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1 Freie und Hansestadt Ha mburg B e h ö r d e f ü r W i r t s c h a f t, V e r k e h r u n d I n n o v a t i o n Richtlinie der Freien und Hansestadt Hamburg zur Gewährung von Fördermitteln für die Durchführung von Maßnahmen zur markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach dem Agrarpolitischen Konzept 2020 Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren Präambel Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen für Maßnahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Die Grundlage für die Förderung bilden die im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung in der jeweils geltenden Fassung sowie die EG-Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/ Die Förderung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der geltenden Haushalts- und Verwaltungsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg gewährt. Diese Richtlinie beruht auf der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2014/C 204/01), insbesondere auf Ziff : Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau (im Folgenden: Agrarrahmen ). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach fachlicher Prioritätensetzung. 1. Beihilfezweck Beihilfezweck ist die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes einhergehen. 2. Beihilfeempfänger Beihilfeempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, indem sie eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst aktiv bewirtschaften oder Zusammenschlüsse solcher Unternehmen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die die Voraussetzungen in Anhang I der Verord- 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische / biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 (ABl. L 189) 1

2 nung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission 2 erfüllen. Landwirtschaftliche Primärproduktion ist die Erzeugung von in Anhang I Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern. Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer 15 des Agrarahmens handelt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und sofern der Antragssteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, der eine eidesstaatliche Versicherung nach 807 der Zivilprozessordnung oder 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Einführung bzw. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf den gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebes. Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die nach anderen Vorgaben bereits verbindlich vorgeschrieben sind, insbesondere als Ausgleichsmaßnahmen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. 4. Beihilfevoraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass 4.1 sich die zu fördernde Fläche auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und im ländlichen Raum befindet 4.2 die Bewirtschaftung des Betriebes für die Dauer der Verpflichtung durch den Beihilfeempfänger selbst erfolgt, 4.3 sich der Betriebsinhaber für Flächen, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, zur berechtigten Bewirtschaftung während des gesamten Verpflichtungs- und Förderzeitraums erklärt und der Behörde auf Verlangen entsprechende Nachweise vorlegt, 4.4 sich der Beihilfeempfänger für die Dauer von 5 Jahren zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet, 4.5 die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörenden EU-Folgerechts entspricht, 4.6 keine Verringerung des Umfanges des Dauergrünlandes des Betriebes insgesamt, außer in den Fällen des Besitzwechsels oder der Erstaufforstung erfolgt. 2 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 193 vom 1. Juli 2014) 2

3 Für Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Förderung gezahlt. Im Falle einer Förderung des Betriebes nach der Richtlinie Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes der Freien und Hansestadt Hamburg wird im Rahmen dieser Richtlinie keine Beihilfe gewährt. Die alternative Anlage von Blühflächen oder Blühstreifen auf Teilen von Ackerflächen ist zulässig und nach der Richtlinie Anlage von Blühflächen oder Blühstreifen der Freien und Hansestadt Hamburg auch förderfähig. Für eine solche Anlage von Blühflächen oder Blühstreifen wird im Rahmen dieser Richtlinie keine Beihilfe gewährt. 5. Verfahren bei der Änderung der Bewilligungsgrundlage 5.1 Flächenvergrößerung (Erweiterung) Vergrößert sich die Betriebsfläche durch Zukauf und/oder Zupacht oder durch selbst bewirtschaftete Flächen während der Dauer der Verpflichtung, muss der Zuwendungsempfänger diese zusätzlichen Flächen gemäß der eingegangenen Verpflichtung bewirtschaften und kann hierfür eine Zuwendung beantragen (Erweiterungsantrag). Die zusätzliche Fläche kann auf schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde durch Einbeziehung in die ursprüngliche Verpflichtung oder durch Ersetzung der bisherigen Verpflichtung gefördert werden, soweit die Erweiterung - Vorteile für die betreffende Maßnahme mit sich bringt und - die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen nicht beeinträchtigt. Die Einbeziehung ist nur möglich, wenn - die Restlaufzeit mindestens zwei Jahre und - die hinzukommende förderfähige Fläche mindestens 10 % und maximal 50 % der ursprünglichen bewilligten Fläche betragen. Die Ersetzung soll nur erfolgen, wenn die Einbeziehung aufgrund der o. a. Bedingungen nicht möglich ist und die neue Verpflichtung für die gesamte Betriebsfläche nach diesen Richtlinien in der dann gültigen Fassung eingegangen wird. Eine anteilige Zuwendung für Jahre, in denen die Verpflichtung nicht für den gesamten Verpflichtungszeitraum erfüllt wird, wird nicht gewährt. 5.2 Flächenverringerung oder Verpachtung Überträgt der Beihilfeempfänger während des Verpflichtungszeitraums den ganzen Betrieb oder einzelne Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Der Übernehmer tritt dann in die Rechte und Pflichten ein, die in der Bewilligung näher konkretisiert worden sind. Der Übernehmer ist, außer in Fällen höherer Gewalt, verpflichtet, ausgezahlte Beihilfebeträge - auch soweit sie an den ursprünglichen Beihilfeempfänger erbracht worden sind - zurückzuerstatten, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Erfolgt eine Übernahme der Verpflichtung nicht, ist der Beihilfeempfänger verpflichtet, bereits gezahlte Zuwendungen zurückzuerstatten. Die Bewilligungsbehörde kann auf eine Rückzahlung verzichten, wenn der Beihilfeempfänger die Verpflichtung bereits drei Jahre erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Sie kann ferner von einer Rückzahlung absehen, wenn während des Verpflichtungszeitraumes weniger als 5 % der Fläche, für die eine Zuwendung gewährt wird, übertragen werden. 3

4 Der Beihilfeempfänger hat bei einer Veräußerung oder Verpachtung seines Betriebes während des Verpflichtungs- und Förderungszeitraumes durch vertragliche Gestaltung sicherzustellen, dass sein Vertragspartner in die Pflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde eintritt. Der Beihilfeempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Übertragung des ganzen Betriebs oder einzelner Flächen unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. 5.3 Die Bestimmungen der Ziffer 5.2 finden keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder im öffentlichen Interesse liegende vergleichbare Verfahren durch Flächen ersetzt werden, auf denen der Beihilfeempfänger die Maßnahme fortsetzt. In diesen Fällen verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche. 5.4 In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Können die Beihilfeempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel im betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben werden. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt bzw. sind außergewöhnliche Umstände insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: - bei Todesfall des Begünstigten, - bei länger andauernder Berufsunfähigkeit des Begünstigten, - bei Enteignung des ganzen oder eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Bewirtschaftungsvertrags nicht vorherzusehen war, - bei schwerer Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, - bei unfallbedingter Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, - bei Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebs. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit den notwendigen Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist. 5.5 Der Beihilfeempfänger ist dazu verpflichtet, jede Abweichung von den Bewilligungsvoraussetzungen der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Beantragt der Beihilfeempfänger aus anderen als den unter Ziffern 5.2, 5.3 und 5.4 genannten Gründen eine Verringerung der bewilligten Fläche, wird die Förderung um die Flächendifferenz auch mit Wirkung für die Vergangenheit angepasst und die bereits ausgezahlte Beihilfe entsprechend zurückgefordert. 6. Cross-Compliance-Vorschriften Die obligatorischen Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/ und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c 3 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 352/78, Nr. 165/94 (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (ABl. L 347 S. 549) 4

5 Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 4, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts sind im gesamten Betrieb einzuhalten. Bei Verstößen findet eine Kürzung analog zu den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, 1305/ Anwendung. 7. Transparenz Für Beihilfen, die überschreiten, werden folgende Informationen auf einer Beihilfe- Website veröffentlicht: Name der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens, Region, in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist. 8. Art und Höhe der Beihilfe; Kumulierung mit anderen Förderungen Die Beihilfen gleichen dem Beihilfeempfänger die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der freiwillig eingegangenen Verpflichtungen aus. Die Beihilfe wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt: Ökologische Anbauverfahren Einführung Jahr Jahr Beibehaltung Ackerfläche AL (Kulturgruppe AL/GL) 364 /ha 234 /ha 234 /ha Grünland GL (Kulturgruppe AL/GL) 364 /ha 234 /ha 234 /ha Gemüsebau (Kulturgruppe Gemüse) 1.189,50 /ha 455 /ha 455 /ha Dauer- und Baumschulkulturen (Kulturgruppe Dauerkultur) Kontrollkostenzuschuss 1.625,00 /ha 975 /ha 975 /ha Für die Teilnahme am Ökokontrollverfahren erhöht sich die Beihilfe um 52 je Hektar, jedoch höchstens um 715 je Unternehmen. Ergibt sich aufgrund der Teilnahme an diesem Förderprogramm eine Beihilfe von weniger als 300 pro Jahr, ist eine Bewilligung nicht möglich (Bagatellgrenze). Die Höhe der Auszahlung für das jeweilige Verpflichtungsjahr wird auf der Grundlage des jährlichen Zahlungsantrages in Verbindung mit der Bewilligung bestimmt. 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl.. L 347 S.608) 5 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487) 5

6 Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die im Agrarrahmen festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Zur Einhaltung der zulässigen Beihilfeobergrenzen findet bei Hamburger Förderprogrammen eine Verrechnung der Beihilfebeträge statt, die zu einer Absenkung führen kann. 9. Verpflichtungszeitraum Der Verpflichtungszeitraum der Förderung beträgt 5 Jahre und beginnt unabhängig vom Tag der Antragstellung am 1. Januar des ersten Verpflichtungsjahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. 10. Antragsverfahren Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Neuanträge, gesonderte Nachweise sowie Erweiterungsanträge sind mittels eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordruckes einzureichen. Der Abgabetermin ist in diesen Unterlagen verzeichnet. Bewilligungsbehörde ist die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Der jährliche Zahlungsantrag ist bis spätestens zu dem in den bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucken genannten Datum einzureichen. Als Antragseingang gilt der Zeitpunkt, zu dem der vollständige Antrag bei der Bewilligungsbehörde vorliegt. 11. Bewilligung der Fördermittel Der Antrag wird von der Bewilligungsstelle nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sowie der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften auf Förderfähigkeit geprüft. Über eine Bewilligung kann gemäß 54 ff. Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) ein öffentlich-rechtlicher Zuwendungsvertrag geschlossen werden. 12. Zahlung der Beihilfe Die Beihilfe für den Antrag (Zahlungsantrag) wird nach Durchführung der Verwaltungskontrollen durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt. 13. Kontrolle und Ahndung von Verstößen Der Nachweis über die richtliniengemäße Bewirtschaftung des Betriebes ist jährlich durch Vorlage einer gültigen Öko-Bescheinigung (Zertifikat) der zugelassenen Öko-Kontrollstelle und des jährlichen Inspektionsberichtes zu erbringen. Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen findet das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem der InVeKoS-Verordnung 6 sowie des InVeKoS-Daten-Gesetzes 7 sinngemäße Anwendung. Die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen werden stichprobenweise örtlich überprüft. 6 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisatorischer Vorschriften vom (BGBl. I, S. 166) 7 Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen vom (BGBl. I S. 1928), das durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBl. I S. 166) geändert worden ist. 6

7 14. Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen Zur Identifizierung der Parzellen stützt sich die Bewilligungsbehörde auf das durch Rechtsverordnung 8 festgelegte System. Die Ermittlung der förderfähigen Flächen erfolgt anhand der in Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Kriterien. 15. Rückforderung Für die Anpassung oder Kündigung des Zuwendungsvertrages und für die Rückzahlung von Förderungsmitteln gelten die Vorschriften des HmbVwVfG sowie die nachstehenden Regelungen, soweit EU-rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Bewilligungsbehörde kann Zuwendungsverträge anpassen, ganz oder teilweise kündigen sowie den Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung von Zuwendungen verpflichten, 15.1 wenn die Förderung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben oder Unterlassen von Angaben, welche für die Beurteilung des Antrages wesentlich sind, erlangt wurde, 15.2 wenn über das Vermögen des Zuwendungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist, 15.3 wenn der Antragsteller vor dem Ende des Verpflichtungszeitraumes seinen Betrieb stilllegt oder die Produktion für den Markt einstellt, 15.4 wenn ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde von den Bedingungen der Fördermaßnahme abgewichen worden ist wenn der Beihilfeempfänger die geförderte Fläche nicht vertragsgerecht bewirtschaftet oder in sonstiger Weise gegen die Beihilfevoraussetzungen verstößt. 16. Prüfungsrecht Antragsteller haben der Bewilligungsstelle oder von ihr beauftragten Prüfungsinstanzen sowie den Rechnungshöfen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die Gewährung und Belassung der für die Förderung maßgeblichen Umstände zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Sie gewährleisten insbesondere, dass die vorgeschriebenen Kontrollen und Inaugenscheinnahmen im Rahmen des Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems (InVeKoS) und der anderweitigen Verpflichtungen (CC) jederzeit und in vollem Umfang durchgeführt werden können. 17. Überprüfungsklausel Die auf Grundlage dieser Richtlinien eingegangenen Verpflichtungen können gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten angepasst werden, falls die in Abschnitt der Rahmenregelung genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in dem Abschnitt genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich im Rahmen der Antragsstellung mit der Überprüfungsklausel einverstanden. 8 GAP-ReformVO vom (HmbGVBl. I S. 539) i.d.f. der Dritten Änderungsverordnung vom (HmbGVBl. I S. 204) 7

8 18. Inkrafttreten Entwurf, Stand März 2016 Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom [ ] in Kraft. Nach Ablauf des können auf ihrer Grundlage keine Bewilligungen erteilt werden. Beschlüsse des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz zu den Fördergrundsätzen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, die nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie gefasst werden, gelten mit ihrem Wirksamwerden als Bestandteil dieser Richtlinie. Hamburg, den Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde 8

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