EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/ Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 5. Juli 2002, eingegangen am 9. Juli 2002, gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 6. Jänner 2003, eingegangen am 8. Jänner 2003, mit Schreiben vom 7. April 2003, eingegangen am 10. April 2003, und mit Schreiben vom 26. Juni 2003, eingegangen am 30. Juni 2003, übermittelt. II. BESCHREIBUNG II.1 Rechtsgrundlage (2) Die Maßnahme wird auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse in Nordrhein- Westfalen durchgeführt. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 II.2 Ziel der Maßnahme (3) Ziel der Maßnahme ist die Erschließung, Sicherung und Erweiterung des Marktsegmentes landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität. Die Maßnahme dient der Unterstützung der vorwiegend klein- und mittelständisch strukturierten Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Nordrhein-Westfalen. II.3 Einzelmaßnahmen (4) Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert: A. Werbung (5) Maßnahmen zur gemeinschaftlichen Werbung einzelner Branchen, Wirtschaftssektoren oder Produktbereiche. Als Werbemittel sind Publikationen (Broschüren, Faltblätter, Kataloge, Presse und Rundfunksendungen) und Großflächenwerbung (Plakate) vorgesehen. Darüber hinaus sind Verkaufsförderungsmaßnahmen einschließlich Warenbörsen und Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit (z.b. Produktpräsentationen) geplant. Weiters werden Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen für besonders umwelt- und tiergerechte Produktionsverfahren, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durchgeführt. B. Evaluierung von Maßnahmen zur Absatzförderung (6) Die Evaluierung von Maßnahmen zur Absatzförderung ist ein Instrument zur Beurteilung der Effektivität des Einsatzes von staatlichen Mitteln. Mittels Beauftragung geeigneter Dritter sollen die Auswirkungen der Werbeaktionen auf das Verbraucherverhalten untersucht werden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahme unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/ durchgeführt wird. C. Messen und Ausstellungen sowie Verbraucherinformation (7) Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie Veranstaltungen zur Verbraucherinformation. Dabei werden die Kosten für Organisation, Miete, Personal- und Sachkosten, Agenturkosten sowie Aufbau und Betrieb von Gemeinschaftsständen gefördert. D. Beratungs- und Bildungsmaßnahmen (8) Gefördert werden Beratungsdienstleistungen, Kurse, Seminare und Workshops im Hinblick auf innovative Strategien und Entwicklungsmaßnahmen zur Absatzförderung. Förderfähig sind die Kosten für Honorare für Referenten, Raummiete, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien sowie die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer. E. Marketingkonzepte (9) Geplant ist die Förderung von Kooperationsprojekten zur Entwicklung gemeinsamer Produktions- und Vermarktungskonzeptionen einschließlich Marktanalysen, Machbarkeitsstudien oder zur Vorbereitung der Beantragung und 1 Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf De-minimis -Beihilfen, ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S

3 Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen oder von Bescheinigungen über besondere Merkmale von Erzeugnissen. II.4 Begünstigte (10) Natürliche und juristische Personen (auch aus dem Bereich des öffentlichen Rechts), die den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen fördern. Im Rahmen der Maßnahme II.3.C (Messen und Ausstellungen) werden insbesondere Erzeuger und Erzeugerzusammenschlüsse sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 70/01 2 (KMU) gefördert. (11) Die Durchführung der oben genannten Maßnahmen erfolgt entweder durch das Land Nordrhein-Westfalen selbst oder wird an private Unternehmen vergeben. Im letzteren Fall erfolgt die Auswahl der Unternehmen durch eine öffentliche Ausschreibung. II.5 Art und Ausmaß der Beihilfe (12) Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Die Beihilfeintensität (ausgedrückt als Prozentsatz der förderfähigen Ausgaben) variiert je nach Einzelmaßnahme: Einzelmaßnahme Beihilfeintensität maximal Beihilfehöchstbetrag je (siehe Punkt II.3) Begünstigtem A 50% - B, C, D, E 100% innerhalb von 3 Jahren (13) Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus Mitteln des Absatzfonds der deutschen Agrarwirtschaft 3 (parafiskalische Ausgaben) finanziert. Es kommen jährlich folgende Budgetmittel zum Einsatz (in ): Einzelmaßnahme (siehe Punkt II.3) Direkte Beihilfe Parafiskalische Abgaben Insgesamt A B, C, D und E Summe II.6 Dauer der Maßnahme (14) Unbefristet. III. BEWERTUNG (15) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S Staatliche Beihilfe Nr. N 377/93, genehmigt mit Schreiben vom 2. August 1993 (SG(93) D/13167) 3

4 (16) Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass die Maßnahme unter Punkt II.3.B unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 durchgeführt wird. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dar. (17) Für die anderen Maßnahmen scheinen diese Bedingungen jedoch erfüllt zu sein. Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Maßnahme begünstigt bestimmte Unternehmen in Nordrhein-Westfalen und ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 4 und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 5. (18) Somit findet grundsätzlich Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung. (19) Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zur Beurteilung der einzelnen Maßnahmen zieht die Kommission folgende Rechtsgrundlagen heran: III.1 Verkaufsförderungsaktionen und Werbemaßnahmen Rechtsgrundlage: Leitlinien für Werbung 6. Rechtsgrundlage für folgende Einzelmaßnahme: A (20) Derartige Beihilfen dürfen gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. Die Maßnahme sollte nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Kriterien gemäß Punkt 3.1 der Leitlinien für Werbung). 2. Die Maßnahme sollte die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern (positive Kriterien gemäß Punkt 3.2 der Leitlinien für Werbung). 3. Die Maßnahme betrifft Werbung für Erzeugnisse, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Daher müssen die Bedingungen des Kapitels 4.2 der Leitlinien für Werbung eingehalten werden. Randnummer 47 der Leitlinien legt insbesondere fest, dass die betreffenden Erzeugnisse Anforderungen bzw. Normen erfüllen sollen, die deutlich höher oder spezifischer sind als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaates festgelegten. Weiters müssen die Mitgliedstaaten angeben, auf welche Weise die Einhaltung der konkreten Qualitätskriterien ständig kontrolliert wird. 4 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). 5 Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen betrug im Jahr Mio. (Importe) und Mio. (Exporte). Für das Land Nordrhein-Westfalen sind keine Daten verfügbar. (QUELLE: EUROSTAT und GD AGRI) 6 Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse, ABl. C 252 vom 12. September 2001, S. 5. 4

5 4. Die direkte Beihilfe für Werbeaktionen soll nicht mehr 50% der zuschussfähigen Kosten betragen (Randnummer 60 der Leitlinien). Die Unternehmen des betreffenden Sektors haben mindestens 50% der Kosten zu tragen, entweder durch freiwillige Beiträge oder parafiskalische Abgaben oder Pflichtbeiträge. Ad 1. Negative Kriterien (21) Die deutschen Behörden haben in ausreichender Weise dargelegt, dass die Maßnahme nicht dem Artikel 28 des EG-Vertrages zuwiderläuft. Der Hinweis auf das Herstellerland entspricht den unter Randnummer 23 und 24 bzw. 40 und 41 der Leitlinien für Werbung genannten Kriterien. Die deutschen Behörden haben ausdrücklich zugesichert, dass die in Randnummer 19 der Leitlinien für Werbung beschriebenen und sich aus der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Grundsätze eingehalten werden (siehe Randnummer 18 der Leitlinien). Soweit die Herkunft der Erzeugnisse die primäre Werbebotschaft darstellt und die Werbemaßnahmen innerhalb der Herkunftsregion dieser Produkte durchgeführt werden, zielen diese Werbemaßnahmen ausschließlich auf Besucher dieser Region (Touristen) ab. Die deutschen Behörden haben darüber hinaus zugesichert, dass sie außer in Fällen, in denen es sich um saisonal, d.h. kurzfristig geplante Maßnahmen handelt Muster des verwendeten Werbematerials vor der Durchführung einer Maßnahme an die Kommission übersenden werden, damit diese die Werbebotschaft und deren Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag prüfen kann. Die deutschen Behörden haben sich weiters zur Vorlage eines Jahresberichtes verpflichtet, der auch repräsentative Muster des verwendeten Werbematerials enthält. (22) Die deutschen Behörden haben darüber hinaus in ausreichender Weise dargelegt, dass die Maßnahme nicht gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstößt. Sie haben ausdrücklich bestätigt, dass die Werbeaktionen die Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung dafür 7 einhalten (siehe Punkt 26 der Leitlinien). Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie legt fest, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt und dies umfasst auch die Förderung des Absatzes von Lebensmitteln und die Werbung hierfür nicht geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt; iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen. 7 ABl. L 109 vom , S

6 (23) Die Maßnahme ist nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet. In jenen Fällen, in denen die Werbemaßnahmen von privaten Unternehmen durchgeführt werden, haben die deutschen Behörden mitgeteilt, dass die Auswahl dieser Unternehmen anhand von Marktgrundsätzen unter Ausschluss jedweder Diskriminierung erfolgt. Damit wird ausgeschlossen, dass die die Aktionen durchführenden Unternehmen Beihilfen erlangen (siehe Punkt 30 der Leitlinien). Ad 2. Positive Kriterien (24) Die Maßnahme betrifft die Vermarktung von landwirtschaftlichen Überschusserzeugnissen oder ungenügend ausgenutzten Arten, Qualitätserzeugnisse und die Entwicklung von KMU im Sinne der Kommissionsdefinition (1., 3. und 5. Teilstrich der Randnummer 32 der Leitlinien für Werbung). Ad 3. Erzeugnisse hoher Qualität (25) Soweit es sich bei den unter Punkt II.3 genannten Maßnahmen um Erzeugnisse hoher Qualität handelt, werden diese Produkte ausschließlich im Rahmen folgender Regelungen produziert bzw. kontrolliert: Erzeugnisse des ökologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 8, Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 9 oder Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2082/ (26) Gemäß Randnummer 48 der Werbeleitlinien verfügen derartige Erzeugnisse eindeutig über bestimmte Eigenschaften, die ähnliche Produkte nicht aufweisen. Werbung für derartige Produkte täuscht daher den Verbraucher nicht und ist geeignet, zur Entwicklung des Sektors beizutragen. Gemäß Randnummer 52 erkennt die Kommission im Falle von Produkten, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 fallen, an, dass zwischen den spezifischen Eigenschaften des betreffenden Produktes und seinem geografischen Ursprung ein enger Zusammenhang besteht. Ad 5. Förderintensität (27) Die Förderintensität beträgt maximal 50% direkte Beihilfe. 8 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1 9 Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 208 vom 24. Juli 1992, S Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, ABl. L 208 vom 24/07/1992, S.9 6

7 III.2 Information, Beratung, Weiterbildung und Teilnahme an Messen und Ausstellungen Rechtsgrundlage: Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens Rechtsgrundlage für folgende Einzelmaßnahmen: C, D (28) Derartige Beihilfen dürfen gemäß Punkt 14.1 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. 2. Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen 11 fallen, sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. Ad 1. Verfügbarkeit (29) Die Maßnahme begünstigt alle Unternehmen unbeschadet ihrer Rechtsform im selben Ausmaß. Ad 2. Beihilfehöchstbetrag (30) Die zulässigen Höchstsätze werden nicht überschritten (siehe Punkt II.5). III.4 Marketingkonzepte Rechtsgrundlage: Ziffer 13 des Gemeinschaftsrahmens Rechtsgrundlage für folgende Einzelmaßnahmen: E (31) Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführungs- und Konzeptstudien und Marktforschungen, zugunsten von Tätigkeiten, die mit der Förderung landwirtschaftlicher Produkte von hoher Qualität zu tun haben, sowie zur Einführung von Qualitätssicherungssystemen dürfen gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, sofern der höchstzulässige Gesamthilfebeitrag pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreitet bzw. im Fall von Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Kommissionsdefinition für KMU 12 fallen, sich nicht auf mehr als 50% der zuschussfähigen Kosten beläuft, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (32) Diese zulässigen Höchstsätze werden nicht überschritten (siehe Punkt II.5). 11 Siehe Fußnote 2 12 Siehe Fußnote 2 7

8 IV. BESCHLUSS (33) Da die Maßnahme mit Ziffer 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sowie mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse in Einklang steht, kann sie als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Demgemäss beschließt die Kommission, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. (34) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion H Büro: Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 8

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