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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein" Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. Verfahren Mit Schreiben vom 26. Juni 2002, das am 27. Juni 2002 bei der Kommission einging, meldeten die deutschen Behörden die "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen Schleswig-Holstein" an. Mit Schreiben Nr. D/54751 vom 23. August 2002 forderte die Kommission ergänzende Auskünfte zu der angemeldeten Beihilfemaßnahme an. Mit Schreiben vom 24. September 2002 und 14. November 2002, die bei der Kommission am 25. September 2002 und 14. November 2002 eingingen, erteilten die deutschen Behörden die angeforderten Auskünfte. Beschreibung der Beihilferegelung 2. Zielsetzung Die Regelung ersetzt die "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein" (Beihilfe N 809/1999), die von der Kommission am 28. April genehmigt wurde und die am 31. Dezember 2002 ausläuft. Vorgesehen ist die Gewährung von Zuschüssen für 1 ABl. C 232 vom Seiner Exellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werderischer Markt 1 D Berlin European Commission, B-1049 Brussels - Belgium Telephone: exchange 32 (0) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels

2 Vorhaben der industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung in Schleswig-Holstein. 3. Rechtgrundlage Rechtsgrundlage der Regelung ist die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381). 4. Laufzeit der Regelung Die Regelung tritt am 1. Januar 2003 für eine Laufzeit von insgesamt fünf Jahren in Kraft und läuft am 31. Dezember 2007 aus. 5. Haushaltsmittel Für den Fünfjahreszeitraum ist ein Gesamtbetrag von 26,3 Mio. EUR angesetzt. 6. Begünstigte Förderfähig sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein. Nach Schätzung der deutschen Behörden dürften bis zu 80 Unternehmen eine Förderung erhalten. 7. Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt. 8. Förderbare Kosten Als förderfähig gelten folgende Aufwendungen: i Personalkosten (Forscher, Techniker und ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal), ii Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, die ausschließlich und ständig für die Forschungstätigkeit genutzt werden, iii Kosten für Beratungs- und FuE-Leistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente usw., iv zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen, v sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. 9. Intensität der Beihilfe i Bei Vorhaben der industriellen Forschung beträgt die Bruttobeihilfeintensität 50 % der förderfähigen Kosten. ii Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung können bis zu einer Bruttobeihilfeintensität von 25 % der beihilfefähigen Projektkosten gefördert werden. -2-

3 Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 2 können die genannten Bruttobeihilfeintensitäten um einen Bonus von 10 Prozentpunkten erhöht werden. 10. Kumulierung Im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfen dürfen nicht mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Quellen kumuliert werden, wenn dadurch die im "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen" 3 vorgegebene Beihilfeintensität überschritten würde. Würdigung der Regelung 11. Rechtmäßigkeit Mit der Anmeldung der Regelung ist Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 12. Vereinbarkeit Die Kommission hat die angemeldete Regelung gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und insbesondere nach Maßgabe des "Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungsund Entwicklungsbeihilfen (in der Folge "FuE-Gemeinschaftrahmen") 4 geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Vorliegen einer Beihilfe: Wird eine FuE-Beihilfe an Unternehmen gewährt, so besteht die Möglichkeit, dass der Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigt wird. Förderfähige Kosten: Die nach der Regelung förderfähigen Kosten entsprechen Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens ("FuE-Ausgaben, die bei der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden können"). Definition der FuE-Stufen und der Beihilfeintensitäten: Die Definition der FuE-Stufen im Rahmen der Regelung entspricht Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens ("Definition der FuE-Stufen im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 87 EG- Vertrag"). Die Beihilfeintensitäten der Regelung erfüllen die Voraussetzungen nach Punkt 5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens. 2 Für die Zwecke dieser Regelung gilt stets die KMU-Definition in Anhang 1 der "Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen" (ABl. L 10 vom , S. 33). 3 ABl. C 45 vom , S Siehe Fußnote

4 Entsprechend Punkt 5.3 des FuE-Gemeinschaftsrahmens wird die Bruttobeihilfeintensität für industrielle Forschung 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Nach der Regelung wird die vorwettbewerbliche Entwicklung mit einer Bruttobeihilfeintensität von bis zu 25 % der beihilfefähigen Beihilfekosten gefördert. Dies entspricht Punkt 5.5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens. In Übereinstimmung mit Punkt 5.9 des FuE-Gemeinschaftsrahmens wird die Bruttobeihilfeintensität in Fällen, in denen die FuE-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfasst, dem gewogenen Mittel der für die beiden Forschungsarten zulässigen Beihilfeintensitäten entsprechen. Nach der Regelung können die Beihilfeintensitäten in Übereinstimmung mit Punkt 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens um 10 Prozentpunkte erhöht werden: - wenn die Beihilfe für KMU bestimmt ist. 5 Entsprechend Punkt des FuE-Gemeinschaftsrahmens wird die Gesamtbeihilfeintensität 60 % brutto der förderfähigen Kosten im Bereich der industriellen Forschung und 35 % brutto der förderfähigen Kosten im Fall der vorwettbewerblichen Entwicklung nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln: Beihilfen nach dieser Regelung dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn dadurch die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgegebenen Höchstintensitäten überschritten würden. Anreizeffekt und Jahresberichte: In Übereinstimmung mit Punkt 7 des FuE- Gemeinschaftsrahmens wird die Bundesrepublik Deutschland jährlich Bericht über die Anwendung der Beihilferegelung erstatten, damit die Kommission die Gewährung der Beihilfen überwachen kann. In den Jahresberichten ist auch darzulegen, dass die im Rahmen der Regelung an Großunternehmen gewährten Beihilfen als Anreiz notwendig sind, um - im Sinne von Punkt 6.3 des FuE-Gemeinschaftsrahmens - die erklärten Ziele der Regelung zu erreichen. Deutschland hat sich gemäß Punkt 4.7 des FuE-Gemeinschaftsrahmens außerdem verpflichtet, jedes einzelne Forschungsvorhaben mit Kosten von mehr als 25 Mio. EUR, für das eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR gewährt wird, im voraus zu notifizieren. Schlussfolgerung: Die vorliegende Beihilferegelung entspricht den Kriterien und Bedingungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens. Die Kommission wertet die Beihilfen, die im Rahmen der Regelung gewährt werden, somit als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb. Die Beihilferegelung erfüllt daher alle Voraussetzungen, um gemäß 5 Siehe Fußnote

5 Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden. 13. Beschluss Die Kommission hat beschlossen, die Beihilfen im Rahmen der "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig- Holstein" gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Die Kommission fordert die Bundesrepublik auf, jährlich einen Bericht über die Beihilferegelung vorzulegen, damit überprüft werden kann, ob sämtliche Bedingungen eingehalten wurden. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass ihr gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag jede geplante Fortschreibung oder Änderung der Regelung mitzuteilen ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite: einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax Nr.: Bitte geben Sie im Schriftverkehr stets die Bezeichnung und Nummer der Beihilfe an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission -5-

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