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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16-III-2006 K(2006) 887 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) - Beihilfe Nr. N 567/05 - Investitionsbeihilfe zugunsten der Firma Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH - Ihr Aktenzeichen.: BMVEL: BY/00012 Sehr geehrte Damen und Herren, die Kommission beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden zu den obigen Beihilfemaßnahmen mitgeteilten Informationen beschlossen hat, keine Einwände gegen diese Maßnahme zu erheben, da sie mit dem EG- Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Deutschland hat die Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 mit Schreiben vom 16. November 2005, eingegangen am 17. November 2005, notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 4. Januar 2006, eingegangen am 9. Januar 2005, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Hintergrund (2) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH ist auf dem Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Tee tätig. Rechtsgrundlage für die Beihilfe ist die Richtlinie zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft. Diese Beihilferegelung wurde der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 übermittelt und ist unter der Beihilfenummer XS 29/02 eingetragen. Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die (wie Tee) unter Anhang I EG-Vertrag fallen, so dass eine besondere Anmeldung der Beihilfen an Unternehmen des Agrarsektors erforderlich ist. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange (+32-2) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 (3) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH (im Folgenden Florapharm) ist hauptsächlich im Marktsegment Kräuter- und Früchtetees tätig. In diesem Segment verfügt das Unternehmen in Deutschland über einen Marktanteil von 0,77%. Nach den vorliegenden Informationen hat Florapharm in den vergangenen sechs Jahren ihren Kundenkreis erheblich ausgeweitet und ihren Umsatz deutlich gesteigert. (4) Um auf dieses höhere Absatzvolumen zu reagieren, beabsichtigt das Unternehmen eine Ausweitung seiner Produktions- und Lagerkapazitäten. Außerdem sollen neue Maschinen und Einrichtungen angeschafft werden. (5) Nach Auskunft der deutschen Behörden hat sich der deutsche Teekonsum zwischen 2000 und 2004 von 71,2 l auf 75,5 l (d. h. um 6 %) pro Kopf deutlich erhöht. Im Marktsegment Kräuter- und Früchtetee ist mit einem Anstieg von 15,5% ein noch stärkerer Zuwachs zu verzeichnen. Bei Grüntee hat sich der Absatz im Zeitraum verdoppelt, und bei Rotbuschtee ist er zwischen 2000 und 2004 sogar um 235% gestiegen. Nach Angabe der deutschen Behörden ist davon auszugehen, dass dieser Trend weiter anhält. (6) Den übermittelten Angaben zufolge werden durch die geplante Investition 19 Arbeitsplätze (davon 10 Lehrstellen) geschaffen Titel (7) Investitionsbeihilfe zugunsten der Firma Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH Haushaltsmittel (8) EUR Laufzeit (9) Einmalige Zahlung Begünstigte (10) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH, D Scheßlitz. (11) Nach den vorliegenden Angaben sind in der Firma derzeit 38 Personen beschäftigt. Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass sich der Jahresumsatz des begünstigten Unternehmens auf etwa [ ] 1 und die Bilanzsumme auf etwa [ ] 2 belaufen 3. (12) Das Unternehmen ist in der Teeverarbeitung und vermarktung tätig. Die Produktpalette umfasst Früchte-, Rotbusch-, Kräuter-, Schwarz- und Grüntee. Auf 1 Unterliegt dem Berufsgeheimnis. 2 Siehe Fußnote 1 3 Die genannten Zahlen beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr

3 Früchtetee entfällt der größte Teil des Absatzes (23% gemessen am Umsatzzahlen aus 2003), Rotbusch- bzw. Grüntee stehen an zweiter bzw. dritter Stelle. (13) Der Marktanteil des Unternehmens am deutschen Kräuter- und Früchteteesektor beträgt 0,77% Ziel (14) Ziel des Investitionsvorhabens ist die Steigerung der Produktions- und Lagerkapazität, um auf die steigenden Absatzmengen zu reagieren. Außerdem werden durch dieses Vorhaben die Arbeitsabläufe verbessert Art der Beihilfe (15) Die Investitionsbeihilfe wird in Form eines Einmalzuschusses aus Bayrischen Landesmitteln gewährt Rechtsgrundlage (16) Richtlinie zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft, bei der Kommission unter der Nr. XS 29/02 eingetragen Beihilfeintensität und zuschussfähige Ausgaben (17) Gegenstand der geplanten Investition ist die Anschaffung eines Trommelrösters und eines Konusmischers sowie die Einführung einer innovativen Verpackungstechnologie. (18) Die Gesamtkosten dieser Investition belaufen sich auf EUR Nach Abzug von 1 % Skonto bei Barzahlung ergeben sich daraus förderfähige Kosten von EUR Die vorgesehene Beihilfe von EUR resultiert somit in einer Beihilfeintensität von 14, 98% (vgl. nachstehende Aufgliederung). Förderfähige Kosten / Finanzierungsquelle (in EUR) Bauliche Investitionen Zuschuss Maschinen und Einrichtungen Hausbankendarlehen Eigenmittel Gesamt brutto Skontoabzug 1% Gesamt netto Beihilfenintensität 14,98% (19) Die Beihilfe kann nicht mit Zuschüssen aus anderen Beihilferegelungen kumuliert werden. 3

4 3. BEWERTUNG NACH DEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (20) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates 4 sind die Artikel 92, 93 und 94 (jetzt 87, 88 und 89) des Vertrages auf die Erzeugung der im Anhang genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. (21) Tee (ob aromatisiert oder nicht) ist in dem genannten Anhang aufgeführt, so dass die gegenständliche Maßnahme nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu bewerten ist. (22) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (23) Die betreffende Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln (aus dem bayerischen Landeshaushalt, vgl. Abschnitt 2.7) finanziert und kommt einem bestimmten Unternehmen zugute (vgl. Abschnitt 2.5). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten steht 5. Die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe verstärkt wird, deutet an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe diesem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 6 Die Empfänger der genannten Beihilfe sind auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig 7. Die Beihilfemaßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie stellt somit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. 4 ABl. L 151 vom , S Vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg. 1988, S Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S Der Agrarsektor ist insgesamt sehr offen für den innergemeinschaftlichen Handel wurden im Binnenmarkt der EU-15 Waren im Wert von etwa 159 Mrd. EUR gehandelt (Einfuhren). In Deutschland beliefen sich die Einfuhren auf etwa 31 Mrd. EUR und die Ausfuhren auf etwa 23 Mrd. EUR. (Quelle: EUROSTAT). 4

5 3.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 (24) Von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG- Vertrags gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. (25) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (26) Die notifizierte Beihilfe betrifft eine Investition im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von Tee. Da sie auf ein Unternehmen in einem bestimmten Sektor abzielt, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Die betreffende Beihilfe muss daher auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen) 8 und insbesondere die Ziffer 4.2 zur Regelung der Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geprüft werden. (27) Nach Ziffer dieses Gemeinschaftsrahmens können unter anderem die Errichtung, der Erwerb und die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware, als zuschussfähige Ausgaben gelten. Bei allgemeinen Aufwendungen, etwa für Beratungsgebühren oder Durchführbarkeitsstudien, beträgt der Höchstsatz 12 % der oben genannten Investitionsausgaben. Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten. (28) Diese Bedingungen sind erfüllt. Die Beihilfe ist für die Errichtung und Beschaffung von Produktionseinrichtungen (vgl. Abschnitt 2.9) bestimmt. Die vorgesehene Beihilfeintensität beträgt 14,98 % der zuschussfähigen Nettoausgaben und steht damit im Einklang mit Ziffer des Gemeinschaftsrahmens. (29) Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zudem nur solchen Unternehmen gewährt werden, die aufgrund einer Bewertung ihrer Aussichten wirtschaftlich lebensfähig sind. Außerdem muss das betreffende Unternehmen die an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfüllen. (30) Diese Bedingung ist ebenfalls erfüllt. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe unter Einhaltung dieser Bestimmungen gewährt wird. (31) Gemäß Ziffer des Gemeinschaftsrahmens darf die Beihilfe nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Entsprechende Absatzmöglichkeiten bestehen. Die deutschen Behörden haben Daten vorgelegt, aus denen hervorgeht, 8 ABl. C 28 vom , S. 2. 5

6 dass in allen Marktsegmenten, in denen der Begünstigte tätig ist, zufrieden stellende Wachstumsraten zu verzeichnen sind (vgl. Absatz (5)). (32) Außerdem haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die Anreizwirkung gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens insofern vorliegt, als mit den Investitionsmaßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurde. (33) Hieraus ergibt sich, dass die beabsichtigte Beihilfemaßnahme den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entspricht. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (34) Aufgrund der obigen Erwägungen hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (35) Die deutschen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Umsatz und zur Bilanz des Begünstigten vertraulich zu behandeln sind. Falls dieses Schreiben noch andere vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung (allerdings ohne die oben genannten Angaben preiszugeben) auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Referat H.2 Wettbewerbsbedingungen Büro: Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (0032 2) Mit vorzüglicher Hochachtung für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission 6

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