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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003) 4327 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 329/ Deutschland Programm zur Förderung der Erhöhung der Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen (PRO INNO II) Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission möchte die Bundesrepublik Deutschland darüber informieren, dass sie auf Grundlage der ihr übermittelten Informationen entschieden hat, gegen die oben genannte Maßnahme keine Einwände zu erheben. 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 22. Juli 2003, registriert am 25. Juli 2003, notifizierte Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die im Betreff genannte Maßnahme. Die Kommission bat mit Schreiben vom 14. August 2003 und 25. September 2003 um ergänzende Informationen, die mit Schreiben vom 2. September 2003 und 16. Oktober 2003 übermittelt wurden. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Änderung und Laufzeitverlängerung der staatlichen Beihilfe Nr. N 378/1998 Deutschland, die von der Kommission mit Schreiben SG (98) D/8229 vom 2. Oktober 1998 genehmigt wurde BESCHREIBUNG DER MAßNAHME Die Beihilferegelung läßt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: 1 Staatliche Beihilfe Nr. N 378/98 Deutschland ("Innovationskompetenz mittelständischer Unternehmen"), ABl. C 363 vom , S. 27. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale: 32 (0) Telex: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 2.1. Zielsetzung Die Beihilfe bezweckt die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu unterstützen. Die Maßnahme soll die größenbedingten Nachteile von KMU bei Innovationsaktivitäten ausgleichen, die unter anderem in der fehlenden Möglichkeit zur Risikostreuung und Problemen der Kapitalbeschaffung gesehen werden. Daher sollen Vorhaben unterstützt werden, die die Innovationskompetenz der KMU verbessert und ihnen den Einstieg in neue Märkte ermöglicht. Folgende Projektformen werden unter der Beihilferegelung als förderfähig angesehen: Kooperationsprojekte zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen; Personalaustausch, d.h. die zeitweilige Entsendung von Forschungs- und Entwicklungspersonal zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Forschungsreinrichtungen im Zusammenhang mit einem F&E-Projekt; Einstiegsprojekte, d.h. F&E-Projekte von Unternehmen mit mindestens 5- jähriger Geschäftstätigkeit, die erstmals oder nach mindestens 5 Jahren wieder eine eigene Forschung und Entwicklung betreiben. Das Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, diese Unternehmen an eine systematische F&E-Tätigkeit heranzuführen. Verglichen mit der vorangegangen Beihilferegelung wurden insbesondere die folgenden Änderungen vorgenommen: Anpassung der KMU-Definition ab dem 1. Januar 2005; Intensivierung der Erfolgskontrolle; Gestaltung der Fördersätze; Verwaltungstechnische Anpassungen. Darüber hinaus wird ab dem 1. Januar 2004 die gegenwärtig als de minimis Beihilfe gewährte begrenzte Unterstützung der Markteinführung für Einstiegsprojekte 2 eingestellt Rechtsgrundlage, Laufzeit und Budget der Beihilferegelung Die Beihilfe wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grundlage der Bundeshaushaltsordnung (Verwaltungsvorschriften zu 44 Bundeshaushaltsordnung) entsprechend der Beihilferegelung gewährt, die Gegenstand der Prüfung ist. Die Beihilferegelung soll in ihrer Neufassung am 1. Januar 2004 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2008 laufen. 2 Siehe Seite 5 der in Fußnote (1) genannten Kommissionsentscheidung. 2

3 Während der Laufzeit der Beihilferegelung sind Haushaltsmittel von 140 Mio. pro Jahr vorgesehen Begünstigte Die folgenden Beihilfeempfänger sollen unter der Beihilferegelung gefördert werden: in den alten Bundesländern ausschließlich KMU gemäß der geltenden Gemeinschaftsdefinition 3. In den neuen Bundesländern müssen die förderfähigen Unternehmen zwar die Größenkriterien, nicht jedoch das Unabhängigkeitskriterium dieser Definition erfüllen; nicht-gewinnorientierte Forschungseinrichtungen in Deutschland als Kooperationspartner von Unternehmen, die für das Kooperationsprojekt ebenfalls eine Zuwendung erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen. Im Rahmen der Beihilferegelung werden keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewährt. Die sensiblen Sektoren Land- und Forstwirtschaft, Fischerei sowie Verkehrswesen sind von dieser Regelung ebenfalls ausgeschlossen Form der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form von Zuschüssen gewährt Förderfähige Kosten Nach Angabe der deutschen Behörden wird die Beihilfeintensität anhand der folgenden förderbaren Kosten errechnet: Personalkosten (ausschließlich in den beantragten Projekten beschäftigte Forscher, Techniker und Hilfspersonal); Kosten für Beraterdienste und gleichwertige Leistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogener Forschung, technischer Kenntnisse und Patente; Kosten für vorhabenspezifische Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben; Zusätzliche projektbezogene Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen sowie sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. 3 KMU werden in der Beihilferegelung entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4) definiert. Die deutschen Behörden haben im Rahmen der Notifizierung jedoch zugesichert, dass die Beihilferegelung bei Inkrafttreten der neuen KMU-Definition angepasst wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36) die oben genannte Empfehlung aus dem Jahr 1996 ab dem 1. Januar 2005 ersetzen wird. 3

4 2.6. F&E-Stufen Die notifizierte Beihilferegelung sieht grundsätzlich die Förderung der folgenden F&E-Stufen mit den maximalen Beihilfeintensitäten (als Basissatz) vor: Industrielle Forschung: 50% Vorwettbewerbliche Entwicklung: 25% Die Definition der F&E-Stufen in der Beihilferegelung folgt dabei Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Beihilfeintensitäten Die Beihilferegelung sieht die folgenden Beihilfeintensitäten als Basissätze vor: 100% für öffentliche Forschungseinrichtungen, soweit dies keine staatliche Beihilfe darstellt; 50% für industrielle Forschungsprojekte; 25% für vorwettbewerbliche Entwicklungsprojekte. Weiterhin sind die folgenden Zuschläge vorgesehen: ein Zuschlag von 10% für KMU; ein Zuschlag von 10% soweit das Forschungsprojekt in einem Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des EG-Vertrags durchgeführt wird; ein Zuschlag von 5% soweit das Forschungsprojekt in einem Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrages durchgeführt wird; ein Zuschlag von 10% sofern das Forschungsprojekt nicht zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das F&E-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist: - das Projekt im Rahmen einer wirklichen grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE- Politiken zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird; - das Projekt im Rahmen einer wirklichen Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken zwischen Unternehmen und öffentlichen, nicht-gewinnorientierten Forschungseinrichtungen durchgeführt wird; - das Projekt von einer weiten diskriminierungsfreien Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse, der Erteilung von Lizenzen für Patente oder anderen geeigneten Mitteln gemäß den für die Verbreitung der Ergebnisse der 4 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (hiernach: der F&E- Gemeinschaftsrahmen ), ABl. C 45 vom , S. 5. 4

5 gemeinschaftlichen Forschungs- und technologischen Entwicklungstätigkeiten vorgesehenen Bedingungen (Artikel 167 EG-Vertrag) begleitet ist Anreizeffekt Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass zumindest für Nicht-KMU bei der Beurteilung des Forschungsprojekts eines Antragstellers im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung sichergestellt werden wird, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat Kumulierung Die deutschen Behörden haben zugesichert sicherzustellen, dass die Beihilfehöchstintensitäten des F&E-Gemeinschaftsrahmens nicht überschritten werden Große Einzelvorhaben Die Beihilferegelung sieht keine großen Einzelvorhaben im Sinne von Ziffer 4.7 des F&E-Gemeinschaftsrahmens vor. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die unter der Beihilferegelung gewährten Zuschüsse auf maximal je Unternehmen begrenzt sind. 3. WÜRDIGUNG DER MAßNAHME Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen geprüft und beschlossen, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag und vor dem Hintergrund ihrer Politik betreffend staatlicher Beihilfen zugunsten von Forschung und Entwicklung, gegen ihre Durchführung keine Einwände zu erheben Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die staatliche Finanzierung von F&E-Aktivitäten öffentlicher, nichtgewinnorientierter Forschungseinrichtungen wird normalerweise nicht von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst 5. Die deutschen Behörden haben zugesichert sicherzustellen, dass Ziffer 2.4. des F&E-Gemeinschaftsrahmens beachtet wird und dass ein Zuschuss von bis zu 100% nur dann gewährt werden wird, sofern dies keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für die Forschungseinrichtung darstellt (siehe Ziffer der Beihilferegelung). Dieser Teil der Maßnahme beinhaltet daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag. Soweit Zuschüsse zugunsten von Unternehmen gewährt werden, fällt die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Zuschüsse werden aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie begünstigen bestimmte Unternehmen und sind damit selektiv. Darüber hinaus ermöglichen die Zuschüsse des Programms den Empfängern, ihre finanzielle Gesamtsituation zu verbessern und ihre Marktstellung zu vergrößern. Das vorliegende Beihilfeprogramm schließt nicht aus, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen gewährt werden, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, in denen innergemeinschaftlicher Wettbewerb besteht. Daher kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Zuschüsse den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und dadurch den gemeinschaftsweiten Wettbewerb verzerren. 5 Ziffer 2.4. des F&E-Gemeinschaftsrahmens. 5

6 Soweit F&E-Arbeiten von öffentlichen, nicht gewinnorientierten Hochschul- oder Forschungseinrichtungen im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Industrie durchgeführt werden, geht die Kommission davon aus, dass keine allfälligen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegen und Ziffer 2.4. Absatz 3 des F&E-Gemeinschaftsrahmens beachtet wird. Nach den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen behalten die Forschungseinrichtungen die Rechte an ihren F&E-Ergebnissen und sie stellen diese Rechte in nichtdiskriminierender Art und Weise allen Interessenten zur Verfügung bzw. die Forschungseinrichtungen erhalten von den Industriepartnern für ihre Dienstleistungen ein marktübliches Entgelt Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen sind Vereinbarkeit der Beihilfe Wenngleich die Kommission zu dem Schluß gelangt ist, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, hat sie entschieden, dass sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag in Anwendung des F&E-Gemeinschaftsrahmens und auf Grundlage der von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen vom Beihilfenverbot freigestellt werden kann. Die Prüfung der Kommission führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des F&E-Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind. Daher werden die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft Förderbare Kosten Die förderbaren Kosten stehen im Einklang mit Anhang II des F&E- Gemeinschaftsrahmens F&E-Stufen Die Beihilferegelung zielt ab auf die Förderung von industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung im Sinne von Anhang I des F&E- Gemeinschaftsrahmens Beihilfeintensitäten Die in der Beihilferegelung genannten Beihilfeintensitäten sind mit dem F&E- Gemeinschaftsrahmen vereinbar. Nach Ziffer 5.3 des F&E-Gemeinschaftsrahmens gestattet die Kommission für industrielle Forschung eine Bruttobeihilfeintensität von bis zu 50% der beihilfefähigen Projektkosten als Basissatz. Bei vorwettbewerblicher Entwicklung besteht wegen ihrer Marktnähe eine größere Gefahr, dass Beihilfen für solche Forschungsvorhaben den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel verfälschen. Gemäß Ziffer 5.5 des F&E-Gemeinschaftsrahmens und in Übereinstimmung mit der in den vergangenen Jahren von der Kommission geübten Praxis beträgt die zulässige Bruttobeihilfeintensität 25% der beihilfefähigen Projektkosten als Basissatz. 6

7 Gemäß Ziffer 5.9 des F&E-Gemeinschaftsrahmens ist zu beachten, dass die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel der für die beiden Forschungsarbeiten zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreiten darf, sofern die F&E-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfaßt. Die deutschen Behörden haben mitgeteilt, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen diese Fälle bei der Anwendung der Beihilferegelung typisch sind und folgende Anteile für derartige Forschungsprojekte, die Elemente industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung kombinieren, erwartet werden: F&E-STUFEN KMU Forschungseinrichtungen Industrielle Forschung 10% 75% Vorwettbewerbliche Entwicklung 90% 25% Darüber hinaus kommen folgende Zuschläge des F&E-Gemeinschaftsrahmens zur Anwendung: Der F&E-Gemeinschaftsrahmen sieht in Ziffer für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten vor, soweit die Beihilfe für KMU bestimmt ist. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der KMU-Bonus nur zur Anwendung kommen kann soweit das Unabhängigkeitskriterium erfüllt ist (siehe Ziffer 2.3. erster Spiegelstrich dieses Schreibens). Gemäß Ziffer des F&E-Gemeinschaftsrahmens können Zuschläge von 10 Prozentpunkten für Forschungsprojekte in einem Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag beziehungsweise von 5 Prozentpunkten in einem Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag gewährt werden. Da bei Anwendung des Zuschlags der Beihilfeempfänger seine Betriebsstätte entweder in einem Gebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag oder gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag haben muss, kann der entsprechende regionale Bonus vorliegend zur Anwendung kommen. Die deutschen Behörden haben zugesagt, den beschriebenen Regionalzuschlag anzupassen, falls die Regionalgebietsförderkarte geändert wird. Da die Kommission am 2. April entschieden hat, gegen die Verlängerung der deutschen Regionalgebietsförderkarte bis 2006 keine Einwände zu erheben, müssen die beschriebenen Regionalzuschläge nicht angepasst werden. Allerdings nimmt die Kommission die Zusage der deutschen Behörden im Hinblick auf Änderungen der deutschen Regionalgebietsförderkarte ab dem 1. Januar 2007 zur Kenntnis. 6 Staatliche Beihilfe Nr. N 641/2002 Deutschland (Regionalgebietsförderkarte ), ABl. C 186 vom , S

8 Darüber hinaus kann gemäß Ziffer des F&E- Gemeinschaftsrahmens ein Zuschlag von 10% zur Anwendung kommen, sofern das Forschungsprojekt nicht zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das F&E-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist: - das Projekt im Rahmen einer wirklichen grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt wird; - das Projekt im Rahmen einer wirklichen Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FTE-Politiken zwischen Unternehmen und öffentlichen, nicht-gewinnorientierten Forschungseinrichtungen durchgeführt wird; - das Projekt von einer weiten diskriminierungsfreien Verbreitung und Veröffentlichung der Ergebnisse, der Erteilung von Lizenzen für Patente oder anderen geeigneten Mitteln gemäß den für die Verbreitung der Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschungs- und technologischen Entwicklungstätigkeiten vorgesehenen Bedingungen (Artikel 167 EG- Vertrag) begleitet ist. Da die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann die Kommission in dieser Hinsicht Zuschlägen von bis zu 10% zustimmen. Die deutschen Behörden haben zugesagt sicherzustellen, dass die oben beschriebenen Beihilfeintensitäten eine Beihilfehöchstintensität von 75% brutto im Bereich der industriellen Forschung und von 50% brutto im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung nicht überschreiten wird. Da diese Höchstgrenzen in jedem Fall eingehalten werden, stimmen die in der Beihilferegelung vorgesehenen Beihilfeintensitäten mit dem F&E-Gemeinschaftsrahmen überein Anreizeffekt Die Kommission geht davon aus, dass die Maßnahme Anreizwirkung hat. Soweit die Maßnahme KMU zugute kommt kann nach Ansicht der Kommission gemäß Ziffer 6.4 des F&E-Gemeinschaftsrahmens der Anreizeffekt als gegeben angenommen werden. Soweit größere Unternehmen begünstigt werden nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die deutschen Behörden bei der Bewertung der Forschungsvorhaben der Bewerber zumindest bei Großunternehmen im Einzelfall nachprüfen werden, ob eine Anreizwirkung gegeben ist. Diese Bewertung wird der Kommission für jeden Einzelfall mit den Jahresberichten über die Anwendung der Regelung vorgelegt werden Kumulierung Deutschland hat zugesagt, dass die im F&E-Gemeinschaftsrahmen vorgesehene jeweilige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. 8

9 Einzelanmeldung von großen Forschungsvorhaben Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung keine Förderung größerer Einzelvorhaben gemäß Ziffer 4.7 des F&E-Gemeinschaftsrahmens mit Kosten über 25 Mio., für welche eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. gewährt wird, vorsieht. 4. BESCHLUSS Auf Grundlage der vorstehenden Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt und hat daher entschieden, die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar zu erklären. Die deutschen Behörden werden ersucht, einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Regelung gemäß Artikel 88 EG-Vertrag vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ob die in jedem Einzelfall gewährten Beihilfen erforderlich waren, um eine Anreizwirkung zu haben. Die Kommission erinnert die Bundesregierung ferner daran, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag alle Pläne zur Neufinanzierung oder Änderung dieser Beihilferegelung der Kommission gemeldet werden müssen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Beihilfen B-1049 Brüssel Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission 9 Mario MONTI Mitglied der Kommission

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