Staatliche Beihilfe Nr. N 707/ Österreich Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 29.I.2007 K(2007)326 Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. N 707/ Österreich Verlängerung einer Beihilferegelung zum Ausbau privater Gleisanschlüsse Sehr geehrte Frau Bundesministerin, 1. Verfahren 1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 notifizierte Österreich der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die obige Beihilfemaßnahme. Die Notifizierung wurde am 25. Oktober 2006 unter der Nummer N 707/2006 registriert. 2. Beschreibung der Beihilferegelung Hintergrund 2. Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Gleisanschlüssen hält die österreichische Regierung für ein besonders wichtiges Element einer langfristigen Strategie zur Wiederherstellung des Wettbewerbs zwischen Schiene und Straße, zur Verbesserung des Umweltschutzes (Verkehrsverlagerung) und zur Steigerung der Verkehrssicherheit. 3. Dementsprechend hatte die österreichische Regierung bereits 1994 eine Beihilferegelung zur Unterstützung von Investitionen vorgesehen, die nötig waren, um Gleisanschlüsse bis zu einem angemessenen Stand auszubauen. Am 13. März 1996 wurde die Regelung von der Kommission mit einer Laufzeit bis 2001 Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Europäische Kommission, B-1049 Brüssel Belgien Telefon: (0)

2 genehmigt 1. Am 19. Juni 2002 erteilte die Kommission eine erneute Genehmigung für den Zeitraum Im Jahr 2006 wurde eine externe Evaluierung 3 der Beihilferegelung vorgenommen, deren Ergebnis zeigt, dass die Ziele der Regelung sowohl hinsichtlich der Verkehrsverlagerung als auch unter Umweltschutzgesichtspunkten erreicht wurden. Im Jahr 2004 wurden bereits zwei Drittel des gesamten Güterverkehrs über Gleisanschlüsse abgewickelt. Zwischen 1999 und 2005 wurden 197 Projekte vorgelegt, von denen 174 begonnen wurden oder bereits fertig gestellt sind, darunter erstmals auch 11 Vorhaben im Ausland. In 57 Fällen handelte es sich um Neubauvorhaben, 98 Projekte bezogen sich auf den Ausbau und 19 Vorhaben auf die Instandhaltung bzw. Modernisierung bestehender Anschlüsse. Überwiegend handelt es sich um kleine Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 0,5 Mio.. Bei den Ausbauprojekten gibt es dagegen einen hohen Anteil mittlerer Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten zwischen 1 Mio. und 3 Mio.. Insgesamt belaufen sich die beihilfefähigen Projektkosten auf 219,1 Mio.. Die mit den geförderten Vorhaben erbrachten Verkehrsleistungen übertrafen die vertraglich vereinbarten Werte im Durchschnitt um 10 % bis 20 %. Die resultierende Verkehrsverlagerung wurde mit einer relativ geringen Mittelzuweisung erzielt. Im Durchschnitt betrug die gewährte Finanzhilfe für Instandhaltungsvorhaben 0,25 Mio. und für den Bau neuer Gleisanschlüsse 1,75 Mio. je verlagerter Tonne beförderter Güter. Zielsetzung der Beihilferegelung 5. Bei der notifizierten Maßnahme handelt es sich um die Verlängerung einer Beihilferegelung, die von der Kommission am 19. Juni 2002 genehmigt wurde. Außer einer Reihe geringfügiger Anpassungen, darunter eine genauere Beschreibung der anrechenbaren Kosten, eine leichte Anhebung des je Vorhaben gewährten Förderhöchstbetrags sowie eine Aufstockung der Gesamtmittel, bleibt die Regelung unverändert. 6. Ziel der Beihilferegelung ist es, die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu fördern und damit den Eisenbahnverkehr zu stärken. Dazu sollen Investitionen gefördert werden, die notwendig sind, um private Gleisanschlüsse zügig bis zu einem angemessenen Stand auszubauen. Investitionen für die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Instandhaltung privater Gleisanschlüsse, von denen positive Auswirkungen auf den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit zu erwarten sind, können im Rahmen der Beihilferegelung gefördert werden. Laufzeit 7. Die Verlängerung soll sich auf den Zeitraum erstrecken. Empfänger 8. Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsbereiche (z. B. Handel, Kleinunternehmen und Industrie, Speditionen u. a.). Die Beihilfe wird an den Eigentümer des Gleisanschlusses gezahlt, der auch für deren Organisation, Betrieb und Instandhaltung 1 Beihilfe N 726/95, ABl. C 113 vom Beihilfe N 643/01, ABl. C 178 vom TRAFICO - Wien, September 2006.

3 verantwortlich ist. Empfangsberechtigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, wobei es keine Rolle spielt, ob sie innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich ansässig sind. 9. Die Beihilferegelung erlaubt eine Förderung von Gleisanschlüssen sowohl an ihrem Anfangs- als auch an ihrem Endpunkt. Somit können innerhalb eines Unternehmens auch mehrere Gleisanschlüsse gefördert werden, sogar wenn deren Anfangs- und Endpunkte in verschiedenen Staaten (innerhalb oder außerhalb der EU) liegen. Art und Höhe der Beihilfe 10. Die Beihilfe kann sich bei der Instandhaltung bestehender Gleisanschlüsse auf bis zu 30 % und bei der Errichtung neuer bzw. der Erweiterung und Modernisierung bestehender Anschlüsse auf bis zu 40 % der anrechenbaren Investitionskosten belaufen. In Regionalfördergebieten und Gebieten, die aus dem EU-Strukturfonds unterstützt werden, darf die Beihilfe bis zu 40 % bzw. 50 % betragen. 11. Die maximale Förderung je Vorhaben beträgt 1,5 Mio. (gegenüber 1,45 Mio. nach der früheren Regelung) für die Verbesserung und 2,5 Mio. (vormals 2,2 Mio. ) für die Erweiterung oder Modernisierung bestehender Strecken sowie 3 Mio. (vormals 2,9 Mio. ) für den Bau neuer Anschlüsse. Außerdem sind nur Projekte förderfähig, bei denen die Beihilfe mindestens beträgt. 12. Im Falle einer mehrseitigen Förderung, insbesondere auch durch Zuschüsse der EU, darf die Beihilfeintensität ebenfalls den Höchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten nicht übersteigen. 13. Auch in Bezug auf Gleisanschlüsse für Industrie- und Gewerbeparks und Häfen (d. h. Strecken, die von Bau-, Entwicklungs- oder Betriebsgesellschaften für Dritte errichtet und bereitgestellt werden) gilt ein Förderhöchstbetrag von 50 % der anrechenbaren Investitionskosten. Diese an das öffentliche Schienennetz anschließenden Strecken sind allen potenziellen Benutzern gegen ein marktgerechtes Entgelt zugänglich. 14. Das Jahresbudget beträgt 19 Mio.. Der Gesamtbetrag für den Zeitraum beläuft sich auf 114 Mio Darüber hinaus muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt sein, wobei mindestens 30 % der Projektgesamtkosten aus Eigenmitteln oder durch nicht geförderte Kredite zu finanzieren sind. Die öffentliche Förderung darf allerdings nie die oben genannten Höchstbeträge übersteigen. Rechtsgrundlage 16. Eisenbahngesetz 1957/BGBl. Nr. 60/1957, geändert durch BGBl. Nr. 125/2006. Beihilfefähige Kosten 17. Beihilfefähig sind sowohl Infrastruktureinrichtungen als auch Ausrüstungen, die ausschließlich und unmittelbar der Durchführung von Gleisanschlussverkehr dienen: Fahrwege, Laderampen, asphaltierte Ladebereiche, Beleuchtungseinrichtungen,

4 Krananlagen 4, Brückenwaagen, Fahrwege mit Betonbettung oder ähnliche Einrichtungen für den Gefahrgutumschlag, Einfriedungen, (ausschließlich) auf der betreffenden Strecke eingesetzte Triebfahrzeuge (ausgenommen Lokomotiven für den Einsatz auf offener Strecke), Lokomotiven, die nur auf dem Betriebsgelände oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft verwendet werden, sowie Einrichtungen zum Rangieren von Wagen (Seilzuganlagen usw.) Nicht beihilfefähig sind vor der Antragstellung entstehende Kosten sowie Kosten für interne Transporteinrichtungen oder Teile davon, Grundstücke, Gebäude, Reparaturen, kurzfristige Vermögenswerte, Vorrichtungen und Werkzeuge, Straßenfahrzeuge sowie Sachverständigenhonorare mit Ausnahme von Untersuchungs- und Planungskosten in Höhe von bis zu 5 % der anrechenbaren Projektkosten. Pflichten des Empfängers 18. Der Empfänger verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf dem Gleisanschluss in einem vertraglich festgelegten Zeitraum (mindestens fünf Jahre) und Umfang Verkehrsleistungen erbracht werden. Sollten die Verkehrsleistungen nicht im vereinbarten Umfang erbracht werden, so kann Österreich die Beihilfe anteilig zurückfordern. Der Empfänger ist verpflichtet, den österreichischen Behörden alle erforderlichen projektrelevanten Informationen zu liefern, die bestimmungsgemäße Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen und den Behörden zu erlauben, den Fortgang des Projekts an Ort und Stelle zu kontrollieren. 19. Ereignisse, die die geförderten Investitionen oder das Erreichen der mit der Beihilfe verbundenen Ziele verzögern oder unmöglich machen, müssen vom Empfänger unverzüglich mitgeteilt werden. Auch Umstände, die eine Änderung der vereinbarten Anforderungen oder Bedingungen erfordern könnten, sind unverzüglich mitzuteilen. 20. Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Finanzmittelbeschaffung ausgeschöpft haben. Die Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn das Vorhaben ohne Unterstützung aus Bundesmitteln nicht im vorgesehenen Umfang verwirklicht werden kann. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, muss sichergestellt sein. 21. Im Fall der Nichterfüllung der mit der Beihilfe verbundenen Voraussetzungen muss der Empfänger die Beihilfe teilweise oder ganz zurückzuzahlen. 4 Beihilfen für Einrichtungen, die auch für den kombinierten Verkehr genutzt werden können, werden mit eventuellen Beihilfen zugunsten des kombinierten Verkehrs kumuliert. Sollten diese Einrichtungen auch für streckenfremde Zwecke genutzt werden, so wird die Beihilfe entsprechend gekürzt. 5 Der Empfänger muss sich vertraglich verpflichten, das geförderte Triebfahrzeug ausschließlich innerhalb des Werks oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft einzusetzen. Im Übrigen schließen die Bauart und die amtliche Zulassung der beihilfefähigen Triebfahrzeuge eine Nutzung außerhalb des Werks oder seiner unmittelbaren Nachbarschaft, d. h. bis zum nächstgelegenen Übergabebahnhof, aus.

5 3. Würdigung der Beihilfe 22. Bei der notifizierten Maßnahme handelt es sich um die Verlängerung einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung. Das mit der genehmigten Maßnahme verbundene Ziel hat sich nicht geändert. Auch die mit der Beihilfe verbundenen Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Empfänger, die Beihilfeintensität, die anrechenbaren Kosten und sonstige Förderkriterien, bleiben unverändert. Die Gemeinschafts- und die Verkehrspolitik haben sich seit der vorherigen Genehmigung der Maßnahme nicht geändert. Die Kommission verweist daher auf die Begründung ihres Beschlusses vom 19. Juni 2002 und fügt nachstehende Erwägungen hinzu. 23. Die Beihilferegelung wurde sowohl hinsichtlich der Verkehrsverlagerung als auch unter Umweltschutzgesichtspunkten positiv bewertet. Die externen Bewerter haben außerdem festgestellt, dass noch mehr Vorhaben finanziell gefördert werden könnten. Deshalb wird empfohlen, die Beihilferegelung fortzusetzen. 24. Gegenüber der bereits genehmigten Maßnahme ergeben sich folgende Änderungen: Verlängerung der Laufzeit, Aufstockung der Gesamtmittel, genauere Beschreibung der anrechenbaren Kosten sowie eine leichte Anhebung des je Vorhaben gewährten Förderhöchstbetrags. 25. Nach Ansicht der Kommission ist die Verlängerung gerechtfertigt, da die mit der Regelung verbundenen Ziele bislang erfolgreich umgesetzt wurden, wenngleich die österreichische Regierung weiterhin großen Wert darauf legt, den Verkehr noch stärker von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger zu verlagern. Auch die externen Bewerter haben sich für eine Verlängerung der Regelung ausgesprochen. Die Mittelaufstockung kann angesichts der möglichen Zahl förderfähiger Vorhaben als angemessen betrachtet werden. Die Kommission begrüßt die genauere Beschreibung der anrechenbaren Kosten und stellt fest, dass die Grundsätze unverändert geblieben sind. Zwar wurden die maximalen Förderbeträge leicht angehoben, um stärkere Anreize für Investitionen in private Gleisanschlüsse zu bieten 6, doch bleibt die Beihilfeintensität unverändert 7 und steht somit weiterhin mit der Praxis der Kommission im Einklang. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die neuen Elemente auf die Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt keinen Einfluss haben. 26. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, dass die verlängerte Beihilferegelung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 1107/70 weiterhin mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. 6 Siehe Absatz Die maximale Förderung je Vorhaben beträgt 30 %, 40 % oder 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten. Sie fällt allerdings geringer aus, wenn die in Absatz 11 genannten Förderhöchstbeträge erreicht werden.

6 4. Entscheidung Die Kommission stellt daher fest, - dass die notifizierte Beihilferegelung mit dem EG-Vertrag vereinbar ist and keine Einwände erhoben werden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen begründeten Antrag, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A Rue de la Loi/Wetstraat, 200 B-1049 Brüssel Fax: 0032 (0) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Jacques Barrot Vizepräsident der Kommission

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