Satzung. Yachtclub Wangerland e.v.
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- Lennart Bachmeier
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1 Satzung Yachtclub Wangerland e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr/ Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen Yachtclub Wangerland e.v.. Er wurde am gegründet und hat seinen Sitz in Wangerland - Horumersiel. Der Verein ist in das Vereinsregister in Oldenburg eingetragen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, besonders des Wassersportes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten Sie nichts vom Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Mitgliedschaft 1. Arten der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern passiven Mitgliedern Familienmitgliedern Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Aktive Mitglieder sind solche, die die Vereinseinrichtungen regelmäßig nutzen und am Wassersport aktiv teilnehmen. Passive Mitglieder sind solche, die bestrebt sind, den Vereinszweck zu fördern. Familienmitglieder sind die minderjährigen Kinder der Mitglieder, die von diesen als solche gemeldet worden sind. 1 1
2 2. Aufnahmeverfahren Die Mitgliedschaft muss in Textform bei einem Vorstandsmitglied beantragt werden. Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die Aufnahme eines Familienmitgliedes erfolgt durch die Anmeldung in Textform durch ein erziehungsberechtigtes Mitglied bei einem Vorstandsmitglied. Familienmitglieder, die volljährig werden, werden auf Antrag durch den Vorstand als passives oder aktives Mitglied aufgenommen. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. 3. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden möglich. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich. 3.1.) Ausschlussgründe sind insbesondere, der grobe Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Schädigung des Ansehens des Vereins oder die Gefährdung der Vereinskameradschaft. In diesen Fällen ist dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3.2.) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, außer im Falle des Unterpunktes 3.3). 3.3.) Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung mit Zahlungsverpflichtungen und Leistungen jeglicher Art gegenüber dem Verein im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ihnen dies zuvor angedroht worden ist. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte der Mitglieder Jedem Vereinsmitglied stehen folgende Rechte zu: 1. Benutzung der Einrichtungen des Vereins 2. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins 3. Antragsrecht in allen Vereinsversammlungen 2 2
3 4. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit zum Kassenprüfer/in stehen nur volljährigen Mitgliedern zu. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein volljähriges Vereinsmitglied übertragen werden. 5. Die Wählbarkeit zu allen übrigen Vereinsämtern steht nur den aktiven Mitgliedern zu. 4 Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sämtliche durch die Organe des Vereins beschlossenen Zahlungen zu leisten und sonstige Leistungen zu erbringen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 2. Jedes Mitglied mit Ausnahme des Vorstandes und des Beirates hat Arbeitsdienst zu leisten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3. Jedes Mitglied ist für sein Boot mit Zubehör allein verantwortlich. Der Verein haftet nicht für eventuelle Schäden am Boot und seinem Zubehör. Er haftet seinem Vereinsmitglied gegenüber auch nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Anlagen des Vereins entstehen könnten. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass durch sein Boot oder sein Verhalten keine Schäden am Eigentum Anderer oder des Vereins entstehen. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand ( 26 BGB) 3. der Beirat 6 Mitgliederversammlung 1. Der Jahreshauptversammlung obliegt insbesondere folgende Beschlussfassung: 1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung. 2. Wahl der Kassenprüfer/innen, der Fachwarte/Fachwartinnen und weiterer Funktionsträger/Funktionsträgerinnen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3. Festlegung der Geschäftsordnung. 4. Bestimmung der Beiträge. 5. Erstellung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes. 6. Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt. 7. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes. 8. Satzungsänderungen. 9. Auflösung des Vereins. Die Jahreshauptversammlung ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, jedoch spätestens zum 1. Mai und mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung von dem/der 1. Vorsitzenden in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt 3 3
4 mit dem Tage der Absendung der Einladungen an die letzten bekannten Mitgliederanschriften. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen. Rechtzeitig eingereichte Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag zur Abstimmung gestellt wird. Dieses Verfahren ist nicht zulässig für Anträge zur Auflösung des Vereins. Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes in Schriftform gefordert wird, oder der Vorstand es beschließt.die Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Einberufung in Textform, mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen an die letzten bekannten Mitgliederanschriften. 3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es ist geheim abzustimmen, wenn für die jeweilige Abstimmung ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. 7 Vorstand 1. Der Vorstand i.s.d. Gesetzes, besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden dem/ der 2. Vorsitzenden dem/ der 3.Vorsitzenden dem/der Schriftführer/in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind alle 3 Jahre in getrennten Wahlgängen in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorstandswahlen entscheidet die Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Fällt diese nicht einem Bewerber/einer Bewerberin zu, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 4 4
5 Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder seinem/ seiner Stellvertreter/in formlos einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. 2. der / die 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Er/sie überwacht die ordnungsgemäße Erledigung aller Geschäfte des Vorstandes und des Beirates. 3. der/ die 2. Vorsitzende tritt im Verhinderungsfalle an die Stelle des/der 1. Vorsitzenden. 4. der/ die 3. Vorsitzende führt die Kasse. 5. der/ die Schriftführer/in erledigt den Schriftverkehr des Vereins 6. Verfügungen über ein Volumen von mehr als 5.000,00 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 8 Beirat 1. Der Beirat besteht aus den Fachwarten/Fachwartinnen, wie sie von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Die Mitglieder des Beirates sind alle 3 Jahre in getrennten Wahlgängen in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat berät den Vorstand und nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil. Bei Beiratswahlen entscheidet die Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Fällt diese nicht einem Bewerber/einer Bewerberin zu, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 2. Die Arbeitsgebiete der Fachwarte/Fachwartinnen werden durch den Vorstand bestimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 5 5
6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat Vorsitzender 2. Vorsitzender Vorsitzender 6 6
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