Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen
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- Jörg Lang
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.XII.2006 K(2006)7234 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 514/ Österreich Infrastrukturförderung in Tirol - Förderung von Biomasse-Wärmeanlagen Sehr geehrter Frau Bundesministerin, I. Verfahren 1. Mit Schreiben vom 18. August 2006, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, meldeten die österreichischen Behörden die vorerwähnte Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission im vereinfachten Verfahren an. Die Anmeldung betrifft Änderungen der geltenden Beihilferegelung N 117/2000 1, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2006 genehmigte. Die angemeldete Beihilfe wird im Rahmen des Infrastrukturförderprogramms des Landes Tirol gewährt und ist supplementär zu der Beihilferegelung Förderungsrichtlinien 2001 für die Umweltförderung im Inland, die mit der Entscheidung in der Sache N 530/ von der Kommission bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt worden ist. 2. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 18. August 2006 ergänzende Informationen an. Die österreichischen Behörden übermittelten die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 und vom 21. November II. Beschreibung der Maßnahme Bestehende Beihilferegelungen 3. Die Beihilfe N 117/2000 umfasst vier Maßnahmenbereiche des Raumordnungs- Schwerpunktprogramm des Landes Tirol (ROSP) Es sieht Investitionsbeihilfen für folgende Bereiche vor: 1 ABl. C 19 vom 20. Januar Das Infrastrukturförderungsprogramm des Landes Tirol umfasst weitere Maßnahmen. Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sind jedoch nur die Beihilfen für Investitionen in Biomasse- Wärmeanlagen. 3 ABl. C 358 vom 15. Dezember Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)
2 Standortverlegung aus Gründen der Raumordnung bei KMU Errichtung von Biomasse-Anlagen Industrielle Abwärmenutzung und Abwärmerückgewinnung Errichtung elektrischer Wärmepumpen-Anlagen Das Budget der Regelung betrug 7 Mio. EUR für den KMU-Bereich und 20 Mio. EUR für den Bereich Umweltförderung über die gesamte Laufzeit der Regelung, d.h. bis zum Ende des Jahres Die Regelung N 530/2001 betrifft Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, die von den österreichischen Bundesbehörden gewährt werden. Im Bereich der erneuerbaren Energieträger entsprechen die beihilfefähigen Investitionskosten normalerweise den Mehrkosten, die einem Unternehmen im Vergleich zu einer herkömmlichen Anlage zur Energieerzeugung gleicher Kapazität (Nennleistung) entstehen. Die Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energieträger können bis zu einer Beihilfeintensität von 40 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Das Gesamtbudget dieser Regelung wurde auf 5,7 Mrd. ATS (414,24 Mio. EUR) geschätzt. Notifizierte Beihilferegelung 5. Ziel der notifizierten Beihilfe ist die Förderung der Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. Dieses Ziel steht im Einklang mit der Strategie des Bundes zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere in Verbindung mit der Verringerung des CO 2 -Ausstoßes. 6. Die notifizierte Regelung ersetzt die Regelung N 117/2000. Im Rahmen der neuen Regelung sind ausschließlich Investitionen förderfähig, die in Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Biomasse mit einer Kesselleistung über 4 MW fließen. Die eingesetzte Biomasse umfasst insbesondere Waldhackgut, Sägespäne, Rinden, Brennholz, Pellets und unbehandeltes Altholz. 7. Alle weiteren Maßnahmen, die im Rahmen der Beihilfe N 117/2000 genehmigt worden waren, wurden ersatzlos gestrichen. Ferner sind im Rahmen der notifizierten Beihilfe weder die Stromerzeugung aus fester Biomasse noch Investitionen in KWK-Anlagen förderfähig. Die Förderung von KWK-Anlagen sowie der Energieerzeugung im Allgemeinen erfolgt ausschließlich im Rahmen der staatlichen Beihilfe N 76/ Die notifizierte Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember Die Regelung hat folgende Rechtsgrundlage: die Basisrichtlinie für das Infrastrukturförderungsprogramm des Landes Tirol und das Infrastrukturförderungsprogramm des Landes Tirol, Schwerpunkt Errichtung von Biomasse Nahwärme-Anlagen. 9. Förderungsnehmer der notifizierten Beihilfe können Unternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie land- und forstwirtschaftliche Betreiber sein. Die Zahl der Begünstigten wird zwischen 51 und 100 liegen. 10. Die Beihilfe wird als direkter Zuschuss an die Begünstigten gezahlt. Die Gesamtförderung beläuft sich auf 50 Mio. EUR mit einer jährlichen Mittelausstattung von 7 Mio. EUR. Die 4 ABl. C 126 vom 30. Mai
3 Beihilfe wird zu 60 % von der Bundesregierung in Rahmen der Regelung N 530/2001 und zu 40 % durch das Land Tirol finanziert. Die Gewährung des Zuschusses durch das Land Tirol hängt in jedem einzelnen Fall von einer positiven Entscheidung der Bundesregierung ab, den Zuschuss im Rahmen der Beihilfe N 530/2001 zu gewähren. 11. Die Förderungshöchstintensität beträgt 40 % der förderfähigen Investitionskosten, jedoch höchstens 30 % der gesamten Investitionskosten. 40 % dieser Beihilfeintensität werden im Rahmen dieser notifizierten Beihilfe gewährt, während die verbleibenden 60 % im Rahmen der Regelung N 530/2001 bewilligt werden. Die österreichischen Behörden haben zugesichert, im Falle möglicher Kumulierungen dieser notifizierten Beihilfe mit anderen staatlichen Beihilfen, die Beihilfehöchstintensität einzuhalten. Diese Höchstintensitäten sind ebenfalls bei einer Kumulierung mit Förderungen aus EU-Fonds anwendbar. 12. Die beihilfefähigen Kosten beschränken sich auf die Mehrkosten, die für die Verwirklichung der Umweltziele nötig sind. Die förderfähigen Kosten werden anhand derselben als in der Beihilferegelung N 530/2001 genehmigten Verfahrens ermittelt. Demnach sind ausschließlich die Mehrkosten förderfähig, die dem Beihilfeempfänger durch die Energieerzeugung aus Biomasse im Vergleich zur Wärmeerzeugung aus Heizöl in einer konventionellen Anlage gleicher Kapazität (Nettoanschlussleistung) entstehen. Zur Berechnung der umweltrelevanten Mehrkosten werden weiterhin Vorteile, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung, aus Kosteneinsparungen und aus Nebenprodukten in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition ergeben, herangezogen. 13. Die österreichischen Behörden legten der Kommission die folgende Beispielrechnung für förderfähige Kosten einer typischen Biomasse-Wärmeanlage vor: Biomasse-Wärmeanlage G Wärmemenge MWh/Jahr 4700 H Betriebskosten EUR/MWh 65,99 A Investitionskosten EUR ,88 B=GxH Jährliche Betriebskosten EUR/Jahr ,21 HEL Heizöl-Wärmeanlagen Thermische Leistung kw 50 Anzahl 59 E Wärmemenge MWh/Jahr 4700 F Betriebskosten (Brennstoff, Wartungs- EUR/MWh und Reparaturkosten usw.) 63,46 C Investitionskosten EUR D=ExF Jährliche Betriebskosten EUR/Jahr J=A-C Mehrinvestitionskosten bei EUR Biomasse ,88 K=5x(D-B) Einsparungen bei Betriebskosten (5 EUR Jahre) ,68 = J+min(0,K) Förderfähige Kosten*)**) EUR ,88 *) Bei Berücksichtigung der Betriebskosten im Falle positiver Werte. **) Abzüglich der Kosten für das Terrain, Fahrzeuge etc. 3
4 Die österreichischen Behörden führten ferner aus, dass Biomasse-Wärmeanlagen wegen der Preisentwicklung in diesem Bereich seit 2002 höhere Betriebskosten aufweisen als Anlagen, die Wärme aus fossilen Brennstoffen erzeugen. 14. Für Beihilfen, die im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährt werden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen 5. Ab dem werden die Vorgaben der neuen Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis Beihilfen angewandt 6 III. Würdigung der Maßnahme Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 15. Nach Auffassung der Kommission stellt die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da die Begünstigten mit staatlichen Mitteln von einem Teil der Investitionskosten entlastet werden, die sie normalerweise selbst zu tragen hätten. Die finanzielle Hilfe des Staates, die in Ausübung seiner Ermessensbefugnisse gewährt wird, stärkt also die Position der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern in der Gemeinschaft und kann so den Wettbewerb verfälschen. Da die Biomasse von der die Wärme erzeugt wird und die von den begünstigten Unternehmen erzeugte Wärme Gegenstände des innergemeinschaftlichen Handels sein können, kann die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Rechtmäßigkeit der Beihilfe 16. Die österreichischen Behörden haben die Beihilferegelung vor der Durchführung notifiziert und sind so ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag 17. Die Kommission hat die Regelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sowie im Lichte des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (nachstehend Gemeinschaftsrahmen ) 7 geprüft. 18. Die Kommission untersuchte ausschließlich die Hilfe, die nach der angemeldeten Regelung gewährt wird. Die Würdigung der staatlichen Beihilfe nach der Regelung N 530/2001 wird davon nicht berührt. 19. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Beihilfe aus folgenden Gründen mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann: 5 ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S Zur Zeit als die Entscheidung geschrieben worden ist, war die neue Verordnung der Kommission betreffend De-minimis Beihilfen auf der folgenden Webseite veröffentlicht 7 ABl. C 37 vom 3. Februar 2001, S. 3 4
5 20. Nach Auffassung der Kommission fallen Energieträger für die Wärmeerzeugung (Biomasse) unter die Definition erneuerbarer Energiequellen gemäß der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (nachstehend Richtlinie 2001/77/EG ) Die betreffenden Investitionen (Anlagen für die Wärmeerzeugung aus Biomasse) entsprechen den Vorgaben unter Ziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens. Die Kommission stellt fest, dass diese Investitionen von einer Förderung im Rahmen der Beihilferegelung N 76/2005, die für die Stromerzeugung auf Basis von Biomasse gewährt wird, ausgeschlossen sind. Eine Überschneidung der Investitionskosten für die Wärme- und die Stromerzeugung ist somit ausgeschlossen. 22. Nach dem Gemeinschaftsrahmen (Ziffer 37) müssen die beihilfefähigen Kosten auf die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten beschränkt werden. Die österreichischen Behörden haben ein Referenzkostenmodell für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten vorgelegt, bei dem die Investition in eine Biomasse-Wärmeanlage einer Investition in eine herkömmliche Anlage (Öl-HEL) mit derselben Kapazität gegenübergestellt wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass das in Randnummer 12 dargelegte Verfahren, die im Rahmen der Beihilferegelung N 530/2001 genehmigte Berechnungsweise gebührend berücksichtigt und stimmt mit den Vorgaben des Punktes 37 der EAG überein. 23. In Anbetracht dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von den österreichischen Behörden vorgelegte Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens (Ziffer 37) entspricht. 24. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfehöchstintensität von 40 % der förderfähigen Kosten, die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährt werden können, unter Berücksichtigung der Zusicherung der österreichischen Behörden, die Höchstintensitäten im Falle der Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen zu beachten, mit den Bestimmungen über den höchstmöglichen Beihilfesatz gemäß Punkt 32 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang steht. 25. Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. 26. Die Kommission nimmt die Zusicherung der österreichischen Behörden zur Kenntnis, dass die Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Europäischen Kommission gewährt werden, wann immer eine solche Genehmigung erforderlich ist. 27. Die Kommission merkt ferner an, dass die österreichischen Behörden werden ab dem die Vorgaben der neuen Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis Beihilfen anwenden. 28. Einer Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2013 kann im Hinblick auf die Übereinstimmung der geänderten Regelung mit dem Gemeinschaftsrahmen zugestimmt werden. 8 ABl. L 283 vom 27. Oktober 2001, S. 33 5
6 IV. Entscheidung 29. Die Kommission hat infolgedessen entschieden, keine Einwände gegen die angemeldeten Änderungen der betreffenden Maßnahme zu erheben, da die staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, weil die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 30. Sollte dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthalten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden sollen, teilen Sie dies der Kommission bitte innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang mit. Erhält die Kommission innerhalb der vorgenannten Frist keinen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung und Nichtveröffentlichung dieser Angaben, so geht sie davon aus, dass Sie der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprache auf folgender Website zustimmen: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 BRÜSSEL Telefax Nr.: Bitte geben Sie bei jeglichem Schriftwechsel stets Bezeichnung und Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Vladimir ŠPIDLA Mitglied der Kommission 6
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