EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 23-XI-2006 K(2006) 5782 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Österreich (Niederösterreich) - Beihilfen Nr. N 441/2006, N 513/2006 und N 642/ Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden Frau Bundesministerin, die Kommission darf Österreich mitteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Dieser Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags hat die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union die Kommission mit Schreiben vom , eingegangen am (N 441/06), mit Schreiben vom , eingegangen am (N 513/06) und mit Schreiben vom (N 642/06) überf die Beihilfemaßnahme unterrichtet. Zusätzliche Informationen über die Beihilfen Nr. N 441/06 und N 513/06 wurden mit Schreiben vom , eingegangen am , übermittelt. (2) Die mitgeteilten Maßnahmen betreffen Beihilfen, die im Rahmen der Richtlinien des Bundeslandes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden an landwirtschaftlichen Kulturen gewährt werden sollen. Die Kommission hat diese Richtlinien, was Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anbelangt, mit ihrer Entscheidung C(2005)6036 vom (staatliche Beihilfe Nr. N 564a/2004) genehmigt. Da alle mitgeteilten Maßnahmen Beihilfen im Rahmen der genehmigten Richtlinien betreffen, empfiehlt es sich, sie gemeinsam zu bewerten. Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien ÖSTERREICH Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels.

2 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Titel (3) Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden Mittel (4) Schätzungsweise EUR jährlich, mitgeteilt unter Beihilfe Nr. N 564a/ Laufzeit (5) Einmalige Beihilfe Begünstigte (6) Landwirtschaftliche Erzeuger Beihilfemaßnahme (7) Die von der Kommission im Rahmen der staatlichen Beihilfe Nr. N 564a/2004 genehmigten Richtlinien ( die genehmigten nationalen Richtlinien ) enthalten die Bedingungen und Kriterien für die Entschädigung landwirtschaftlicher Erzeuger im Falle von Produktionsschäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Bergsturz, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck und Orkane entstanden sind. (8) Nach den zugelassenen nationalen Richtlinien kann eine Entschädigung gewährt werden, um die Ersetzung von Gebäuden, Tierbeständen, Kanalisationen und Straßen zu finanzieren und den Wertverlust der zerstörten Kulturen, Verluste infolge der Vernichtung von Humus inbegriffen, teilweise wieder auszugleichen. Entstandene Verluste und Gewinnausfälle infolge vorübergehender Unterbrechungen des Produktionsprozesses, der Verlust von Bestellungen, Kunden und Märkten, sowie andere Schäden, die als indirekte Schadensformen eingestuft würden, werden im Rahmen der genannten Richtlinien nicht ausgeglichen. Die normale Beihilfeintensität beträgt 20 % des beihilfefähigen Schadens, bei Erdrutsch bis zu 70 %. In besonderen Härtefällen kann die Beihilfe auf 50 % des betreffenden Schadens erhöht werden. Beihilfefähige Schäden werden durch Abzug von Versicherungsprämien und anderen Ausgleichszahlungen, die für denselben Schaden beansprucht werden können, von dem überprüften Schadenswert berechnet. (9) Um für eine Entschädigung in Frage zu kommen, muss sich der geschädigte Landwirt an die lokal zuständige Schadenserhebungskommission wenden, die den Schaden überprüft und bewertet, ob die Bedingungen für die Beihilfegewährung gegeben sind. (10) Wie aus der Entscheidung der Kommission C(2005)6036 vom (staatliche Beihilfe Nr. N 564a/2004) zur Genehmigung der nationalen Richtlinien hervorgeht, hatten die österreichischen Behörden zugesichert, dass jedes außergewöhnliche Katastrophenereignis, bei dem den betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugern ein Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der zugelassenen nationalen Richtlinien entsteht, der Kommission individuell mitgeteilt wird. Entschädigungen würden erst gezahlt, nachdem die Kommission das Vorliegen einer Naturkatastrophe in jedem einzeln mitgeteilten Fall bestätigt hat. 2

3 (11) Die österreichischen Behörden haben die folgenden außergewöhnlichen Katastrophenereignisse, wie sie von der Abteilung Hydrologie der Regierung des Bundeslandes Niederösterreich ( Abteilung Hydrologie ) überprüft wurden, mitgeteilt: (12) Zwischen dem 25. und 30. Juni 2006 kam es in den Verwaltungsbezirken Amstetten, Scheibbs, Melk, Gmünd, Waidhofen/Thaya, Horn, Zwettl, Hollabrunn, Mistelbach, Baden, Neunkirchen, Wr. Neustadt, Krems, St. Pölten und Lilienfeld zu heftigen Wolkenbrüchen. Nach den Untersuchungen, die die Abteilung Hydrologie am in mehreren der betroffenen Bezirke durchgeführt haben, fielen in den Nachmittagsstunden mm Regen; nahezu alle Flüsse in Niederösterreich überfluteten, und es kam vereinzelt zu Erdrutsch und Bergsturz. Nach Aussagen der Abteilung Hydrologie waren dies in einigen Fällen die schlimmsten Hochwasserfälle seit 100 Jahren. Die Überschwemmungen betrafen Dauer- und Wechselgrünland, Klee Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Raps und Sonderkulturen (wie Erdbeeren) auf einer Gesamtfläche von rund ha (Beihilfe Nr. N 441/06). (13) Zwischen dem 21. und 30. April 2006 kam es in den Verwaltungsbezirken Zwettl, Melk, Waidhofen/Thaya, St.Pölten, Lilienfeld und Scheibbs zu (oft von schweren Gewittern begleiteten) heftigen Niederschlägen, die Überflutungen, Erdrutsch und Bergsturz zur Folge hatten. Zwischen dem 1. und 4. Juni 2006 erreichten im südlichen Niederösterreich praktisch sämtliche Flüsse, einschließlich der Donau, aufgrund von Wolkenbrüchen, die innerhalb von 24 Stunden einen Spitzenwert von 150 mm erreichten, Hochwasserstand. Am 17. Juni 2006 verursachten heftige Niederschläge (über 500 mm in zwei Stunden) im Verwaltungsbezirk Neunkirchen vereinzelt Hochwasser, Erdrutsch und Bergsturz. Betroffen waren Grünland, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Hirse, Kohl, Kartoffeln und Sonderkulturen auf einer Gesamtfläche von rund 350 ha (Beihilfe Nr. N 513/06). (14) Zwischen dem 3. und 8. August 2006 erlebte das südliche Niederösterreich (Mostviertel, Industrieviertel sowie der Donauraum) außergewöhnlich heftige Niederschläge (300,3 mm/m 2 ). Nach Aussagen der Abteilung Hydrologie fielen innerhalb von 24 Stunden 183,4 mm Regen. Praktisch sämtliche Bäche und Flüsse, einschließlich der Donau, erreichten Hochwasserstand, gefolgt von Erdrutsch und Bergsturz. Betroffen waren Dauergrünland, Feldfutterkulturen, Mais, Sojabohnen, Flachs, Sonnenblumen, Kartoffeln, Zuckerrüben und Zwiebeln auf einer Gesamtfläche von ha (Beihilfe Nr. N 642/06). (15) Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass der Schaden in Einklang mit den genehmigten nationalen Richtlinien bewertet und kompensiert würde. Der vorgesehene Höchstsatz für die Ausgleichszahlungen bei überprüften Schäden beträgt 30 % bzw. 50 % in besonderen Härtefällen (Beihilfe Nr. N 441/06); 20 % bzw. 50 % in besonderen Härtefällen (Beihilfe Nr. N 513/06); 30 % bzw. 50 % in besonderen Härtefällen (Beihilfe Nr. N 642/06). 2.6 Rechtsgrundlage (16) Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes Niederösterreich. 3

4 2.7 Beihilfeintensität (17) % des beihilfefähigen Schadens bzw. 50 % in besonderen Härtefällen. 3. BEWERTUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (18) Damit Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags Anwendung findet, müssen die Maßnahmen einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen erbringen, den es unter normalen Bedingungen nicht erwirtschaftet hätte, die Beihilfe muss bestimmten Unternehmen gewährt werden, die Leistung muss von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, und die Beihilfe muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (19) Auf ersten Blick scheinen diese Bedingungen gegeben. (20) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie kommt bestimmten Unternehmen (Landwirten in Teilen Österreichs) zugute. Da diese begünstigten Betriebe auf einem von starkem Wettbewerb geprägten internationalen Markt tätig sind, verfälscht die Maßnahme den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen 1 und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (21) Die Maßnahme stellt somit eine Beihilfe dar, auf die Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags anzuwenden ist. Daher muss geprüft werden, ob eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags gewährt werden kann Beihilfe zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge außergewöhnlicher Katastrophenereignisse (22) Die Kommission prüft Beihilfen zur Behebung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen auf der Grundlage von Nummer 11.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor ( Agrarleitlinien ). (23) Gemäß Nummer der Agrarleitlinien war die Kommission stets der Auffassung, dass die Begriffe Naturkatastrophe und außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags restriktiv auszulegen sind. In diesem Sinne hat die Kommission akzeptiert, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsch und Hochwasser Naturkatastrophen darstellen können. Die Kommission wird Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) weiterhin auf Fallbasis prüfen und dabei den bisherigen Erfahrungen in diesem Bereich Rechnung tragen. 1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs deutet die Stärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine staatliche Beihilfe generell auf eine Verfälschung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmen hin, die eine derartige Unterstützung nicht erhalten (Rechtssache C-730/79, Sammlung 1980, S. 2671, Randnummern 11 und 12. 4

5 (24) Sobald das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erwiesen ist, wird die Kommission Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % des Sachwertes genehmigen. Entschädigungen werden in der Regel auf Ebene des einzelnen begünstigten Betriebes berechnet, und um eine Überkompensierung zu vermeiden, sollten etwaige Zahlungen, beispielsweise Versicherungsprämien, vom Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Einkommensverluste genehmigen, die durch die Zerstörung von Produktionsmitteln entstanden sind, vorausgesetzt, es kommt nicht zur Überkompensierung. Vorliegen einer Naturkatastrophe (25) Die österreichischen Behörden haben erläutert, dass der eigentliche Schaden durch Hochwasser, Erdrutsch und Bergsturz im Zuge heftiger Niederschläge entstanden ist. Aus den Wetterberichten der österreichischen Behörden geht in der Tat hervor, dass in bestimmte Teile Niederösterreichs von außergewöhnlich schweren Niederschlägen betroffen waren. Gemäß Nummer der Agrarleitlinien kann Regen als solcher nicht als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gewertet werden. Allerdings können die durch den Regen hervorgerufenen Ereignisse je nach Schwere unter diesen Artikel fallen. (26) In der Vergangenheit hat die Kommission Hochwasser, Erdrutsch und Bergsturz stets als Naturkatastrophen angesehen. Die Intensität der von den österreichischen Behörden mitgeteilten Niederschläge kann durchaus als Auslöser der Überschwemmungen in den betroffenen Gebieten gewertet werden. Außerdem waren die Niederschläge außergewöhnlich heftig, in einigen Fällen die heftigsten seit 100 Jahren. Insofern waren die für die Schäden verantwortlichen Überflutungen, Erdrutsche und Bergstürze das Ergebnis eines außergewöhnlicher Umstände und können nicht als ein für die betroffenen Gebiete übliches oder regelmäßig wiederkehrendes Phänomen angesehen werden. In einigen Fällen waren die Schäden jedoch auf ein relativ kleines Gebiet beschränkt, und der Gesamtschaden war entsprechend kleiner. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass selbst lokal begrenzte Überflutungen, Erdrutsche und Bergstürze bestimmte Erzeuger schwer schädigen können. (27) In diesem Sinne sollten die von den österreichischen Behörden mitgeteilten außergewöhnlichen Katastrophenereignisse als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gesehen werden. Entschädigung (28) Die Bedingungen gemäß Nummer der Agrarleitlinien gelten als erfüllt. Wie in den genehmigten nationalen Richtlinien vorgesehen, wird der Schaden auf Betriebsbasis bewertet, und bei der Ermittlung des beihilfefähigen Schadens werden Versicherungsprämien und sonstige Ausgleichszahlungen berücksichtigt. Die Beihilfe geht in keinem Falle über 50 % des festgestellten beihilfefähigen Schadens hinaus. Eine Überkompensierung scheint daher ausgeschlossen. (29) Auf der Grundlage dieser Erwägungen erfüllt die mitgeteilte Beihilfemaßnahme die Bedingungen gemäß Nummer 11.2 der Agrarleitlinien. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (30) Da die Beihilfemaßnahme die Kriterien gemäß Nummer 11.2 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor erfüllt, kann sie als mit 5

6 dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags vereinbar angesehen werden. Entsprechend hat die Kommission beschlossen, die Maßnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen. (31) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorgenannten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion H.2 Büro: Loi 130 /128 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit freundlichen Grüßen für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 6

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