EUROPÄISCHE KOMMISSION
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- Gert Braun
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2016) 5146 final Limited Staatliche Beihilfe Deutschland (Thüringen) SA (2015/N) Thüringen: Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) handelt. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015, dessen Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die obengenannte Beihilferegelung angemeldet. Am 23. Februar 2016 richtete die Kommission ein Ersuchen um weitere Auskünfte an die deutschen Behörden, auf das die deutschen Behörden mit Schreiben vom 11. März 2016 antworteten. Die deutschen Behörden machten mit den Schreiben vom 3. Juni 2016, 4. Juli 2016 und 7. Juli 2016, deren Eingang bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, weitere Angaben. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt Berlin DEUTSCHLAND Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel BELGIQUE/BELGIË. Tel.:
2 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (2) Thüringen: Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) 2.2. Ziel (3) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden die Genehmigung für eine Beihilferegelung zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß Nummer des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für Thüringen , näher beschrieben unter Nummer 2.8 dieses Beschlusses, einholen Rechtsgrundlage (4) Die Rechtsgrundlage bildet die Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL)) Laufzeit (5) Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember Haushalt (6) Die Gesamtmittelausstattung/jährliche Mittelausstattung beläuft sich auf 26 Mio. EUR/4 Mio. EUR, die aus Unionsmitteln und nationalen Mitteln kofinanziert werden Begünstigte (7) Die Regelung richtet sich an alle Einrichtungen (vgl. Erwägungsgrund 13). (8) Von der Regelung ausgeschlossen sind: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014; Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben Beihilfeinstrument (9) Direktzuschuss Beschreibung der Beihilfemaßnahme (10) Die Regelung ist unter Nummer des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums von Thüringen beschrieben. Die Maßnahme umfasst Folgendes: 2
3 Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ENL) (11) Ziele: Förderung der Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Natur- und Kulturerbes sowie des Freizeit- und Erholungswerts ländlicher Räume; Förderung der Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme in Flussräumen und im Umfeld von Fließgewässern; Beitrag zur Wiederherstellung naturnaher Ökosysteme im Stadtumfeld. (12) Geltungsbereich: (d) Pläne und Studien im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung; Investitionen in Lebensräume, Biotope und Arten, in die Schaffung von grünen Infrastrukturen, die Stärkung der Vielfalt der Arten sowie der Landschaft und ihrer Merkmale; Schaffung von Material zur Besucherlenkung und -information, Besuchereinrichtungen und Naturerlebnisangeboten; Sensibilisierung für Naturschutzbelange. (13) Begünstigte: Zu den möglichen Begünstigten gehören Kommunalbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, die Dienstleistungen erbringen, sowie Landschaftspflegeverbände und Vereine, die naturschutzfachliche Interessen wahrnehmen. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass weder die Kommunalbehörden noch die Landschaftspflegeverbände Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit keine wirtschaftliche Betätigung ausüben. (14) Förderkriterien Vorhaben im Zusammenhang mit Natura 2000; Vorhaben im Zusammenhang mit nationalen Naturlandschaften (Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks); Naturschutzgebiete und Projektgebiete des Naturschutzes; andere Gebiete mit besonderer Naturausstattung; für geförderte Vorhaben muss eine Bestätigung durch den Beirat für die Entwicklung von Natur und Landschaft vorliegen, dass das Vorhaben überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient; 3
4 (d) (e) Vorhaben werden nur gefördert, soweit für die durchführende Stelle nicht andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus rechtskräftigen Bescheiden bestehen; Vorhaben werden nicht gefördert, wenn für sie kein Handlungsbedarf besteht, sie als nicht realisierbar oder ineffizient eingestuft werden. (15) Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität Beihilfefähig sind einschlägige Verwaltungsausgaben, personalbezogene Ausgaben und Ausgaben für Aufträge an Dritte, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Zu den personalbezogenen Ausgaben zählen bei Investitionen insbesondere Planungsleistungen, die Projektbegleitung, Beratungs- und Koordinierungsleistungen sowie Leistungen im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien. (d) Im Rahmen von Aktionen zählen zu den personalbezogenen Ausgaben auch die Leistungen, die in Zusammenhang mit der Erstellung von Plänen und Studien oder im Rahmen der Vorhaben zur Umweltsensibilisierung erbracht werden. Gemeinkosten zur Deckung indirekter Kosten, die dem jeweiligen Vorhaben nicht direkt zuzuordnen sind, sind auf 15 % der beihilfefähigen direkten Personalkosten festgesetzt. Die Mehrwertsteuer ist nur dann beihilfefähig, wenn der Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Höhe der Beihilfe beträgt (e) (f) (g) (h) 100 % der beihilfefähigen Ausgaben bei Vorhaben zugunsten von Arten, Lebensräumen oder Biotopen, die in Stufe 1 der Bedeutung für den Artenund Biotopschutz in Thüringen aufgeführt sind; 90 % der beihilfefähigen Ausgaben bei Vorhaben im Zusammenhang mit Schutzgebieten oder dem Grünen Band; 90 % der beihilfefähigen Ausgaben bei Vorhaben zugunsten von Arten, Lebensräumen oder Biotopen, die in Stufe 2 der Bedeutung für den Artenund Biotopschutz in Thüringen aufgeführt sind; 80 % der beihilfefähigen Ausgaben bei sonstigen Vorhaben. (16) Beihilfefähige Vorhaben Gefördert aus Mitteln des ELER Erstellung und Aktualisierung von Plänen, Studien und Konzepte im Zusammenhang mit dem Management in Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten mit besonderer Naturausstattung; 4
5 Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen, Durchführung von Biotopverbund- und Artenschutzvorhaben, Schaffung von grünen Infrastrukturen; Investitionen zur Stärkung der Vielfalt und Eigenart der Landschaft; (d) Investitionen zur Entwicklung von Schutzgebieten hinsichtlich Besucherlenkung und -information, Schaffung von Besuchereinrichtungen und Naturerlebnisangeboten; (e) Aktionen zur Sensibilisierung für Naturschutzbelange: Beratungs-, Planungs- und Koordinierungsleistungen in Zusammenhang mit der Flächennutzung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von zertifizierten Natur- und Landschaftsführern, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Aktionstagen, Erstellung von Informationsmaterialien. Gefördert aus Mitteln des EFRE (f) Verbesserung der Planungsgrundlagen für Natura 2000-Gebiete einschließlich der dafür notwendigen Grundlagenerhebung, soweit der Schwerpunkt des Planungsgebietes im Hochwasserrisikogebiet, im Umfeld von Fließgewässern oder in den Stadtgebieten von Erfurt, Jena oder Gera liegt; (g) (h) Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen sowie Vorhaben zur Sicherung der biologischen Vielfalt, soweit der Schwerpunkt der Vorhaben in einem Hochwasserrisikogebiet liegt oder das Vorhaben sich schwerpunktmäßig auf Fließgewässer bezieht; Renaturierung und Vernetzung von Lebensräumen, Vorhaben zur Sicherung der biologischen Vielfalt sowie Schaffung von stadtnahen Erholungsräumen und grünen Infrastrukturen, soweit der Schwerpunkt des Vorhabens in den Stadtgebieten von Erfurt, Jena oder Gera liegt. (17) Auswirkungen auf die Umwelt Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden bereits in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum geprüft. Mit der Regelung sollen die Erhaltung und Wiederherstellung von Natur- und Kulturlandschaften gefördert werden. sodass sie sich voraussichtlich positiv auf die Umwelt auswirken wird. (18) Investitionen im Rahmen der Regelung Im Rahmen der Regelung können entsprechend der in der Rechtsgrundlage gesetzten Obergrenze Beihilfen für Investitionen in kleine Infrastrukturen von bis zu 1 Mio. EUR pro Vorhaben gewährt werden. Die Investitionen betreffen die Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Naturerbes, einschließlich sozioökonomischer Aspekte und Maßnahmen zur Umweltsensibilisierung. Investitionen könnten z. B. in Zäune zur Sicherung besonders gefährdeter Gebiete, in Naturlehrpfade oder Naturbeobachtungstürme fließen. Investitionen in grüne Infrastruktur können z. B. Korridore für wandernde Arten betreffen. 5
6 2.9. Kumulierung 3. BEWERTUNG Die Förderung im Rahmen der Regelung darf nicht mit anderen Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (19) Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet Anwendung, wenn eine Beihilferegelung einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigt, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (20) Die Regelung wird aus staatlichen Mitteln (EU und national) finanziert (siehe Erwägungsgrund 6). Zu den möglichen Begünstigten gehören Kommunalbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, die Dienstleistungen erbringen, sowie Landschaftspflegeverbände, die Naturschutzinteressen wahrnehmen. (21) Die in Rede stehende Beihilferegelung verschafft den Beihilfeempfängern einen Vorteil, da die Begünstigten im Rahmen der Regelung Direktzuschüsse erhalten. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 1 (22) Mit der Regelung sollen die Erhaltung des Naturerbes, naturnahe Ökosysteme und der Freizeit- und Erholungswert ländlicher Räume gefördert werden (Erwägungsgrund 11). Dies steht auch im Einklang mit den Maßnahmen im Rahmen der Regelung (Erwägungsgrund 16) und ist aus den vorgesehenen Investitionen ersichtlich (Erwägungsgrund 18). Die Maßnahmen im Rahmen der Regelung kommen der Allgemeinheit zugute und sind nicht auf eine kommerzielle Nutzung ausgerichtet. (23) Gemäß Erwägungsgrund 13 haben die Tätigkeiten der Begünstigten im Rahmen der Regelung keine wirtschaftliche Komponente. Weder die Kommunalbehörden noch die Landschaftspflegeverbände bieten Waren und/oder Dienstleistungen auf einem Markt an; somit üben sie keine wirtschaftliche Tätigkeit aus 2. 1 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980: Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn
7 (24) Aufgrund der Art der Regelung sowie ihres Schwerpunkts auf der Erhaltung des Naturerbes, der biologischen Vielfalt, der Lebensräume und Arten ist die Kommission der Ansicht, dass sie nicht-wirtschaftlicher Natur ist. (25) Anhand dieser Erwägungen lässt sich schließen, dass diese Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt folglich fest, dass diese Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Falls Teile dieses Schreibens unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß der Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen 3 fallen und nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens darüber in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Deutschland mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens einverstanden ist. Wünscht Deutschland, dass bestimmte Informationen als Berufsgeheimnis eingestuft werden, muss es die betreffenden Passagen angeben und für jede Passage begründen, warum sie nicht veröffentlicht werden sollte. Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission 4 über das gesicherte -System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 3 4 Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom , S. 6). Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom , S. 1). 7
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