Staatliche Beihilfe N 138/01 Deutschland Bürgschaftsrichtlinien des Landes Berlin für Unternehmen in Schwierigkeiten

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den SG (2001) D/ Betr.: Staatliche Beihilfe N 138/01 Deutschland Bürgschaftsrichtlinien des Landes Berlin für Unternehmen in Schwierigkeiten Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 9. Februar 2001, eingetragen beim Generalsekretariat der Kommission am 14. Februar 2001, meldete Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten des Landes Berlin an (im folgenden zitiert als "Bürgschaftsregelung"). Die Kommission forderte mit Schreiben vom 15. März 2001 weitere Auskünfte an. Mit Schreiben vom 19. April 2001 bat die Bundesregierung um eine Fristverlängerung für die Stellungnahme, die die Kommission mit Schreiben vom 2. Mai 2001 gewährte. Die Stellungnahme der Bundesregierung wurde mit Schreiben vom 4. Mai 2001 zugesandt. Mit Zustimmung der deutschen Behörden wurde die Frist für den Erlass der Kommissionsentscheidung bis zum 26. Juli 2001 verlängert. 2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. Zielsetzung Ziel der Regelung ist es, Bürgschaften für Unternehmen in Schwierigkeiten zu ermöglichen, um die Finanzierung ihrer Umstrukturierung zu erleichtern Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form staatlicher Bürgschaften zur Besicherung von Krediten gewährt, die Kreditinstitute (Hausbanken) an Unternehmen in Schwierigkeiten ausreichen. Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 32 (0) Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

2 2.3. Rechtsgrundlage Die Beihilfe wird von der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes des Landes Berlin nach Maßgabe der in dieser Entscheidung geprüften Bürgschaftsrichtlinien gewährt Haushaltsmittel Für 2001 stehen für die Inanspruchnahme aus Bürgschaften Haushaltsmittel in Höhe von 15 Mio. DEM (rund 7,5 Mio. ) zur Verfügung. Für die Jahre sind jährlich 20 Mio. DEM (rund 10 Mio. ) veranschlagt Laufzeit Die Laufzeit der Bürgschaftsregelung beträgt zehn Jahre ab der Genehmigung der Kommission Beihilfefähige Kosten Bürgschaften können zur Besicherung von Krediten übernommen werden, die zur Finanzierung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen notwendig sind. Die Verbürgung von Rettungsbeihilfen ist nicht vorgesehen Empfänger Die Bürgschaftsregelung kann von in Schwierigkeiten befindlichen KMU 1 in Anspruch genommen werden, die eine Betriebsstätte in Berlin unterhalten (Ziff. 5 der Bürgschaftsregelung). Unternehmen aus der Stahlbranche und der Kohleindustrie sind von Umstrukturierungsbeihilfen ausgenommen. Die staatlichen Bürgschaften können Unternehmen aller anderen Wirtschaftszweige gewährt werden, doch gehen die beihilferechtlichen Vorschriften für den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie, die Kfz-Industrie und den Luftverkehr vor. Ein Unternehmen gilt als in Schwierigkeiten befindlich, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der deutschen Insolvenzordnung vorliegt, oder wenn bei einer Personengesellschaft mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals und mehr als 25 % dieses Kapitals innerhalb der vergangenen 12 Monate verlustbedingt aufgezehrt worden sind, oder wenn bei einer Kapitalgesellschaft mehr als die Hälfte des Grund- /Stammkapitals im Sinne von 92 Aktiengesetz und 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 % dieses Kapitals in den vergangenen 12 Monaten verlustbedingt aufgezehrt worden sind. 1 Im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S.4). -2-

3 Ein neugegründetes Unternehmen kann keine Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen der Bürgschaftsregelung in Anspruch nehmen. Ein Unternehmen gilt bis zu 24 Monate nach seiner Gründung als neu gegründet. Wird innerhalb dieser 24 Monate ein Insolvenzverfahren eingeleitet, so kann das Unternehmen eine Beihilfe beantragen, es sei denn, das Unternehmen wurde im Rahmen einer Auffanglösung gegründet, d. h. es ist aus der Liquidation eines Vorgängerunternehmens hervorgegangen, oder die Insolvenz war zum Zeitpunkt der Gründung bereits absehbar. Für Unternehmen, die einem größeren Konzern angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unter dem Programm normalerweise nicht in Betracht, es sei denn 2, es handelt sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens, diese sind nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen und sie sind außerdem zu gravierend, um von dem Konzern selbst bewältigt zu werden Bedingungen für die Vergabe der Beihilfe Höchstbetrag der Bürgschaft Der Bürgschaftsbetrag darf 10 Mio. nicht übersteigen. Über diesen Betrag hinausgehende Bürgschaften müssen einzeln angemeldet werden. Die Bürgschaft ist auf höchstens 90 % des Kredits beschränkt. Der Hausbank verbleibt somit ein Eigenobligo von mindestens 10 % Laufzeit der Bürgschaft Die Laufzeit einer Bürgschaft entspricht der Laufzeit des besicherten Kredits und beträgt in der Regel höchstens 15 Jahre Umstrukturierungsplan, Änderung des Umstrukturierungsplans Das Unternehmen muss einen tragfähigen Umstrukturierungsplan, der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellt, vorlegen und vollständig durchführen (Ziff. 3.3 der Bürgschaftsregelung). Während des Umstrukturierungszeitraums kann das Land Berlin Änderungen am Umstrukturierungsplan einschließlich Änderungen des Beihilfebetrags unter der Voraussetzung genehmigen, dass der revidierte Plan nach wie vor eine Rückkehr zur Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. 2 Auch bei dieser Ausnahme ist Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 3.April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4) zugrunde zu legen. -3-

4 Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Während der Durchführung des Umstrukturierungsplans dürfen die Produktionskapazitäten des Unternehmens nicht erhöht werden. Wird ausnahmsweise eine Kapazitätserhöhung vorgesehen, weil dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig ist und den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälscht, muss die Umstrukturierungsbeihilfe bei der Kommission angemeldet werden, sofern sektorspezifische Regeln dies vorschreiben (z. B. in der Landwirtschaft). Als Gegenleistung muss das Unternehmen seine Marktpräsenz verringern. In diesem Fall drückt sich eine Änderung des Umstrukturierungsplans innerhalb der Umstrukturierungsfrist in einem niedrigeren Beihilfebetrag oder einer zusätzlichen Begrenzung der Marktpräsenz aus Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß - Eigenleistung des Empfängers Den Bürgschaftsrichtlinien zufolge kann eine Bürgschaft nur dann übernommen werden, wenn das Unternehmen keine anderen Sicherheiten bieten kann. Die Beihilfe muss sich auf das für die Wiederherstellung der Rentabilität unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, und der Beihilfeempfänger muss einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten leisten Grundsatz der einmaligen Beihilfe Bürgschaften müssen nach der Bürgschaftsregelung bei der Kommission einzeln angemeldet werden, wenn es sich um eine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe handelt (es sei denn, eine frühere Umstrukturierungsphase wurde vor mindestens zehn Jahren abgeschlossen). Eine Anpassung des Beihilfebetrags im Rahmen einer Änderung des Umstrukturierungsplans innerhalb des festgelegten Umstrukturierungszeitraums ist hiervon ausgenommen Kumulierung mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen Die Bürgschaften können mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Mio. kumuliert werden. Darüber hinausgehende Beihilfen müssen unabhängig davon, ob sie bereits im ersten Umstrukturierungsplan oder nach dessen Änderung vorgesehen sind, einzeln angemeldet werden Jahresberichte Zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten enthaltenen Informationen sind folgende Angaben zu übermitteln: alle auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung geförderten Unternehmen (Angabe der Firma und des sektoralen Codes nach der NACE- Systematik), Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz und Bilanzsumme, Umfang der dem Unternehmen im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, -4-

5 gegebenenfalls Gesamtbetrag der bisher gewährten Beihilfen, Ausfallquote sowie Zahl der Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 3.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag Beihilfe an das Unternehmen Auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung gewährte Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Unter der Bürgschaftsregelung erhalten die begünstigten Unternehmen von einer privaten Bank Finanzmittel, die sie aufgrund ihrer Finanzlage von privaten Kreditinstituten unter den Voraussetzungen, unter denen letztere normalerweise Kredite vergeben, nicht erhalten würden. Diese Finanzmittel erlauben es den begünstigten Unternehmen, sich am Markt zu halten oder ihre Marktposition zu verbessern. Wäre ein solches Unternehmen vom Markt gedrängt worden, hätten sich auf diese Weise eventuell vorhandene Überkapazitäten reduziert oder die frei gewordenen Marktanteile wären von Wettbewerbern übernommen worden, die in beiden Fällen ihre Rentabilität hätten verbessern können. Die Bürgschaftsregelung hat deshalb eine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge. Die Bürgschaftsregelung schließt die Übernahme von Bürgschaften zugunsten von Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind, nicht aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die hier zu prüfenden finanziellen Maßnahmen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können Beihilfe zugunsten der Hausbank Auch wenn der Beihilfeempfänger in der Regel der Kreditnehmer ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter gewissen Umständen auch die Bank als Kreditgeber von der Beihilfe profitiert. Wird eine staatliche Bürgschaft nachträglich für einen bereits aufgenommenen Kredit oder eine andere bestehende finanzielle Verpflichtung übernommen, ohne dass deren Konditionen entsprechend angepasst werden, oder wird ein durch eine Bürgschaft gesicherter Kredit zur Tilgung eines anderen, nicht durch eine Bürgschaft gesicherten Kredits bei derselben Bank verwendet, kann 3 Die Kommission hat bei ihrer Prüfung die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABL. C 71, S. 14) berücksichtigt. -5-

6 damit insofern eine Beihilfe an den Kreditgeber verbunden sein, als sich hierdurch die Sicherheit dieser Kredite erhöht. Deutschland bestätigt, dass nicht die Absicht besteht, staatliche Bürgschaften nachträglich für bereits eingegangene finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen. Die Kommission schließt hieraus, dass die Bürgschaftsregelung keine Beihilfen zugunsten der Hausbank enthält. Dass alle Gläubiger von der Stabilisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten profitieren, ist eine normale Folge der Beihilfe und stellt an sich keine Beihilfe zugunsten der Gläubiger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag dar Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen sind Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten Die Kommission hat in ihren Leitlinien von 1999 für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 4 (im folgenden zitiert als "Leitlinien") genau dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um die Freistellungsmöglichkeit in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können. Kapitel 4 der Leitlinien enthält folgende allgemeine Grundsätze, von denen sich die Kommission bei der Beurteilung von Beihilferegelungen zugunsten von KMU leiten lässt KMU in Schwierigkeiten Nach Rdnr. 64 der Leitlinien genehmigt die Kommission Beihilferegelungen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nur zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsdefinition. 5 Unter Rdnr. 65 heißt es weiter, dass von der Einzelnotifizierung nur Beihilfen zugunsten von KMU freigestellt werden können, die mindestens eines der unter Rdnr. 5 der Leitlinien aufgeführten Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Bürgschaftsregelung nur für KMU im Sinne der Definition der 4 Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom ). 5 Siehe Fußnote

7 Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gilt. Nach Rdnr. 5 der Leitlinien ist ein Unternehmen unabhängig von seiner Größe insbesondere dann in Schwierigkeiten, wenn bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorenging; bei Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verlorenging; unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. Bei der Gegenüberstellung der zu prüfenden Bürgschaftsregelung mit der aufgeführten Charakterisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten stellt die Kommission fest, dass die potenziellen Empfänger von Umstrukturierungsbeihilfen unter der Bürgschaftsregelung der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entsprechen. Für Unternehmen, die in sensiblen Wirtschaftszweigen tätig sind, gilt nach Rdnr. 12 der Leitlinien, dass die Leitlinien für Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen (mit Ausnahme der Sektoren, die unter den EGKS-Vertrag fallen), unbeschadet der für Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden sektorspezifischen Regelungen, gelten. Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaftsregelung, soweit es um die sensiblen Wirtschaftszweige geht, den Anforderungen der Leitlinien entspricht, da Unternehmen aus dem Stahlsektor und der Kohleindustrie von der Bürgschaftsregelung ausgenommen sind. Die spezifischen Regeln für die Landwirtschaft, den Schiffbau, die Kfz- Industrie und den Luftverkehr werden bei der Bürgschaftsübernahme beachtet Wiederherstellung der Rentabilität und Umstrukturierungsplan Rdnr. 67 der Leitlinien zufolge wird die Vergabe von Umstrukturierungsbeihilfen von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans mit soweit wie möglich begrenzter Laufzeit abhängig gemacht, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss. Die Verbesserung der Unternehmenssituation und die Rückkehr zur Rentabilität müssen vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die im Umstrukturierungsplan vorgesehen sind, und weniger durch -7-

8 externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat. Nach der Bürgschaftsregelung muss das Unternehmen einen tragfähigen Umstrukturierungsplan, der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellt, vorlegen und vollständig durchführen. Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen der Leitlinien in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt sind Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfe Nach Rdnr. 67 der Leitlinien müssen Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder des Konzerns, dem es angehört, beschränkt sein. Beihilfeempfänger müssen daher aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Diese Anforderung ist nach Ansicht der Kommission erfüllt, da sich die Beihilfe nach dem Wortlaut der Bürgschaftsregelung auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken und der Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten erbringen muss Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Die Beihilfe darf nach Rdnr. 67 der Leitlinien den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Diese Bedingung konkretisiert sich in der Regel durch eine Verringerung der Marktpräsenz nach Abschluss der Umstrukturierung. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt dieser Grundsatz normalerweise nicht, es sei denn, sektorspezifische Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen schreiben dies vor. Der Bürgschaftsregelung zufolge darf die Produktionskapazität während der Durchführung des Umstrukturierungsplans nicht aufgestockt werden. Ausnahmen sind der Kommission zu melden. Soweit sektorspezifische Regeln dies vorschreiben, müssen Unternehmen als Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe ihre Marktpräsenz verringern. 6 Im Rahmen der zweckdienlichen Maßnahmen betreffend Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vom /Deutschland hat sich die Kommission damit einverstanden erklärt, dass Bürgschaften einen Höchstsatz von bis zu 90% des Darlehens erreichen können. -8-

9 Nach Auffassung der Kommission wird der Wettbewerb durch die nach Maßgabe der hier zu prüfenden Regelung übernommenen Bürgschaften nicht unzumutbar verfälscht Änderung des Umstrukturierungsplans Unter Rdnr. 52 der Leitlinien wird ausgeführt, dass Änderungen des Umstrukturierungsplans zulässig sind, wenn folgende Regeln beachtet werden: auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen; wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muss auch die verlangte Gegenleistung höher sein als ursprünglich festgelegt; sind die angebotenen Gegenleistungen geringer als die ursprünglich vorgesehenen, muss der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden; der neue Zeitplan für die Gegenleistungen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen oder der Mitgliedstaat nicht zu vertreten haben; andernfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu verringern. Die fragliche Bürgschaftsregelung ist auf die Umstrukturierung von KMU in Schwierigkeiten gerichtet. Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen beeinträchtigen die Handelsbedingungen in der Regel in geringerem Maß als Beihilfen an große Unternehmen. Umstrukturierungsbeihilfen an KMU werden deshalb gewöhnlich nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht, sofern sektorspezifische Beihilferegelungen nichts anderes vorschreiben. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bürgschaftsregelung die Anforderungen in den Leitlinien erfüllt, da ein Umstrukturierungsplan nur unter der Bedingung geändert werden kann, dass er weiterhin die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt und etwaige aufgrund sektorspezifischer Regelungen vorgeschriebene Gegenleistungen entsprechend angepasst werden Grundsatz der einmaligen Beihilfe Nach Rdnr. 67 der Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Sind seit Abschluss der letzten Umstrukturierungsphase weniger als zehn Jahre verstrichen, genehmigt die Kommission weitere Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur, wenn außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände vorliegen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Diese Fälle müssen einzeln notifiziert werden. -9-

10 Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaftsregelung diese Bedingung erfüllt, da sie bestimmt, dass Bürgschaften einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen, wenn wiederholt Umstrukturierungsbeihilfen vergeben werden, außer in den Fällen, in denen mehr als zehn Jahre seit Abschluss einer Umstrukturierung verstrichen sind Höchstbetrag der Beihilfe und Kumulierung Rdnr. 68 der Leitlinien zufolge muss in den Beihilferegelungen der Höchstbetrag der Beihilfe angegeben sein, der ein und demselben Unternehmen für eine Umstrukturierungsmaßnahme gewährt werden kann. Alle Beihilfen, die diesen Betrag überschreiten, müssen einzeln notifiziert werden. Außerdem schreiben die Leitlinien vor, dass bei einer Kumulierung von Umstrukturierungsbeihilfen aus verschiedenen Finanzierungsquellen eine Obergrenze von 10 Mio. einzuhalten ist; wird diese Obergrenze überschritten, müssen die Beihilfen einzeln notifiziert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bürgschaftsregelung dieser Anforderung nachkommt, da sie vorschreibt, dass der Höchstbetrag einer Bürgschaft 10 Mio. nicht überschreiten darf. Auch im Falle der Kumulation von Bürgschaften mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen gilt, dass ein kumulierter Interventionsbetrag von 10 Mio.. nicht überschritten werden darf. Beihilfen, die über diese Obergrenze hinausgehen, müssen einzeln angemeldet werden Jahresberichte Nach Rdnr. 69 der Leitlinien muss normalerweise jährlich ein Bericht über die Durchführung der betreffenden Regelung mit Angaben vorgelegt werden, die den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen. Die Berichte müssen ebenfalls ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie folgende Angaben zu den einzelnen Unternehmen enthalten: Name Code des betreffenden Wirtschaftszweigs nach der NACE- Systematik Beschäftigtenzahl Jahresumsatz und Bilanzsumme Betrag der gewährten Beihilfe gegebenenfalls Angaben zu den Umstrukturierungsbeihilfen oder gleichgestellten Beihilfen, die in der Vergangenheit gewährt worden sind, Angabe, ob das beihilfebegünstigte Unternehmen liquidiert oder einem Kollektivverfahren wegen Insolvenz unterworfen worden -10-

11 ist, solange die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaftsregelung allen oben genannten Anforderungen entspricht. Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bürgschaftsregelung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 vereinbar ist. 4. ENTSCHEIDUNG Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Die Kommission hat deshalb beschlossen, die Bürgschaftsregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Die deutsche Regierung sei daran erinnert, dass sie einen jährlichen Bericht über die Durchführung der geplanten Regelung vorzulegen hat. Die deutsche Regierung sei ferner daran erinnert, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag jegliche Pläne zur Neubewilligung oder Umgestaltung dieser Beihilferegelung der Kommission zu melden sind. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, teilen Sie dies bitte der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens mit. Erhält die Kommission innerhalb dieser Frist keinen entsprechend begründeten Antrag, geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen I State Aid Greffe Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel Fax: (32-2) Hochachtungsvoll Für die Kommission -11- Mario MONTI Mitglied der Kommission

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