EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, C(2003)4490fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 276/ Deutschland Schiffbau Entwicklungshilfe für Indonesien Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. Verfahren (1) Mit Schreiben vom 20. Juni 2003, dessen Eingang von der Kommission am 23. Juni 2003 registriert wurde, meldeten die deutschen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 5 der Schiffbaubeihilfe- Verordnung 1 eine Entwicklungsbeihilfemaßnahme an, um die Lieferung zweier Passagierfähren an Indonesien zu unterstützen. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 7. August 2003 und 22. September 2003 zusätzliche Informationen, worauf die deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. September 2003 und 9. Oktober 2003 antworteten (eingegangen am 10. Oktober 2003). II. Ausführliche Beschreibung der Beihilfe Empfänger (2) Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich um das indonesische Unternehmen PT. Pelni, die größte staatliche Reederei mit Sitz in Jakarta. Sie ist dem Verkehrsministerium zugeordnet und dient hauptsächlich der Beförderung von Personen und Gütern zwischen den Inseln auf indonesischem Staatsgebiet, das aus Inseln mit mehr als 200 Millionen Einwohnern besteht. PT. Pelni verfügt über eine Flotte von 25 Passagierfähren und 4 RoRo-Fähren, die Routen von Java nach Kalimantan und Sulawesi bis nach Papua befahren. Sie 1 Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. L 202, Seiner Exzellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel
2 beschäftigt Mitarbeiter und hängt von keinem ausländischen Unternehmen ab. (3) Während die Republik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, als Darlehensnehmer in dem Projekt auftritt, wird die Generaldirektion Seeverkehr des Verkehrsministeriums die Schiffe ordern. Das staatliche Unternehmen PT. Pelayaran Nasional Indonesia (PT. Pelni) wird die Fähren betreiben. (4) Trotz günstiger Abschreibungssätze für Wiederbeschaffungskosten, der Bereitstellung von Unternehmenskapital durch den indonesischen Staat und der Befreiung von Zinszahlungen für Investitionen konnte PT. Pelni bis zum Jahr 2001 nur einen Vollkostendeckungsgrad von 90 % erzielen. Laut noch nicht geprüfter Bilanzen hat Pelni aufgrund sinkender Einnahmen und höherer Kosten im Jahr 2002 Verlust gemacht. Das Projekt (5) Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 beantragte die indonesische Regierung die Finanzierung zweier Passagierfähren vom Typ 3000 bei der FZ (Finanzielle Zusammenarbeit mit Indonesien). (6) Die Mischfinanzierung des Projektes beinhaltet einen FZ-Kredit in Höhe von 78 Mio. EUR zu Vorzugsbedingungen (Zinssatz in Höhe von 0,75 % p.a., 40 Jahre Laufzeit, 12 Freijahre) und einen KfW-Finanzkredit in Höhe von 72 Mio. EUR zu - laut Deutschland - Kapitalmarktbedingungen (z.b. 4,8 %, 12 Jahre Laufzeit, 2 Freijahre). Aus der Kombination des FZ-Kredits (52 %) und des KfW-Finanzkredits (48 %) ergibt sich ein durchschnittlicher Zinssatz von 1,52 % p.a. für die gesamte Finanzierung. (7) Laut den Angaben der deutschen Behörden beträgt die Differenz zwischen dem eingeräumten Zinssatz und dem Marktzinssatz mindestens 3,28 % p.a., woraus aus der Mischfinanzierung ein Beihilfeelement von mindestens 35,70 % resultiert. Die Methode zur Berechnung des Beihilfeelements wurde der Kommission vorgelegt. Bei Änderung der Projektbedingungen nach Ablauf der Angebotsfrist verpflichtet sich Deutschland, das Mindestzuschussniveau zu gewährleisten. (8) Diese Entwicklungshilfe würde es PT. Pelni erlauben, der Nachfrage ärmerer Bevölkerungsschichten nach Verkehrsverbindungen zwischen den indonesischen Inseln zu relativ günstigen Tarifen nachzukommen. Gemäß den sozial- und entwicklungspolitischen Vorgaben der indonesischen Regierung verlangt die staatliche Reederei auf den meisten Fähren in der Economy- Klasse sehr niedrige, nicht kostendeckende Fahrpreise. 2
3 (9) Am 12. Juni 2003 wurde das Projekt von der Euler HERMES Kreditversicherungs-AG bei der OECD angemeldet. Da die OECD- Mitgliedstaaten keinen Einspruch gegen das Projekt einlegten, wurde es nach Verstreichen einer dreißigtägigen Frist als genehmigt betrachtet. (10) Die Generaldirektion Seeverkehr des Verkehrsministeriums in Indonesien ist die Behörde, die den Vertrag abschließen wird; das Vergabeverfahren ist offen für verschiedene Werften in Deutschland. In Anbetracht der erforderlichen Erfahrung und technischen Kompetenz kommen neun Werften für den Bau der angeforderten Fähren in Frage. III. Würdigung der Beihilfe (11) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau unterliegen einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährte Beihilfen für den Schiffbau nicht der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Beihilfehöchstgrenze. Bei der Überprüfung der Vereinbarkeit der Entwicklungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wird die Kommission (a) (b) (c) sich davon überzeugen, dass die geplante Beihilfe in den Anwendungsbereich der Vereinbarung der OECD-Arbeitsgruppe Nr. 6 über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe fällt, den Entwicklungshilfeanteil des Beihilfevorhabens überprüfen, nachprüfen, ob sich verschiedene Werften um den mit Entwicklungshilfe geförderten Auftrag bewerben können. (12) Mit den Schreiben SG (89) D/311 vom 3. Januar 1989 und SG (97) D/4345 vom 10. Juni 1997 hat die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt, welche Kriterien sie im Einzelnen erfüllen müssen, damit die Gewährung von Entwicklungshilfe in dieser Form zulässig ist. Anhand der von Deutschland vorgelegten Informationen hat die Kommission Folgendes festgestellt: - Die Fähren werden unter indonesischer Flagge betrieben, die gemäß Anhang II zum Kommissionsschreiben SG (97) D/4345 nicht als Billigflagge eingestuft ist. - Indonesien ist auf der in Anhang I zum Schreiben SG (97)/D/4345 enthaltenen Liste der für die Gewährung von Entwicklungshilfe in Betracht kommenden Länder aufgeführt. - Der Beihilfeempfänger PT. Pelni hat seinen Sitz in Indonesien und hängt von keinem ausländischen Unternehmen ab. - Die Fähren dürfen ohne vorherige Zustimmung der deutschen Behörden nicht wiederverkauft werden. 3
4 (13) Gemäß den von den Mitgliedstaaten angewandten OECD-Kriterien liegt das minimale Zuschusselement im Bereich Schiffsbau bei 35 %. Die Kommission stellt fest, dass diese Auflage den Angaben Deutschlands zufolge von dem Projekt erfüllt wird. (14) Bezüglich des Entwicklungshilfeanteils des Projektes hat die Kommission festgestellt, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger PT. Pelni um ein unabhängiges staatliches Unternehmen handelt, das Personen zwischen den indonesischen Inseln befördert. Dieser Personenverkehr wird als öffentlicher Auftrag angesehen, und die Fahrpreise sind nicht kostendeckend. (15) Die durch den Schiffsverkehr zwischen den Inseln gesicherte Mobilität der indonesischen Bevölkerung ist für die Entwicklung und wirtschaftliche Integration des Landes von besonderer Bedeutung. Die beiden Passagierfähren werden entscheidend dazu beitragen, für ärmere Einwohner abgelegener Inseln die Verbindung zur zentral gelegenen Insel Java sicherzustellen. Günstige Fährtarife schaffen Zugang zu Beschäftigung, Märkten, Bildung und sozialen Leistungen und verbessern die Lebensbedingungen. Zielgruppen dieses Projektes sind ärmere Bevölkerungsschichten, die sich ein Flugticket nicht leisten können. Für diesen Teil der Bevölkerung ist nur die Economy-Klasse der Fähren (95 % der Transportkapazität) erschwinglich. (16) Das Projekt hilft, Engpässe im Inselschiffsverkehr abzubauen und fördert den umweltfreundlichen und sicheren Transport ärmerer Bevölkerungsschichten auf langen Strecken sowie die Entwicklung benachteiligter Regionen. Des Weiteren stellt die Vernetzung der verschiedenen indonesischen Wirtschaftszentren ein Kernelement sowohl der Entwicklungspolitik des Landes als auch der deutsch-indonesischen Kooperation zur Verkehrsentwicklung dar. (17) Indonesien ist an dem Projekt interessiert, weil es ärmeren Bevölkerungsschichten niedrige Fahrtkosten für den inländischen Fährverkehr ermöglichen möchte. Da die Fährtarife nicht kostendeckend sind, kann PT. Pelni die Anschaffungskosten der zwei neuen Fähren nicht übernehmen. Das Projekt ist unrentabel und damit betriebswirtschaftlich uninteressant. Ohne die Beihilfe kann es daher nicht durchgeführt werden, so dass die Entwicklungshilfe notwendig ist. (18) Die deutsche Regierung hat versichert, dass der Vertragspreis dem Marktpreis entspricht. Sie wird die deutsche Schiffbauindustrie von dem Projekt in Kenntnis setzen und ein Ausschreibungsverfahren durchführen, an dem sich mehrere Werften beteiligen können. (19) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die einschlägigen Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates erfüllt sind. 4
5 IV. Entscheidung Daher stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag und mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau im Einklang steht. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Mit vorzüglicher Hochachtung, Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Abteilung H1 Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 5
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