Jahr, Maximale Laufzeit 2 Jahre in der Regel (in begründeten Fällen maximal 3 Jahre) Förderungssumme maximal EUR Förderbare Gesamtkosten mindestens EUR Der/die KonsortialführerIn muss eine Betriebsstätte und/oder Niederlassung in Österreich haben, spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung der Startrate. Der/die KonsortialführerIn reicht das Förderungsansuchen ein und ist Ansprechpartner der FFG Verpflichtende Kooperationsvereinbarung Abbildung 1: Gleichzeitig zu berücksichtigende Anforderungen bei einer Einreichung Mögliche Kooperationsformen: Der Aufbau interaktiver Innovationsnetzwerke im Zuge eines anwendungsorientierten FEI- Projektes: o Aufbau von Unternehmensnetzwerken zur effizienten Integration innovativer Methoden in Unternehmensprozesse. o Optionale Einbeziehung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie sonstigen nicht-wirtschaftlichen Einrichtungen für den Aufbau von Unternehmensnetzwerken. Der Ausbau- und die Weiterentwicklung bereits etablierter Innovationsnetzwerke (zum Beispiel Clusterinitiativen) im Zuge eines anwendungsorientierten FEI-Projektes: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 11 von 33

12 o Optional Einbeziehung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie sonstigen nicht-wirtschaftlichen Einrichtungen in Projekte. Für die Bewertung der Projekte ist mitentscheidend, wie mit einer klaren Netzwerkstruktur und einer spezifischen Kompetenz des Netzwerkmanagements ein möglichst hoher Innovationsoutput v.a. bei den Unternehmenspartnern des Projektes erreicht werden kann. Das Ausmaß an aktiver Teilnahme der Partner im Netzwerk ist ein wesentlicher Indikator für die Qualität des Netzwerkes. Dementsprechend müssen mindestens 60% der Projektleistung im Konsortium anfallen bzw. dürfen max. 40% an Subauftragnehmer (Drittleister) vergeben werden. Die Netzwerkprojekte sollen innovative oder modellhafte Formen des Technologie- und Wissenstransfers aufzeigen und gegebenenfalls auch Demonstrationscharakter mit überregionaler Signalwirkung haben ( spill over -Effekte über das geförderte Netzwerk hinaus werden positiv bewertet). Der Förderungswerber muss die technische und betriebswirtschaftliche Machbarkeit plausibel darstellen. Wird durch die Zusammenarbeit im Netzwerk ein sichtbarer kollektiver Mehrwert zu Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten geleistet, wirkt sich dies in der Begutachtung der Anträge positiv aus. 4.2 Was sind die Anforderungen an ein Konsortium? Das Konsortium besteht aus mindestens 4 Unternehmen, davon mindestens 3 kleine oder mittlere Unternehmen, kurz KMU. Optional können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder sonstige forschungsorientierte Organisationen) und/oder sonstige nicht-wirtschaftlichen Einrichtungen im Konsortium vertreten sein. Es sind daher sowohl Kooperationen zwischen Unternehmen als auch Kooperationen zwischen Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und/oder sonstigen nichtwirtschaftlichen Einrichtungen möglich. Rollen im Konsortium: Konsortialpartner können alle unter Punkt 4.4 angeführten Organisationen sein. Als Konsortialpartner werden in Innovationsnetzwerken alle jene im Projekt involvierten Partner bezeichnet, die gemäß Förderungsantrag planen das Projekt im Konsortium gemeinsam zur Durchführung zu bringen. Desweiteren erklären sich die Konsortialpartner im Falle einer Förderung des Projektes bereit, eine Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen. Einer der Konsortialpartner übernimmt die Konsortialführung (siehe dazu auch Punkt 4.3). Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 12 von 33

13 In ein COIN Netzwerk-Projekt können neben den Konsortialpartnern auch Subauftragnehmer (Drittleister) einbezogen werden. So können beispielsweise Unternehmen und Einrichtungen, die im Rahmen des Projektes als Know-how- oder Technologietransfer Lieferanten fungieren, bzw. deren Dienstleistungen (zum Beispiel Beratung, FEI-Arbeiten, et cetera), über "Drittkosten" zugekauft werden. Die Kooperationsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit im Konsortium und insbesondere auch die Verwertungsrechte (IPR) an den geplanten Projektergebnissen. Gerne unterstützen wir Sie beim Erstellen einer Kooperationsvereinbarung mit einem Musterkonsortialvertrag: Die Anforderungen an das Konsortium müssen auch bei Projektende noch aufrecht sein. Ändert sich im Zuge der Projektdurchführung die Konsortialstruktur derart, dass die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, kann dies zur Rückforderung der Förderung führen. 4.3 Welche Pflichten hat die Konsortialführung? Die Aufgaben der Konsortialführung über die gesamte Projektlaufzeit sind Projektmanagement, Kommunikation mit der Förderungsstelle und den Projektpartnern, Prüfung der Berichte und Abrechnungen der Konsortialpartner. In der Konsortialführung verpflichten Sie sich, dass: Sie Förderungsmittel alleine verwalten und verteilen Sie Änderungen rechtzeitig kommunizieren Sie entsprechend dem Förderungsvertrag abrechnen und berichten Die Konsortialführung bestätigt vor Auszahlung der 1. Rate, dass vor Beginn des Kooperationsvorhabens die Bedingungen in einer Kooperationsvereinbarung festgelegt wurden. Zudem bestätigt die Konsortialführung, dass: Die abgerechneten Kosten dem Projekt eindeutig zuordenbar sind Projektkosten und -inhalt der Genehmigung entsprechend verwendet werden. 4.4 Wer ist förderbar? Förderbar sind juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen, die nicht der österreichischen Bundesverwaltung angehören. Förderbare Organisationen können sich an der Ausschreibung als Konsortialführer oder Partner beteiligen und erhalten eine Förderungsquote entsprechend des Organisationstyps (siehe Punkt 4.6). Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 13 von 33

14 Förderbar sind: Unternehmen jeder Rechtsform 9 Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung 10 o o o o Universitäten 11 und Fachhochschulen Privatuniversitäten Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und sonstige forschungsorientierte Organisationen, wie zum Beispiel Vereine mit entsprechendem Vereinszweck Sonstige nicht-wirtschaftliche Einrichtungen o Selbstverwaltungskörper o Nicht profitorientierte Organisationen wie NPOs 12 Weitere Hinweise: Verbundene Unternehmen (zum Beispiel Mutter- und Tochterunternehmen) werden als ein Unternehmen gewertet bzw. Konsortialpartner behandelt. Liegen keine Daten in dem auf dem österreichischen Firmenbuch aufbauenden Firmenkompass vor (zum Beispiel bei Vereinen, Start-ups, Einzelunternehmen, ausländischen Unternehmen), so muss im Zuge der Antragseinreichung eine eidesstattliche Erklärung zum KMU-Status abgegeben werden. In der von der FFG zur Verfügung gestellten Vorlage muss sofern möglich eine Einstufung lt. KMU-Definition vorgenommen werden. Die Vorlage für die eidesstattliche Erklärung zum KMU-Status und die KMU-Definition wird im Downloadcenter bereitgestellt. 9 Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 10 Eingeschränkte Definition des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Punkt 1.3ee /C 198/01): Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden. 11 Die kleinstmögliche Organisationseinheit, die im Namen der Universität teilnehmen kann ist das Universitätsinstitut oder eine nach UOG 2002/ 20 vergleichbare Organisationseinheit. Voraussetzung ist, dass die teilnehmende Organisationseinheit (Institut oder vergleichbare Einheit) mit den entsprechenden Vollmachten gemäß UOG 2002/ 27 ausgestattet ist. Organisatorisch darunter verankerte Einheiten (zb Arbeitsgruppen) können nicht als Projektpartner fungieren. 12 Eine nicht profitorientierte Organisation schüttet nach ihrem Rechtsstatus oder nach ihren Statuten keine Gewinne an Eigentümer, Mitglieder oder sonstige natürliche oder juristische Personen aus. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 14 von 33

15 Falls eine Organisation nicht im Firmenkompass eingetragen ist und als KMU einreichen will, dann ist die eidesstattliche Erklärung zum KMU-Status dem elektronischen Antrag via ecall als Anlage beizufügen. Länder und Gemeinden sind teilnahmeberechtigt, können aber nicht gefördert werden. Nationale bzw. ausländische Konsortial-Partner dürfen nicht gleichzeitig als Subauftragnehmer (Drittleister) in der Kostenkategorie Drittkosten auftreten. Subauftragnehmer (Drittleister): Sie sind keine Partner. Sie erbringen definierte Leistungen für Partner, die in die Projektkostenkategorie Drittkosten fallen und haben kein Anrecht auf die Nutzung der Projektergebnisse. 4.5 Ist eine Beteiligung ausländischer Partner möglich? Konsortien mit ausländischen Partnern sind möglich, wenn sie mit den österreichischen Unternehmen im Konsortium nicht wirtschaftlich verbunden sind. Ausländische Partner können selbst dann gefördert werden, wenn die Partner nicht der EU angehören. Vorausgesetzt, die Ausschreibung schließt es nicht dezidiert aus. Die Bedingungen: Die ausländischen Partner stiften einen Nutzen für die österreichischen Konsortialpartner bzw. für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Österreich Im Förderungsansuchen wird dieser Nutzen explizit begründet Die Förderung der ausländischen Partner beträgt maximal 20% der Gesamtförderung Das Bewertungsgremium empfiehlt die Förderung des ausländischen Partners Der ausländische Partner weist vor Vertragserrichtung seine Bonität und Liquidität nach dabei gelten dieselben Bedingungen wie für österreichische Partner Der ausländische Partner erkennt die Prüfverpflichtung und -berechtigung der FFG an, die im Förderungsvertrag festgelegt ist. Nachweise erbringt er in deutscher oder englischer Sprache. Alternativ können ausländische Organisationen ihre Kosten durch Eigenfinanzierung und/oder durch Förderungen ihres Staates abdecken. Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Förderungen gibt es sowohl mit europäischen als auch mit außereuropäischen Ländern. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 15 von 33

16 Alternativ dazu unterstützt die europäische Initiative EUREKA 13 programmunabhängig grenzüberschreitende Kooperationen. Bei einer Ausschreibung geht aus dem Ausschreibungsleitfaden hervor, ob diese Kooperationsvereinbarungen für Kooperative F&E Projekte genutzt werden können. Ausländische Organisationen können außerdem als Subauftragnehmer involviert sein. 4.6 Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen und beträgt pro Projekt maximal EUR. Die Förderungsquote variiert je nach Organisationstyp: Tabelle 1: Förderungsquoten Organisationstyp Förderungsquote Kleines Unternehmen 60 % Mittleres Unternehmen 50 % Großes Unternehmen 35 % Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit Nicht wirtschaftliche Einrichtungen im Rahmen ihrer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit Als nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen gelten: 60 % 60 % Primäre Tätigkeiten wie Ausbildung Forschung und Entwicklung, unabhängig oder in einer wirksamen Zusammenarbeit Wissensverbreitung und - Wissenstransfer 14 Nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten sonstiger Einrichtungen können Beiträge zu F&E-Projekten in Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Systemen sein. Hier treten sie zum Beispiel als Bedarfsträger auf. Für die Bestimmung der Unternehmensgröße gilt die KMU-Definition nach EU- Wettbewerbsrecht: bzw Unionsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation: (2014/C 198/8, 2.1.1, 19). Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 16 von 33

17 4.7 Welche Kosten sind förderbar? Förderbar sind alle dem Projekt zurechenbare Ausgaben bzw. Aufwendungen. Das heißt: Sie fallen direkt, tatsächlich und zusätzlich zum herkömmlichen Betriebsaufwand für die Dauer des geförderten Vorhabens an. Sie fallen in die förderbaren Kostenkategorien entsprechend dem Förderungsvertrag. Sie fallen nachweislich nach Einreichen des Förderansuchens und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn an. Sie können mit Kostenbelegen nachgewiesen werden. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Projektstart ist nach Einreichung des Förderungsansuchens und ist im ecall anzugeben. Der späteste Zeitpunkt für den Projektstart ist der Details zur Kostenanerkennung finden Sie im Kostenleitfaden (Version 2.1): Sonderbestimmungen für Innovationsnetzwerke: Partner und mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen nicht gleichzeitig als Subauftragnehmer (Drittleister) in der Kostenkategorie Drittkosten auftreten. Drittkosten dürfen 40 % der förderbaren Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten. Bitte beachten Sie, dass Bewirtungskosten nicht förderbar sind. 4.8 Was gilt bei der Regelung von Verwertungsrechten? Die Verwertungsrechte der Projektergebnisse liegen beim Konsortium. Bei Kooperationen zwischen Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gelten die Anforderungen 2014/C 198/11 im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation: Demnach erhalten die Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die Verwertungsrechte, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren Interessen entsprechen. Gehen die Rechte an die beteiligten Unternehmen, fällt ein marktübliches Entgelt für die Forschungseinrichtung an. Es sollte bereits im Zuge der Antragstellung und jedenfalls vor Beginn der Arbeiten geklärt sein, wie die Kooperation und die Verwertungsrechte zwischen den Partnern geregelt sind. Wir weisen in dem Zusammenhang darauf hin, dass projektbezogene Aufwendungen zum Schutz des geistigen Eigentums (IPR) förderbar sind. Darunter fallen insbesondere Kosten für Patentanmeldungen sowie Patentrecherchen. Nicht förderbar sind Kosten für die Patentaufrechterhaltung. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 17 von 33

18 4.9 Nach welchen Kriterien werden Förderungsansuchen beurteilt? Förderungsansuchen werden nach 4 Hauptkriterien beurteilt: 1. Qualität des Vorhabens 2. Eignung der Förderungswerber / Projektbeteiligten 3. Nutzen und Verwertung 4. Relevanz des Vorhabens in Bezug auf die Ziele der Programmlinie Die Tabelle 2 zeigt auch die relevanten Subkriterien. Bei der Bewertung der Vorhaben werden in jedem Kriterium Punkte vergeben. Die Summe der maximal erreichbaren Punkt der 4 Hauptkriterien beträgt 100. Das Mindeskriterium eines förderunswürdigen Ansuchens liegt bei 60 der max. erreichbaren 100 Punkte. Für jedes Kriterium gibt es darüber hinaus einen Schwellenwert. Bei null Punkten in einem der Subkriterien des 4. Hauptkriteriums Relevanz des Vorhabens für die Ausschreibung wird das Vorhaben abgelehnt. Tabelle 2: Förderkriterien Förderkriterien Erläuterungen Punkte Schwelle 1. Qualität des Vorhabens Innovationsgehalt in Relation zum State-of-the-Art Fachliche Qualität, Innovationssprung Qualität und Effizienz der Planung In welcher Qualität wird der State-of-the-Art (Stand des Wissens/Stand der Technik/Ausgangssituation) dargestellt und wie plausibel wird dieser bewertet? Wie hoch ist der Innovations-/Inventionsgehalt des Vorhabens in Relation zum State-of-the-Art zu bewerten? Wird ein relativer Qualitäts- und Innovationssprung (das heißt eine Veränderung gegenüber der Ausgangssituation vor Beginn des Förderansuchens) bei den Konsortialpartnern (v.a. der KMU) erzielt? Sind die zur Zielerreichung eingesetzten Methoden bzw. Lösungsansätze der Problemstellung adäquat und dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend? Sind die Projektziele und Projektergebnisse nachvollziehbar und realistisch dargestellt? Ist der Zeit- und Arbeitsplan gut strukturiert, nachvollziehbar und realistisch? Ist die Zuordnung von Aufgaben Ressourcen angemessen (Effizienz des Arbeitsplans)? Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 18 von 33

19 Sind die Projektbeteiligten hinsichtlich Kapazität und Kompetenz gut integriert (effiziente und zweckmäßige Arbeitsteilung im Konsortium)? Sind die Kosten sowie die Managementstrukturen in Relation zu den geplanten Leistungen angemessen und plausibel? Wenn sich das Vorhaben auf Personen bezieht 15 : Berücksichtigung genderspezifischer Themenstellungen Inwieweit wurden bei der Planung genderspezifische Themen berücksichtigt? Qualität der Analyse der genderspezifischen Themen Berücksichtigung im methodischen Ansatz des Vorhabens 2. Eignung der Förderungswerber/Projektbeteiligten Kompetenz des Konsortiums und Potenzial zur Umsetzung Zusammensetzung des Projektteams in Sinne von Gender Mainstreaming Haben die Konsortialpartner die erforderlichen Qualifikationen und Ressourcen, um eine erfolgreiche Umsetzung des Projektes sicherzustellen? Gibt es im Konsortium die wissenschaftlichen, technischen, ökonomischen und managementbezogenen Kompetenzen, um die Projektziele zu erreichen? Wurde beim Projektteam auf Gender-Ausgewogenheit geachtet? Werden branchenübliche Verhältnisse verbessert? (Die geschlechterspezifische Ausgewogenheit ist für Frauen wie für Männer in gleichem Maße zu bewerten) 3. Nutzen und Verwertung Marktkenntnis (Zielmärkte, Marktpotential und MitbewerberInnen) Hat der Verwertungspartner bereits Kentnisse bzw. Erfahrungen am Zielmarkt? Sind die Zielmärkte,das Marktpotential und die MitbewerberInnen nachvollziehbar und ausreichend beschrieben? 15 Wenn Personen(gruppen) Gegenstand der Forschung sind, oder die Forschungsergebnisse Menschen betreffen, braucht es ein entsprechendes Forschungsdesign. Projekte, die ausreichend begründet keine Genderrelevanz erfordern, werden hier mit der vollen Punktezahl bewertet. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 19 von 33

20 Verwertungspotenzial/Nutze n Ist die Verwertungsstrategie nachvollziehbar und realistisch dargestellt? Welche wirtschaftlichen Vorteile in Bezug auf die Verwertung ergeben sich für die beteiligten Konsortialpartner (zum Beispiel durch Einstieg in neue Märkte, Zugang zu neuen Kundengruppen, Technologieführerschaft in bereits besetzen Märkten)? Potenzieller Kundennutzen - wie hoch ist das Marktpotenzial aus heutiger Sicht einzuschätzen (Zeithorizont 3-5 Jahre)? Ist gegebenenfalls die geplante Schutzstrategie (IPR) ausreichend dargestellt, nachvollziehbar und adäquat? 4. Relevanz des Vorhabens in Bezug auf die Ziele der Programmlinie Netzwerkaspekte Wirkung der Förderung Wird mit dem Netzwerk ein nachhaltiger Qualitäts- und Innovationssprung bei allen Konsortialpartnern (v.a. KMU) erreicht? Wird aus der Zusammenarbeit im Netzwerk ein kollektiver Mehrwert erzeugt mit entsprechender Wirkung auch über das Netzwerk hinaus? Ist eine ausreichend hohe Qualität des Netzwerkes (Netzwerkarchitektur) mit interaktiver Beteiligung von KMU (qualitativ und quantitativ) gegeben? Wird durch das Netzwerk der Zugang für KMU zu externem Know-how (FEI-Expertise) verbessert? In welchem Ausmaß verändert die Förderung das Vorhaben in einer oder mehreren der folgenden Dimensionen positiv? Durchführbarkeit: Erst die Förderung macht das Vorhaben möglich Beschleunigung: Die Förderung beschleunigt die Umsetzung Umfang: Die Förderung vergrößert das Projekt Reichweite: Die Förderung macht das Projekt ambitionierter durch: o Radikaleren Innovationsansatz o Höheres Risiko o Neue oder weiterreichende Kooperationen o Langfristige strategische Ausrichtung GESAMTBEWERTUNG Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 20 von 33

21 4.10 Welche Dokumente sind für die Einreichung erforderlich? Die Projekteinreichung ist ausschließlich elektronisch via ecall möglich: Tabelle 3: Übersicht Ausschreibungsdokumente Dokument Leitfäden Ausschreibungsleitfaden für die 10. Ausschreibung Kostenanerkennung in FFG-Projekten (Kostenleitfaden, Version 2.1) Einzureichendes Antragsformular via ecall Projektbeschreibung für Förderungsansuchen Kostenerfassung ecall Online-Kostenplan Verpflichtende Anhänge CV der Projektleitung Liegen keine Daten im österr. Firmenbuch vor (zum Beispiel bei Vereinen, Start-ups, Einzelunternehmen, ausländische Unternehmen): Eidesstattliche Erklärung zum KMU-Status Optionaler Anhang Open Innovation Weitere Zusätze, Übersichten, grafische Darstellungen, et cetera max. 5 Seiten Pro zusätzlichem Partner über dem Mindestkonsortium eine Seite mehr. Webadresse Keine Vorlage ds/call/coinnet_10asvorlage_anhang_openinnovation.doc Keine Vorlage Bitte beachten Sie die max. vorgegebene Seitenanzahl (siehe Checkliste Formalprüfung in der Projektbeschreibung). Bei einer Überschreitung der maximalen Seitenzahl bleibt es, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Einreichenden, dem Bewertungsgremium überlassen wie mit diesem Umstand umgegangen wird. Gegebenenfalls werden über die max. Seitenzahl hinausgehende Kapitel nicht mehr gelesen und können in weiterer Folge somit auch nicht beurteilt werden. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 21 von 33

22 4.11 Müssen weitere Projekte angegeben werden? Im Förderungsansuchen müssen jene Projekte angeführt werden, die mit öffentlichen nationalen Mitteln und/oder EU-Mitteln gefördert wurden bzw. werden vorausgesetzt es sind: Laufende Projekte Abgeschlossene Projekte der letzten 3 Jahre Beantragte Vorhaben mit inhaltlichem Bezug zur Ausschreibung Beantragte Vorhaben mit Bezug zur Einreichung Die mehrmalige Anerkennung von bereits geförderten Kosten oder Kostenteilen ist nicht zulässig. Um Mehrfachförderungen zu vermeiden, ist das aktuelle Vorhaben klar von bereits geförderten Vorhaben mit inhaltlichem Bezug abzugrenzen. Die vollständige Darstellung bisher erhaltener und beantragter Förderungen im Themenbereich schmälern die aktuellen Förderungschancen allerdings nicht, sie weisen vielmehr die Expertise des Konsortiums aus. Führen Sie weitere Projekte im inhaltlichen Förderungsansuchen an Ist wissenschaftliche Integrität vorhanden? Eine Förderung erhalten nur Förderungsnehmer, die bei Antragstellung und während der Projektabwicklung wissenschaftliche Integrität nachweisen. Die FFG ist Mitglied der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität OeAWI: So ist sichergestellt, dass die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Wenn bei Formalprüfungen mangelnde wissenschaftliche Integrität oder Fehlverhalten vermutet wird, können die notwendigen Unterlagen an die Kommission für wissenschaftliche Integrität der OeAWI übermittelt werden. Die OeAWI entscheidet, ob sie ein unabhängiges Untersuchungsverfahren einleitet. Im Bedarfsfall nimmt sie Untersuchungen vor. Bestätigt sich beim Untersuchungsverfahren mangelnde wissenschaftliche Integrität oder ein Fehlverhalten wie zum Beispiel ein Plagiat, müssen wir eine Überarbeitung des Ansuchens fordern oder aus formalen Gründen ablehnen. Bei bereits geförderten Projekten müssen die Förderungsmittel vermindert, einbehalten oder rückgefordert werden. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 22 von 33

23 5 Die Einreichung 5.1 Wie verläuft die Einreichung? Die Einreichung ist nur elektronisch und vor Ablauf der Einreichfrist via ecall möglich: Abgabe der Kurzdarstellung im ecall für die FachgutachterInnen-Suche: Die Abgabe der Kurzdarstellung ist die Basis für die zeitgerechte Auswahl der GutachterInnen durch die FFG. Wir ersuchen Sie daher Ihre Kurzdarstellung im ecall bis zum abzuschließen. Eine zeitgerechte Suche und Anfrage von speziell für Ihr Förderungsansuchen geeigneten GutachterInnen erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass diese im Begutachtungszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind. Wie funktioniert es? Eckpunkte der Kurzdarstellung: o o Stammdaten der Konsortialführung Im Menüpunkt Partner alle geplanten Partner anlegen (die Partner müssen ihre Partneranträge bei Abgabe der Kurzdarstellung noch nicht abgeschlossen haben) o Inhaltliche Zusammenfassung des Projektes o Die Kosteneingabe ist bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, jedoch nicht verpflichtend o Der Ausschluss von GutachterInnen ist möglich Nach erfolgreicher Einreichung wird automatisch eine Einreichbestätigung per versendet. Im Anschluss setzen wir Ihren Antrag auf Vollantrag erstellen und bearbeiten, sodass Sie Ihr Förderungsansuchen bis zum Einreichschluss bearbeiten und abschließen können. Die Abgabe der Kurzdarstellung dient ausschließlich der Suche nach GutachterInnen. Eine Bewertung des Projektinhalts wird zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen. Das Hochladen der Projektbeschreibung sowie die Eingabe weiterer Daten sind erst im Status Vollantrag erstellen und bearbeiten möglich. Einreichschluss für Vollantrag: Das Förderungsansuchen kann nur eingereicht werden, wenn alle Partner zuvor Ihre Partneranträge im ecall vollständig ausgefüllt und eingereicht haben! Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 23 von 33

24 Wie funktioniert es? Vorlage für die Projektbeschreibung aus dem ecall downloaden und ausarbeiten. Erforderliche Anhänge downloaden. Kostenkalkulation online eingeben das System überprüft bei der Eingabe, ob die Angaben den Förderungsbedingungen entsprechen (zum Beispiel Förderungshöhe, max. Drittkosten). Im ecall Antrag abschließen und Einreichung abschicken drücken. Nach erfolgreicher Einreichung wird automatisch eine Einreichbestätigung per versendet. Nicht erforderlich: Firmenmäßige Unterzeichnung und zusätzliche Einreichung per Post. Nicht möglich: Das Nachreichen oder Ergänzen von einzelnen Teilen des Antragformulars. Bearbeiten nach abgeschicktem Förderungsansuchen. Die Einreichung selbst hat nur durch den/die KonsortialführerIn oder aber durch ausreichend vertretungsbefugte Personen zu erfolgen. Diese Vertretungsbefugnis ist der FFG auf Nachfrage jederzeit nachzuweisen. Kann das Vorliegen einer ausreichenden Vertretungsbefugnis auf Nachfrage nicht nachgewiesen werden, behält sich die FFG das Recht vor das Förderungsansuchen aus formalen Gründen abzulehnen. Das Tutorial zum ecall finden Sie unter: Wie sicher sind vertrauliche Projektdaten? Die FFG ist zur Geheimhaltung von Firmen- und Projektinformationen gesetzlich nach 9 Abs 4 Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh-errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004 verpflichtet. Geheimhaltungspflicht besteht auch für externe Experten, die Projekte beurteilen. Projektinhalte und -ergebnisse können nur einvernehmlich mit FörderungsnehmerInnen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten können nach 7 bis 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 verwendet werden: Zum Abschluss und der Abwicklung des Förderungsvertrages Zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben Für Kontrollzwecke Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 24 von 33

25 Im Rahmen dieser Verwendung kann es dazu kommen, dass die Daten insbesondere auch an den Rechnungshof, an Organe der EU, an andere Bundes- oder Landesförderungsstellen, sowie an die Ministerien als Eigentümer der FFG weitergegeben werden. Des Weiteren steht auch die Möglichkeit der Transparenzportalabfrage gemäß 32 Abs 5 TDBG 2012 zur Verfügung. Für über diese Bestimmung hinausgehende Datenverwendungen ist von der FFG eine Zustimmungserklärung einzuholen. Weiterführende Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten während der Projektlaufzeit stehen im ecall-tutorial ( 6 Die Bewertung und die Entscheidung 6.1 Was ist die Formalprüfung? Hier überprüft die FFG beim Bewertungsverfahren das Förderungsansuchen auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit, nicht aber inhaltlich. Das Ergebnis der Formalprüfung wird innerhalb von 4 Wochen via ecall Nachricht kommuniziert: Bei nicht erfüllten Formalvoraussetzungen und nicht behebbaren Mängeln scheidet das Förderungsansuchen aus dem Verfahren aus Behebbare Mängel können Sie in einer angemessenen Frist beheben. Wenn sich nach der Formalprüfung noch herausstellt, dass unkorrekte Angaben gemacht wurden, kann das Förderungsansuchen auch noch später aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Die Checkliste Formalprüfung finden Sie in der Vorlage zur Projektbeschreibung. 6.2 Wie läuft die Bewertung ab? Nationale und internationale ExpertInnen begutachten die eingereichten Dokumente nach den Kriterien in Punkt 4.9. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Gutachten spricht das eingerichtete Bewertungsgremium eine Förderungsempfehlung aus. GutachterInnen können in einem eigenen Eingabefeld im ecall ausgeschlossen werden. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 25 von 33

26 FFG-interne ExpertInnen überprüfen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie Bonität und Liquidität der beteiligten Unternehmen. Unternehmen in Schwierigkeiten 16 erhalten keine Förderung. 6.3 Wer trifft die Förderungsentscheidung? Der/Die zuständige BundesministerIn trifft die Förderungsentscheidung auf Basis der Förderungsempfehlung des Bewertungsgremiums. 7 Der Ablauf nach der Förderungsentscheidung 7.1 Wie erfolgt die Förderungsvertragserrichtung? Im Fall der Gewährung einer Förderung, übermittelt die FFG dem Konsortium einen zeitlich befristeten Vertragsentwurf (Förderungsanbot). Nimmt das Konsortium das Förderungsanbot innerhalb der festgelegten Frist an, wird ein Förderungsvertrag erstellt. Inhalte des Förderungsvertrags: Förderungsnehmer/in Projekttitel/Förderungsgegenstand Art und Höhe der förderbaren Projektkosten Bewilligte Förderung Förderungszeitraum Auszahlung der Förderung Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung Berichtspflichten und zusätzliche Auflagen Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung (gemäß 25 ARR 2014) Das Konsortium muss den Förderungsvertrag firmenmäßig gezeichnet im Original retournieren. Zur Information: Projektstart ist nur jeweils am 1. des Monats möglich. 16 Die Abklärung, ob ein Unternehmen als in Schwierigkeiten einzustufen ist, erfolgt auf Basis der Definition in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 S. 19), der europarechtlichen Grundlage der gegenständlichen Förderung. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 26 von 33

27 7.2 Wie sind Auflagen zu berücksichtigen? Im Zuge der Begutachtung können verbindliche Auflagen formuliert und Vertragsbestandteil werden. Diese dienen dazu, den gewünschten Projekterfolg sicherzustellen und damit den effizienten Einsatz von Förderungsmitteln zu garantieren. Es gibt verschiedene Typen von Auflagen ( Auflage vor Vertrag, Auflage vor Startrate, Auflage vor 2. Rate, et cetera), die zu bestimmten Zeitpunkten erfüllt werden müssen. Eine Auflage vor Vertrag muss erfüllt werden, damit ein Fördervertrag zustande kommt. Vor Auszahlung der 1. Rate hat die Konsortialführung zu bestätigen, dass vor Beginn des Vorhabens eine Kooperationsvereinbarung existiert hat, in der die laut Unionsrahmen notwendigen Regelungen vereinbart wurden. Die Übermittlung der Vereinbarung an die FFG ist nicht erforderlich. 7.3 Wie erfolgt die Auszahlung der Förderungsraten? Wenn die Auflagen erfüllt sind und der Förderungsvertrag unterzeichnet ist, wird die Startate ausgezahlt. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto der Konsortialführung. Informationen dazu finden Sie im Musterkonsortialvertrag 17. Weitere Raten werden nach Projektfortschritt ausgezahlt: Nach Prüfung der im Förderungsvertrag festgelegten Zwischenberichte und Zwischenabrechnung Gegebenenfalls nach Erfüllung weiterer Auflagen Überwiesen wird nach FFG Ratenschema. Lässt der Zwischenbericht auf Verzögerungen im Projektfortschritt schließen bzw. sind die Kosten nicht plangemäß verbraucht worden, so kann zunächst eine reduzierte Rate angewiesen werden. Wenn Förderungsmittel während der Laufzeit des Projektes fließen, bedeutet dies noch keine Kostenanerkennung. 17 Musterkonsortialvertrag: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 27 von 33

28 Tabelle 4: FFG Ratenschema Projektlaufzeit in Monaten Anzahl der Berichte (Zwischenberichte und Endbericht) Rate in % der Förderung laut Vertrag 50 % 50 % 30 % 2. Rate bis zu % der Förderung laut Vertrag 40 % 30 % 3. Rate bis zu % der Förderung laut Vertrag 30 % Endrate bis zu % der Förderung laut Vertrag 50 % 10 % 10 % 7.4 Welche Berichte und Abrechnungen sind erforderlich? Innerhalb eines Monats, nach den im Förderungsvertrag festgelegten Berichtslegungsterminen, sind jeweils ein fachlicher Zwischenbericht sowie eine Zwischenabrechnung via Berichtsfunktion des ecall-systems vorzulegen. Innerhalb von 3 Monaten nach Projektende sind ein fachlicher Endbericht, eine (publizierbare) Kurzzusammenfassung 18 und eine Endabrechnung ebenfalls via Berichtsfunktion des ecall-systems zu legen. Anforderung an Berichte und Abrechnungen: Sie enthalten Tätigkeiten und Kosten aller Konsortialpartner, die im Förderungsvertrag angeführt sind. Die im ecall hinterlegte Berichtsvorlage ist zu verwenden. Bei Projektabbruch während der Projektlaufzeit ist ein fachlicher Endbericht inklusive Endabrechnung notwendig. Wenn die ausbezahlten Förderungen im Vergleich zu den anerkennbaren Kosten zu hoch sind, kann die FFG Beträge rückfordern. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit: Die Förderungsnehmer verpflichten sich bei Bedarf mit der FFG und den zuständigen Ressorts zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zusammenzuarbeiten. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von nicht vertrauliche Projektinformationen und Bildmaterial für elektronische Disseminationsportale und andere mediale Zwecke. 18 Die Publikation der Kurzzusammenfassung kann entfallen bei Unvereinbarkeit mit der kommerziellen Verwertung, bei Verschwiegenheitspflicht aus Sicherheitsgründen oder auf Grund von Datenschutzregelungen. Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft Seite 28 von 33

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