TEXTTEIL VORENTWURF. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften. Bustadt-Süd Erweiterung. Ludwigsburg, den Bearbeiter/in: U.

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1 KREIS: GEMEINDE: GEMARKUNG: HEILBRONN ILSFELD ILSFELD TEXTTEIL VORENTWURF Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Bustadt-Süd Erweiterung Ludwigsburg, den Bearbeiter/in: U. Müller KMB PLAN WERK STADT GMBH Brenzstraße Ludwigsburg Tel: / Fax: / Seite 1 / 10

2 Bebauungsplan Bustadt-Süd Erweiterung Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1298) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBI. I S. 132), geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1057) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom (GBI. Nr. 7 S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBI. S. 501) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.f. vom (BGBI. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 1057) Allgemeine Angaben Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Bauvorschriften der Gemeinde werden aufgehoben. Seite 2 / 10

3 A Planungsrechtliche Festsetzungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß 9 BauGB und BauNVO A.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, 1 15 BauNVO) GE: Gewerbegebiet ( 8 BauNVO) Zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude 3. Anlagen für sportliche Zwecke Gemäß 1 (5), (6) und (9) BauNVO sind nicht zulässig: 1. Tankstellen 2. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke 3. Vergnügungsstätten 4. Einzelhandelsbetriebe 5. eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. 6. Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke A.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1, (3) BauGB, 16-21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen entsprechend dem Planeinschrieb. Grundflächenzahl entsprechend den Eintragungen im Bebauungsplan (Nutzungsschablone). A.2.1 A.2.2 A.2.3 A.2.4 GRZ (Grundflächenzahl) ( 19 BauNVO) Maximale Grundflächenzahl: 0,8 GFZ (Geschossflächenzahl) ( 20 BauNVO) Maximale Geschossflächenzahl: 1,6 Höhenlage( 9 (3) BauGB) Unterer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen sind die festgesetzten Bezugshöhen über NN. Die Bezugshöhen gelten für den im Plan, durch das Baufenster oder die Knödellinie, abgegrenzten Bereich. Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO, 9 (3) BauGB) Gebäudehöhe: Bezug für die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ist die Bezugshöhe. Die Höhe baulicher Anlagen wird definiert durch die maximale Gebäudehöhe (= GBHmax, siehe Planeinschrieb). Die maximale Gebäudehöhe wird gemessen zwischen Bezugshöhe und dem höchsten Punkt der Dachflächen. Seite 3 / 10

4 A Planungsrechtliche Festsetzungen Überschreitungen von max. 2,5 m sind für technische Anlagen bis zu max. 10 % der Gebäudegrundfläche zulässig. A.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) 2 BauGB, 22, 23 BauNVO) A.3.1 Bauweise siehe Planeinschrieb a - abweichende Bauweise: offen, jedoch mit Längenbegrenzung der Gebäude auf 100 m. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen gemäß 23 BauNVO definiert. A.3.2 Stellung baulicher Anlagen und Firstrichtung ( 9 (1) 2 BauGB) Die Hauptausrichtung der Gebäude ist parallel zu den Richtungspfeilen zu stellen. Ausnahmen hiervon können bei Gebäudeteilen, die an Hauptgebäuden untergeordnet sind, zugelassen werden. Nebenanlagen gem. 14 (1) BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. A.4 Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze ( 9 (1) 4 BauGB, 12, 14 und 23 (5) BauNVO) A.4.1 A.4.2 A.4.3 Garagen und überdachte Stellplätze Garagen und überdachte Stellplätze sind nur auf der überbaubaren Grundstückfläche zulässig. Nicht überdachte Stellplätze Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, wenn keine Pflanzflächen betroffen sind. Nebenanlagen ( 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind, wenn sie als Gebäude ausgeführt werden, nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. A.5 Verkehrsflächen ( 9 (1) 11 BauGB) Die Aufteilung der Verkehrsflächen ist Richtlinie für die Ausführung. A.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) A.6.1 A.6.2 Unbebaute Flächen Unbebaute sowie nicht von baulichen Anlagen i. S. von 2 LBO, Zufahrten, Zugängen und Feuerwehrzufahrten berührte Flächen sind als extensive Grünflächen anzulegen und zu erhalten. Wasserdurchlässige Beläge PKW-Stellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Belastetes Wasser ist von den wasserdurchlässigen Flächen wegzuleiten. Seite 4 / 10

5 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.7 Pflanzbindungen und Pflanzgebote ( 9 (1) 25 BauGB) Die Pflanzgebotsflächen sind von jeglicher Unterbauung freizuhalten. A.7.1 A.7.2 A.7.3 Pflanzbindung 1 (Pfb 1) Erhalt Einzelbäume Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes mit PFB 1 "Erhalt Einzelbäume" gekennzeichneten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Insbesondere während der Bauphase sind die Flächen durch geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN vor mechanischen Beeinträchtigungen zu schützen. Der Wurzelraum der Bäume ist vor Bebauung durch einen Bauzaun zu sichern. Abgängige bzw. durch Baumaßnahmen beschädigte Laubbäume sind durch standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von cm, gemessen in 1 m Höhe, 4 x verpflanzt mit Drahtballierung, entsprechend der Liste 1 zur Pflanzenverwendung zu ersetzen. Pflanzbindung 2 (Pfb 2) Erhalt flächige Gehölzpflanzung Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes mit PFB 2 "Erhalt Flächige Gehölzpflanzung" gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Insbesondere während der Bauphase sind die Flächen durch geeignete Schutzmaßnahmen nach DIN vor mechanischen Beeinträchtigungen zu schützen. Der Wurzelraum der Bäume und Sträucher ist vor Befahrung durch einen Bauzaun zu sichern. Abgängige bzw. durch Baumaßnahmen beschädigte Laubbäume sind durch standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von cm, 4 x verpflanzt mit Drahtballierung zu ersetzen. Abgängige bzw. durch Baumaßnahmen beschädigte Sträucher sind durch standortgerechte, einheimische Sträucher der Qualität Solitär, cm, 3 x verpflanzt mit Ballen, entsprechend der Liste zur Pflanzenverwendung zu ersetzen. Pflanzgebot 1 (Pfg 1) Pflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Randeingrünung Die im Plan mit Pfg. 1 bezeichneten Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Bei Strauchpflanzungen sind 2 x verpflanzte, heimische, standortgerechte Laubgehölze ohne Ballen mit einer Höhe von cm sowie 10 % Heister, 3 x verpflanzt ohne Ballen, Höhe cm zu verwenden. Die flächigen Gehölzpflanzungen erfolgen unter Verwendung gebietsheimischer Sträucher entsprechend der Liste 1 und 2 zur Pflanzenverwendung. Abgängige Bäume und Sträucher sind durch gleichwertige Nachpflanzungen zu ersetzen. A.7.4 Pflanzgebot 2 (Pfg 2) Begrünung Baugrundstücken Sämtliche nicht überbaubaren und unbefestigten Flächen der privaten Grundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Zur gärtnerischen Gestaltung gehört eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern. Je angefangener 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer, standortgerechter Laubbaum entsprechend der Liste 1 zur Pflanzenverwendung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Bei der Pflanzung sind Hochstämme mit einem Stammumfang von cm, 3 x verpflanzt mit Drahtballierung zu verwenden. Bei Strauchpflanzungen sind 2 x verpflanzte, heimische, standortgerechte Laubgehölze ohne Ballen mit einer Höhe von cm sowie 10 % Heister, 3 x verpflanzt ohne Ballen, Höhe cm zu verwenden. Abgängige Bäume und Sträucher sind durch gleichwertige Nachpflanzungen zu ersetzen. Die Pflanzbindung 1 kann angerechnet werden. A.7.5 Pflanzgebot 3 (Pfg 3) Extensive Dachbegrünung Flachdächer (0-10 ) von Gebäuden und flachgeneigte Dachflächen (bis max. 10 ) baulicher Anlagen sind zu 80% der Gesamtfläche (ausgenommen sind technische Dachaufbauten) mit einer extensiven Dachbegrünung aus niederwüchsigen, trockenheitsresistenten Stauden und Gräsern entsprechend der Liste 3 zur Pflanzenverwendung zu versehen und dauerhaft zu unterhalten. Die Aufbaustärke der extensiven Dachbegrünung muss mindestens 10 cm betragen. Das Wasserspeichervermögen muss mindestens 30 l/m2 oder einen Abflussbeiwert von 0,35 aufweisen (Nachweis des Herstellers der Dachbegrünung). Es ist ein schadstofffreies zertifiziertes Dachbegrünungssubstrat zu verwenden. Dachbegrünung in Verbindung mit (aufgeständerten) Solaranlagen sind zulässig. Seite 5 / 10

6 A Planungsrechtliche Festsetzungen A.8 Ausgleichsmaßnahmen nach ( 9 (1a) BauGB) Folgende Ausgleichsmaßnahmen (siehe Umweltbericht) im Sinne des 1a (3) BauGB sind auf nachfolgend aufgeführten, gemeindeeigenen Grundstücken durchzuführen und werden dem gesamten Plangebiet zugeordnet: - Entsiegelung der Straßenfläche Flst 1510 Weitere Ausgleichsmaßnahmen werden im weiteren Verfahren erarbeitet. A.9 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 (1) 26 BauGB) Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenzen in einer Breite von 0,2 m und einer Tiefe von 0,5 m zulässig. Seite 6 / 10

7 B B Örtliche Bauvorschriften Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 LBO B.1 Dachform und Neigung ( 74 (1) 1 LBO) Siehe Planeinschrieb. Zulässig sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von maximal 10. B.2 Gestaltung von Dächern ( 74 (1) 1 LBO) Nicht begrünte Dächer sind nur in dunklen Farbtönen mit Ausnahme von schwarzen und reflektierenden Materialien zulässig. B.3 Anforderungen an Werbeanlagen ( 74 (1) 2 LBO) Eine Werbeanlage ist bis zu einer Höhe von maximal 20 m über der Bezugshöhe zulässig. Die Werbefläche darf maximal 6 m² betragen. B.4 Einfriedungen ( 74 (1) 3 LBO) Als Einfriedungen sind Hecken und Zäune zu den Nachbargrenzen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Die Gesamthöhe der Einfriedigung darf 2,10 m nicht überschreiten. Tote Einfriedungen müssen zur Durchlässigkeit von Kleintieren einen Mindestabstand von 10 cm zum Boden aufweisen. B.5 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) 3 LBO) Unbebaute Flächen, die nicht als Hof-, Stell- oder Lagerfläche genutzt werden, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. B.6 Niederspannungs- und Fernmeldeleitungen ( 74 (1) 5 LBO) Die erforderlichen Versorgungsleitungen sind als Erdkabel zu führen. Seite 7 / 10

8 C C Hinweise Hinweise C.1 Bodendenkmale Sollten bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Regierungspräsidium Stuttgart, Referat Denkmalpflege, Berliner Straße 12, Esslingen, zu melden. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Referat Denkmalpflege eine Verkürzung dieser Frist zustimmt ( 20 DSchG). C.2 Bodenschutz Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf 4 und 7 wird hingewiesen. In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen Regelungen zum Schutz des Bodens. C.3 Grundwasser, Altlasten Für eine eventuell notwendige Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. Baumaßnahmen, die lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.b. Tiefgründungskörper, Verbaukörper) bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt Heilbronn, Fachbereich Umwelt, zu beantragen ist. Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Heilbronn angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung einzustellen. C.4 Artenschutz Zum Schutz von Tieren ist nur umweltverträgliche Beleuchtung zulässig (z.b. NAV-Lampen, nach unten gerichtete, nicht heiß werdende Leuchten, für Insekten ungefährliche Gehäuse, alternativ moderne LED-Leuchten mit geringen Blauanteil). Artenschutzfachliche Maßnahmen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote werden gem. 1a (3) BauGB durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Gemeinde Ilsfeld und dem Landratsamt Heilbronn rechtlich gesichert. Eine detaillierte Darstellung und Erläuterung der artenschutzfachlichen Maßnahmen erfolgt im Umweltbericht zum Bebauungsplan. C.5 Pflanzplan Dem Baugesuch ist ein Pflanzplan über bestehende und geplante Bepflanzung des Baugrundstücks beizufügen. Seite 8 / 10

9 D Pflanzenlisten Hinweis: Bei den Begrünungsmaßnahmen ist standortgerechtes, gebietsheimisches Saatgut bzw. Pflanz-material aus dem Produktionsraum 7 Süddeutsches Berg- und Hügelland" / Ursprungsgebiet Südwestdeutsches Bergland" zu verwenden. Liste 1 Bäume, 3 bzw. 4 x verpflanzt mit Drahtballierung, Stammumfang 16 18, bzw Elsbeere Sorbus torminalis Fahl-Weide Salix rubens Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Purpur-Weide Salix purpurea Sal-Weide Salix caprea Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Speierling Sorbus domestica Spitz-Ahorn Acer platanoides Traubenkirsche Prunus padus Vogelkirsche Prunus avium Winter-Linde Tilia cordata Lokaltypische Obst- und Wildobstsorten Fettschrift: Arten des Hauptsortiments, die bei Anpflanzungen in der freien Landschaft bevorzugt werden sollen. Liste 2 Sträucher, Höhe cm, 2 x verpflanzt ohne Ballen, Heister, 3 x verpflanzt ohne Ballen, Höhe cm Echte Hundsrose Echter Kreuzdorn Eingriffliger Weißdorn Gewöhnlicher Liguster Gewöhnliches Pfaffenhütchen Gewöhnlicher Schneeball Roter Hartriegel Schlehe Schwarzer Holunder Wein-Rose Weiden Wolliger Schneeball Zweigriffliger Weißdorn Rosa canina Rhamnus cathartica Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Euonymus europaeus Viburnum opulus Cornus sanguinea Prunus spinosa Sambucus nigra Rosa rubiginosa Salix sp. Viburnum lantana Crataegus laevigata Fettschrift: Arten des Hauptsortiments, die bei Anpflanzungen in der freien Landschaft bevorzugt werden sollen. Seite 9 / 10

10 Liste 3 Extensive Dachbegrünung, Schichthöhe 10 cm Stauden: Dalmatiner Polster-Glockenblume Hängepolster-Glockenblume Teppich-Hornkraut Karthäuser-Nelke Teppich-Schleierkraut Gewöhnliches Sonnenröschen Kleines Habichtskraut Steinbrech-Felsennelke Frühlings-Fingerkraut Großblütige Braunelle Kleines Seifenkraut lllyrisches Bohnenkraut Trauben-Steinbrech Kleinasien-Sedum Weißer Mauerpfeffer Kamtschatka-Fetthenne Tripmadam Milder Mauerpfeffer Kaukasus-Fetthenne Dachwurz-Hybriden Bressingham Thymian Kriechender Thymian Campanula portenschlagiana Campanula poscharskyana Cerastium arvense Dianthus carthusianorum Gypsophila repens 'Rosa Schönheit' Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Petrorhagia saxifraga Potentilla neumanniana Prunella grandifora Saponaria ocymoides Satureja montana ssp. illyrica Saxifraga paniculata Sedum lydium Sedum album Sedum kamtschaticum Sedum refexum Sedum sexangulare Sedum spurium Sempervivum-Hybriden Thymus doerferi Bressingham Seedling' Thymus serpyllum Gräser: Blau-Schwingel Stachel-Schwingel Blaugraues Schillergras Festuca glauca Festuca punctoria Koeleria glauca Zwiebel- und Knollenpflanzen: Blau-Lauch Nickender Lauch Gelber Lauch Nickender Lauch Berg-Lauch Kugel-Lauch Kleine Bart-lris in Sorten Allium caeruleum Allium cernuum Allium favum Allium nutans Allium senescens ssp. montanum Allium sphaerocephalon Iris-Barbata-Nana in Sorten Seite 10 / 10

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