EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 310/2004 Deutschland EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.XI.2004 C(2004) 4556 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 310/2004 Deutschland EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 7. Juli 2004, das am 9. Juli 2004 bei der Kommission registriert wurde, hat die Bundesregierung die eingangs genannte Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Auf ein Auskunftsverlangen vom 26. August 2004 übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 14. September 2004, das am 15. September 2004 einging, ergänzende Angaben. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Zielsetzung Die angemeldete Beihilfemaßnahme soll die Eigenkapitalsituation technologieorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Brandenburg verbessern, das als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG- Vertrag in Betracht kommt Begünstigte Der Fonds ist ausschließlich auf die Finanzierung von KMU in Brandenburg ausgerichtet Verwaltung der Regelung Verwaltet wird die Regelung von der BC Fonds Brandenburg GmbH, einer Tochtergesellschaft der im Dezember 2000 vom Land Brandenburg gegründeten BC Brandenburg 1 Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 641/2002 Deutschland: Fördergebietskarte (ABl. C 186 vom , S. 18). Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN European Commission, B-1049 Brussels - Belgium Telephone: exchange 32 (0) Telex: COMEU B Telegraphic address: COMEUR Brussels

2 Capital GmbH. Die Investitionsbank Brandenburg hält 90 % der Anteile der BC Brandenburg Capital GmbH, deren Träger das Land Brandenburg ist, während die Technologische-Beteiligungsgesellschaft GmbH (tbg), eine Tochtergesellschaft der Kreditanstalt für Wiederaufbau GmbH (KfW), mit 10 % der beteiligt ist. Der BC Fonds Brandenburg wird von einem Team aus dem Management der Muttergesellschaft BC Brandenburg Capital GmbH betreut werden. Investitionsentscheidungen werden einvernehmlich durch ein unabhängiges Investitionskomitee (Anlageausschuss) getroffen werden. Dieser Ausschuss wird sich aus den Kapitalgebern des Fonds zusammensetzen. Solange keine privaten Kapitalgeber in den Fond investieren, wird sich der Ausschuss aus einem Vertreter der öffentlichen Hand und unabhängigen Vertretern der regionalen Kreditwirtschaft, Wissenschaftsvertretern und Unternehmern zusammensetzen. Jedenfalls wird die öffentliche Hand nur einen Vertreter in dem aus aus drei bis vier Personen bestehenden Ausschuss haben Ausstattung des Fonds Das Fondsvolumen wird nach Schätzungen der deutschen Behörden 50 Mio. EUR betragen. Der Anteil der EFRE-Mittel und des Landes Brandenburg beläuft sich in der ersten Finanzierungsrunde auf 30 Mio. EUR. Im Anschluss daran werden 20 Mio. EUR im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens durch private Kapitalgeber aufgebracht Laufzeit der Regelung Die Finanzierungsphase des Fonds läuft bis 31. Dezember Vereinbart wird eine Laufzeit bis 2014, um einen erfolgreichen Ausstieg zu erleichtern. Da die geplante Laufzeit des Fonds die Geltungsdauer der derzeitigen Fördergebietskarte überschreitet, haben sich die deutschen Behörden verpflichtet, bei Investitionszusagen für ein bestimmtes KMU die nach dem jeweils geltenden Förderstatus zulässigen Höchstgrenzen einzuhalten Rolle des Fonds im Rahmen der Regelung Der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg wird neu gegründet; eine Diversifizierung auf andere Tätigkeitsbereiche ist nicht vorgesehen. Der Fonds wird eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und die Verwaltung der Mittel, die in begünstigte KMU investiert werden, als alleiniges Geschäftsziel verfolgen Auswahl der Kapitalgeber im Rahmen der Regelung Ein Aufruf an Investoren wird EU-weit veröffentlicht. Potenzielle Kapitalgeber werden durch öffentliche Ausschreibung dazu aufgefordert, sich zu den Bedingungen einer Beteiligung zu äußern (gegebenenfalls erforderliche nachrangige Förderung durch die öffentliche Hand) Auswahl der Zielunternehmen Gefördert werden nur potenziell rentable KMU, insbesondere in der Anlaufphase oder anderen Frühentwicklungsphasen, auf der Grundlage solider Unternehmenspläne und nach Bewertung durch die Fondsmanager. 2

3 2.9. Beteiligung öffentlicher und privater Kapitalgeber Die deutschen Behörden streben einen Anteil privater Investitionen auf Fondsebene von mindestens 30 % und höchstens 40 % an. Allerdings ist noch keine maßgebliche Beteiligung privater Kapitalgeber an dem Fonds gesichert, da sich diese mit festen Zusagen zurückhalten. Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet im Falle einer offenen Beteiligung zumindest einen privaten Anteil von 30% an dem jeweiligen Unternehmen zu gewährleisten, falls es keine nennenswerte Beteiligung privater Kapitalgeber an dem Fonds gibt Umfang der Investition in Zielunternehmen Beihilfefähigen KMU in Brandenburg werden pro Finanzierungstranche offene Beteiligungen von höchstens 1 Mio. EUR in Gebieten nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und von höchstens EUR in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bereitgestellt Gewinnausschüttung Die Erträge aus den Überschüssen werden nach Abzug der laufenden Fondsaufwendungen und der Verpflichtungen aus etwaigen Nachrangigkeitsvereinbarungen an öffentliche und private Kapitalgeber ausgeschüttet. Diese Überschüsse werden zwischen öffentlichen und privaten Kapitalgebern nach der Höhe ihrer Beteiligung anteilig (pro rata) aufgeteilt Förderinstrumente Die Investitionen erfolgen über zwei verschiedene Förderinstrumente: offene Beteiligungen; stille Beteiligungen. Stille Beteiligungen erfolgen zu Marktbedingungen mit entsprechenden Zinssätzen, die mindestens 400 Basispunkte über dem von der Kommission veröffentlichten Referenzzinssatz liegen. 3. WÜRDIGUNG Die Kommission hat die Regelung nach den Artikeln 87 ff. EG-Vertrag und den Artikeln 61 ff. EWR-Abkommen 2 und insbesondere im Lichte der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital 3 (nachstehend Risikokapitalmitteilung) geprüft. 2 Die nachstehende Würdigung stützt sich sowohl auf Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 ff. EWR-Abkommen. Einfachheitshalber wird nur auf die Bestimmungen des EG-Vertrags Bezug genommen. 3 ABl. C 235 vom , S. 3. 3

4 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Nach der Mitteilung ist das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auf drei unterschiedlichen Ebenen zu prüfen. Die Kommission kommt zu dem Schluss: (1) Beihilfen für Kapitalgeber Auf Ebene der Kapitalgeber besteht der Einsatz staatlicher Mittel darin, dass der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg staatliche Mittel in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR enthalten wird, die von dem Land Brandenburg investiert werden. Außerdem können die deutschen Behörden nicht ausschließen, dass es zu einer Nachrangigkeit der öffentlichen gegenüber der privaten Finanzierung kommt, mit dem Ziel, Marktinvestoren für den EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg zu gewinnen. Nach Abschnitt IV Nummer 5 Absatz 1 der Risikokapitalmitteilung wird in diesem Fall privaten Kapitalgebern ein Vorteil übertragen, da sie sich am Kapital des Fonds zu günstigeren Bedingungen als öffentliche Kapitalgeber beteiligen können. Zwar wird nach den Bestimmungen EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg keine Person oder Organisation von einer Beteiligung an dem Fonds ausgeschlossen, doch den Angaben der deutschen Behörden zufolge ist das Fondsvolumen begrenzt. Daher gibt es keine Gewähr dafür, dass alle zusätzlichen Investoren zum Zuge kommen. Folglich kann die Kommission eine etwaige Selektivität auf Ebene der Kapitalgeber nicht ausschließen. Kapitalbeteiligungen sind ein Bereich, in dem ein erheblicher Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Daher beeinträchtigt die Regelung den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Auf der Ebene der Kapitalgeber, soweit diese Unternehmen sind, liegt somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (2) Beihilfen an zwischengeschaltete Organismen oder Fonds Im Allgemeinen neigt die Kommission der Auffassung zu, dass ein Fonds dazu dient, Beihilfen an Kapitalgeber oder zu finanzierende Unternehmen weiterzureichen und nicht als solcher ein Beihilfeempfänger zu sein. Wie in Abschnitt IV Nummer 5 (2) der Mitteilung ausgeführt, kann dies in Fällen, in denen der Fonds den Charakter eines unabhängigen Unternehmens hat, anders sein. Die deutschen Behörden haben allerdings zugesichert, dass der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg keinen derartigen Charakter hat. Da der Fonds eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, die allein dem Zweck dient, die Mittel an begünstigte KMU weiterzureichen, geht die Kommission nicht davon aus, dass der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg ein eigenständiger Beihilfeempfänger ist und kommt zu dem Schluss, dass auf Fondsebene keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Diese Würdigung steht im Einklang mit der ständigen Entscheidungspraxis der Kommission in vergleichbaren Fällen 4. 4 Siehe zum Beispiel die jüngsten Entscheidungen in Beihilfesachen N 212/2004 Deutschland ( EFRE-Risikokapitalfonds Berlin ), N 213/2004 Deutschland ( EFRE-Risikokapitalfonds 4

5 (3) Beihilfen an die zu finanzierenden Unternehmen Auf der Ebene der begünstigten KMU ist zwischen Investitionen in Form offener Beteiligungen und Investitionen in Form stiller Beteiligungen zu unterscheiden. Die deutschen Behörden bestätigten, dass stille Beteiligungen, die als unbesicherte Darlehen einzustufen sind, zu Marktkonditionen erfolgen; untermauert wird dies dadurch, dass die von den begünstigten KMU erhobenen Zinssätze mindestens 400 Basispunkte über dem relevanten EU-Referenzzinssatz für Deutschland liegen 5. Daher ist die Kommission entsprechend der ständigen Beschlusspraxis in ähnlich gelagerten Fällen 6 der Auffassung, dass stille Beteiligungen den begünstigten KMU keinen Vorteil übertragen und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. In Bezug auf offene Beteiligungen hat die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wie folgt geprüft: die Beteiligungen des EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg an begünstigten KMU werden bis zu maximal 70 % der Kapitalzuführung aus staatlichen Mitteln finanziert; die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb, da sie den begünstigten KMU insofern einen Vorteil überträgt, als sie andernfalls nicht in der Lage wären, Beteiligungskapital zu denselben Konditionen und/oder in demselben Umfang zu erhalten; die Maßnahme ist selektiv, da sie speziell auf KMU im Land Brandenburg ausgerichtet ist; die Maßnahme kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da die begünstigten KMU in Bereichen tätig sind bzw. sein werden, in denen ein innergemeinschaftlicher Handel besteht Rechtmäßigkeit der Beihilfe Mit der Anmeldung der Regelung vor der Umsetzung sind die deutschen Behörden ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. Die Kommission Schleswig-Holstein ) und N 266/2004 Deutschland ( EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen ). Diese Beihilfesachen sind noch nicht veröffentlicht. 5 Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom , S. 3). 6 Siehe zum Beispiel Beihilfesachen N 266/2004 Deutschland ( EFRE Risikokapitalfonds Thüringen), noch nicht veröffentlicht; N 213/2004 Deutschland ( EFRE-Risikokapitalfonds Schleswig-Holstein ), noch nicht veröffentlicht; N 212/2004 Deutschland ( EFRE- Risikokapitalfonds Berlin ), noch nicht veröffentlicht; N 280/2003 Deutschland ( Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt II ) ABl. C 67 vom , S. 9; Nr. N 707/2000 Deutschland ( Innovationsfonds der IBG Sachsen-Anhalt I ), ABl. C 149 vom , S. 8; N 349/2001 Deutschland ( Konsolidierungs- und Wachstumsfonds der SBG ), ABl. C 62 vom , S

6 nimmt zur Kenntnis, dass das Inkrafttreten der Beihilferegelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Kommission steht Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag Obwohl die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die angemeldete Maßnahme auf der Ebene der Kapitalgeber und der zu finanzierenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, hat sie beschlossen, dass insbesondere in Anbetracht der Risikokapitalmitteilung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eine Freistellung vom Beihilfeverbot in Betracht kommt. Die Kommission ist generell bereit, nach den Kriterien des Abschnitts VIII der Risikokapitalmitteilung Regelungen, bei denen der Staat ein Partner, Kapitalgeber oder Beteiligter eines Risikokapitalfonds ist, oder andere Finanzinstrumente zugunsten von Risikokapitalmaßnahmen zu befürworten (siehe Abschnitt VII Nummer 1 der Risikokapitalmitteilung). In Abschnitt VIII Nummer 3 der Risikokapitalmitteilung sind sieben Vereinbarkeitskriterien aufgeführt, anhand derer die Maßnahmen auf jeder Ebene geprüft werden. Diesbezüglich gelangt die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen: (1) Zielunternehmen und Transaktionsumfang Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg nur in KMU im Sinne der Definition in den EU-Verordnungen investieren wird. 7 Die Transaktionshöchstgrenzen wurden entsprechend Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 1 Ziffer ii der Risikokapitalmitteilung in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) auf 1 Mio. EUR und in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) auf EUR festgelegt. Diese Regelungsbestandteile können daher positiv verbucht werden. (2) Schwerpunkt auf Maßnahmen gegen das Versagen der Risikokapitalmärkte Die Maßnahmen sind hauptsächlich auf Fälle ausgerichtet, in denen die Risikokapitalmärkte im Sinne des Abschnitts VIII Nummer 3 Absatz 2 der Risikokapitalmitteilung versagen. Die Beihilfe wird durch Bereitstellung von Eigenkapital gewährt, was als positiver Faktor angesehen wird. (3) Gewinnorientierte Investitionsentscheidungen Die professionellen Fondsmanager des EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg werden über Investitionen unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheiden und leistungsabhängig vergütet. Außerdem werden private Kapitalgeber mindestens 30 % jeder Beteiligung an KMU aufbringen. Wie in Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 3 der Risikokapitalmitteilung ausgeführt, sind diese Faktoren positiv zu werten. 7 Siehe die Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom , S. 33); darin wird auf die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4) verwiesen, die ab dem 1. Januar 2005 durch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36) ersetzt wird. 6

7 (4) Geringst mögliche Wettbewerbsverfälschung zwischen Kapitalgebern und zwischen Investmentfonds Nach den Bestimmungen des EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg werden die Fondsmanager die Kapitalgeber im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens auswählen. Dadurch wird eine maximale Beteiligung des Privatsektors und eine minimale nachrangige Beteiligung des öffentlichen Sektors gewährleistet. Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 4 der Risikokapitalmitteilung zufolge wird dieser Faktor ebenfalls positiv bewertet. (5) Sektorale Orientierung Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 8 sind von der Maßnahme ausgeschlossen. Des Weiteren sind KMU in sensiblen Sektoren im Sinne von Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 5 der Risikokapitalmitteilung ausgeschlossen. (6) Beteiligung auf der Grundlage von Unternehmensplänen Nach den Bestimmungen des EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg erfolgen alle Beteiligungen auf der Grundlage tragfähiger Unternehmenspläne, um die Lebensfähigkeit und erwartete Rentabilität des Projekts sicherzustellen. Dies wird als positiver Faktor nach Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 6 der Risikokapitalmitteilung betrachtet. (7) Kumulierung von Beihilfemaßnahmen zugunsten einzelner Unternehmen Die deutschen Behörden haben zugesagt, dass in den drei auf die Beteiligung folgenden Jahren den begünstigten KMU der Anspruch auf weitere regionale Investitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen, Darlehen oder anderen Formen um 20 % der Basisbeihilfeintensität gekürzt wird, die andernfalls von der Kommission als zulässig betrachtet würde, maximal jedoch in Höhe der durch den Fonds eingegangenen Beteiligung. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die deutschen Behörden der geforderten Begrenzung anderer Formen staatlicher Beihilfen für die vom EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg geförderten Unternehmen gemäß Abschnitt VIII Nummer 3 Absatz 7 der Risikokapitalmitteilung nachkommen. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht alle in Abschnitt VIII Nummer 3 der Risikokapitalmitteilung genannten und hier untersuchten Faktoren dasselbe Gewicht haben und dass in der obigen Würdigung die wichtigsten Faktoren aufgeführt sind. Zudem sei erwähnt, dass ein einziger Faktor für sich genommen noch nicht maßgeblich ist, so dass keiner von ihnen als auseichend anzusehen ist, um selbst bereits Vereinbarkeit sicherzustellen. 9 Demzufolge und in Anbetracht der positiven Faktoren der Regelung sowie der Tatsache, dass sie in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag Anwendung findet, ist die Maßnahme nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 8 ABl. C 288 vom , S Siehe Abschnitt VIII Nummer 1 der Risikokapitalmitteilung. 7

8 4. ENTSCHEIDUNG Aufgrund der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der EFRE-Risikokapitalfonds Brandenburg gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass die jeweils gültigen Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechtes im Rahmen dieser Regelung einzuhalten sind. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass jährlich ein Bericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen ist. Des Weiteren werden die deutschen Behörden daran erinnert, dass jede geplante Neubewilligung oder Änderung der Regelung der Kommission mitzuteilen ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission keinen mit Gründen versehenen Antrag auf Nichtveröffentlichung dieser Angaben innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Bekanntgabe dieses Schreibens gegenüber Dritten und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der Verfahrenssprache auf der Internet-Seite: einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax-Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 8

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Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/ Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau 2005 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 04-IV-2006 K(2006) 1539 Betreff: Staatliche Beihilfen / Österreich (Burgenland) - Beihilfe Nr. N 63/2006 - Teilweise Schadensabgeltung für Frostschäden im Erwerbsobstbau

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