AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VERSICHERUNG AUF GEGENSEITIGKEIT VVaG

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1 Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen AUB 2012 (Stand 01/2012) AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VERSICHERUNG AUF GEGENSEITIGKEIT VVaG Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? 2. Welche Leistungen können vereinbart werden? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Übergangsleistung 2.3 Kurkostenbeihilfe 2.4 Bergungs- und Transportkosten 2.5 Tagegeld 2.6 Krankenhaustagegeld 2.7 Genesungsgeld 2.8 Todesfallleistung 3. Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen? 4. Pflegebedürftige Personen 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif, bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? Der Leistungsfall 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten(obliegenheiten)? 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9. Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Der Versicherungsbeitrag 11. Was müssen Sie bei einer Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? Weitere Bestimmungen 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Antrag beteiligten Personen zueinander? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 15. Welches Gericht ist zuständig? 16. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17. Welches Recht findet Anwendung? Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfaßt Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistungen (Ziffer 3), nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzung für die Leistung Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm im Schultergelenk 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenkes 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenkes 60 % Hand im Handgelenk 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß im Fußgelenk 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 1

2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktion bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und der Ziffer zu bemessen Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen Hausarzt, der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Höhe der Leistungen 2.2 Übergangsleistung Voraussetzung für die Leistung Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außenberuflichen Bereich unfallbedingt nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindesten 50 % beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztliches Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung Die aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages gezahlt Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistungen und Beitrag nicht teil. Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 2.5 Tagegeld 2.3 Kurkostenbeihilfe Der Versicherer zahlt nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine medizinisch notwendige Kur von mindestens 3 Wochen Dauer durchgeführt hat Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Maßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund stehen, gelten nicht als Kur Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrags erbracht Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 2.6 Krankenhaustagegeld Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe und Dauer der Leistung Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 2.4 Bergungs- und Transportkosten Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungsoder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war Genesungsgeld Voraussetzung für diese Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.6.

3 2.7.2 Höhe und Dauer der Leistung Das Genesungsgeld wird in der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 100 Tage. 2.8 Todesfallleistung Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin Höhe der Leistung Die Todesfalleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. 3. Welche Auswirkungen haben Krankheiten und Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 % unterbleibt jedoch die Minderung. 4. Pflegebedürftige Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe 2 und 3) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. Begriff der Pflegebedürftigkeit nach 14 SGB XI Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Stufen der Pflegebedürftigkeit 15 SGB XI Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen ( 15). Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige, das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige, das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. Bitte reichen Sie uns eine Bescheinigung über Ihre Pflegestufe ein, damit wir über eine Weiterführung Ihres Vertrages entscheiden können. 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; als Drachenflieger oder ähnlichen Flughobbies; bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht werden. 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Hirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlaßt waren Infektionen Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für 3

4 Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht werden Bauch- und Unterleibsbrüche Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendes Wahlrecht: Sie zahlen den bisherigen Beitrag und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend. Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort. 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person (Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter) müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen Errechnen sich bei gleich bleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangten, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder gesenktem Beitrag weiter, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen. Der Leistungsfall 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir Die Ärzte, die die versicherte Person auch aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmung gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 9. Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, bei Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über den Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir auf Ihren Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich 4

5 bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit einer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1, von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung eingegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder auch wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach der Leistung oder im Falle eines Rechtsstreites nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, die an einen Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über Beendigung des Dienstes zugegangen ist. Der Versicherungsbeitrag 11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Betrag nicht rechtzeitig bezahlen? Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Verzug Die Folgebeiträge werden zum jeweiligen Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach Ziffern und nach Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Betrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht 5

6 eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann,sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung eines Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Raten in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nicht anderes vereinbart ist Rücktritt Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an Sie gestellten fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrenerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Voraussetzung und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrenerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründen, Kenntnis erlangen Ausschluss des Rücktrittrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Weitere Bestimmungen 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zu einander? 12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. 13. Was bedeutet die vertragliche Anzeigepflicht? 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 6 Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des 1 in Textform stellen. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Tei des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz nach auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber

7 zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir die Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unsere Mitteilung fristlos kündigen Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 15. Welches Gericht ist zuständig? 15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Klagen aus den Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 16. Was ist bei Mitteilung an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 16.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 14.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. 17. Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VVaG Bahnhofstraße 8, Westerstede Tel. (04488) , Fax (04488) Info@ammerlaender-versicherung.de Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender). Gerold Saathoff Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers Registergericht Oldenburg HRB Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG

8 Besondere Bedingungen und Leistungserweiterungen zur Unfallversicherung (AUB 2012) zum Comfort-Schutz (Stand 01/2012) AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VERSICHERUNG AUF GEGENSEITIGKEIT VVaG A Inhaltsverzeichnis Hier haben wir die AUB erweitert: 1. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen 2. Vergiftung durch Gase oder Dämpfe 3. Tauchtypische Gesundheitsschäden und Ertrinken oder Ersticken 4. Erfrieren 5. Insektenstiche 6. Bewusstseinsstörungen 7. Psychische Erkrankung durch einen Unfall 8. Todesfall 9. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug 10. Fahrtveranstaltungen 11. Passives Kriegsrisiko 12. Strahlenschäden B Folgende finanzielle Leistungen gelten zusätzlich: 13. Progressive Invaliditätsstaffel 225 % 14. Progressive Invaliditätsstaffel 300 % 15. Progressive Invaliditätsstaffel 350 % C D 16. Progressive Invaliditätsstaffel 400 % 17. Progressive Invaliditätsstaffel 500 % 18. Bergungs- und Transportkosten 19. Kurkostenbeihilfe 20. Kosmetische Operationen und Zahnersatz 21. Krankenhaustagegeld bei ambulanter Operation 22. Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland 23. Vorschussleistung 24. Verdienstausfall Diese Verbesserungen gelten darüber hinaus: 25. Zuwachs von Leistungen und Beitrag (Dynamik) Zusätzliche Leistungen und Ausschlüsse für Kinder 26. Vorsorgeversicherung 27. Unerlaubtes Fahren eines PKW 28. Vergiftungen 29. Beitragsbefreiung im Todesfall A Hier haben wir die AUB erweitert: 1. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen zu Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 2. Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe zu Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase und Dämpfe durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommende Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten). 3. Tauchtypische Gesundheitsschäden und Ertrinken / Ersticken zu Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) Als Unfallereignis im Sinne von Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) gelten auch tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung sowie der Ertrinkungs- und Erstickungstod unter Wasser. 4. Erfrieren zu Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) Als Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 (Stand ) gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen. 5. Insektenstiche Als Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 (Stand ) gelten auch sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen). Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche übertragen wurden, gelten nicht versichert. 6. Bewusstseinsstörungen zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) In der Abänderung von Ziffer AUB 2012 (Stand ) sind Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind, mitversichert; beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,0 Promille liegt. Unfälle, die durch Drogeneinfluss entstehen, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sollte bei Unfällen mit KFZ und Zweirad aufgrund einer Bewusstseinsstörung durch Medikamente auf dem Medikamentenbeipackzettel auf eine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sein, kürzen wir die Leistung generell um 50 %. Unfälle nach ambulanten Operationen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7. Psychische Erkrankung durch einen Unfall Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen ist. 8. Todesfallleistung zu Ziffer 2.8 AUB 2012 (Stand ) 1. Bis zu einem Betrag von 5.000,- EURO werden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer der AUB 2012 (Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinstörungen) nicht angewendet. 1

9 2. Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach 5 (Schiffsunglück), 6 (Luftfahrzeugunfall) oder 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. 9. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug zu Ziffer 1.3 AUB 2012 (Stand ) Als Unfallereignis nach Ziffer 1 AUB 2012 (Stand ) gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmittel oder Sauerstoff. 10. Fahrtveranstaltungen zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) In teilweiser Abänderung von Ziffer AUB 2012 gelten Unfälle bei Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittgeschwindigkeiten ankommt (z. B. Orientierungsfahrten). 11. Passives Kriegsrisiko zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) 1 Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Dieser Versicherungsschutz endet mit dem 14. Tag nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle: a) innerhalb Deutschlands oder eines anderen Staates, in dem sich die versicherte Person mehr als drei Monate aufhält, b) bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits ein Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist, c) bei aktiver Teilnahme an einem Krieg oder Bürgerkrieg. Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer Krieg führenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden: a) durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen), b) im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichem Zustand zwischen Weltmächten wie z. B. China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder den USA. 12. Strahlenschäden zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) B In der Abänderung zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) sind Gesundheitsschäden durch Röntgenstrahlen Laserstrahlen Maserstrahlen (z. B. Mikrowelle) künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen sowie energiereiche Strahlen mit einer Härte bis 100 Elektronenvolt mitversichert, sofern sie sich nicht als Folge regelmäßigen Umgangs mit Strahlen erzeugenden Apparaten darstellen und Berufskrankheiten sind. Folgende finanzielle Leistungen gelten zusätzlich: 13. Progressive Invaliditätsstaffel bis 225 % der Grundversicherungssumme zu Ziffer 2.1 AUB 2012 (Stand ) und Ziffer 3 AUB 2012 (Stand ) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zweifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Progressive Invaliditätsstaffel bis 300 % der Grundversicherungssumme zu Ziffer 2.1 AUB 2012 (Stand ) und Ziffer 3 AUB 2012 (Stand ) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die vierfache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf % % von auf % % von auf % % von auf % % Progressive Invaliditätsstaffel bis 350 % der Grundversicherungssumme zu Ziffer 2.1 AUB 2012 (Stand ) und Ziffer 3 AUB 2012 (Stand ) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe. 2

10 Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % Progressive Invaliditätsstaffel bis 400 % der Grundversicherungssumme zu Ziffer 2.1 AUB 2012 (Stand ) und Ziffer 3 AUB 2012 (Stand ) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die sechsfache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von auf % % von auf % % von auf % % von auf % % Progressive Invaliditätsstaffel bis 500 % der Grundversicherungssumme zu Ziffer 2.1 AUB 2012 (Stand ) und Ziffer 3 AUB 2012 (Stand ) Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25 Prozent, nicht aber den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe, c) für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die achtfache Summe. 18. Bergungs- und Transportkosten zu Ziffer 2.4 AUB 2012 (Stand ) Höhe der Leistungen Die unter Ziffer 2.4 aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von ,- EURO gezahlt. 19. Kurkostenbeihilfe zu Ziffer 2.3 AUB 2012 (Stand ) Höhe der Leistungen Die aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von 7.000,- EURO gezahlt. 20. Kosmetische Operationen und Zahnersatz zu Ziffer 2 AUB 2012 (Stand ) In Ergänzung zu Ziffer 2 der AUB 2012 (Stand ) leisten wir Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen bis zur Höhe von 7.000,- EURO. Voraussetzungen für die Leistungen 1.1. Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. Art und Höhe der Leistungen 1.4. Es wird Ersatz geleistet bis zur Höhe von 7.000,- EURO für nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, Zahnarzt und Zahnbehandlungskosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht Der Höchstbetrag von 7.000,- EURO für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistungen und Beitrag nicht teil. 21. Krankenhaustagegeld bei ambulanten Operationen zu Ziffer 2.6 AUB 2012 (Stand ) 1. Erfolgt aufgrund des Unfalles eine ambulante Operation unter Vollnarkose oder Regionalanästhesie (d. h. es muss zumindest eine ganze Extremität betäubt sein), so wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 2 Tage gezahlt. 3

11 2. Dies gilt auch für eine ambulante Versorgung von Knochenbrüchen. 3. Erfolgt die Heilbehandlung an einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der Rehabilitation dient, so zahlen wir auch Krankenhaustagegeld, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt und es das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes des VN ist. 22. Krankenhaustagegeld im Ausland zu Ziffer 2.6 AUB 2012 (Stand ) Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für 2 Wochen, den doppelten Krankenhaustagegeldsatz. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat. 23. Vorschussleistung zu Ziffer 9.3 AUB 2012 (Stand ) In Abänderung von Ziffer 9.3 AUB 2012 kann eine Vorschusszahlung vor Abschluss der Heilbehandlung innerhalb eine Jahres nach dem Unfall auch ohne Vereinbarung einer Todesfallsumme beantragt werden, maximal 5 % der Invaliditätsgrundsumme. 24. Verdienstausfall zu Ziffer 7.3 AUB 2012 (Stand ) Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbständigen oder freiberuflichen Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag in Höhe des zum Unfallzeitpunkt für die Unfallversicherung der versicherten Person gültigen Jahres-Bruttobeitrages, höchstens jedoch 500,- EURO je Unfallereignis, erstattet. D Die Anpassung entfällt, wenn Sie der Anpassung innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Anpassung schriftlich widersprechen. Auf die Frist wird hingewiesen. Auf Ihren Antrag kann der Vertrag wieder mit dem Zuwachs von Leistung und Beitrag fortgeführt werden. 4. Wenn Sie es versäumt haben, gegen die Erhöhung einer dynamischen Unfallversicherung Widerspruch einzulegen und nur den Beitrag des Vorjahres zahlen, bleibt abweichend von Ziffer AUB 2012 trotz Fristablauf der Mahnung der Versicherungsschutz bestehen. Es gelten dann die Versicherungssummen, die dem bezahlten Beitrag entsprechen. 5. Sie und wir können die Vereinbarung über den Zuwachs von Leistung und Beitrag für die restliche Vertragsdauer kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätesten drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein, damit ab dem folgenden Versicherungsjahr keine Anpassung mehr erfolgt. 6. Die Dynamik entfällt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr des/der Versicherten und wenn die Höchstversicherungssummen überschritten werden. Zusätzliche Leistungen und Ausschlüsse für Kinder 26. Vorsorgeversicherung für Kinder Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenen oder adoptierten Kinder sind bis ein Jahr nach Geburt bzw. Adoption automatisch mit einer Versicherungssumme von ,- EURO Invalidität mitversichert. Wird das Kind vor Vollendung des ersten Lebensjahres in den Vertrag eingeschlossen erfolgt der Einschluss ohne Gesundheitsprüfung. 27. Unerlaubtes Fahren eines PKW Unfälle, die aufgrund unerlaubten Fahrens eines Pkw entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. C Diese Verbesserungen gelten darüber hinaus: 28. Vergiftungen zu Ziffer AUB 2012 (Stand ) 25. Zuwachs von Leistung und Beitrag (Dynamik) 1. Die Versicherungssummen steigen jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die Anpassung erfolgt erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres und danach jeweils zu Beginn der folgenden Versicherungsjahre. Dabei werden die Versicherungssummen für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500,- EURO, für die Übergangsleistung auf volle 50,- EURO und für das Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,50 EURO aufgerundet. Die Versicherungssummen für beitragsneutrale Leistungsarten bleiben von der Erhöhung ausgeschlossen. 2. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. 3. Zu dem Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Anpassung. Es besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. 29. Beitragsbefreiung im Todesfall Falls Sie während der Wirksamkeit des Vertrages versterben und bei Beginn der Versicherung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird der Versicherungsschutz für die im Rahmen des Vertrages versicherten Kinder mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung gilt jeweils bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Die Beitragsbefreiung gilt nicht, wenn die Todesursache ein Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis war. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VVaG Bahnhofstraße 8, Westerstede Tel. (04488) , Fax (04488) Info@ammerlaender-versicherung.de Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender). Gerold Saathoff Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers Registergericht Oldenburg HRB Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG

12 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Alltagshilfe (Stand 01/2012) AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VERSICHERUNG AUF GEGENSEITIGKEIT VVaG In Zusammenarbeit mit dem Malteser Hilfsdienst Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlage 2. Wo erbringen wir unsere Leistungen? 3. Was sind die Voraussetzungen für unsere Hilfsleistungen? 4. Welche Leistungen erbringen wir? 5. Wie lange und in welchem Umfang erbringen wir unsere Leistungen? 6. Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Partner und Verwandte 1. Grades der versicherten Person? 7. Welche Personen sind nicht versicherbar? 8. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Hilfsleistungen ausgeschlossen? 9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 10. Eintrittspflicht für Leistungen aus der Unfallversicherung 11. Welche Kosten übernehmen wir und wie sind die Rechtsverhältnisse zu den Dienstleistern? 12. Familienhilfe Was sind die Voraussetzungen für unsere Familienhilfe? Welche Leistungen erbringen wir? Wie lange erbringen wir die Leistungen? Was ist nach einem Unfall zu beachten ( Obliegenheiten)? weitere Bestimmungen 13. Kündigung 14. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Leistungsversprechen als Anlage zu den AUB Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir als Versicherer durch einen von uns beauftragten qualifizierten Dienstleister im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs Hilfsleistungen. Dieser Dienstleister erbringt entweder die Leistung selbst durch die eigene Organisation oder durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. anerkannte Hilfsorganisationen oder lokale Pflegedienste). 1. Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) des Hauptvertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Wo erbringen wir unsere Leistungen? Unsere Hilfsleistungen erbringen wir ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignet hat. (3) Die versicherte Person ist verpflichtet, uns ihre Hilfsbedürftigkeit nach einem Unfall innerhalb von 6 Wochen mit ärztlichen Unterlagen nachzuweisen. Ergibt unsere vorläufige Prüfung auf Grundlage der Informationen, dass eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, erhält die versicherte Person Leistungen zunächst für den Zeitraum von maximal einer Woche. Wird die Hilfsbedürftigkeit durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen, setzen wir bei entsprechendem Bedarf unsere Leistungen über diesen Zeitraum hinaus fort. Die Leistungen beginnen frühestens, wenn der VN die Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht hat. Eine rückwirkende Geltendmachung von Hilfeleistungen ist nicht möglich. 3. Was sind die Voraussetzungen für unsere Hilfsleistungen? (1) Wir bieten Versicherungsschutz bei einer Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person. Eine Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die Tätigkeiten (gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens), die wir im Rahmen der versicherten Hilfsleistungen nach Ziffer 3 erbringen, in einem erforderlichen Umfang selbständig zu verrichten. (2) Die versicherte Person erhält aus den in Ziffer 4 aufgeführten Hilfsleistungen diejenigen, die ihrem individuellen Bedarf sowie Art und Umfang ihrer Hilfsbedürftigkeit entsprechen. Dabei wird berücksichtigt: ob und inwieweit aus vorangegangenen Leistungsfällen bereits eine dauerhafte Hilfsbedürftigkeit (Ziffer 4 (3)) besteht und ob und inwieweit der Bedarf an Hilfsleistungen durch das vorhandene häusliche und soziale Umfeld der versicherten Person oder durch bereits vorher regelmäßig erbrachte Dienstleistungen Dritter abgedeckt ist. 4. Welche Leistungen erbringen wir? (1) Bedarfsermittlungsgespräch / Erstgespräch Während des telefonischen Erstgespräches wird mit Ihnen, Ihren Angehörigen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt der individuelle Bedarf der Hilfeleistung unter Berücksichtigung des häuslichen und sozialen Umfeldes festgestellt. (2) Hauswirtschaftliche Hilfsleistungen a) Menüservice Die versicherte Person und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe-/Lebenspartner erhalten nach freier Wahl aus dem angebotenen Menüsortiment des Dienstleisters eine Mahlzeit pro Tag. Diese werden täglich warm ausgeliefert. Sofern dies örtlich nicht möglich ist, werden die Menüs jeweils wochenweise tiefgekühlt angeliefert. b) Erledigung von Einkäufen und Besorgungen Für die versicherte Person werden Waren des täglichen Bedarfs eingekauft und notwendige Besorgungen (z. B. Bankenund Behördengänge) erledigt einmal in der Woche bis zu zwei 1

13 Stunden. Anfallende Gebühren und die Kosten für die eingekauften Waren übernehmen wir nicht. c) Wäscheservice Die Versorgung der Wäsche (waschen, trocknen und bügeln) und die Pflege der Schuhe der versicherten Person wird einmal pro Woche organisiert. Der Zeitansatz hierfür ist auf bis zu zwei Stunden begrenzt. d) Wohnungsreinigung Die allgemein üblichen Lebensbereiche der versicherten Person (Wohn- und Schlafraum, Bad, Toilette, Küche) werden einmal pro Woche bis zu zwei Stunden gereinigt. Vorausgesetzt die Wohnung war vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand. e) Vermittlung einer Tierbetreuung Für die gewöhnlichen Haustiere der versicherten Person (z. B. Hunde, Katzen, Fische und Vögel) wird eine Tierbetreuung vermittelt. Die Kosten für eine externe Unterbringung übernehmen wir auf Nachweis bis max. 300,- EURO. (3) Personenbezogene Hilfsleistungen a) Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen Bis zu zweimal wöchentlich wird bei Bedarf für bis zu 4 Wochen die versicherte Person bei Behördengängen und Arztbesuchen begleitet, wenn persönliches Erscheinen unumgänglich ist. b) Fahrdienst zu Ärzten, zu Behörden, zur Krankengymnastik oder zu Therapien Bis zu zweimal wöchentlich wird bei Bedarf für bis zu 6 Monate die versicherte Person bei Arztbesuchen, bei Behördengängen, bei Krankengymnastik und Therapien gebracht und wieder abgeholt. Die Leistung erfolgt nur in einem Umkreis von max. 25 km. Bei Arztbesuchen und Behördengängen nur, wenn persönliches Erscheinen unumgänglich ist. c) Grundpflege Die versicherte Person erhält bei Bedarf für bis zu 4 Wochen eine Grundpflege. Diese umfasst die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwaschungen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitung von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Die Grundpflege ist auf 3 Stunden, max. 21 Stunden die Woche begrenzt. d) 24-Stunden-Pflegenotruf mit Fahrtkosten Gleichzeitig mit der Erbringung von Leistungen der Grundpflege kann soweit örtlich möglich ein Pflegenotruf eingerichtet werden, über den rund um die Uhr eine Pflegenotrufzentrale erreichbar ist, die im Notfall eine ausgebildete Pflegekraft vorbeischickt zur entsprechenden Hilfeleistung. e) Pflegeberatung Vor Aufnahme der Grundpflege findet einmalig eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gespräches statt zur Feststellung der Pflegeprobleme und der Ressourcen des Pflegebedürftigen, zur Planung der Pflegeeinsätze, zur Prüfung von erforderlichen Pflegehilfsmitteln. Die versicherte Person wird dabei auch zu möglichen Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung oder Pflegekasse informiert und beraten. f) Pflegeschulung Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese für die Aufgaben der täglichen Pflege einmalig geschult. g) Hausnotruf Der versicherten Person wird eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist (sofern die erforderlichen technischen Voraussetzungen entsprechender Strom-/Telefonanschluss hierfür in der Wohnung vorhanden sind). h) Juristische Beratung Auf Wunsch erhält die versicherte Person einmalig eine juristische Erstberatung per Telefon. Die telefonische Erstberatung erfolgt durch zugelassene Rechtsanwälte. Die Beratung umfasst folgende Rechtsgebiete: Vertragsrecht (Arzthaftungs- und Medizinrecht, nicht gegen den Unfallversicherer), sowie das Recht zur Auskunft, Einsicht und Herausgabe ärztlicher Akten sowie diesbezüglicher Datenschutzprobleme Sozialrecht Schadenersatzrecht gegen Dritte (insbesondere wegen Körperverletzung und deren Folgen) i) Psychosoziale Unterstützung Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis gestorben, erhalten die im selben Haushalt lebenden Familienmitglieder psychosoziale Betreuung bis zu 3 Stunden in der Woche, begrenzt auf einen Zeitraum von 4 Wochen. (4) Sonstige Hilfsleistungen Folgende Hilfsleistungen vermitteln wir, ohne dass wir die Kosten für diese Hilfsleistung selbst übernehmen: a) Vermittlung von Pflegehilfsmitteln Die erforderlichen Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfen usw.) werden der versicherten Person vermittelt. b) Pflegeplatzgarantie In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die Unterbringen übernehmen wir nicht. c) Vermittlung des Umbaus der Wohnung Der versicherten Person wird eine einmalige Beratung für den behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung vermittelt. d) Vermittlung des Umbaus von Kraftfahrzeugen Der versicherten Person wird eine einmalige Beratung für den behindertengerechten Umbau ihres Kraftfahrzeugs vermittelt. e) Gartenpflege und Schneeräumdienst Wir vermitteln die Pflege des Gartens der versicherten Person sowie Schneeräumarbeiten. 5. Wie lange und in welchem Umfang erbringen wir unsere Leistungen? (1) Wir erbringen die Hilfsleistungen, solange eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Ziffer 3 (1) aufgrund eines Unfalls bei der versicherten Person besteht, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall. (2) Unsere Hilfsleistungen enden, sofern und soweit Sachleistungen oder ersetzende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen werden. Das gilt auch, wenn dafür Selbstbehalte oder Zuzahlungen zu erbringen sind. Unsere Leistungen enden insgesamt, wenn die gesetzliche Pflegeversicherung eine Pflegestufe anerkennt und Geldleistungen gewährt werden. (3) Eine Minderung der Hilfsleistungen nach Ziffer 3 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) findet nicht statt. 6. Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Partner und Verwandte 1. Grades der versicherten Person? (1) Voraussetzung für die Leistung a) Betreut die versicherte Person einen Ehe- oder Lebenspartner, Verwandten 1. Grades oder Schwiegereltern, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, in häuslicher Pflege, und führt ein unter den Vertrag fallender Unfall dazu, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, diese Betreuungsleistung fortzusetzen, erbringen wir Hilfsleistungen auch für diese Person. b) Voraussetzung ist, dass für diese Person vor dem Versicherungsfall eine Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde und keine andere Pflegeperson aus dem sozialen Umfeld der versicherten Person zur Betreuung zur Verfügung steht. (2) Dauer der Leistung a) Die Betreuung der zu pflegenden Person übernehmen wir, solange die versicherte Person dazu nicht in der Lage ist; längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall. b) Unsere Hilfsleistungen für diese Personen erbringen wir, solange die versicherte Person selbst Leistungen beanspruchen kann (Ziffer 5). c) Hat die zu pflegende Person vor dem Unfall Geldleistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen, erbringen wir unsere Hilfsleistungen bis zu einem Monat nach dem Unfall. Diese zeitliche Beschränkung unserer Leistung gilt nicht, wenn innerhalb dieses Monats bei der gesetzlichen Pflege- 2

14 versicherung die Geldleistungen auf Sachleistungen vollumfänglich umgestellt werden. d) Wir leisten Hilfe in dem Umfang, für den über die von der gesetzlichen Pflegeversicherung erbrachten Sachleistungen hinaus Bedarf besteht. 7. Welche Personen sind nicht versicherbar? (1) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe 2 und 3) im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. (2) Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 5.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. (3) Der für dauernd pflegebedürftige Personen seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag ist zurückzuzahlen. 8. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz bei Hilfsleistungen ausgeschlossen? (1) Die Ausschlüsse gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB), der Besonderen Bedingungen zum Unfall Comfort-Schutz (01/2012), Unfall Exclusiv-Schutz (01/2012) und Unfall Excellent-Schutz (01/2012) gelten analog. (2) Kein Versicherungsschutz besteht auch, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls nicht pflegeversichert ist. 9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) gelten folgende Obliegenheiten: (1) Die versicherte Person hat uns umfassend und wahrheitsgemäß über den Gesundheitszustand zu informieren. Sachdienliche Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs notwendig sind, müssen Sie und die versicherte Person uns in gleicher Weise erteilen. Während der Leistungserbringung müssen Sie und die versicherte Person uns Änderungen des Gesundheitszustands unverzüglich mitteilen. (2) Entspricht eine Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich einer Pflegestufe im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, sind beim zuständigen Versicherungsträger Leistungen unverzüglich zu beantragen. Die Anerkennung oder Ablehnung einer Pflegestufe müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. (3) Eine Obliegenheitsverletzung kann Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 10. Eintrittspflicht für Leistungen aus der Unfallversicherung Erbringen wir Leistungen nach Ziffer 4 ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die für die jeweiligen Leistungsarten geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). 11. Welche Kosten übernehmen wir und wie sind die Rechtsverhältnisse zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Wir übernehmen die Kosten nur für solche Leistungen nach Ziffer 4 (2) und (3), die von uns in Auftrag gegeben wurden. Dabei werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Leistungen, die wir nach Ziffer 4 (4) lediglich vermitteln oder für andere Leistungen, die von Ihnen selbst in Auftrag gegeben wurden, übernehmen wir keine Kosten. Vertragliche Beziehungen kommen nur zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den beauftragten Dienstleistern zustande. 12. Mitversicherung der Familienhilfe Sind Hilfsleistungen für Erwachsene versichert, erbringen wir ergänzend im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs die Leistungen der Familienhilfe Was sind die Voraussetzungen für die Familienhilfe? (1) Im Haushalt der versicherten Person leben leibliche, Adoptivund/oder Pflegekinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dergestalt beeinträchtigt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens dauerhaft der Hilfe bedürfen. (2) Führt ein unter den Vertrag fallender Unfall zum Tod der versicherten Person oder zu einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dergestalt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in ihrem Haushalt lebenden Kinder im Sinne von Ziffer zu betreuen oder zu versorgen, erbringen wir die Leistungen der Familienhilfe. Nach dem individuellen Bedarf erbringen wir Leistungen aus der Familienhilfe und berücksichtigen dabei, was die versicherte Person vor dem Unfall üblicherweise an Leistungen erbracht hat und unfallbedingt nicht mehr erbringen kann und was nach den Grundbedürfnissen eines Kindes vergleichbaren Alters, Entwicklungsstands und Gesundheitszustands notwendig und üblich ist. Dabei berücksichtigen wir auch, inwieweit andere Haushaltsmitglieder den Bedarf an einzelnen Leistungen der Familienhilfe in zumutbarer Weise abdecken können. Als zumutbar gelten Leistungen, soweit diesen nicht berechtigte Interessen (z. B. Ausübung der Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung) der Haushaltsmitglieder entgegenstehen Was sind die Leistungen der Familienhilfe? Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, gelten die folgenden Leistungen für Kinder im Sinne der Ziffer (1) Kinderbetreuung und -versorgung a) Die Kinder werden beaufsichtigt (Kinderbetreuung), auch bei der Erledigung der Hausaufgaben, und versorgt in den Bereichen Körperpflege (nicht medizinischer Art), Ernährung, Kleiden und Betten (Kinderversorgung) in ihrem häuslichen Umfeld. b) Werden Leistungen zur Kinderversorgung erbracht und sind dabei Leistungen der Haushaltsführung in den Bereichen Kochen, Einkaufen und Besorgungen, Wäsche und Wohnungsreinigung erforderlich (haushaltsbezogene Kinderversorgung), gilt Ziffer 4 (2) der Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen entsprechend mit folgenden Erweiterungen: Menüservice Alle im Haushalt lebenden leiblichen, Adoptiv- und Pflegekinder werden versorgt. Erledigung von Einkäufen und Besorgungen Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu zwei Stunden. Wäscheservice Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu drei Stunden. Wohnungsreinigung Wir erbringen die Leistung zweimal pro Woche jeweils bis zu drei Stunden. Werden diese Leistungen im Rahmen der haushaltsbezogenen Kinderversorgung erbracht, leisten wir darüber hinaus keine entsprechenden Hilfsleistungen für die versicherte Person mit Ausnahme des Menüservices. c) Die Leistungen zur Kinderbetreuung und -versorgung erbringen wir bis zu 8 Stunden am Tag zwischen 6 und 22 Uhr, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Als Notfall in diesem Sinne gelten ausschließlich unfallbedingte Situationen innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfallereignis, in denen für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder nie- 3

15 mand zur Verfügung steht. Bei einer 24-stündigen Anwesenheit (inkl. freier Unterkunft und Verpflegung im Haushalt) beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden. (2) Mobilitätsleistung Wir holen bzw. bringen die Kinder von bzw. zu der Tagesstätte, Tagesmutter, Kindergarten, Schule, Vereinssportveranstaltungen und entgeltlichen Kursen und Unterrichtsstunden Arztterminen und vom Arzt verordneten Anwendungen in einem Umkreis von 15 km Entfernung vom Haushalt der versicherten Person. Sofern erforderlich, stellen wir in Verbindung mit Fahrten von und zu Arztterminen eine Begleitperson. (3) Familienhilfe-Plan, Hotline a) Der genaue Betreuungsbedarf (Art, Umfang, zeitliche Abfolge und Dauer) erfolgt in Absprache mit dem VN bzw. den Familienangehörigen durch das eingesetzte Personal. Diese legt die Arbeitszeiten, Arbeitseinteilung und sonstige Abläufe gemäß den Erfordernissen eigenständig fest und stimmt diese soweit möglich mit dem VN bzw. seiner Familie ab. b) Für den Zeitraum, in dem wir Leistungen der Familienhilfe erbringen, stellen wir eine Rufnummer zur Verfügung, um kurzfristig notwendig gewordene Änderungen der Familienhilfe entgegen nehmen zu können. Die Rufannahme erfolgt rund um die Uhr, die Bearbeitung ggf. am nächsten Werktag Wie lange erbringen wir unsere Leistungen? (1) Wir erbringen die Leistungen der Familienhilfe solange und soweit die versicherte Person dazu im Sinne von Ziffer Satz 1 nicht in der Lage ist, längstens jedoch für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Unfall. Bei der Berechnung des 14-Tageszeitraumes zählt der Unfalltag mit. (2) Unsere Leistungen enden, sofern und soweit diese von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern übernommen werden. Im einzelnen gilt Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für Hilfs- und Pflegeleistungen entsprechend Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 9 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Hilfs- und Pflegeleistungen gilt: (1) Ist die versicherte Person gesetzlich krankenversichert oder handelt es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, ist ein Antrag auf Bewilligung einer Haushaltshilfe spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. (2) Bei Beginn der Leistungserbringung sind wir über den Gesundheitszustand der im Rahmen der Familienhilfe versicherten Kinder (vgl. Ziffer 12.1.) umfassend zu informieren. Während der Leistungserbringung sind uns Änderungen des Gesundheitszustandes dieser Kinder unverzüglich anzuzeigen. (3) Eine Obliegenheitsverletzung kann Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht haben. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unsere Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben Weitere Bestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitversicherung der Familienhilfe die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Hilfsleistungen entsprechend. 13. Kündigung (1) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. (2) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 14. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (Unfallversicherung) erlischt auch die Versicherung weiterer Hilfs- und Pflegeleistungen. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VVaG Bahnhofstraße 8, Westerstede Tel. (04488) , Fax (04488) Info@ammerlaender-versicherung.de Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender). Gerold Saathoff Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers Registergericht Oldenburg HRB Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG

16 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Soforthilfe (Stand 01/2012) AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VERSICHERUNG AUF GEGENSEITIGKEIT VVaG In Zusammenarbeit mit dem Malteser Hilfsdienst 1. Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen Ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2012) leisten wir bei vollständigen Frakturen ein gestaffeltes Schmerzensgeld nach folgenden Bedingungen: 1.1. Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person hat sich wegen einer unfallbedingten, vollständigen Fraktur in medizinisch notwendiger stationärer und/oder ambulanter Heilbehandlung befunden. Die Voraussetzungen werden vom Versicherungsnehmer durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung Höhe der Leistung: Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der nachstehenden Tabelle, also nach der Art und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes, ermittelt: Vollstationär behandelter Knochenbruch (vollständige Fraktur) mit einem ununterbrochenen Krankenhausaufenthalt von mehr als 28 Tagen 2.000,- Euro Höchstsumme 15 bis 28 Tagen 1.000,- Euro 4 bis 14 Tagen 800,- Euro weniger als 4 Tagen 400,- Euro Ausschließlich ambulant behandelter Knochenbruch 250,- Euro Das gestaffelte Schmerzensgeld wird nur einmal je Unfallereignis gezahlt. Bei mehreren Knochenbrüchen ist für die Leistungserbringung der längste Krankenhausaufenthalt maßgebend. Tritt der Tod unfallbedingt ein, bevor ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden konnte, erlischt der Anspruch auf Schmerzensgeld. Eine gegebenenfalls im Vertrag vereinbarte Dynamik findet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Anwendung Meldung des Versicherungsfalles Der unfallbedingte Knochenbruch muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung geltend gemacht wird. 2. Reha-Soforthilfe Ziffer 2 der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen wird wie folgt erweitert: 2.1 Anspruch auf Reha-Soforthilfe Anspruch auf Reha-Soforthilfe besteht, wenn die versicherte Per- son in Folge eines Unfalls im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2012) voraussichtlich mindestens zwei Wochen in einem Krankenhaus stationär behandelt werden muss. 2.2 Leistungen der Reha-Soforthilfe Die Reha-Betreuung Im Leistungsfall wird der Behandlungsverlauf stetig durch einen speziell ausgebildeten Reha-Mitarbeiter begleitet, der telefonisch mit der versicherten Person oder einem Angehörigen oder Bevollmächtigten und den behandelnden Ärzten Kontakt aufnimmt, um den jeweiligen Bedarf zu ermitteln. Der telefonische Kontakt zu den behandelnden Ärzten erfolgt immer dann, wenn eine andere Versorgungseinrichtung die Behandlung übernimmt (Behandlung im Krankenhaus ambulante Weiterbehandlung durch Ihren Haus- oder Facharzt) Die Reha-Beratung Wir bieten der versicherten Person und Ihren Angehörigen einen telefonischen Beratungsservice an. Dieser Service unterstützt Sie und Ihre Angehörigen bei allen Aktivitäten im Reha-Prozess, z. B. bei Amts- und Behördenvorgängen Finanzielle Leistungen Eine Kostenerstattung erfolgt zudem einmalig für weitere therapeutische, ambulante Maßnahmen, sofern sie im Verlauf der Betreuung als notwendig erachtet werden: Massagen Ergotherapie Manuelle Therapie (Behandlung von Funktionsstörungen des Bewegungsapparates, wie z. B. Gelenke, Muskeln, Nerven) Wir übernehmen die Kosten für bis zu 5 Behandlungen 2.3. Zahlung der Reha-Soforthilfe Die Leistungen werden subsidiär gezahlt, also nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Kranken- oder Rentenversicherung. Die anfallenden Kosten werden als Vorauszahlung auf eine später zu erwartende Invaliditätsleistung gezahlt Schweigepflichtentbindung Wir beauftragen mit der Reha-Soforthilfe einen spezialisierten Dienstleister. Damit dieser tätig werden kann ist es im Leistungsfall notwendig, dem Dienstleister alle für die Betreuung relevanten Daten der versicherten Person und die Unfalldaten zu übermitteln. Im Rahmen des Ersthilfetelefonats wird der Dienstleister die versicherte Person noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Entbindung von der Schweigepflicht hinweisen. AMMERLÄNDER VERSICHERUNG VVaG Bahnhofstraße 8, Westerstede, Telefon (04488) , Telefax (04488) Info@ammerlaender-versicherung.de Vorstand: Axel Eilers (Vorsitzender). Gerold Saathoff Aufsichtsratsvorsitzender: Helmut Oeltjendiers Registergericht Oldenburg HRB Rechtsform: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG

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