EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2002)4812fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 244/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in der Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen in Ziel-2- Gebieten Staatliche Beihilfe Nr. N 245/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der Erweiterung berufspädagogischer Kompetenz betrieblicher Ausbilder Staatliche Beihilfe Nr. N 246/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der Fortbildung von Dozenten für Ausbilderschulungen Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 28. März 2002, das am 2. April 2002 einging, haben die deutschen Behörden die vorerwähnten Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Die Kommission forderte ergänzende Informationen mit Schreiben vom 24. April 2002, 13. Juni 2002 und 11. September 2002 an, worauf die deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. Mai 2002 (eingegangen am 21. Mai 2002), 25. Juli 2002 (eingegangen am 29. Juli 2002) und 14. Oktober 2002 (eingegangen am 15. Oktober 2002) antworteten. In ihrem letzten Schreiben erklärten die deutschen Behörden, dass sie die Notifizierung nunmehr als vollständig betrachten. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNGEN Die Regelungen lassen sich wie folgt beschreiben: 2.1. Zielsetzung Mit den Maßnahmen sollen die Qualifikationen und Kompetenzen sowohl von betrieblichen Ausbildern, d. h. Mitarbeitern eines Unternehmens, die andere Mitarbeiter im Falle der Beihilfe Nr. N 244/2002 benachteiligte Jugendliche am Arbeitsplatz ausbilden, als auch von Dozenten verbessert werden. Die Bereitschaft von Unternehmen zur Schulung ihrer Mitarbeiter soll sich dadurch erhöhen. Mit Hilfe der fortgebildeten Ausbilder und Dozenten soll ein größeres und intensiveres Fortbildungsangebot für die Mitarbeiter ermöglicht werden. Damit erhalten diese Mitarbeiter eine Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Qualifikation. Das wiederum verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem die Humanressourcen günstiger eingesetzt und genutzt werden können Rechtsgrundlage Die Beihilferegelungen stützen sich auf folgende Rechtsgrundlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: Grundsätze zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in der Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen in Ziel-2-Gebieten; Grundsätze zur Förderung der Erweiterung berufspädagogischer Kompetenz betrieblicher Ausbilder; Grundsätze zur Förderung der Fortbildung von Dozenten für Ausbilderschulungen Laufzeit und Haushaltsmittel Die Beihilferegelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 (letztes Bewilligungsdatum). Die Haushaltsmittel belaufen sich in diesem Zeitraum auf (N 244/2002), (N 245/2002) bzw (N 246/2002), wovon (N 244/2002), (N 245/2002) bzw (N 246/2002) vom ESF kofinanziert werden Begünstigte Die Beihilfe wird unmittelbar an den Träger der Bildungsprojekte (nachstehend Bildungsträger ) ausgezahlt, ist jedoch an Großunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen weiterzugeben. Die Beihilferegelungen stehen Firmen in allen Wirtschaftszweigen offen, Unternehmen in Schwierigkeiten werden jedoch nicht gefördert Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen des Freistaates Bayern gewährt. Sie wird unmittelbar an die Bildungsträger ausgezahlt. Die ihre Ausbilder bzw. Dozenten entsendenden Unternehmen (nachstehend Arbeitgeber ) erhalten die Beihilfe nicht unmittelbar, sondern profitieren mittelbar durch die geringeren Kosten der Bildungsprojekte. Nach den Beihilferegelungen ist eine sonstige staatliche Förderung für denselben Zuwendungszweck ausgeschlossen. 2
3 2.6. Bedingungen der Beihilferegelungen Die Regelungen gelten für Schulungsmaßnahmen betrieblicher Ausbilder und Dozenten zur Verbesserung von deren Qualifikation und Kompetenz, im Falle der Beihilfe Nr. N 244/2002 auch im Rahmen ihrer Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen. Die Zuschüsse belaufen sich auf höchstens je Projekt und höchstens je Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme (N 244/2002), auf höchstens je Projekt und höchstens je Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme (N 245/2002) bzw. höchstens je Projekt und höchstens je Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme (N 246/2002). Die Beihilfeintensität beträgt im Höchstfall 70 % der beihilfefähigen Kosten für kleine und mittlere Unternehmen bzw. 50 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen. Die Beihilfen werden wie folgt vergeben: Bayern fördert die Schulungsmaßnahmen durch Zahlung projektgebundener Zuschüsse unmittelbar an die Bildungsträger, damit die Teilnahmekosten für die Arbeitgeber gesenkt werden. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis tatsächlich entstandener Kosten. Die Bildungsträger werden folgendermaßen ausgewählt: Die Projekte werden über einen Förderleitfaden allgemein bekannt gemacht. Die deutschen Behörden erwarten daher, dass sie Eingang in die allgemeine und fachliche Presse finden. Ebenso werden über fachliche Kontakte und in Arbeitssitzungen sowie Gesprächsrunden die Projekte angesprochen und bekannt gemacht. Dadurch sollen sie bei den einschlägigen Bildungsträgern einen breiten Bekanntheitsgrad erhalten. Alle Träger können die Förderung beantragen. Es gibt keine grundsätzliche Einschränkung auf bestimmte Organisationen oder Institutionen. Da die Förderung allen Bildungsträgern offen steht, handelt es sich bei den Trägern der Projekte nicht um Bildungsträger einer bestimmten Art. Nach den Angaben der deutschen Behörden kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Bildungsträgern um private Unternehmen jeder Größe handelt, die lokal, regional, bundesweit und europaweit tätig sind. Beihilfefähige Kosten sind die Personalkosten für die Ausbilder, die Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden, sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung, Abschreibungen auf Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben, die Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme, und die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der vorstehend genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen. 3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Die Kommission hat die angemeldeten Beihilferegelungen nach Maßgabe der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie des Artikels 61 EWR-Abkommen und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die 3
4 Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen 1 (nachstehend Verordnung ) geprüft. Dabei hat sie Folgendes berücksichtigt: 3.1. Vorliegen staatlicher Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die Kommission hat das Vorliegen staatlicher Beihilfen auf zwei Ebenen geprüft, und zwar der Ebene der Bildungsträger und der Arbeitgeber Erste Ebene die Bildungsträger Die Beihilfe wird unmittelbar an die Bildungsträger ausgezahlt, welche die Schulungsprojekte durchführen, um die Lehrgangsgebühren für betriebliche Ausbilder und Dozenten zu senken. Dieser Mechanismus ist in der Verordnung nicht vorgesehen, in der davon ausgegangen wird, dass die Ausbildungsbeihilfe unmittelbar an die Arbeitgeber ausgezahlt wird, die selbst einen Bildungsträger auswählen können. Auf den ersten Blick erscheint der Mechanismus eher als Verwaltungsmaßnahme mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, die Verwaltungskosten zu senken und eine gewisse Qualität der Ausbildungsmaßnahme sicherzustellen, da die Bildungsträger von den bayrischen Behörden nach bestimmten Qualitätskriterien ausgewählt werden. Auf jeden Fall kommen die Beihilferegelungen in erster Linie den Arbeitgebern zugute. Allerdings kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Bildungsträger im vorliegenden Fall nicht nur als Vermittler zur Weitergabe der Beihilfe fungieren, sondern selbst Beihilfeempfänger darstellen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Beihilferegelungen werden aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Maßnahmen verschaffen den Bildungsträgern einen Vorteil. Es kann nicht sichergestellt werden, dass sämtliche Beihilfen an die Unternehmen weitergegeben werden, die ihre Ausbilder entsenden, da die Bildungsträger ihre von den Entsendeunternehmen verlangten Teilnahmegebühren möglicherweise nicht in einem Umfang senken, der dem erhaltenen Zuschuss entspricht. Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welchen Betrag sich der Vorteil für die Bildungsträger beläuft. Die Maßnahmen sind des Weiteren selektiv, da sie auf bestimmte Unternehmen beschränkt sind, d. h. die Bildungsträger. Nach den Angaben der deutschen Behörden zu urteilen kann es sich bei den Bildungsträgern um private oder staatliche Unternehmen handeln, die lokal, regional, bundes- oder europaweit tätig sind. Die Maßnahme ist zudem insoweit selektiv, als die Bildungsträger von den bayrischen Behörden in einer Weise ausgewählt werden, bei der Ermessensentscheidungen nicht ausgeschlossen sind. Bestimmte Bildungsträger können europaweit tätig sein. Damit können die Beihilferegelungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikel 61 Absatz 1 EWR- Abkommen an die Bildungsträger darstellen. 1 ABl. L 20 vom , S
5 Zweite Ebene die Arbeitgeber Durch die Zuschüsse werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Teilnahmegebühren gesenkt. Die Arbeitgeber profitieren damit von den Beihilferegelungen, da die Beihilfe, die bestimmten Unternehmen zur Verbesserung der Qualifikation ihrer Mitarbeiter gewährt wird, deren Kosten senkt und damit diesen Unternehmen einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern auf dem europäischen Markt verschafft. Nach der Verordnung gilt eine Ausbildungsbeihilfe, die ein oder mehrere Unternehmen dadurch begünstigt, dass deren Kosten gesenkt werden, die ihnen sonst zur Qualifizierung ihrer Mitarbeiter entstanden wären, als wettbewerbsverfälschend. Dies verschafft den begünstigten Unternehmen einen Vorteil gegenüber anderen, der den Wettbewerb verfälscht bzw. zu verfälschen droht. Nach den Beihilferegelungen kann die Beihilfe auch Unternehmen gewährt werden, die auf Märkten tätig sind, auf denen es zu grenzüberschreitendem Handel innerhalb der Gemeinschaft kommt oder kommen könnte, oder auf denen Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten möglicherweise Fuß fassen möchten. Somit können die Beihilferegelungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Beihilfe wird durch den bayrischen Haushalt finanziert, d. h. aus staatlichen Mitteln gewährt. Dabei sind nur in Bayern tätige Unternehmen beihilfefähig. Die Maßnahmen stellen demnach staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen an die Arbeitgeber dar Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die deutschen Behörden sind ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag nachgekommen und haben die Beihilferegelungen vor der Einführung angemeldet Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Die Maßnahmen können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebzw. Freistellungsbestimmungen fallen Erste Ebene die Bildungsträger Die Beihilfe ist in der oben beschriebenen Form in der Verordnung selbst nicht vorgesehen. Allerdings lässt Erwägungsgrund 4 der Verordnung die Möglichkeit offen, dass bestimmte Ausbildungsbeihilfen, die in der Verordnung nicht geregelt und nicht vorgesehen sind, unter Umständen nach dem EG-Vertrag zulässig sein können 2. Nach Auffassung der Kommission können die den Bildungsträgern nach den betreffenden Regelungen gewährten Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, und zwar aus folgenden Gründen: 2 Siehe beispielsweise auch die unlängst ergangenen Entscheidungen der Kommission zu der staatlichen Beihilfe Nr. NN 12/2002 Vereinigtes Königreich ( International Technology Service International Secondments ) und der staatlichen Beihilfe Nr. N 558/2001 Deutschland ( Unterstützung des Technologietransfers im Freistaat Sachsen ). 5
6 Zweck der zur Prüfung anstehenden Beihilferegelungen ist in erster Linie die Förderung der Ausbildung von Arbeitnehmern, d. h. Ausbildern oder Dozenten, durch Senkung der den Arbeitgebern entstehenden Schulungskosten. Die Auszahlung der Beihilfe unmittelbar an die Bildungsträger statt an die Arbeitgeber kann als Maßnahme gesehen werden, mit der die Verwaltung der Regelungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert wird. Darüber hinaus gewährleistet die Auswahl der Bildungsträger durch die bayrischen Behörden eine gewisse Qualität der Bildungsträger und damit der Schulungsmaßnahmen. Der Grad der Wettbewerbsverfälschung zwischen den Bildungsträgern wird so gering wie möglich gehalten. Die Regelungen enthalten die notwendigen Vorschriften um zu gewährleisten, dass die Bildungsträger ausschließlich den für die Realisierung der Ausbildungsprojekte erforderlichen Mindestanreiz erhalten. Die Beschränkung auf den Mindestanreiz auf der Ebene der Bildungsträger ist gekennzeichnet durch die Tatsache, dass das System offen und nicht diskriminierend ist. Jeder Bildungsträger, der die von den bayrischen Behörden niedergelegten Akkreditierungskriterien erfüllt, kann sich bewerben. Selbst wenn ein gewisser Ermessensspielraum nicht geleugnet werden kann, kann die Beschränkung auf den Mindestanreiz auch durch die Tatsache belegt werden, dass die Abrechnungen auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorgenommen werden. Da die Maßnahmen von den Strukturfonds kofinanziert werden, müssen diese Abrechnungen neben den einschlägigen nationalen Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen 3 und insbesondere deren Regelungen für Verwendungsnachweisprüfungen beachten. Nach Auffassung der Kommission wird dies den bayrischen Behörden ermöglichen, die Angemessenheit der Kosten der Bildungsträger kritisch zu untersuchen. Aus diesen Gründen, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht der gesamte finanzielle Nutzen den Arbeitgebern zugute kommt, werden die Kontrolle und Evaluierung durch die bayrischen Behörden sowie die normalen Wettbewerbskräfte dazu führen, dass wenigstens der überwiegende Teil der Zuwendung an die Arbeitgeber weitergegeben wird. Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbst wenn die Ausbildungsträger beispielsweise ihre Preise zu hoch ansetzen oder übermäßige Gewinne machen, andere Bildungsträger in den Markt eintreten werden. Zudem stehen die Beihilferegelungen auch in Zukunft neuen Marktteilnehmern offen; des Weiteren sind die sich aus den Regelungen ergebenden Vorteile öffentlich zugänglich. Unter diesen Umständen und die Tatsache berücksichtigend, dass die Maßnahmen aufgrund des Mittelansatzes der Beihilferegelungen sehr begrenzt sind, wird das Beihilfeelement zugunsten der Bildungsträger ungeachtet der nicht möglichen Quantifizierbarkeit als eher gering anzusehen sein. Daher kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, dass der Mindestanreiz zugunsten der Bildungsträger gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 3 ABl. L 193 vom , S
7 Zweite Ebene die Arbeitgeber Gemäß Erwägungsgrund 4 der Verordnung wird die Beihilfe an die Arbeitgeber nach Maßgabe der darin festgelegten Kriterien geprüft und ist aus folgenden Gründen mit dem geltenden Recht vereinbar: Die nach den Beihilferegelungen vorgesehenen Schulungsmaßnahmen gelten als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung. Die Schulungsmaßnahmen sorgen im Ausbildungsbereich für eine allgemeine Qualifikation und können als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen gelten, die mit der Betriebstätigkeit des Unternehmens insgesamt in Zusammenhang stehen. Somit sind die erworbenen Qualifikationen nach Auffassung der Kommission zwar speziell für die geförderten Betriebe vorgesehen, können jedoch insoweit auch auf andere Unternehmen übertragen werden, als die betreffenden Ausbildungsinhalte weder auf diese Betriebe noch auf die derzeitige oder künftige Position der Mitarbeiter in dem geförderten Betrieb beschränkt sind. Darüber hinaus stehen die Schulungen den Beschäftigten verschiedener Unternehmen offen. Die Beihilfeintensitäten der Beihilferegelungen überschreiten die für Großunternehmen vorgesehene Obergrenze von 50 % bzw. von 70 % für kleine und mittlere Unternehmen nicht und stehen daher mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung im Einklang. Die Begriffsbestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen und Großunternehmen nach Artikel 2 Buchstaben b und c der Verordnung in Verbindung mit deren Anhang I werden beachtet. Die beihilfefähigen Kosten, die nach den geplanten Regelungen vorgesehen sind, entsprechen den Definitionen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung. Die Kumulierungsregelungen nach Artikel 6 der Verordnung werden eingehalten. Darüber hinaus ist eine Doppelförderung der Ausbilderschulungen für Dozenten und der Schulungen für die Ausbilder ausgeschlossen (verbindliche Zusage der deutschen Behörden). Die Transparenz- und Überwachungsregelungen nach Artikel 7 der Verordnung werden beachtet. Durch die Schulungen für die Ausbilder und Dozenten wird deren soziale Kompetenz im Ausbildungsbereich und bei der Qualifizierung ihrer Auszubildenden gestärkt. Somit profitieren bei der Beihilfe Nr. N 244/2002 insbesondere benachteiligte Jugendliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung mittelbar von den Schulungen für ihre Ausbilder. Die Beihilferegelungen sehen keine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4. BESCHLUSS Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. 7
8 Die Kommission fordert Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 EG- Vertrag, wonach sie überprüfen kann, ob alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf, ihr jährlich über die Anwendung der Beihilferegelungen Bericht zu erstatten. Die Kommission erinnert Deutschland daran, dass sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von jeder Neubewilligung, Verlängerung oder Änderung der Beihilferegelungen vorab zu unterrichten ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 8
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