EUROPÄISCHE KOMMISSION
|
|
- Bernd Becke
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16-III-2006 K(2006) 887 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) - Beihilfe Nr. N 567/05 - Investitionsbeihilfe zugunsten der Firma Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH - Ihr Aktenzeichen.: BMVEL: BY/00012 Sehr geehrte Damen und Herren, die Kommission beehrt sich, Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden zu den obigen Beihilfemaßnahmen mitgeteilten Informationen beschlossen hat, keine Einwände gegen diese Maßnahme zu erheben, da sie mit dem EG- Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Deutschland hat die Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 mit Schreiben vom 16. November 2005, eingegangen am 17. November 2005, notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 4. Januar 2006, eingegangen am 9. Januar 2005, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Hintergrund (2) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH ist auf dem Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Tee tätig. Rechtsgrundlage für die Beihilfe ist die Richtlinie zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft. Diese Beihilferegelung wurde der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 übermittelt und ist unter der Beihilfenummer XS 29/02 eingetragen. Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die (wie Tee) unter Anhang I EG-Vertrag fallen, so dass eine besondere Anmeldung der Beihilfen an Unternehmen des Agrarsektors erforderlich ist. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange (+32-2) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.
2 (3) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH (im Folgenden Florapharm) ist hauptsächlich im Marktsegment Kräuter- und Früchtetees tätig. In diesem Segment verfügt das Unternehmen in Deutschland über einen Marktanteil von 0,77%. Nach den vorliegenden Informationen hat Florapharm in den vergangenen sechs Jahren ihren Kundenkreis erheblich ausgeweitet und ihren Umsatz deutlich gesteigert. (4) Um auf dieses höhere Absatzvolumen zu reagieren, beabsichtigt das Unternehmen eine Ausweitung seiner Produktions- und Lagerkapazitäten. Außerdem sollen neue Maschinen und Einrichtungen angeschafft werden. (5) Nach Auskunft der deutschen Behörden hat sich der deutsche Teekonsum zwischen 2000 und 2004 von 71,2 l auf 75,5 l (d. h. um 6 %) pro Kopf deutlich erhöht. Im Marktsegment Kräuter- und Früchtetee ist mit einem Anstieg von 15,5% ein noch stärkerer Zuwachs zu verzeichnen. Bei Grüntee hat sich der Absatz im Zeitraum verdoppelt, und bei Rotbuschtee ist er zwischen 2000 und 2004 sogar um 235% gestiegen. Nach Angabe der deutschen Behörden ist davon auszugehen, dass dieser Trend weiter anhält. (6) Den übermittelten Angaben zufolge werden durch die geplante Investition 19 Arbeitsplätze (davon 10 Lehrstellen) geschaffen Titel (7) Investitionsbeihilfe zugunsten der Firma Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH Haushaltsmittel (8) EUR Laufzeit (9) Einmalige Zahlung Begünstigte (10) Florapharm Pflanzliche Naturprodukte GmbH, D Scheßlitz. (11) Nach den vorliegenden Angaben sind in der Firma derzeit 38 Personen beschäftigt. Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass sich der Jahresumsatz des begünstigten Unternehmens auf etwa [ ] 1 und die Bilanzsumme auf etwa [ ] 2 belaufen 3. (12) Das Unternehmen ist in der Teeverarbeitung und vermarktung tätig. Die Produktpalette umfasst Früchte-, Rotbusch-, Kräuter-, Schwarz- und Grüntee. Auf 1 Unterliegt dem Berufsgeheimnis. 2 Siehe Fußnote 1 3 Die genannten Zahlen beziehen sich auf das Wirtschaftsjahr
3 Früchtetee entfällt der größte Teil des Absatzes (23% gemessen am Umsatzzahlen aus 2003), Rotbusch- bzw. Grüntee stehen an zweiter bzw. dritter Stelle. (13) Der Marktanteil des Unternehmens am deutschen Kräuter- und Früchteteesektor beträgt 0,77% Ziel (14) Ziel des Investitionsvorhabens ist die Steigerung der Produktions- und Lagerkapazität, um auf die steigenden Absatzmengen zu reagieren. Außerdem werden durch dieses Vorhaben die Arbeitsabläufe verbessert Art der Beihilfe (15) Die Investitionsbeihilfe wird in Form eines Einmalzuschusses aus Bayrischen Landesmitteln gewährt Rechtsgrundlage (16) Richtlinie zur Durchführung der bayerischen regionalen Förderungsprogramme für die gewerbliche Wirtschaft, bei der Kommission unter der Nr. XS 29/02 eingetragen Beihilfeintensität und zuschussfähige Ausgaben (17) Gegenstand der geplanten Investition ist die Anschaffung eines Trommelrösters und eines Konusmischers sowie die Einführung einer innovativen Verpackungstechnologie. (18) Die Gesamtkosten dieser Investition belaufen sich auf EUR Nach Abzug von 1 % Skonto bei Barzahlung ergeben sich daraus förderfähige Kosten von EUR Die vorgesehene Beihilfe von EUR resultiert somit in einer Beihilfeintensität von 14, 98% (vgl. nachstehende Aufgliederung). Förderfähige Kosten / Finanzierungsquelle (in EUR) Bauliche Investitionen Zuschuss Maschinen und Einrichtungen Hausbankendarlehen Eigenmittel Gesamt brutto Skontoabzug 1% Gesamt netto Beihilfenintensität 14,98% (19) Die Beihilfe kann nicht mit Zuschüssen aus anderen Beihilferegelungen kumuliert werden. 3
4 3. BEWERTUNG NACH DEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (20) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates 4 sind die Artikel 92, 93 und 94 (jetzt 87, 88 und 89) des Vertrages auf die Erzeugung der im Anhang genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. (21) Tee (ob aromatisiert oder nicht) ist in dem genannten Anhang aufgeführt, so dass die gegenständliche Maßnahme nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu bewerten ist. (22) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (23) Die betreffende Beihilfe wird aus staatlichen Mitteln (aus dem bayerischen Landeshaushalt, vgl. Abschnitt 2.7) finanziert und kommt einem bestimmten Unternehmen zugute (vgl. Abschnitt 2.5). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Beihilfe für ein Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten steht 5. Die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe verstärkt wird, deutet an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe diesem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 6 Die Empfänger der genannten Beihilfe sind auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig 7. Die Beihilfemaßnahme ist daher geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie stellt somit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags dar. 4 ABl. L 151 vom , S Vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg. 1988, S Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S Der Agrarsektor ist insgesamt sehr offen für den innergemeinschaftlichen Handel wurden im Binnenmarkt der EU-15 Waren im Wert von etwa 159 Mrd. EUR gehandelt (Einfuhren). In Deutschland beliefen sich die Einfuhren auf etwa 31 Mrd. EUR und die Ausfuhren auf etwa 23 Mrd. EUR. (Quelle: EUROSTAT). 4
5 3.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 (24) Von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG- Vertrags gibt es jedoch bestimmte Ausnahmen. (25) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (26) Die notifizierte Beihilfe betrifft eine Investition im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von Tee. Da sie auf ein Unternehmen in einem bestimmten Sektor abzielt, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Die betreffende Beihilfe muss daher auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen) 8 und insbesondere die Ziffer 4.2 zur Regelung der Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geprüft werden. (27) Nach Ziffer dieses Gemeinschaftsrahmens können unter anderem die Errichtung, der Erwerb und die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware, als zuschussfähige Ausgaben gelten. Bei allgemeinen Aufwendungen, etwa für Beratungsgebühren oder Durchführbarkeitsstudien, beträgt der Höchstsatz 12 % der oben genannten Investitionsausgaben. Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten. (28) Diese Bedingungen sind erfüllt. Die Beihilfe ist für die Errichtung und Beschaffung von Produktionseinrichtungen (vgl. Abschnitt 2.9) bestimmt. Die vorgesehene Beihilfeintensität beträgt 14,98 % der zuschussfähigen Nettoausgaben und steht damit im Einklang mit Ziffer des Gemeinschaftsrahmens. (29) Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zudem nur solchen Unternehmen gewährt werden, die aufgrund einer Bewertung ihrer Aussichten wirtschaftlich lebensfähig sind. Außerdem muss das betreffende Unternehmen die an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfüllen. (30) Diese Bedingung ist ebenfalls erfüllt. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe unter Einhaltung dieser Bestimmungen gewährt wird. (31) Gemäß Ziffer des Gemeinschaftsrahmens darf die Beihilfe nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Entsprechende Absatzmöglichkeiten bestehen. Die deutschen Behörden haben Daten vorgelegt, aus denen hervorgeht, 8 ABl. C 28 vom , S. 2. 5
6 dass in allen Marktsegmenten, in denen der Begünstigte tätig ist, zufrieden stellende Wachstumsraten zu verzeichnen sind (vgl. Absatz (5)). (32) Außerdem haben die deutschen Behörden bestätigt, dass die Anreizwirkung gemäß den Ziffern 3.5 und 3.6 des Gemeinschaftsrahmens insofern vorliegt, als mit den Investitionsmaßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurde. (33) Hieraus ergibt sich, dass die beabsichtigte Beihilfemaßnahme den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor entspricht. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (34) Aufgrund der obigen Erwägungen hat die Kommission beschlossen, die Beihilfe im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (35) Die deutschen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Angaben zum Umsatz und zur Bilanz des Begünstigten vertraulich zu behandeln sind. Falls dieses Schreiben noch andere vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung (allerdings ohne die oben genannten Angaben preiszugeben) auf der Internet-Seite und der Weitergabe an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Referat H.2 Wettbewerbsbedingungen Büro: Loi 130 5/128 B-1049 Brüssel Fax-Nr.: (0032 2) Mit vorzüglicher Hochachtung für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission 6
EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 404/ Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01.VI.2006 K(2006)2243 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 404/2005 - Deutschland (Bayern) Investitionsbeihilfe für den Ausbau des Schlachthofs Traunstein Sehr geehrter
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2001 C(2001) 4032 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 444/2001 Deutschland (Baden- Württemberg) Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien im Obstbau Sehr geehrter
MehrDie Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-XII-2006 K(2004) 7069 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Schleswig-Holstein) Beihilfe Nr. NN 4/2004 (ex N 13/2004) Förderung der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 01-07-2005 K(2005) 2461 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) - Beihilfe Nr. N 153/2004 - Investitionsbeihilfe zugunsten der EDEKA Nord GmbH
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 06.12.2002 C (2002) 4844 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 436/2002 Deutschland "Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Innovationen - Schleswig-Holstein"
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
MehrDer Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Verfahren
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14-07-2004 C(2004) 2820 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Brandenburg) Beihilfenummer NN 14/2004 (ex N 453/2003) Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung
MehrStaatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob
EUROPEAN COMMISSION Brüssel, 10.10.2001 C (2001) 3106 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 243/2001 Germany (Thüringen) Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Voigt-Jacob Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich
MehrUmrüstung bestehender Legehennenställe von Käfighaltung auf Alternativsysteme.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10-06-2003 C(2003) 1878 Betrifft: Staatliche Beihilfe Österreich (Burgenland) - Beihilfe-Nr. 191/2003 - Beihilfe für die Umrüstung bestehender Legehennenställe von der
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.02.2009 K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/2008 - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.IX.2005 K(2005) 3310 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 363/2004 - Deutschland (Mecklenburg- Vorpommern) Beihilfe für den Neubau eines Molkeveredlungsbetriebes
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27-01-2005 C(2005) 251 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Wien) - Beihilfe Nr. N 361/2004 - Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Fleischmarkts Inzersdorf
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.01.2009 K(2008)78 Betrifft: Staatliche Beihilfe Deutschland (Mecklenburg-Vorpommern) Beihilfe Nr. N 491/2008 Beregnungsrichtlinie Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrBetreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04-IV-2006 K(2006) 1539 Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/2006 - Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau
MehrStaatliche Beihilfe SA (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.05.2013 C(2013) 2366 final Betreff: Staatliche Beihilfe SA.36321 (2013/N) Deutschland Steuererleichterungen für Agrardiesel Sehr geehrter Herr Bundesminister, die
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9-07-2003 C(2003)1999fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/E/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der
MehrDie Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2003) 169
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28-02-2003 K(2003) 169 Betr.: Staatliche Beihilfe Nr. N 116 B/2002 - Deutschland Verwaltungsvorschrift über die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.04.2002 C (2002) 823 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 301/01 Deutschland (Bayern) Maßnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes Sehr geehrter Herr Minister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2004 C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/2003 - Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2011) 907 endgültig
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.2.2011 K(2011) 907 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe - Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. SA.32095 (2010/N) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.I.2006 K(2006)96 endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe N 304/2005 Österreich BMW Motoren GmbH Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juni
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Staatliche Beihilfe / Deutschland (Berlin) Beihilfe-Nr.: SA. 38916 (2014/N) Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren Brüssel, den 7.11.2014 C(2014) 8383 final Sehr geehrter
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004
MehrStaatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/ Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2008 K (2008)8489 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland - Beihilfe Nr. 454/2008 - Investitionsbeihilfen für den Zuckersektor Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm
MehrStaatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29-01-2004 C (2004) 267 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland Pfalz) Beihilfe Nr. NN 33/2003 (ex N 333/02) Maßnahmen zur BSE-Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.10.2002 C(2002)3714fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 94/2002 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 14. Juni 2002 (Finanzbeiträge
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.11.2002 C (2002) 4606 Betrifft:Staatliche Beihilfe N 573/2002 - Deutschland Förderung von Aquakultur- und Fischereibetrieben in Baden- Württemberg (FIAF-Kofinanzierung)
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 01.10.2003 C(2003)3394fin Betrifft: Staatliche Beihilfe NN 126/2003 Deutschland Richtlinie zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 5. Mai 2003 (Finanzbeiträge für
MehrFall Nr. IV/M SCHWEIZER RE / UNIORIAS. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. IV/M.880 - SCHWEIZER RE / UNIORIAS Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 007/02/1997
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2013 C(2013) 989 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Betr.: Staatliche Beihilfe SA.35684
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.6.2016 COM(2016) 400 final 2016/0186 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur
MehrL 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION
L 358/12 Amtsblatt der Europäischen Union 3.12.2004 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen
MehrStaatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/ Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.04.2009 K (2009)2985 Betrifft: Staatliche Beihilfen / Deutschland (Brandenburg) - Beihilfe Nr. 16/2009 - Maßnahmen zum vorbeugenden Waldbrandschutz Sehr geehrter
MehrN 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-IV-2007 K (2007) 1729 Betreff: N 809/06 Österreich, Investitionsbeihilfe für die Errichtung von Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) und Wasserkraftanlagen Sehr geehrte
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)
23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.4.2009 K(2009)3250 Betreff: Staatliche Beihilfe Deutschland (Sachsen) Beihilfe Nr. NN 57/06 Rettungsbeihilfe zugunsten der OLAF GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
Mehr2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.VII.2007 K(2007)3752 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 95/2007 Deutschland Verlängerung der Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt,
Mehr002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742
002067/EU XXV. GP Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
Mehrich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 08-10-2002 K(2002) 3470 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 595/02 - Deutschland - Hilfsprogramm des Bundes und der Länder zum Erlass oder Teilerlass von Investitionskrediten
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2014 C(2014) 9455 final Staatliche Beihilfe SA.38979 (2014/N) Deutschland (Thüringen) Fischereibetrieb Angela Nohr Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN
MehrStaatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04-04-2003 C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben
MehrVEREINBARKEITSPRÜFUNG (OK?) HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO 651/2014) Arbeitsunterlage Beihilfen für lokale Infrastrukturen Zuerst sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der AGVO zu prüfen (12 Voraussetzungen
MehrGrundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth
Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/2000 vom 28. Januar 2000. über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/2000 vom 28. Januar 2000 über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrStaatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20-10-2003 C(2003) 3949 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Nordrhein-Westfalen) Beihilfe Nr. N 596/2002 Förderung des Absatzes von Schulmilch Sehr geehrter
MehrFall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrThema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen
Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2004 C(2004)320fin Betreff: Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.2.2018 C(2018) 1042 final Staatliche Beihilfe / Deutschland SA.49428 (2017/N) Baden-Württemberg Bio-Musterregionen Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.I.2005 C (2005) 83 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 396/2004 Österreich FE Wien - Forschung, Technologische Entwicklung und Innovation in Wien Sehr geehrte Frau Bundesminister,
MehrFall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2047 - BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6,
MehrEmpfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.5.2015 COM(2015) 209 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 24-06-2003 C(2003)1754fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 582/2002 - Germany (Thüringen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Die Thüringer
MehrFall Nr. COMP/M DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.1790 - DEUTSCHE BANK / BHS / PAGO Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en) 9391/16 ECOFIN 497 UEM 233 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 11. Mai 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU,
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N 67/ Deutschland (Niedersachsen) Trinkwasserschutz
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.IX.2006 K(2006)4248 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 67/2006 - Deutschland (Niedersachsen) Trinkwasserschutz Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 09.02.2011 K(2011)596 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. NN 24/2009 (ex N 234/2009) Deutschland Texplast GmbH Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/2006 - Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002)4812fin
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.12.2002 C(2002)4812fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 244/2002 Deutschland (Bayern) Programm zur Förderung der regionalen Schulung betrieblicher Ausbilder in
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)6741
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.09.2009 K(2009)6741 Betreff: Staatliche Beihilfe N 376/2009 Deutschland Regelung zur Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen: Zuwendungen zur Konsolidierung
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem
Mehr1 Gewährung von Kleinbeihilfen
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der
MehrHOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)
HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2013) 4169 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.6.2013 C(2013) 4169 final Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. SA.36787 (2013/N) - Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.08.2016 C(2016) 5146 final Limited Staatliche Beihilfe Deutschland (Thüringen) SA.44011 (2015/N) Thüringen: Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft
MehrStaatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2010 SEK(2010) 1286 endgültig RESTREINT UE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach
Mehr11133/15 hm/hba/zb 1 DG D 1B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Juli 2015 (OR. en) 11133/15 ASIM 65 COWEB 75 VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: Delegationen Nr. Vordok.: 10833/15 ASIM 55 COWEB 71 Betr.:
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 221. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblatt der Europäischen Union L 221 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 31. August 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE Mitteilung über
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 04.10.2002 C (2002) 3466 Betreff: Staatliche Beihilfe N 554/2002 - Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland zur Errichtung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 03.12.2015 C(2015) 8531 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.42392 (2015/N)
MehrEEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION
1 Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten EEG = BEIHILFE? DIE POSITION DER EU- KOMMISSION Marie Heintzmann Betreuer : F.Oster 22/07/2014 Gliederung 2 I) Begriffe 1) Das EEG 2) Beihilfe
MehrFall Nr. IV/M METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. IV/M.1073 - METALLGESELLSCH AFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.11.2003 C(2003) 4327 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 329/2003 - Deutschland Programm zur Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen
MehrFassung vom
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung
MehrL 114/8 Amtsblatt der Europäischen Union 26.4.2012
L 114/8 Amtsblatt der Europäischen Union 26.4.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION
26.6.2014 DE L 186/103 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4062)
MehrStaatliche Beihilfe N 48/ Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.VII.2008 K(2008)3735 Betreff: Staatliche Beihilfe N 48/2008 - Deutschland Umstrukturierungsbeihilferegelung für kleine Unternehmen in Hamburg Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Mehr