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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2005) 251 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Wien) - Beihilfe Nr. N 361/ Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Fleischmarkts Inzersdorf Sehr geehrte Frau Bundesminister, die Kommission beehrt sich, Österreich mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen entschieden hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Österreich hat der Kommission die oben genannte Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom , eingegangen am , notifiziert. Zusätzliche Auskünfte wurden mit Schreiben vom , eingegangen am , übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Investitionsbeihilfe für die Errichtung des Fleischmarkts Inzersdorf Haushaltsmittel (3) EUR (aus einzelstaatlichen Mitteln) Laufzeit (4) Einmalige Zahlung. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telephone: exchange (+32-2) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 2.4. Begünstigte (5) Fleischmarkt Inzersdorf Errichtungs- und Betriebs GmbH Beschreibung der Beihilfemaßnahme (6) Die Beihilfe soll in Form einer einmaligen Zuwendung für die Errichtung eines Fleischgroßmarkts in Inzersdorf (Stadt Wien), nachstehend der Fleischmarkt, gewährt werden. Die Kosten des Projekts werden auf EUR veranschlagt. (7) Der Fleischmarkt soll von der Fleischmarkt Inzersdorf Errichtungs- und Betriebs GmbH errichtet werden, einer privaten Gesellschaft, deren Gesellschafter Herbert Bock, Gottfried Foith und Wolfgang Grögl Fleischzerlegeeinrichtungen im Fleischmarkt St. Marx (Stadt Wien) betreiben. Die Gesellschafter werden den Fleischmarkt auf eigenes Risiko betreiben und die Zerlegeräumlichkeiten, die sie nicht selbst benötigen, zu einem marktkonformen, angemessenen Mietentgelt an andere Zerlegebetriebe und Großhändler vermieten. Die österreichischen Behörden haben dazu mitgeteilt, dass die Zerlegebetriebe, die derzeit im Fleischmarkt St. Marx angesiedelt sind, nach Inzersdorf umsiedeln würden. (8) Der Fleischmarkt Inzersdorf würde den Fleischmarkt St. Marx (Wien) ersetzen, der geschlossen wird. Nach Auskunft der österreichischen Behörden verfügt der Fleischmarkt St. Marx über eine Fläche von rund m² für die Fleischverarbeitung und über eine Verkaufshalle mit einer Fläche von rund 2000 m², während der Fleischmarkt Inzersdorf über eine Fläche von m² für die Fleischverarbeitung und eine Verkaufshalle mit einer Fläche von rund m² verfügt. Somit wird die Umsiedlung nach Auskunft der österreichischen Behörden zu einer Reduktion der Produktionskapazitäten führen. (9) Das derzeitige Produktionsvolumen des Fleischmarkts St. Marx beläuft sich auf rund t Fleisch pro Jahr. Die österreichischen Behörden teilen mit, dass der neue Fleischmarkt in Inzersdorf etwa genau so viel Fleisch erzeugen werde und dass auch der Anteil der einzelnen Fleischarten gleich bleibe. Auch am Absatzmarkt würde sich nichts ändern, da die Kunden der Fleischzerleger die gleichen blieben. Aufgrund neuer technischer Einrichtungen könne die Fleischnachfrage trotz der reduzierten Produktionskapazitäten befriedigt werden. (10) Zuschussfähige Kosten wären die Kosten für die Gebäude, die Ausrüstung und das Grundstück. Die zuschussfähigen Investitionskosten wurden mit EUR angegeben, die Kosten für Planung und Beratung wurden auf 12 % der zuschussfähigen Kosten begrenzt. Die Beihilfeintensität beläuft sich auf 37 % der zuschussfähigen Kosten. (11) Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Wien. Die Fleischmarkt Inzersdorf würde an dem Grundstück für die Dauer von 30 Jahren ein Baurecht zu einem angemessenen Baurechtszins von 5,60 EUR/m²/Jahr erwerben. Die Angemessenheit dieses Baurechtszinses wurde von einem unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen bestätigt. Nach Ablauf der Baurechtsdauer gehen das Grundstück und die von der Beihilfenempfängerin errichteten Gebäude an den Grundstückseigentümer, die Stadt Wien, über. Die österreichischen Behörden haben erklärt, dass der Eigentümer dem Baurechtsinhaber durch die Gewährung eines 2

3 Baurechts gemäß Baurechtgesetz (in der Fassung 1990/258) eine eigentümerähnliche Stellung einräumt, die grundbücherlich sichergestellt ist. (12) Der Fleischmarkt Inzersdorf soll den neuesten Umwelt-, Hygiene- und Sicherheitsstandards der Fleischverarbeitung entsprechen, wobei insbesondere die Standards und Pflichten der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung (BGBl 2002/379), der Lebensmittelhygieneverordnung (BGBl II 2004/319) und des Abfallwirtschaftsgesetzes (BGBl I 2004/43), durch die EG-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt werden, einzuhalten sind. Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass im Fleischmarkt Inzersdorf keine Lebendtiere geschlachtet oder bearbeitet werden sollen Rechtsgrundlage (13) Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien Beihilfeintensität (14) Höchstens 40 % der zuschussfähigen Kosten. 3. BEWERTUNG NACH DEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN (15) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung, wenn eine Maßnahme einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn die Beihilfe bestimmten Unternehmen von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (16) Auf den ersten Blick sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. (17) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und bestimmten Unternehmen (der Fleischmarkt Inzersdorf Errichtungs- und Betriebs GmbH) gewährt. (18) Die Beihilfenempfängerin ist offensichtlich nicht in der Erzeugung oder Verarbeitung von Anhang I-Waren tätig. Die Gesellschaft wurde jedoch als Einzweckgesellschaft für die Errichtung und den Betrieb der Fleischzerlegungseinrichtung und des Fleischgroßmarkts gegründet. Die drei Gesellschafter, die in den neuen Markt umsiedeln werden, sind in der Fleischzerlegung tätig. Der Fleischgroßmarkt dient ausschließlich der Zerlegung und dem Großhandel mit Fleisch, beides Tätigkeiten, die unter Anhang I EG-Vertrag fallen. (19) Außerdem steht die Beihilfenempfängerin als Einzweckgesellschaft nicht in Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die Immobilien errichten. Vielmehr verringert die Beihilfe die Kosten der Zerlegetätigkeiten der Gesellschafter und verschafft den übrigen Betrieben, die in den neuen Fleischmarkt umsiedeln, einen indirekten Vorteil. Obwohl diese Betriebe ein marktkonformes angemessenes Mietentgelt zahlen, wäre das Mietentgelt wahrscheinlich ohne die notifizierte Beihilfe höher, damit der Investor die höheren Risiken abdecken und seine Investition angemessen rentabilisieren kann. 3

4 (20) Nach den von den österreichischen Behörden mit Schreiben vom übermittelten Informationen sind die drei Gesellschafter der Fleischmarkt Inzersdorf für Geldvermögen und Schulden des Betriebs einzeln verantwortlich. Im Prinzip wäre es möglich gewesen, die drei Partner als Beihilfenempfänger zu bezeichnen, ohne eine Einzweckgesellschaft zu gründen. Somit dürfte die Entscheidung, eine Einzweckgesellschaft zu gründen, getroffen worden sein, um das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Fleischmarkts zu vereinfachen. (21) Daher ist in Betracht zu ziehen, dass die notifizierte Beihilfe der Verarbeitung von Anhang I-Waren zugute kommt. Da die begünstigten Unternehmen auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig sind, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen 1 und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (22) Die Maßnahme stellt somit eine Beihilfe dar, und Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag genehmigt werden kann Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsbeihilfen im Agrarsektor (23) Da die Beihilfe einem Einzelunternehmen gewährt wird, kommt die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 nicht zur Anwendung. Stattdessen wendet die Kommission die Bestimmungen von Abschnitt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend Gemeinschaftsrahmen) an, um staatliche Beihilfen für Investitionen im Bereich der Erzeugung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu beurteilen Anreizelement (24) Nach Ziffer 3.6 des Gemeinschaftsrahmens dürfen keine Beihilfen für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits vor der ordnungsgemäßen Beantragung bei der zuständigen Behörde begonnen oder durchgeführt wurden. Die Kommission legt diese Bestimmung unter Bezugnahme auf den 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission aus, demzufolge Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte auch unter Marktbedingungen durchführen würde, sowie rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, nicht freigestellt werden. 1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12). 4

5 (25) Nach Auskunft der österreichischen Behörden haben die Begünstigten noch keine Tätigkeiten durchgeführt, und die Investition würde ohne die Beihilfe nicht getätigt. Bedenkt man, dass die Kosten des Projekts mit EUR veranschlagt wurden und dass sich der voraussichtliche durchschnittliche Ertrag auf EUR pro Jahr belaufen wird, d.h. auf 2,32 % während der ersten zehn Jahre, scheint es unwahrscheinlich, dass die drei Gesellschafter bereit wären, die Investition auch ohne die notifizierte Beihilfe durchzuführen Zuschussfähige Ausgaben und Beihilfesatz (26) Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens können als zuschussfähige Ausgaben unter anderem gelten: Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Einrichtungen, einschließlich Computersoftware sowie allgemeine Aufwendungen, etwa Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien, bis zu einem Höchstsatz von 12 % der Investitionskosten. Der Beihilfesatz darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in den Ziel-1-Regionen und 40 % in den anderen Regionen nicht überschreiten. (27) Diese Bedingungen können aus folgenden Gründen als erfüllt gelten: (28) Die Beihilfe wird für die Errichtung eines Fleischmarkts einschließlich der Grundstückskosten gewährt. Da die Beihilfenempfängerin im Rahmen des Baurechtgesetzes für die Dauer von 30 Jahren ein Baurecht an dem Grundstück erwirbt, d.h., das Grundstück nicht ankauft, ist zu prüfen, ob der Erwerb eines solchen Baurechts dem Erwerb von unbeweglichem Vermögen gleichzusetzen ist. Paragraph 6 Absatz 1 des Baurechtgesetzes definiert das Baurecht, d.h. das Recht, das Grundstück für den Bau als unbewegliches Vermögen zu nutzen. Dieses Recht kann ausschließlich im Wege der Pacht erworben werden. Darüber hinaus kann diese Pacht nicht mit einer üblichen Grundstückspacht gleichgesetzt werden, da Grundstück und Gebäude nach der Baurechtsdauer in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Aufgrund dieser Überlegungen scheint der Erwerb eines Baurechts als Erwerb von unbeweglichem Vermögen im Sinne von Ziffer des Gemeinschaftsrahmens angesehen werden zu können. (29) Die österreichischen Behörden haben die zuschussfähigen allgemeinen Aufwendungen auf 12 % der Ausgaben für die Errichtung und die Ausstattung des Fleischmarkts beschränkt. Die notifizierte Beihilfe beläuft sich auf 37 % der zuschussfähigen Kosten Wirtschaftliche Lebensfähigkeit und gemeinschaftliche Mindestanforderungen (30) Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen Investitionsbeihilfen nur Unternehmen gewährt werden, die aufgrund einer Bewertung der Aussichten wirtschaftlich lebensfähig sind und zudem die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfüllen. 5

6 (31) Diese Bedingung ist erfüllt (siehe Punkt 12 oben). Die Beihilfenempfängerin wird einen neuen Fleischmarkt errichten, der einen in der Region bestehenden Fleischmarkt ersetzt, in welchem die Gesellschafter der Beihilfenempfängerin bereits angesiedelt sind. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfenempfängerin ihre derzeitigen Absatzmärkte behalten wird. Die Zerlegebetriebe, die bisher Räumlichkeiten in dem zu schließenden Fleischmarkt gemietet hatten, werden in dem neuen Fleischmarkt Flächen zu einem angemessenen marktkonformen Mietentgelt anmieten. Da der neue Fleischmarkt eine geringere Fläche hat als der alte, dürfte die Belegungsrate in dem neuen Fleischmarkt sehr hoch sein, so dass die Beihilfenempfängerin ihre Kosten teilweise decken kann. (32) Mit Schreiben vom haben die österreichischen Behörden finanzielle Angaben zu den drei Gesellschaftern des Unternehmens übermittelt. Aus diesen Informationen geht hervor, dass sich die Gesellschafter nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden, die ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinträchtigen könnten. (33) Die Einhaltung der Mindeststandards im Bereich Tierschutz ist für die Würdigung nicht einschlägig, da im Fleischmarkt Inzersdorf keine Lebendtiere geschlachtet oder bearbeitet werden Absatzmöglichkeiten (34) Nach Ziffer des Gemeinschaftsrahmens dürfen Investitionsbeihilfen nur gewährt werden, wenn für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Hierzu sind alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu berücksichtigen. (35) Auch diese Voraussetzung ist erfüllt (siehe die Punkte 8 und 9 oben). Die Investition schafft keine zusätzlichen Kapazitäten und sie ändert auch nichts an der Art der bestehenden Kapazitäten. Da die Produktionskapazitäten in dem Gebiet bleiben, in dem die derzeitigen Absatzmärkte angesiedelt sind, und da auch die Erzeugnisse im Wesentlichen gleich bleiben dürften, wird sich auch an den derzeitigen Absatzmöglichkeiten nichts ändern. (36) Die Beihilfe scheint mit den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen in Einklang zu stehen. 4. SCHLUSS (37) Da die Maßnahme mit den Bestimmungen in Abschnitt 4.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in Einklang steht, kann sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher entschieden, die Beihilfe als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen 6

7 (38) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Direktion H Büro Loi 130 5/ rue de la Loi B-1049 Brüssel (Fax-Nr.: (+32-2) ). Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission 7

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